WOFÜR IST EINE GEWER- BEBERECHTIGUNG NOT- WENDIG?



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Transkript:

WOFÜR IST EINE GEWER- BEBERECHTIGUNG NOT- WENDIG? Das vorliegende Merkblatt beinhaltet eine grundsätzliche Darstellung zum Thema. Im Einzelfall sind oft Detailbestimmungen von Bedeutung. Eine individuelle Beratung ist daher zu empfehlen. Wenden Sie sich dazu an: Ihre Bezirksstelle, Ihre Fachgruppe oder Das Gründer-Service Telefon: 0316/601-406 oder 356 Fax: 0316/601-1202 E-Mail: gs@wkstmk.at EIN SERVICE DER WIRTSCHAFTSKAMMER STEIERMARK Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung jeglicher Art nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Wirtschaftskammer Steiermark zulässig. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird für die Ausführungen keine Gewähr übernommen. Stand: Jänner 2003

Grundsätzlich ist für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten eine Gewerbeberechtigung erforderlich. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für die Berufsausübung als Gewerbetreibender sind in der Gewerbeordnung 1994 (GewO) geregelt. Wann wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt? Gewerbsmäßig ausgeübt wird eine Tätigkeit dann, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Selbstständigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird (Tragen des unternehmerischen Risikos). Als regelmäßig ausgeübt gilt eine Tätigkeit dann, wenn angenommen werden kann, dass die Tätigkeit wiederholt wird oder sie üblicherweise längere Zeit in Anspruch nimmt. Auch das Anbieten einer gewerbsmäßigen Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen (bei Ausschreibungen, in der Werbung) wird der Ausübung gleichgehalten und erfordert bereits eine Gewerbeberechtigung. Ertragserzielungsabsicht ist auch dann gegeben, wenn tatsächlich ein Gewinn nicht erzielt wird; es kommt auf die aus den Umständen ableitbare Absicht an. Die Entgeltlichkeit einer Tätigkeit ist ein Indiz dafür. Welche Gewerbeberechtigung ist erforderlich? Welche Gewerbeberechtigung benötigt wird, hängt von der geplanten bzw. ausgeübten Tätigkeit ab. Aus dem Tätigkeitsprofil muss eruiert werden, welches Gewerbe diese Tätigkeiten beinhaltet. Bei vielen typischen Tätigkeiten (Handwerke, Handel, Gastronomie) lässt sich dies leicht feststellen. Nicht in jedem Fall ist aber die Zuordnung auf den ersten Blick möglich; hier empfiehlt sich eine abklärende Beratung in der Wirtschaftskammer. Von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeiten Nicht für alle selbstständig ausgeübten Tätigkeiten ist eine Gewerbeberechtigung erforderlich. Eine Reihe von Tätigkeiten sind nämlich vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen: Dazu zählen etwa die Land- und Forstwirtschaft mit ihren Nebengewerben, die Ausübung wissenschaftlicher, künstlerischer oder literarischer Tätigkeit (auch Journalist), der Privatunterricht und Erziehungstätigkeiten (darunter fallen auch selbstständige Vortragende), die Ausübung der Heilkunde sowie der Tätigkeit der Psychologen und Psychotherapeuten, der Tierärzte, der Apotheker und der Sanitätsberufe sowie die sogenannten freien Berufe (zb Rechtsanwälte, Notare, Ziviltechniker, Wirtschaftstreuhänder). Zum Teil sind diese Tätigkeiten durch andere Gesetze geregelt. Welche Arten von Gewerbe gibt es? Es gibt zwei Gruppen von Gewerben: Reglementierte Gewerbe (sind an Befähigungsnachweis gebunden) und freie Gewerbe. Beide können bereits ab Anmeldung bei der Behörde wenn alle gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen beigebracht sind ausgeübt werden.

Ausnahme: Die in 95 angeführten Gewerbe: Baumeister, Brunnenmeister; Chemische Laboratorien; Elektrotechnik; Pyrotechnikunternehmen; Gas- und Sanitärtechnik; Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften; Inkassoinstitute; Reisebüros; Sicherheitsgewerbe [Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe]; Sprengungsunternehmen; Vermögensberatung; Waffengewerbe [Büchsenmacher], einschließlich Waffenhandel; Zimmermeister dürfen erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen, die besondere Zuverlässigkeit feststellenden Bescheides ausgeübt werden; das Rauchfangkehrergewerbe darf ebenfalls erst mit Rechtskraft des Bescheides ausgeübt werden. Welche Voraussetzungen sind zu erbringen? Allgemeine persönliche Voraussetzungen Für jedes Gewerbe sind die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen zu erfüllen: Eigenberechtigung (Vollendung des 18. Lebensjahres, volle Geschäftsfähigkeit) Österreichische Staatsbürgerschaft oder EWR/EU-Bürger bzw. gültiger Aufenthaltstitel. Fehlen von Gewerbeausschließungsgründen (Konkursabweisung mangels Vermögens, bestimmte strafgerichtliche und finanzstrafbehördliche Verurteilungen). Besondere persönliche Voraussetzungen Als besondere persönliche Voraussetzung ist für reglementierte Gewerbe ein Befähigungsnachweis zu erbringen. Je nach Art des Gewerbes gelten unterschiedliche Voraussetzungen. Zur Abklärung empfiehlt sich eine Beratung bei der Wirtschaftskammer. Kann der formell geforderte Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, kann um Feststellung der individuellen Befähigung angesucht werden. Auch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, der über die geforderte Befähigung verfügt, ist möglich. An sachlichen Voraussetzungen ist ein geeigneter Standort und allenfalls eine Betriebsanlagengenehmigung nachzuweisen (Siehe Gründer-Info Die Betriebsanlagengenehmigung ). Wie komme ich zu einer Gewerbeberechtigung? Zuständig für die Erteilung der Gewerbeberechtigung ist die Gewerbebehörde. Dies ist die für den Standort des Betriebes zuständige Bezirkshauptmannschaft bzw. der Magistrat Graz. Für eine Konzession im Verkehrsgewerbe ist ein Antrag beim Landeshauptmann zu stellen, zuständig dafür ist die Fachabteilung 14a der Steiermärkischen Landesregierung (Nikolaiplatz 3, 8010 Graz, Tel.: 0316/877-3101, FAX 0316/877-3189, e-mail: fa14a@stmk.gv.at Internet: www.stmk.gv.at/verwaltung/ra4/).

Es ist jedoch empfehlenswert, vor diesen Schritten die jeweilige Wirtschaftskammer-Bezirksstelle aufzusuchen. Im Rahmen unseres Gründer-one-start-Service nehmen wir mit Ihnen die erforderliche gewerberechtliche Abklärung vor, bereiten die bei der Behörde einzureichenden Unterlagen mit Ihnen auf und die notwendigen Formulare (Gewerbeanmeldung, Nebenerklärungen) unterschriftsreif vor. Wenn Sie unter den Anwendungsbereich des Neugründungs-Förderungsgesetzes fallen, wird zugleich die gesetzlich vorgeschriebene Beratung durchgeführt und erhalten Sie die NEUFÖG- Bestätigungen, wodurch Sie von der Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben, Eintragungsgebühren ins Firmenbuch usw. befreit werden. GEWERBEANMELDUNGSVERFAHREN Die Bezirksverwaltungsbehörde ist Gewerbebehörde 1. Instanz. Gewerbebehörde 2. Instanz ist vorläufig noch der Landeshauptmann. Gewerbetreibende können die Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Anzeige an das zuständige Finanzamt bei der Gewerbebehörde auf automationsunterstütztem Weg einbringen. Die Gewerbebehörde hat die Meldung unverzüglich zu übermitteln. Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen: Urkunden über den Nachweis von Vor- und Familiennamen Alter Staatsangehörigkeit Wohnung entsprechende Belege über den Befähigungsnachweis bei Supplierung durch Einzelunternehmer Nachweis der Geschäftsführerbestellung Auszug aus dem Firmenbuch (nicht älter als 6 Monate), wenn juristische Personen oder EEG anmelden und der Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde eingeholt wird (hat ein im Firmenbuch eingetragener Rechtsträger eine Anmeldung oder eine Anzeige erstattet, ohne einen Auszug aus dem Firmenbuch anzuschließen, hat die Behörde dem Einschreiter auf dessen Ersuchen einen Firmenbuchauszug gegen Entrichtung der Gerichtsgebühren zur Verfügung zu stellen). Die Anmeldung und die anzuschließenden Belege können mit Telefax im Wege automationsunterstützter Datenübertragung in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn die Daten bereits im Gewerberegister eingetragen sind oder sich die Gewerbebehörde über die Daten durch automationsunterstützte Abfrage gemäß Kenntnis verschaffen kann.

Die Behörden sind zur automationsunterstützten Abfrage folgender Daten befugt: aus dem zentralen Melderegister: Familienname Vorname Geburtsdatum Geburtsort Geschlecht Wohnanschrift Staatsangehörigkeit aus dem Strafregister: strafrechtliche Verurteilungen aus den beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdaten: Angaben über Dienstverhältnisse des laufenden und letzten Kalenderjahres aus der Finanzstrafkartei: Daten über Finanzvergehen Anmeldeverfahren Auf Grund der Anmeldung hat die Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vorliegen. Liegen die Voraussetzungen vor, hat die Behörde den Anmelder binnen 3 Monaten in das Gewerberegister einzutragen und einen Auszug aus dem Gewerberegister zu übermitteln. Damit entfällt die Ausstellung des Gewerbescheines als gesondertes Dokument. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an dem - alle erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind und - die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung rechtswirksam erfolgt ist. Ausnahme Zuverlässigkeitsgewerbe und Rauchfangkehrergewerbe hier hat die Behörde binnen 3 Monaten einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Erst nach dessen Rechtskraft hat die Behörde den Anmelder in das Gewerberegister einzutragen.