Merkblatt. Innovationsgutscheine für kleine Unternehmen / Handwerksbetriebe. (Stand: Januar 2015)



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Transkript:

Merkblatt Innovationsgutscheine für kleine Unternehmen / Handwerksbetriebe (Stand: Januar 2015) Im aktuellen Merkblatt finden Sie Informationen über folgende Punkte: Inhaltsverzeichnis 1. Varianten des Innovationsgutscheins... 2 2. Antragsberechtigung und Fördervoraussetzungen... 2 3. Was wird gefördert... 5 4. Was wird nicht gefördert... 6 5. Wie wird gefördert... 6 6. Wer darf beauftragt werden... 8 7. Wer darf nicht beauftragt werden... 8 8. So funktioniert die Antragstellung... 8 9. So funktioniert die Abrechnung... 9 10. Förderrechtliche Rahmenbedingungen... 10 11. Ihr direkter Kontakt... 10 Merkblatt Innovationsgutschein Stand 01/2015 1

1. Varianten des Innovationsgutscheins Die neuen Programm-Richtlinien gelten ab dem 30.01.2015. Ab diesem Zeitpunkt werden Innovationsgutscheine in drei Varianten ausgereicht. Mit dem Innovationsgutschein 1 soll die Planung, Entwicklung und Umsetzung neuer Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen bzw. eine wesentliche Verbesserung bestehender Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen im Bereich technischer bzw. technologischer Innovationen unterstützt werden. Mit dem Innovationsgutschein 2 sollen darüber hinaus insbesondere finanzintensivere und damit für das betreffende Unternehmen wirtschaftlich riskantere innovative Projekte mit einem externen Auftragsvolumen von mindestens 25.000 ermöglicht werden. Der Innovationsgutschein 3 eröffnet die Möglichkeit, nach Nutzung von Innovationsgutschein 1 und 2 erfolgreiche Projekte mit einem höheren Finanzbedarf fortzuführen, die eine hochspezialisierte Begleitung benötigen. Er soll insbesondere auch an andere Förderprogramme wie z. B. das Bayerische Technologieförderungsprogramm (BayTP) oder das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) heranführen. Während der Geltungsdauer dieser Richtlinie können pro Antragsteller maximal drei Innovationsgutscheine und davon maximal zwei als "lnnovationsgutschein 2" und maximal ein "Innovationsgutschein 3" bewilligt werden. Bis zu 4 Unternehmen können ihre Innovationsgutscheine kumulieren (gilt nicht für den Innovationsgutschein 3). Dabei müssen alle beteiligten Unternehmen in den Innovationsprozess direkt eingebunden sein und die Verwertung der Produktinnovation anstreben. Reine Vermarktungs- oder Vertriebspartner bzw. Subunternehmerschaften sind nicht förderfähig. 2. Antragsberechtigung und Fördervoraussetzungen Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen / Handwerksbetriebe der gewerblichen Wirtschaft oder der Freien Berufe, die eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern haben, sowie Existenzgründerinnen und -gründer, die Unternehmen mit einer Betriebstätte oder Niederlassung in Bayern gründen werden. Bei Unternehmensgründungen muss diese spätestens zum Zeitpunkt der Abrechnung der Zuwendung formal erfolgt sein und eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern vorhanden sein. Merkblatt Innovationsgutschein Stand 01/2015 2

Als kleine Unternehmen gelten Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten (umgerechnet in Vollzeitäquivalente) und einem Vorjahresumsatz bzw. einer Vorjahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. (einschließlich aller verbundenen Unternehmen). Verbunden sind u. a. Unternehmen, die zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen. Ein Unternehmen ist ferner nicht förderfähig, wenn 25 % oder mehr des Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden, davon ausgenommen sind bestimmte öffentliche Anteilseigner, wie z.b. staatliche Beteiligungsgesellschaften. Es gilt die Definition der kleinsten und kleinen Unternehmen nach Anhang I AGVO. Die Förderung ist unternehmensbezogen, bei Existenzgründerinnen und -gründern personenbezogen. Bei den Unternehmen muss es sich ferner um ein kleines Unternehmen handeln, an dem eingetragene Vereine, als gemeinnützig anerkannte juristische Personen oder Religionsgemeinschaften nicht mit Mehrheit beteiligt sind. Nicht gefördert werden gemäß Art. 1 AGVO Unternehmen in Schwierigkeiten (Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Art. 2 Abs. 18 AGVO). Ein Unternehmen wird als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet, wenn es die folgenden Voraussetzungen erfüllt: im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist verschwunden, und mehr als ein Viertel dieses Kapitals ist während der letzten zwölf Monate verlorengegangen. im Falle von Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist verschwunden, und mehr als ein Viertel dieser Mittel ist während der letzten zwölf Monate verlorengegangen. unabhängig von der Gesellschaftsform: Die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Gesamtverfahrens, welches die Insolvenz des Schuldners voraussetzt, sind erfüllt. Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, werden ebenfalls nicht gefördert. Merkblatt Innovationsgutschein Stand 01/2015 3

Nicht gefördert werden Vorhaben, die bereits begonnen wurden oder im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der EU gefördert werden. Gefördert werden ausschließlich Leistungen externer Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen. Bei Antragstellung muss die Wahl des/der externen Entwicklungs- oder Forschungseinrichtung(en) erfolgt sein. Verbindliche Verträge dürfen jedoch erst nach Erhalt des Innovationsgutscheins abgeschlossen werden. Die Zuwendungsvoraussetzung erfüllen Unternehmen/Handwerksbetriebe für den Innovationsgutschein 2, die bereits mit dem lnnovationsgutschein 1 erfolgreich gefördert wurden. Als Nachweis hierfür muss der entsprechende Abschlussbericht des Unternehmens vorgelegt werden. Als Innovationsgutschein 1 gelten auch alle lnnovationsgutscheine, die in der Pilotphase von 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 ausgegeben worden sind. für einen zweiten Innovationsgutschein 2, die bereits den ersten Innovationsgutschein 2 erfolgreich abgeschlossen haben. Als Nachweis hierfür muss der entsprechende Abschlussbericht des Unternehmens vorgelegt werden. für den Innovationsgutschein 3 sind Zuwendungsvoraussetzung, die Förderung mittels Innovationsgutschein 1 und 2, ein positives Votum des Innovationsausschusses, die voraussichtliche Schaffung neuer Arbeitsplätze in Bayern durch die Innovation und die Beauftragung einer universitären bzw. vergleichbaren Forschungseinrichtung (z. B. Universität, Hochschule für angewandte Forschung, Bund-Länder-finanzierte außeruniversitäre Forschungseinrichtung). Pro Kalenderjahr werden maximal vier Vorhaben mit einem Innovationsgutschein 3 gefördert. Es wird empfohlen, vor Antragstellung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Im Rahmen der Antragstellung ist ein Angebot der ausgewählten Forschungs- und Entwicklungseinrichtung erforderlich. Bei Antrag auf einen Innovationsgutschein 2 muss ein externes Auftragsvolumen von mindestens 25.000 nachgewiesen werden (Angebot der ausgewählten externen Forschungs- und Entwicklungseinrichtung). Merkblatt Innovationsgutschein Stand 01/2015 4

Für den Innovationsgutschein 3 müssen folgende Punkte erfüllt werden: Beratungsgespräch durch den Projektträger Vorab Einreichung einer Skizze Positives Votum des Innovationsausschusses für die Skizze Formelle Einreichung des Antrages Beauftragung einer Hochschule bzw. vergleichbaren außeruniversitären Forschungseinrichtung. Einreichung von drei Vergleichsangeboten mit entsprechendem Vergabevermerk. Nach Durchführung und Abschluss des bewilligten Innovationsvorhabens muss zusammen mit dem Verwendungsnachweis, ein Nachweis einer Veröffentlichung auf der firmeneigenen Homepage oder Vergleichbarem erfolgen. 3. Was wird gefördert Gefördert werden ausschließlich Leistungen externer Entwicklungs- oder Forschungseinrichtungen. Folgende Tätigkeiten können gefördert werden: Tätigkeiten im Vorfeld der Entwicklung eines innovativen Produkts / Dienstleistung oder einer Verfahrensinnovation wie z.b. Technische Machbarkeitsstudien Werkstoff- und Designstudien, Studien zur Fertigungstechnik Umsetzungsorientierte Entwicklungs- und Forschungstätigkeiten wie z.b. Konstruktionsleistungen, Service Engineering Prototypenbau und Design Produkttests zur Qualitätssicherung Merkblatt Innovationsgutschein Stand 01/2015 5

4. Was wird nicht gefördert Nicht förderfähig sind insbesondere: Umsatzsteuer, soweit das antragstellende Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, Klassische Unternehmensberatungen (z.b. Strategieberatung, Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Marktanalysen) und Unternehmercoachings, Outsourcing von FuT-Tätigkeiten, die in der Regel betriebsintern verrichtet werden, Entsendung von Forschungspersonal ins Unternehmen, Kauf von Maschinen, Geräten, Hard- und Software, Studentische und wissenschaftliche Arbeiten, die Gegenstand der Prüfungsleistungen sind sowie studentische Projekte im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildungseinheit (Seminar, Kurs, etc.), Betriebsinterner Aufwand, z.b. interne Personal-, Sach- und Reisekosten, Gebühren und Beratungshonorare im Rahmen der Sicherung von Schutzrechten, Aufwendungen für laufenden Vertrieb und Werbung, Die Entwicklung von Software, so genannten Apps, Programmierung von Webseiten, Webplattformen usw. ist im Rahmen dieses Förderprogrammes grundsätzlich nicht förderfähig, Nicht technologie-bezogene Dienstleistungsangebote, Einführung von Qualitätsmanagementsystemen. 5. Wie wird gefördert Der Fördersatz beträgt grundsätzlich 40 %. Bei Vorliegen der nachstehenden Bedingungen erhöht sich der Fördersatz jeweils um 10 Prozentpunkte: (Haupt-)Sitz des Unternehmens in einer Region mit besonderem Handlungsbedarf (gemäß der jeweils aktuellen Gebietskulisse; siehe www.innovationsgutschein-bayern.de) Beauftragung einer Hochschule bzw. vergleichbaren außeruniversitären Forschungseinrichtung (gilt nicht für den Innovationsgutschein 3) Merkblatt Innovationsgutschein Stand 01/2015 6

Für Innovationsgutschein 1 und 2 gilt: Der Aufschlag von 10 Prozentpunkten wird gewährt, wenn mindestens 51 % der Nettoangebotssumme auf die Hochschule o.ä. entfallen. Der errechnete und bewilligte Fördersatz wird bei Verwendungsnachweisprüfung erneut geprüft. Sofern sich die obengenannten Bedingungen verändert haben, erfolgt ein Abschlag der jeweiligen anerkannten Prozentpunkte. Im Rahmen eines Innovationsvorhabens können mehrere Innovationsgutscheine gewährt werden. Pro Antragsteller können maximal drei Innovationsgutscheine und davon maximal zwei als Innovationsgutschein 2 und maximal ein Innovationsgutschein 3 bewilligt werden. Pro Innovationsgutschein beträgt die Obergrenze der zuwendungsfähigen Kosten für den Innovationsgutschein 1 maximal 15.000 Euro für den Innovationsgutschein 2 maximal 30.000 Euro für den Innovationsgutschein 3 maximal 80.000 Euro Unternehmen, die sich zu einem größeren FuT-Vorhaben zusammenschließen, können ihre Innovationsgutscheine kumulieren. Es können maximal 4 Innovationsgutscheine kumuliert werden. Dabei müssen alle beteiligten Unternehmen in den Innovationsprozess direkt eingebunden sein und die Verwertung der Produktinnovation anstreben. Reine Vermarktungs- oder Vertriebspartner bzw. Subunternehmerschaften sind nicht förderfähig. Im Übrigen darf neben dieser Förderung für die Finanzierung der im Antrag angeführten FuT-Dienstleistung keine weitere öffentliche Förderung in Anspruch genommen werden. Soweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, kann auch die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als zuwendungsfähig anerkannt werden. Merkblatt Innovationsgutschein Stand 01/2015 7

6. Wer darf beauftragt werden Es können folgende Forschungs- oder Entwicklungseinrichtungen beauftragt werden: öffentliche Institute und Gesellschaften der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung (z.b. Universitäten, Hochschulen und Fraunhofer- Gesellschaft) privatwirtschaftliche Einrichtungen und Unternehmen, die im Hinblick auf das Vorhaben vergleichbare Entwicklungsdienstleistungen anbieten (bei entsprechender Referenz auch kleine Unternehmen, Handwerksbetriebe oder Freiberufler) Es können sowohl nationale als auch internationale Anbieter in Anspruch genommen werden. Im Rahmen der Antragstellung ist ein Angebot der ausgewählten Forschungsund Entwicklungseinrichtung erforderlich. 7. Wer darf nicht beauftragt werden Institute und Unternehmen mit eindeutigem Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Unternehmensberatung (über 50 % des Geschäftsumsatzes) werden nicht anerkannt. Ferner sind FuT-Dienstleistungen, die durch klassische Unternehmensberatungen, Betriebsangehörige, Familienmitglieder oder durch ein unmittelbar oder mittelbar verbundenes Unternehmen erbracht werden, von der Förderung ausgeschlossen.. 8. So funktioniert die Antragstellung Anträge können online auf www.innovationsgutschein-bayern.de gestellt werden. Alternativ sind dort auch Antragsformulare zum Download / Ausdrucken vorgehalten. Sollten Sie sich für den Weg einer postalischen Antragstellung entscheiden, so richten Sie die kompletten Antragsunterlagen bitte an folgende Adresse: Bayern Innovativ GmbH Projektträger Innovationsgutschein Bayern Gewerbemuseumsplatz 2 90403 Nürnberg Merkblatt Innovationsgutschein Stand 01/2015 8

Die Anträge werden fortlaufend und zeitnah geprüft und bearbeitet. In Grenzfällen wird von der Bayern Innovativ GmbH zur Abklärung des Innovationsgehaltes eines Vorhabens vor der Förderentscheidung ein Votum des Innovationsausschusses eingeholt. Der Innovationsausschuss bewertet die Akzeptanz dieser Vorhaben und den etwaigen Ausschluss von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und gibt Empfehlungen ab hinsichtlich der Vergabe eines Innovationsgutscheines. Eine Förderung mittels Innovationsgutschein 3 setzt zwingend ein positives Votum des Innovationsausschusses voraus. Die Bewilligung erfolgt durch Zusendung des Zuwendungsbescheids zusammen mit einem Innovationsgutschein durch die Bayern Innovativ GmbH. Nach Erhalt des Bescheides ist eine Beauftragung des externen Forschungsund Entwicklungsdienstleisters möglich. Ferner sind Leistungen, die vor dem Bewilligungsdatum liegen, nicht förderfähig und können nicht anerkannt werden. Verträge und Aufträge zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtung dürfen nicht vor der Entscheidung über den Antrag und der Bewilligung geschlossen bzw. erteilt werden. Ein Vertragsschluss vor Bewilligung führt zum Förderausschluss. Das geförderte Vorhaben muss nachweislich (per E-Mail bzw. per Brief) innerhalb von drei Monaten nach Erlass des Zuwendungsbescheids begonnen werden. Inhaltliche Änderungen oder Aufnahme weiterer externer Forschungs- und Entwicklungsdienstleister müssen schriftlich vor Beauftragung der Bayern Innovativ GmbH mitgeteilt werden. Erst nach Freigabe ist eine Beauftragung möglich. 9. So funktioniert die Abrechnung Innerhalb eines Jahres nach Erlass des Zuwendungsbescheids muss das geförderte Vorhaben durchgeführt worden sein. Nach Abschluss des Vorhabens sind innerhalb von 6 Monaten im Rahmen des Verwendungsnachweises folgende Unterlagen einzureichen: Formular Verwendungsnachweis im Original unterschrieben per Post (siehe unter www.innovationsgutschein-bayern.de) Rechnung(en) der von Ihnen beauftragten Einrichtungen(en) (in Kopie) Zahlungsbeleg(e) (in Kopie) Merkblatt Innovationsgutschein Stand 01/2015 9

Ausführlicher Sachbericht über die Durchführung und das Ergebnis der Maßnahme, sowie einen kurzen Ausblick auf zukünftige Maßnahmen (aus Sicht des Antragstellers) Schriftliche Beauftragung an die Forschungs- und Entwicklungseinrichtung Eigenbelege und Aufrechnungen können nicht anerkannt werden. Die Auszahlung der Mittel erfolgt durch die Bayern Innovativ GmbH. Per E-Mail oder Fax eingereichte Verwendungsnachweise werden nicht anerkannt. 10. Förderrechtliche Rahmenbedingungen Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Es gelten die jeweils aktuellen Richtlinien zum Förderprogramm. Neben dieser Förderung darf für die Finanzierung der im Antrag angeführten Forschungs- und Entwicklungsdienstleistung keine weitere Förderung der öffentlichen Hand in Anspruch genommen werden. 11. Ihr direkter Kontakt Bayern Innovativ GmbH Projektträger Innovationsgutschein Bayern Gewerbemuseumsplatz 2 90403 Nürnberg Hotline: 0800 0268724 (kostenfrei aus dem deutschen Festnetz, abweichende Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen sind möglich) E-Mail: Internet: innovationsgutschein@bayern-innovativ.de www.innovationsgutschein-bayern.de Merkblatt Innovationsgutschein Stand 01/2015 10