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Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße Münster

Transkript:

Personalanforderungen in der medizinischen Suchtrehabilitation aus Sicht der Deutschen Gesellschaft für Suchtpsychologie Peter Missel Deutsche Gesellschaft für Suchtpsychologie Fachtagung der Kliniken Wied 21. März 2012

Gliederung 1. Statt einer Einleitung: Psychotherapie und Suchtbehandlung, Fachtagung 2008 von Bundespsychotherapeutenkammer und Fachverband Sucht e.v. 2. Psychotherapeutengesetz 2.1 Das Psychotherapeutengesetz 2.2 Novellierung des Psychotherapeutengesetzes 2.3 Position der Deutschen Gesellschaft für Suchtpsychologie (dg sps) 2

Gliederung 3. Personalanforderungen der Leistungsträger 3.1 Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen 3.2 Anforderungsprofil für eine stationäre Einrichtung zur medizinischen Rehabilitation von Abhängigkeitserkrankungen 3.3 Strukturqualität von Reha-Einrichtungen Anforderungen der Deutschen Rentenversicherung 3.4 Gemeinsamer Leitfaden der Deutschen Rentenversicherung zur Erstellung und Prüfung von Konzepten vom 23.09.2011 3.5 Auswahlkriterien zur Prüfung von Weiterbildungen für Gruppen- und Einzeltherapeuten vom 04.05.2011 3

Gliederung 4. Personalanforderungen in der medizinischen Suchtrehabilitation aus Sicht der dg sps 5. Zusammenfassung 6. Literatur 4

1. Statt einer Einleitung: Psychotherapie und Suchtbehandlung, Fachtagung am 25.11.2008 von Bundespsychotherapeutenkammer und Fachverband Sucht e.v. 5

Substanzkonsum in Deutschland Ca. 1,3 Mio. alkoholabhängige Personen, Ca. 1,4 Mio. medikamentenabhängige Personen, Ca. 175.000 drogenabhängige Personen, Ca. 220.000 cannabisabhängige Personen, Ca. 3,8 Mio. nikotinabhängige Personen Des Weiteren riskanter Alkoholkonsum bei 9,5 Mio. Personen, 17 Mio. Raucher, Ca. 500.000 Personen mit problematischem Konsum von Cannabis und Als nicht stoffgebundene Erkrankung Personen mit pathologischem Glücksspiel bzw. problematischem Spielverhalten ca. 250.000 Personen 6

Auftrag medizinischer Rehabilitation im Sinne des SGB IX Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördern Einschränkung der Erwerbstätigkeit vermeiden bzw. mindern Teilhabe am Arbeitsleben sichern und die persönliche Entwicklung ganzheitlich fördern. 7

Ergebnisqualität in der stationären Rehabilitation Alkohol- und Medikamentenabhängiger Die medizinische Rehabilitation Abhängigkeitskranker lohnt sich allein aus ökonomischen Gründen. Die Effektivität der Behandlung ist belegt. 8

Fachverband Sucht-Katamnese Entlassjahrgang 2009 - stationär Abstinenzquoten nach DGSS 1 4 (neu Abstinent nach Rückfall 30 Tage )* DGSS 1 (N=5.788) DGSS 2 (N=9.365) DGSS 3 (N=6.414) DGSS 4 (N=10.961) Katamnestische Erfolgsquote 4.588 79,3% 4.588 49,0% 4.940 77,0% 4.940 45,1% Abstinent 3.597 62,2% 3.597 38,4% 3.837 59,8% 3.837 35,0% Abstinent nach 991 17,1% 991 10,6% 1.103 17,2% 1.103 10;1% Rückfall (30 Tage) Rückfällig 1.200 20,7% 4.777 51,0% 1.474 23,0% 6.021 54,9% * Die Berechnungen wurden unter Einbeziehung der verstorbenen Patienten durchgeführt, dies führt zu einer geringfügigen Reduzierung der Abstinenzquoten bei DGSS 2 und DGSS 4. 9

Ergebnisqualität in der stationären Rehabilitation Alkohol- und Medikamentenabhängiger Kosteneinsparungen ergeben sich u. a. durch: Die Vermeidung von Frühverrentungen und entsprechende Beitragszahlungen für die Rentenversicherungen Die Reduktion von akutmedizinischen Kosten und den Rückgang der Arbeitsunfähigkeit und Die Einsparung von Krankheitskosten für die Arbeitgeber 10

Möglichkeiten der Kooperation zwischen Psychotherapie und Suchtbehandlung gemäß gemeinsamem Positionspapier von Bundespsychotherapeutenkammer und Fachverband Sucht e.v. Psychotherapie ist gemäß Leitlinienempfehlungen vor dem Hintergrund häufig bestehender psychischer Komorbiditäten ein wichtiger Bestandteil der Suchtbehandlung. Die Behandlung Abhängigkeitskranker stellt ein wichtiges Arbeitsfeld Psychologischer Psychotherapeuten dar. Die Kompetenzen angestellter Psychologischer Psychotherapeuten sind in allen Bereichen der Suchtkrankenversorgung und in der Suchtforschung erforderlich, um eine hohe Versorgungsqualität und deren Weiterentwicklung sicherzustellen. 11

Die dg sps schätzt, dass in ambulanten Beratungs- und Behandlungsstellen der Suchthilfe bis zu 500 Psychologische Psychotherapeuten, in stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen für Abhängigkeitskranke bis zu 700 Psychologische Psychotherapeuten und in psychiatrischen Fachkrankenhäusern und Fachabteilungen bis zu 400 weitere Psychologische Psychotherapeuten in der Krankenbehandlung Abhängigkeitskranker tätig sind. 12

Möglichkeiten zur Verbesserung der Kooperation zwischen niedergelassenen Psychotherapeuten und der Suchtkrankenhilfe Ambulante psychotherapeutische Versorgung von Personen mit Abhängigkeitserkrankungen, bei vorliegender dauerhafter Abstinenz Ambulante psychotherapeutische Behandlung von Patienten mit schädlichem Gebrauch als Hauptdiagnose Vermittlung abhängigkeitskranker Personen durch Psychologische Psychotherapeuten in suchtspezifische Beratungs- und Behandlungsangebote, insbesondere auch in Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker 13

Möglichkeiten zur Verbesserung der Kooperation zwischen niedergelassenen Psychotherapeuten und der Suchtkrankenhilfe Vermittlung abhängigkeitskranker Personen, insbesondere mit komorbiden psychischen Erkrankungen durch Einrichtungen der Suchtkrankenversorgung in die Vertragspsychotherapeutische Behandlung Wechselseitiges Schnittstellen- und Entlassungsmanagement zwischen den Versorgungsbereichen 14

Bundespsychotherapeutenkammer, Fachverband Sucht e.v. und Deutsche Gesellschaft für Suchtpsychologie fordern eine entsprechende gesetzliche Änderung in 73 Abs. 2 SGB V, um die psychotherapeutische Verordnungen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die psychotherapeutische Verordnung von Krankenhausbehandlungen oder Behandlungen in Vorsorgeoder Rehabilitationseinrichtungen die psychotherapeutische Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der medizinische Dienst zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes benötigen und die psychotherapeutische Verordnung von Soziotherapie durch Psychotherapeuten zu ermöglichen. 15

Konsequenzen seit 2008 Die Änderung des 73 Abs. 2 SGB V ist nicht erfolgt, aber der gemeinsame Bundesausschuss hat die Psychotherapie-Richtlinie für den Indikationsbereich Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten am 14. April 2011 geändert und dies auch im Kommentar Psychotherapie-Richtlinien (9. aktualisierte und ergänzte Auflage ) berücksichtigt. Es wurden die Voraussetzungen für die Psychotherapie bei Suchterkrankungen flexibilisiert: so kann nun unter bestimmten, in der Richtlinie festgelegten Bedingungen mit der Therapie begonnen werden, auch wenn noch keine Abstinenz vorliegt. 16

Konsequenzen seit 2008 Diese Ausnahmeregelung greift jedoch nur dann, wenn die Suchtmittelfreiheit parallel zur Behandlung bis zum Ende von maximal 10 Therapiestunden erreicht werden kann. Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung zu dokumentieren, die nicht vom Therapeuten selbst ausgestellt wird. Zudem sieht der Beschluss vor, dass bei Rückfall die Psychotherapie nur dann fortgesetzt werden kann, wenn unverzüglich geeignete Behandlungsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Abstinenz getroffen werden. 17

Konsequenzen seit 2008 Des Weiteren kann Psychotherapie bei gleichzeitiger Substitutionsgestützter Behandlung erfolgen, falls eine Indikation hierfür gegeben ist. Dabei muss ein Beigebrauch ausgeschlossen und die regelhafte Zusammenarbeit und Abstimmung des Therapeuten mit den substituierenden Ärzten und den ggf. bei psychosozialen Betreuungs- oder Behandlungsmaßnahmen zuständigen Stellen hinsichtlich der Behandlungsziele erfolgen. Zukünftig kann Psychotherapie gemäß der Änderung des 22 Abs. 2 (1a) der Psychotherapie-Richtlinie auch bei schädlichem Konsum und nicht nur bei Abhängigkeit von psychotropen Substanzen erfolgen. 18

2. Psychotherapeutengesetz 2.1 Das Psychotherapeutengesetz 19

Gemäß 1 (3) ist Ausübung von Psychotherapie im Sinne des Gesetzes jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. 20

Das Psychotherapeutengesetz hat sich weitgehend mit seinen Bestimmungen zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten auf die Zielsetzung der vertragspsychotherapeutischen Versorgung konzentriert, eine Verbesserung der Situation der angestellten Psychologischen Psychotherapeuten wurde kaum verfolgt. Im Rahmen der Absolvierung der praktischen Tätigkeit von bis zu 1.800 Stunden können Psychologen im Praktikum zurzeit (in der Regel) diese Tätigkeit auch in stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen zur Versorgung Abhängigkeitskranker durchführen, wenn eine Weiterbildungsermächtigung des Leitenden Arztes von mindestens einem Jahr für den Bereich Psychiatrie und Psychotherapie vorliegt. 21

2. Psychotherapeutengesetz 2.2 Novellierung des Psychotherapeutengesetzes 22

Zur Novellierung des Psychotherapeutengesetzes liegt ein Eckpunktepapier der Bundespsychotherapeutenkammer (vom 16.02.2010) vor. Dies sieht u. a. einen einheitlichen Beruf des Psychotherapeuten vor, mit der Definition der Eingangsqualifikation eines Masterabschlusses (operationalisiert über Credit-Points), einer Staatsprüfung zum Beginn der Ausbildung mit eingeschränkter Behandlungserlaubnis, einer modifizierten Ausbildung sowie einer zweiten Staatsprüfung mit dem Erhalt der Approbation. 23

2. Psychotherapeutengesetz 2.3 Position der dg sps 24

Die dg sps begrüßt grundsätzlich das Eckpunktepapier und die entsprechenden Novellierungsvorschläge durch die Bundespsychotherapeutenkammer. 25

Die dg sps wendet sich aber gegen die Ansicht der Bundespsychotherapeutenkammer hinsichtlich der Dauer und des Ortes der so genannten praktischen Ausbildung 1, dass diese mindestens ein Jahr auf mindestens 2 Stationen in Einrichtungen mit (teil-)stationärer Krankenbehandlung, davon mindestens sechs Monate auf einer psychiatrischen Station beinhalten solle. Die Deutsche Gesellschaft für Suchtpychologie befürchtet, dass damit in Rehabilitationsfachkliniken der Indikationsbereiche Psychosomatik und Sucht zukünftig nur Teile der praktischen Ausbildung 1 absolviert werden können oder sogar entsprechende Ausbildungsplätze komplett entfallen würden. Zudem bedeutet die Forderung, dass der praktische Ausbildungsteil 2 schwerpunktmäßig im ambulanten Bereich absolviert werden solle, dass zukünftig die Durchführung der praktischen Tätigkeit in stationären Rehabilitationskliniken erschwert bzw. verunmöglicht wird. 26

Des Weiteren ist die dg sps der Auffassung, dass bei einer Novellierung des Psychotherapeutengesetzes die Kompetenzbereiche der Psychologischen Psychotherapeuten ausgedehnt werden, insbesondere die Stellung der angestellten Psychologischen Psychotherapeuten verbessert werden sollte. 27

3. Personalanforderungen der Leistungsträger 3.1 Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen 28

In der Anlage 2 zur Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen vom 04.05.2001: Anforderungen an die Einrichtungen zur Durchführung stationärer medizinischer Leistungen zur Rehabilitation wird u. a. ausgeführt: In der Einrichtung müssen auf dem Gebiet der Suchtkrankenarbeit qualifizierte und erfahrene Ärzte, approbierte Psychologische Psychotherapeuten oder Diplom-Psychologen und Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialpädagen zur Verfügung stehen. 29

Sie müssen eine geeignete Qualifikation/ Weiterbildung haben: - als Ärzte: Weiterbildungen entsprechend den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern oder - als approbierte Psychologische Psychotherapeuten Qualifikationen nach dem Psychotherapeutengesetz oder - als Diplom-Psychologen entsprechend geeignete Weiterbildungen oder - als Diplom-Sozialarbeiter und Diplom- Sozialpädagogen tätigkeitsfeldspezifische Weiterbildungsgänge 30

Die Einrichtung muss einen ärztlichen Leiter haben. Im Leitungsteam müssen außerdem die Fachbereiche Psychologie und Sozialarbeit vertreten sein. In der Einrichtung muss eine in Psychotherapie ausgebildete Fachkraft vorhanden sein. Dabei kann es sich um einen Arzt oder einen approbierten Psychologischen Psychotherapeuten oder einen klinischen Diplom-Psychologen oder einen Diplom- Psychologen mit vergleichbarer Aus- oder Weiterbildung handeln. 31

3. Personalanforderungen der Leistungsträger 3.2 Anforderungsprofil für eine stationäre Einrichtung zur medizinischen Rehabilitation von Abhängigkeitserkrankungen der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 01.10.2010 32

Im Anforderungsprofil wird u. a. ausgeführt: Qualitative Anforderungen an das Rehabilitationsteam: Mitarbeiter müssen eine geeignete Weiterbildung auf psychotherapeutischer Grundlage haben. Als Weiterbildungen kommen grundsätzlich in Betracht: - für Ärzte der Erwerb einer von der Ärztekammer anerkannten psychotherapeutischen Weiterbildung oder eine tätigkeitsfeldspezifischen, d. h. auf die Indikation Sucht bezogenen Weiterbildungsganges auf psychotherapeutischer Grundlage, der vom VDR zur Anerkennung empfohlen ist 33

- für Diplom-Psychologen die abgeschlossene Weiterbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz oder eine tätigkeitsfeldspezifische, d. h. auf die Indikation Sucht bezogene Weiterbildung auf psychotherapeutischer Grundlage, die dem VDR zur Anerkennung empfohlen ist oder - für Diplom-Sozialarbeiter bzw. Diplom- Sozialpädagogen eine tätigkeitsfeldspezifische, d. h. auf die Indikation Sucht bezogene Weiterbildung, die vom VDR zur Anerkennung empfohlen ist. 34

Die psychiatrische und psychotherapeutische Kompetenz ist im Leitungsteam sicherzustellen, klinische Psychologie und Sozialarbeit müssen personell im Leitungsteam vertreten sein. Als Einzel- und Gruppentherapeuten sollen dementsprechend Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten oder Diplom-Sozialarbeiter bzw. Diplom-Sozialpädagogen einmal wöchentlich ein therapeutisches Einzelgespräch und viermal wöchentlich therapeutische Gruppengespräche durchführen. 35

Ein Orientierungsstellenplan für eine stationäre Rehabilitationseinrichtung mit 100 Plätzen für die stationäre Entwöhnungsrehabilitation von Alkoholund/oder Medikamentenabhängigen ist beigefügt. 36

3. Personalanforderungen der Leistungsträger 3.3 Strukturqualität von Reha-Einrichtungen - Anforderungen der Deutschen Rentenversicherung (Stand Mai 2010) 37

Personalbemessung Psychosomatik und Abhängigkeitserkrankungen Die Erfüllung der personellen Anforderungen (vgl. Tabelle) entspricht den Anforderungen der Rentenversicherung an die Strukturqualität. 38

39

Des Weiteren wird ausgeführt, dass von den formulierten Zielgrößen bei der Personalausstattung ein so genannter Toleranzbereich von jeweils -20 % für jede Funktionsgruppe festgelegt wurde. Im Anhang I, Kennzeichnung der struktur- und zuweisungsrelevanten Kriterien für die stationäre Rehabilitation von psychischen, psychosomatischen sowie Abhängigkeitserkrankungen, wird bei der Patientenbetreuung ausgeführt, dass der Patient in den ersten drei Tagen des Aufenthaltes von einem Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychiatrie/Psychotherapie oder einem approbierten Psychotherapeuten gesehen werden muss. 40

Bei der personellen Ausstattung wird beim Psychologischen Dienst erfragt, wie viele Diplom- Psychologen approbiert seien und ob ein Leitender Psychologe tätig ist. 41

Zwischenbewertung: In Stellungnahmen der Spitzenverbände der Suchtkrankenhilfe wurde u. a. kritisiert, dass Die personellen Anforderungen für Ärzte/Diplom- Psychologen und Diplom-Sozialarbeiter/Diplom- Sozialpädagogen bei fehlender Berücksichtigung der Leitungspositionen (Chefarzt, Leitender Psychologe, Teamleiter) sowie der Anforderungen an Dokumentation, Qualitätssicherung und Evaluation zu gering bemessen sind und insbesondere für Einrichtungen mit hoher psychischer Kound Multimorbidität der Patienten nicht nur eine Unterschreitung der Personalanforderungen von -20 %, sondern auch eine Überschreitung von +20 % (wie im ursprünglichen Entwurf vorgesehen) erforderlich ist. 42

3. Personalanforderungen der Leistungsträger 3.4 Gemeinsamer Leitfaden der Deutschen Rentenversicherung und der Gesetzlichen Krankenversicherung zur Erstellung und Prüfung von Konzepten ambulanter, ganztägig ambulanter und stationärer Einrichtungen zur medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker (Entwurf vom 23.09.2011) 43

Im Leitfaden wird u. a. ausgeführt, dass konkrete Angaben zur Leitungsstruktur (Leitungsteam) anzugeben seien. Aus Sicht der Deutschen Rentenversicherung Bund fallen hierunter auch die Leitenden Psychologen, sofern die Rehabilitationseinrichtung einen solchen beschäftigt. Die Position eines Leitenden Psychologen selbst sei keine Anforderung der Renten- und Krankenversicherung. 44

Unter Supervision ist vorgegeben, dass die Fallsupervision im Rahmen der Teamsitzungen regelmäßig und kontinuierlich intern durch den Leitenden Arzt zu erfolgen habe. Dies ist aus Sicht der Deutschen Rentenversicherung Bund erforderlich, da die medizinische Rehabilitation Abhängigkeitskranker unter Leitung und Verantwortung des Leitenden Arztes erfolge. Grundsätzlich sei aber eine Delegation dieser Aufgabe auf den Stellvertreter des Leitenden Arztes bzw. auf qualifizierte Fachvorgesetzte möglich. 45

3. Personalanforderungen der Leistungsträger 3.5 Auswahlkriterien zur Prüfung von Weiterbildungen für Gruppen- und Einzeltherapeuten im Tätigkeitsfeld der medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker gemäß den Anlagen 1 und 2 der Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen (Entwurf Stand vom 05.05.2011) 46

In dem Entwurf wird u. a. ausgeführt: Weiterbildungen sollen auf der Grundlage eines wissenschaftlich abgesicherten Psychotherapieverfahrens, das aus einem verhaltenstherapeutischen oder tiefenpsychologischen Krankheitsmodell ableitbar ist, fundiert sein. Es wird davon ausgegangen, dass die bisherigen Studienabschlüsse für die Berufsgruppe der Diplom- Sozialarbeiter/Diplom-Sozialpädagogen durch den Bachelor in Sozialer Arbeit mit staatlicher Anerkennung ersetzt werden. Der Abschluss Diplom-Psychologie wird durch den Abschluss eines konsekutiven Masters in Psychologie mit Berechtigung zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten ersetzt werden. 47

Zwischenbewertung: Es ist zu empfehlen, dass die Auswahlkriterien zur Prüfung von Weiterbildungen für Gruppen- und Einzeltherapeuten im Tätigkeitsfeld der medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker für suchttherapeutische Weiterbildungen auch die möglichen künftigen Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung zum einheitlichen Beruf eines Psychotherapeuten mit bedenken. Dies würde im Übrigen auch die Einbeziehung der Berufsgruppe der Diplom-Pädagogen für suchttherapeutische Weiterbildungen einschließen, da diese ggf. auch die Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung (zum künftigen Psychotherapeuten) erfüllen. 48

Zwischenbewertung: Es ist davon auszugehen, dass der aktuelle Zugang zu suchtspezifischen Weiterbildungen für Diplom- Sozialarbeiter und Diplom-Sozialpädaogen einen Bachelor-Abschluss, für Diplom-Psychologen einen Masterabschluss voraussetzt. Hierbei können eingeschränkte Studiengänge für Reha-Psychologie keine Anerkennung finden. Es sollte empfohlen werden, dass approbierte ärztliche und Psychologische Psychotherapeuten grundsätzlich Einzel- und Gruppenpsychotherapie in der medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker durchführen können. 49

Zwischenbewertung: Unabhängig hiervon sollten bei der Einstellung von Psychologen im Tätigkeitsfeld der medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker vorrangig Psychologen mit abgeschlossener Ausbildung als approbierter Psychologischer Psychotherapeut berücksichtigt werden. Nur so kann auch ein mit dem Indikationsbereich Psychosomatik vergleichbarer psychotherapeutischer Versorgungsstandard mittel- bis langfristig für den Bereich bzw. die Berufsgruppe der Psychologen gewährleistet werden. 50

4. Personalanforderungen in der medizinischen Suchtrehabilitation aus Sicht der dg sps 51

Psychologische Psychotherapeuten in der Suchtkrankenversorgung Zentraler Ansatzpunkt für die Veränderung suchtbezogenen Risikoverhaltens, schädlichen oder abhängigen Konsumverhaltens bietet sich in einer Veränderung in psychischen Funktionsbereichen. In diesem Bereich liegt ausbildungsspezifisch eine besondere Fachkompetenz der Psychologen. Psychologische Psychotherapeuten haben weitere Kompetenzen in der Behandlung psychischer Störungen erworben und damit auch die Berechtigung, selbständig in diesem Heilberuf tätig zu werden (Approbation). 52

Psychologische Psychotherapeuten in der Suchtkrankenversorgung Bei der Behandlung suchtkranker Menschen hat die Psychologie in den letzten Jahrzehnten einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung einer modernen evidenzbasierten Suchtkrankenbehandlung (vgl. AWMF- Leitlinien) geleistet. Bei vielen psychotherapeutischen Verfahren handelt es sich in der Behandlung substanzbezogener Störungen um psychologische Therapiemethoden (z. B. Cognitiv-Behaviorale Therapie, Motivational Interviewing, Soziales Kompetenztraining, Rückfallmanagement). 53

Psychologische Psychotherapeuten in der Suchtkrankenversorgung Die Psychologie als Wissenschaft und suchtpsychologische Wissenschaftler haben in psychologischen und interdisziplinären Forschungsansätzen wesentliche Beiträge zur Weiterentwicklung des Störungs- und Veränderungswissens bei Suchtkranken erarbeitet. Psychologische Psychotherapeuten haben bei der Weiterentwicklung von Klinikkonzepten (Behandlungsund Zielgruppenkonzepte) in den Rehabilitationskliniken grundlegende und differenzierte Konzeptarbeiten vorgenommen. 54

Psychologische Psychotherapeuten in der Suchtkrankenversorgung Die Kompetenzen von Psychologischen Psychotherapeuten sind daher in allen Bereichen der Suchtkrankenversorgung (von der Prävention über die Krankenbehandlung und Rehabilitation bis zur Nachsorge) und in der Suchtforschung erforderlich, um eine hohe Versorgungsqualität und deren Weiterentwicklung sicherzustellen. Für den Bereich der medizinischen Rehabilitation gilt dies sowohl für die berufsbegleitende ambulante Rehabilitation, die ganztägig ambulante Rehabilitation, die ambulante Rehabilitation, die stationäre Rehabilitation und die Nachsorge. Psychologische Psychotherapeuten sind ebenfalls in besonderer Weise geeignet, Leitungsfunktionen in Einrichtungen der Suchtkrankenversorgung zu übernehmen. Dies gilt sowohl für Teamleitung wie Mitarbeit in den entsprechenden Klinikleitungen. 55

Interdisziplinäre Kooperation Die dg sps unterstreicht im Rahmen medizinischer Rehabilitation die interdisziplinäre gute Kooperation mit den Berufsgruppen der Ärzte, Diplom-Sozialarbeiter und Diplom-Sozialpädagogen sowie u. a. auch Ergotherapeuten, Sport- und Bewegungstherapeuten und Pflegekräften. Hinsichtlich der Berufsgruppen der Ergotherapeuten, Sport- und Bewegungstherapeuten, Physiotherapeuten und Pflegemitarbeitern orientiert sich die dg sps an den Strukturqualitätsanforderungen der Deutschen Rentenversicherung. 56

Interdisziplinäre Kooperation Psychologische Psychotherapeuten unterstreichen die gute Kooperation im Bereich der medizinischen Rehabilitation mit Chefärzten, Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärzten für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie und allen anderen ärztlichen Kolleginnen und Kollegen. Die dg sps unterstützt die Tätigkeit von Diplom- Sozialarbeitern und Diplom-Sozialpädagogen mit entsprechender suchttherapeutischer Weiterbildung gemäß den Anerkennungskriterien der Deutschen Rentenversicherung als Bezugstherapeuten in der ambulanten, teilstationären und stationären Rehabilitation. 57

Interdisziplinäre Kooperation Die dg sps sieht Ausbildungscurricula zur suchttherapeutischen Qualifizierung wie beispielsweise an der Katholischen Fachhochschule Köln (Bachelor-Zugang und suchtspezifischer Masterabschluss) als vorbildlich an. 58

Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten Die dg sps wendet sich gegen das vom BMG favorisierte Modell der Direktausbildung. Zum einen werden damit die länderspezifischen Ausbildungsbestimmungen unterlaufen, zum anderen liegt der Vorteil der bisherigen Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der engen außeruniversitären Vernetzung mit der klinischen Praxis. Die dg sps unterstützt in wesentlichen Punkten die im Eckpunkte-Papier der Bundespsychotherapeutenkammer vorgeschlagenen Regelungen im Rahmen einer Novellierung des Psychotherapeutengesetzes (z. B. eingeschränkte Behandlungserlaubnis für Psychologische Psychotherapeuten im Praktikum, Ableitung verbesserter Vergütungsregelungen). 59

Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten Die dg sps fordert die Bundespsychotherapeutenkammer mit Nachdruck auf, in der praktischen Ausbildung I und II (bisherige praktische Tätigkeit) die Ausbildungsmöglichkeiten von Ausbildungskandidaten im Bereich der medizinischen Rehabilitation zu sichern. Es ist kontraindiziert, die Ausbildung ausschließlich an Facheinrichtungen für Psychiatrie zu konzentrieren. Sollte die Bindung an die Weiterbildungsermächtigung der Leitenden Ärzte nicht entfallen, sollte sich die Bundespsychotherapeutenkammer für den Erhalt der bisherigen Regelungen einsetzen (Weiterbildungsermächtigungen von einem Jahr für Psychiatrie und Psychotherapie). Die dg sps empfiehlt auch entsprechende Gespräche zwischen der Deutschen Rentenversicherung und der Bundespsychotherapeutenkammer unter Beteiligung der dg sps. 60

Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten Die dg sps fordert die Deutsche Rentenversicherung auf, eindeutige Kriterien für den Einsatz von Psychologischen Psychotherapeuten im Praktikum zu definieren, da zurzeit nahezu jeder Regionalträger eigene Anforderungen erlässt. Kriterium für einen eigenständigen, nicht cotherapeutischen Einsatz als Einzel- oder Gruppentherapeut sollte die Aufnahme der Ambulanztätigkeit im Rahmen der vertragspsychotherapeutischen Versorgung unter Supervision sein (Hilfskriterien: Zwischenprüfung, Hälfte der Ausbildung). Wenn im Bereich der GKV Psychologische Psychotherapeuten in Ausbildung im Rahmen der Krankenversorgung eingesetzt werden, sollte dies vergleichbares Kriterium für den Bereich der RV sein. 61

Psychologische Psychotherapeuten als Angestellte Angestellte Psychologische Psychotherapeuten leisten wesentliche Beiträge in der Suchtkrankenversorgung. Die dg sps fordert die Bundespsychotherapeutenkammer und die jeweils zuständigen Landespsychotherapeutenkammern nachdrücklich auf, sich der Anliegen der angestellten Psychologischen Psychotherapeuten anzunehmen (u. a. auch bei einer Novellierung des PTG). Die dg sps setzt sich bei den Tarifpartnern für eine angemessene Vergütung der Psychologischen Psychotherapeuten in Ausbildung sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ein (Facharzt-Analogie). 62

Psychologische Psychotherapeuten als Angestellte Die dg sps wendet sich deutlich gegen Weiterbildungs- Curricula wie eine mögliche Weiterbildung zum Reha- Psychologen oder Suchtpsychologen, da dies eine Einschränkung der für alle Krankheitsbilder gültigen Approbation nach sich ziehen würde. Die dg sps empfiehlt hingegen eine Fortbildung zur Suchtpsychologie, vergleichbar der Fortbildung zur Suchtmedizin, und verweist auf die von ihr angebotenen Fortbildungscurricula. 63

Leistungsträger und Psychologische Psychotherapeuten Die dg sps sieht den Stellenwert und die Bedeutung der Arbeit von Psychologischen Psychotherapeuten durch die Leistungsträger nur unzureichend gewürdigt. Die dg sps empfiehlt der Deutschen Rentenversicherung, für alle relevanten Richtlinien (z. B. Konzept zur Strukturqualität, Strukturerhebungsbögen, Leitfäden und Anforderungsprofile) bei den personellen Anforderungen den Einsatz von Psychologischen Psychotherapeuten getrennt von Diplom-Psychologen mit suchttherapeutischer Ausbildung zu erheben. Die Tätigkeit von Psychologischen Psychotherapeuten sollte gesondertes Qualitätsmerkmal einer Einrichtung darstellen. 64

Leistungsträger und Psychologische Psychotherapeuten Die dg sps ist der Auffassung, dass die Deutsche Rentenversicherung (unabhängig von der Funktion des jeweiligen Leitenden Arztes) den Einsatz von Psychologischen Psychotherapeuten als Teamleiter, Mitglied der jeweiligen Klinik- oder Ambulanzleitung gesondert zu erheben und als Qualitätsmerkmal von Einrichtungen festzuhalten. Diese Empfehlungen sollten für Suchtberatungsstellen, ambulante Rehabilitationseinrichtungen, ganztägig ambulante Rehabilitationseinrichtungen und stationäre Rehabilitationseinrichtungen gelten. 65

Psychologische Psychotherapeuten und dg sps Die dg sps setzt sich für Kompetenz- und Funktionsprofile von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der Suchtkrankenversorgung, insbesondere im Bereich der medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker ein. Dabei hat die dg sps bereits 2005 die Bundespsychotherapeutenkammer und die Landespsychotherapeutenkammer gebeten, auf Änderungen des 107 SGB V Abs. 1 Satz 2 und des 15 Abs. 2 SGB VI hinzuwirken, um die Übernahme von Leitungsfunktionen von Psychologischen Psychotherapeuten rechtlich abzusichern. Als Ergänzung wurde jeweils vorgeschlagen, dass Einrichtungen unter ständiger ärztlicher oder psychotherapeutischer Leitung bzw. Verantwortung stehen können. 66

5. Zusammenfassung 67

Zusammenfassung Die dg sps unterstützt die interdisziplinäre Zusammenarbeit in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation unter Beteiligung von Diplom-Psychologen mit suchttherapeutischer Weiterbildung bzw. Psychologischen Psychotherapeuten. Sie fordert Bundespsychotherapeutenkammer, Landespsychotherapeutenkammern und Deutsche Rentenversicherung auf, den Stellenwert der kompetenten Arbeit Psychologischer Psychotherapeuten mehr als bisher in der Suchtkrankenversorgung zu unterstreichen und hervorzuheben. Hierbei steht die Deutsche Gesellschaft für Suchtpsychologie als Gesprächspartner der Deutschen Rentenversicherung sowie der Bundespsychotherapeutenkammer zur Verfügung. 68

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6. Literatur Bundespsychotherapeutenkammer und Fachverband Sucht e.v. (2009). Psychotherapie und Suchtbehandlung Möglichkeiten der Kooperation. Gemeinsames Positionspapier der Bundespsychotherapeutenkammer und des Fachverbandes Sucht e.v. Sucht aktuell, 16/1, 38-41. Bundespsychotherapeutenkammer. (2010). Reform der Ausbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Vorstandsentwurf vom 16.02.2010. Bundespsychotherapeutenkammer. Berlin. Deutsche Gesellschaft für Suchtpsychologie e.v. (2005). Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Suchtpsychologie. Psychologische Psychotherapeuten in der Suchtkrankenversorgung. Köln. Deutsche Rentenversicherung Bund. (2010). Anforderungsprofil für eine stationäre Einrichtung zur medizinischen Rehabilitation von Abhängigkeitserkrankungen. Dezernat 8023, Stand vom 01.10.2010. Berlin. Deutsche Rentenversicherung Bund. (2010). Strukturqualität von Reha-Einrichtungen Anforderungen der Deutschen Rentenversicherung. Stationäre medizinische Reha- Einrichtungen. Stand: Mai 2010. Berlin. Deutsche Rentenversicherung Bund. (2010). Strukturqualität von Reha-Einrichtungen Anforderungen der Deutschen Rentenversicherung. Anhang I. Kennzeichnung der strukturund zuweisungsrelevanten Kriterien. Stationäre Rehabilitation von psychischen, psychosomatischen sowie Abhängigkeitserkrankungen. Stand: Mai 2010. Berlin. 70

6. Literatur Deutsche Rentenversicherung. (2011). Gemeinsamer Leitfaden der Deutschen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung zur Erstellung und Prüfung von Konzepten ambulanter, ganztägig ambulanter und stationärer Einrichtungen zur medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker. Stand vom 23.09.2011. Berlin. Deutsche Rentenversicherung. (2011). Auswahlkriterien zur Prüfung von Weiterbildungen für Gruppen- und Einzeltherapeuten im Tätigkeitsfeld der medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker gemäß den Anlagen 1 und 2 der Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen vom 04.05.2001. Entwurf Stand vom 05.05.2011. Berlin Faber, F. R./Haarstrick, R. (2011). Kommentar Psychotherapie-Richtlinien, 9. aktualisierte und ergänzte Auflage. Urban & Fischer: München. Missel, P. (2009). Weiterentwicklung des Suchthilfesystems aus der Praxis der medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker. Sucht aktuell, 16/1, 48-51. Missel, P., Schneider, B., Bachmeier, R., Funke, W., Garbe, D., Herder, F., Kersting, S., Lange, N., Schneider, B., Verstege, R., Weissinger, V.. (2012). Effektivität der stationären Suchtrehabilitation - FVS-Katamnese des Entlassjahrgangs 2009 von Fachkliniken für Alkohol- und Medikamentenabhängige. Sucht aktuell, 19/1 (in Druck). Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen vom 04.05.2001. Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger bei der Akutbehandlung (Entzugsbehandlung) und medizinischen Rehabilitation (Entwöhnungsbehandlung) Abhängigkeitskranker. 71