Personelle und organisatorische Anforderungen an Trinkwasserversorger

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Transkript:

Personelle und organisatorische Anforderungen an Trinkwasserversorger In welche Richtung geht das neue W 1000? Stand: Entwurf Dezember 2013 Einspruchsfrist Juni 2014 beachten! Referent: Dipl.-Ing. Bernd Traue, DVGW-Landesgruppe Bayern

Woher kommen eigentlich gute Bürgermeister(innen)? Gesammelte Thesen, aus Gesprächen: Der Bürgermeister ist der Kopf der Kommune mit Unternehmerfunktion und dient: dem Volk Es gibt keinen Bildungsabschluss Bürger - Meister(in) Sie werden bestenfalls fortgebildet. Bürgermeister existieren mitunter nur eine Wahlperiode. Örtliche Parteien und Wählergruppen stellen gelegentlich Kandidaten auf, denen die erforderliche Qualifikation fehlt. Sie verkennen, dass das kommunale Spitzenamt ein Beruf ist, der hohe Anforderungen stellt. Die Kommune ist auch ein Unternehmen Der beste Bürgermeister ist für eine Gemeinde und dem Wohl der Bürger gerade gut genug. Wählerinnen und Wähler orientieren sich nur sehr schwer nach Eignung und Qualifikation. Ihnen fehlen wichtige Informationen.

Thesen zum Berufsbild des Bürgermeisters Leistungsumfang Seine Leistungspalette ist erheblich breiter als die der meisten privaten Unternehmen. von Ordnungsfunktionen bis Dienstleistungen in den Bereichen Kinder-,Jugend-,Schul-,Kultur, und Sozialbereich über Straßenreinigung, Ver.- und Entsorgung zur Flächen und Bebauungsplanung Die Förderung der Wirtschaft und Beschäftigung Alle Aufgaben bei offenen Dialog mit der Bürgerschaft Konstruktive, politische Spannungen überbrückende Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat usw.usw.

Fazit Das komplexe Anforderungsprofil macht das Bürgermeisteramt zu einem der anspruchsvollsten Berufe, die unsere Gesellschaft zu vergeben hat. Wie kann er sich entlasten? Das Thema des heutigen Vormittags.

W 1000 eine allgemein anerkannte Regel der Technik (a.a.r.d.t.) Was für ein Dienstauto fahren Sie? Kleinwagen mit vier Rädern und Bremssystem Allgemein a.r.d.t. = Sicherheitsgurt + ggfs. Lenkradairbag Stand der Technik = Airbags überall (inkl. Seitenairbags) Stand der Wissenschaft und Technik = Fahrassistenzsysteme, z.b. Autopilot Das Regelwerk des DVGW beschreibt lediglich die erste Stufe: Den Dienstwagen für Bürgermeister, mit Sicherheitsgurt!

Anwendungsbereich Ein AB für Trinkwasserversorger (incl. Dienstleister) im Bereich der öffentlichen Trinkwasserversorgung. Anforderungen an die Qualifikation des Personals und die Organisation von Trinkwasserversorgern. Basiswissen und Wegweiser für eine sichere, zuverlässige, umweltverträgliche und wirtschaftliche Trinkwasserversorgung im Sinne der DIN 2000 und der aktuellen gesetzlichen Regelungen.

Inhalte der W 1000 Eine Liste offener Punkte? Versorgungskonzept; Instandhaltungsziele und -strategie; Rehabilitationskonzept, -strategie; Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasserversorgungsanlagen mit zugehöriger Dokumentation; Wasserschutzgebiets- und Rohwasserüberwachung; Qualitätsüberwachung des Trinkwassers und Sicherstellung einer ausreichenden Trinkwasserqualität; Wasserbereitstellung, Ressourcenbewirtschaftung; Netzüberwachung, Steuerung; Gefahren- und Schwachstellenanalyse und deren Beurteilung; Festlegung von Überwachungsstrategien und Steuerungsmaßnahmen; Betrieb und Instandhaltung von technischen Betriebsmitteln; Organisation und Durchführung des Bereitschaftsdienstes;

Inhalte der W 1000 Bei ihrer WV alles im grünen Bereich? Maßnahmepläne nach TrinkwV; Vorsorgeplanung für Notstandsfälle; Festlegung der personellen Ausstattung und Struktur; Vorgabe zur Fort- und Weiterbildung des eigenen Personals; Arbeits-/Gesundheitsschutz, Umweltschutz; Erwerb und Verwaltung von Grundstücks- und Wegerechten; Beschaffung von Lieferungen und Leistungen; Auswahl und Überwachung des Dienstleisters; Materialwirtschaft/Lagerhaltung; Führen des Installateurverzeichnisses; Kundenservice; Vertrags- und Rechtsangelegenheiten, insbesondere der Wasserrechte.

Hintergründe zur Überarbeitung der W 1000 Frühere Ausgaben DVGW W 1000:1999-11, DVGW W 1000:2005-11 - Diskussion über die Umsetzungstiefe der W 1000 insbesondere bei kleinen WVU. - Aktualisierung des gesetzlichen Ordnungsrahmens (TrinkwV, WHG) - Weiterentwicklung des technischen Regelwerkes

Hintergründe zur Überarbeitung der W 1000 Wasserhaushaltsgesetz 50 Öffentliche Wasserversorgung (1) Die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung) ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. (4) Wassergewinnungsanlagen dürfen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, unterhalten und betrieben werden.

Hintergründe zur Überarbeitung der W 1000 Trinkwasserverordnung Neufassung vom 2. August 2013 17 Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser (1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben. (KFZ mit Sicherheitsgurt )

Überarbeitung der W 1000 Wesentliche Voraussetzungen für die Einhaltung der gesetzlichen und technischen Forderungen sowie der kundenseitigen Qualitätsansprüche (Bevölkerung) bei der Versorgung mit Trinkwasser sind: entsprechend leistungsfähige Einrichtungen sach- und ordnungsgemäßer Betrieb, ausreichend qualifiziertes Personal, gut funktionierende Qualitätssicherungsmaßnahmen.

Behördliche Überwachung der Wasserversorgungsunternehmen gemäß TrinkwV 2001 Weils menschelt da wo Menschen sind: Gehört alles überwacht 19 Umfang der Überwachung (1) Im Rahmen der Überwachung gemäß 18 hat das Gesundheitsamt die Erfüllung der Pflichten zu prüfen, die dem (UsI) Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage auf Grund dieser Verordnung obliegen. Die Prüfungen umfassen auch die Besichtigungen der Wasserversorgungsanlagen. einschließlich der dazugehörigen Schutzzonen, oder, wenn solche nicht festgesetzt sind, der Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung ist, sowie die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben.

Behördliche Überwachung der Wasserversorgungsunternehmen gemäß TrinkwV 2001 Trotz behördlicher Überwachung:

Verantwortung in der Wasserversorgung Verantwortlich für Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen und Regeln der Technik: die Unternehmensleitung: dies ist immer der/die Bürgermeister(in) Delegation an Mitarbeiter dringend zu empfehlen: durch klare Aufgabenzuweisung nach dem AUA-Prinzip. Bürgermeister Wasserversorgung Bauhof

Das AUA - Grundprinzip der Organisation Auswahl der Person oder der Unternehmen, die Aufgaben wahrnehmen sollen Unterrichtung/Unterweisung über Aufgabeninhalte und Vorgehensweisen Aufsicht über Personen, die die Aufgaben und Pflichten erfüllen sollen Dokumentation der einzelnen Schritte von AUA AUA: Der Unternehmer hat AUA nicht nur im eigenen Unternehmen zu erfüllen, sondern auch, wenn er mit beauftragten Dritten zusammenarbeitet.

Lösungsansatz Der Geschäftsleitende Ingenieur als Technische Führungskraft in der Wasserversorgung Bürgermeister Wasserversorgung GF/TFK (Dipl. -Ing.) Übrige Bereiche Fachkraft

Entwicklung TSM-Wasser BRD 400 363 350 300 250 232 252 277 310 320 327 333 200 150 158 100 98 50 23 45 0 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

Überarbeitung der W 1000 im DVGW PK W 1000 Beginn: - Dezember 2012 Teilnehmer: - namhafte Wasserversorger auf Initiative der DVGW Landesgruppe: - Vertreter des bayerischen StMi (wegen der 2300 bayerischen WVU) Herr Dallmayer - DVGW Landesgruppe Bayern

Überarbeitung der W 1000 Wichtigste Änderungen: - Differenzierung der Mindestqualifikation der Technischen Führungskraft anhand der versorgten Einwohner - Einarbeitung der Personalanforderungen in den Text und Wegfall des Anhangs A Qualifikationstabelle für die TFK.

3 Begriffe 3.1 Technische Fachkraft = Mitarbeiter, der aufgrund seiner fachlichen technischen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnisse der einschlägigen Normen und Regeln die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen und beseitigen kann. Technische Fachkräfte sind z. B. Ingenieure, Techniker, Meister, Facharbeiter und entsprechen den QRT-Niveaus B 2, C, D 1 oder D 2.

3 Begriffe 3.2 Technische Führungskraft = Mitarbeiter, der die Fach- und Aufsichtsverantwortung übernimmt und vom Trinkwasserversorger dafür (schriftlich) benannt ist. Technische Führungskräfte sind je nach Anzahl der versorgten Einwohner z. B. Ingenieure, Techniker, Meister, Facharbeiter und entsprechen nach der Benennung durch den Trinkwasserversorger den QRT-Niveaus E 1 oder E 2.

3 Begriffe 3.3 Trinkwasserversorger Unternehmen und Betriebe sowie sonstige Einrichtungen (UsI) die eine öffentliche Trinkwasserversorgung betreiben oder betreiben lassen, unabhängig von der Unternehmensform und Trägerschaft. UsI= Unternehmer oder sonstiger Inhaber

3.4 Trinkwasserversorgungsanlagen Anlagen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von Gewinnung, Aufbereitung, Förderung, Speicherung, dem Transport und der Verteilung von Trinkwasser dienen. jetzt Bezug zur TrinkwV: Anlagen zur Trinkwasserversorgung im Sinne von 3 Nr. 2 a und b TrinkwV 2001.

3.5 Unterwiesene Person Person, die durch eine technische Fachkraft über die ihr übertragenden Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls für die ihr zugewiesene Arbeit angelernt wurde. Die unterwiesene Person entspricht dem QRT-Niveau B 1. (z.b. Wasserwart, Arbeiter im Bauhof!!! Voraussetzung ist eine technische Fachkraft!!!!))

4 Grundsätzliche Anforderungen Im Rahmen der W 1000 Regelungen bleibt die oberste Leitung des Trinkwasserversorgers (der Gesamtorganisation, z. B. die Unternehmensleitung) verantwortlich. Ein Trinkwasserversorger muss im Rahmen seiner Aufgaben und Tätigkeitsfelder über eine personelle, technische, wirtschaftliche und finanzielle Ausstattung sowie eine Organisation verfügen, die eine sichere, zuverlässige sowie nachhaltige (wirtschaftlich, sozial- und umweltverträglich) Versorgung mit qualitativ einwandfreiem Trinkwasser gewährleistet. Die Durchführung der hierzu erforderlichen Aufgaben und Tätigkeiten hat entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, den behördlichen Vorgaben (Forderungen), den Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Insbesondere dem DVGW-Regelwerk

4 Grundsätzliche Anforderungen Ein Trinkwasserversorger muss mindestens eine für den technischen Bereich verantwortliche technische Führungskraft bestellen. Überträgt der Trinkwasserversorger den gesamten technischen Betrieb der Trinkwasserversorgung an einen qualifizierten Dienstleister, so bestellt dieser Dienstleiter die notwendige Anzahl der technischen Führungskräfte. Werden Teile des technischen Betriebes auf mehrere Dienstleister aufgeteilt, so sind deren Aufgaben und die der bestellten technischen Führungskräfte eindeutig abzugrenzen und zu koordinieren.

5 Aufgaben- und Tätigkeitsfelder Die Gesamtverantwortung für Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasserversorgungsanlagen sowie für den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz trägt der Trinkwasserversorger. Zur Erfüllung der wahrzunehmenden Aufgaben muss ein Trinkwasserversorger in der Lage sein, in erforderlichem Umfang folgende Tätigkeitsfelder sach- und fachgerecht zu bearbeiten bzw. deren Erledigung sicherzustellen: Festlegung von Unternehmenszielen, z. B. Instandhaltungsziele und Instandhaltungsstrategien. Vorsorgeplanung für Notstandsfälle (Krisenmanagement) Festlegung der personellen Ausstattung und Struktur Vorgabe zur Fort- und Weiterbildung des eigenen Personals Auswahl und Überwachung des Dienstleisters

5 Aufgaben- und Tätigkeitsfelder Folgende Tätigkeitsfelder können auch durch einen qualifizierten Dienstleister erbracht werden: Erstellung eines Versorgungskonzeptes Aktualisierung Planwerk / Anlagendokumentation / Netzpläne Wasserschutzgebiets- und Rohwasserüberwachung Qualitätsüberwachung des Roh- und Trinkwassers und Sicherstellung einer ausreichenden Trinkwasserqualität Risikomanagement in den einzelnen Prozessen der Trinkwasserversorgung (Gefahren- und Schwachstellenanalyse und deren Beurteilung sowie Festlegung von Überwachungsstrategien und Steuerungsmaßnahmen)

6 (9)Organisation 6.1 Allgemeines Der Trinkwasserversorger hat mindestens eine technische Führungskraft gemäß 7.2 zu benennen. Durch die Benennung erfüllen die technischen Führungskräfte damit das QRT-Niveau E 1 bzw. E 2.

6 Organisation 6.3 Ablauforganisation Art, Umfang und Detaillierungsgrad der Ablauforganisation sind festzulegen. Dabei ist auch der Qualifikationsstand, die Anzahl und die betriebliche Erfahrung der für die Abwicklung der Aufgaben und Tätigkeiten einzusetzenden Mitarbeiter zu definieren. Zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind die Ausfälle bzw. Abwesenheiten einzelner Personen, wie durch Urlaub, Krankheit und Fortbildungsmaßnahmen, zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Störungen.

7 Personal 7.1 Personalqualifikation Die Übertragung von Aufgaben hat nur an solche Mitarbeiter zu erfolgen, die für die jeweilige Tätigkeit ausreichend ausgebildet und qualifiziert sind. Die Mitarbeiter müssen in der Lage sein, die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig zu erfüllen (z. B. Auslastung, Ausstattung, Entscheidungskompetenz). Insbesondere bei Planung und Bau von Trinkwasserversorgungsanlagen (Neuerrichtung, Sanierung) ist grundsätzlich eine ingenieurwissenschaftliche Qualifikation mit spezifischer Sachkunde erforderlich. (Diese Dienstleistungen können eingekauft werden.)

7 Personal 7.2 Technische Führungskraft 7.2.1 Verantwortlichkeiten und Befugnisse Die technische Führungskraft ist im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben und Tätigkeitsfelder nach Abschnitt 5 verantwortlich. Außerhalb des technischen Bereiches sind ihr die erforderlichen Einflussmöglichkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im technischen Bereich einzuräumen. Die technische Führungskraft muss über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um in sicherheitsrelevanten Angelegenheiten eigenverantwortlich handeln zu können. Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist der technischen Führungskraft technisches Fachpersonal zur Erfüllung der genannten Aufgaben in der erforderlichen Anzahl fachlich zugeordnet. Die technische Führungskraft ist verantwortlich für die Umsetzung der Maßnahmen gemäß 7.3.3.

7.2.2 Qualifikation Die technische Führungskraft muss über folgende Qualifikationen verfügen: - Ausreichende Fachkenntnisse über Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der Trinkwasserversorgungsanlagen einschließlich der gesetzlichen Vorschriften, der behördlichen Vorgaben, der Unfallverhütungsvorschriften sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der technischen Regeln des DVGW - qualifizierte Berufserfahrung (in der Regel dreijährig in verantwortlicher Position bei einem Trinkwasserversorger oder einem vergleichbaren Unternehmen)

PK W 1000 Anforderung an TFK gemäß aktueller W 1000 Anforderung an die Qualifikation der TFK ist abhängig von jährlichen Wasserabgabe Eigenwassergewinnung oder dem alleinigen Fremdbezug Notwendigkeit und Komplexität einer Aufbereitung TFK Berufsbilder in der Wasserversorgung Facharbeiter Meister / Techniker Ingenieur Fachkraft für Wasserversorgungstechnik Wassermeister (Netzmeister) Bachelor/Master bzw. Dipl.- Ingenieur (FH/Uni)

PK W 1000 - Technische Führungskraft - Anforderungen nach DVGW-Arbeitsblatt W 1000 Anh. A entfällt!

7.2.2 Qualifikation (neue Definitionen) Der Abschluss einer einschlägigen beruflichen bzw. akademischen Ausbildung stellt einen Nachweis ausreichender Fachkenntnisse dar. Als beispielhafte Nachweise gelten im Sinne des Qualifikationsrahmens für den Erwerb von technischer Handlungskompetenz bei Fach- und Führungskräften (QRT) und des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR): Anlagenmechaniker(in) für Einsatzgebiet Rohrsystemtechnik bzw. Fachrichtung Versorgungstechnik; geprüfter Netzmonteur Handlungsfeld Wasser oder gleichartige Qualifikation bis 10.000 versorgte Einwohner 1 mit ausschließlicher Wasserverteilung (ohne Wassergewinnung/Wasseraufbereitung) Geprüfte(r) Netzmeister(in) Handlungsfeld Wasser oder gleichartige Qualifikation bis 25.000 versorgte Einwohner mit ausschließlicher Wasserverteilung (ohne Wassergewinnung/Wasseraufbereitung)

7.2.2 Qualifikation (neue Definition) Geprüfte(r) Netzmeister(in) Handlungsfeld Wasser oder gleichartige Qualifikation bis 25.000 versorgte Einwohner (1) mit ausschließlicher Wasserverteilung (ohne Wassergewinnung/Wasseraufbereitung) (1) Grundlage sind die gemeldeten Erst- und Nebenwohnsitze gemäß Melderecht im Versorgungsgebiet; bei Vorlieferanten ergibt sich die Anzahl aus der Summe der versorgten Einwohner der Endverteiler in deren Versorgungsgebieten.

7.2.2 Qualifikation (neue Definition) Fachkraft für Wasserversorgungstechnik; Ver- und Entsorger(in) Fachrichtung Wasserversorgung oder gleichartige Qualifikation bis 10.000 versorgte Einwohner mit Wassergewinnung, einfacher Wasseraufbereitung (Enteisenung, Entmanganung, Entsäuerung) und Wasserverteilung Geprüfte(r) Wassermeister(in); geprüfte(r) Techniker(in) mit Fachrichtung Versorgungstechnik oder gleichartige Qualifikation bis 25.000 versorgte Einwohner mit Wassergewinnung, weitergehender Wasseraufbereitung und Wasserverteilung Einschlägiger ingenieurwissenschaftlicher Hochschul-abschluss oder gleichartige Qualifikation bei über 25.000 versorgten Einwohnern

7.2.2 Neu: Qualifikationserweiterung durch Segen des Bürgermeisters? Vergleichbare ausreichende Fachkenntnisse mit Zuordnung zur nächsthöheren Qualifikationsstufe können auch durch eine mindestens zehnjährige einschlägige Tätigkeit bei einem Trinkwasserversorger oder einem vergleichbaren Unternehmen nachgewiesen werden. Dieser Nachweis ist durch ein schriftliches Zeugnis des Trinkwasserversorgers mit Angaben über Dauer, Art, und Umfang der Tätigkeit und über die Stellung im Unternehmen zu erbringen. 7.2.3 Fort- und Weiterbildung (neue Definition) Die technische Führungskraft ist regelmäßig für die von ihr wahrzunehmenden Fachaufgaben fort- bzw. weiterzubilden. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren.

7.3 Technische Fachkraft (neue Definition) 7.3.1 Handlungskompetenz Die technische Fachkraft ist im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben verantwortlich. Sie muss aufgrund ihrer Erfahrungen und Kenntnisse in der Lage sein, die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen, ausführen sowie mögliche Gefahren erkennen und beseitigen zu können. Die Entlastung des Bürgermeisters schlechthin.

7.3 Technische Fachkraft (neue Definition) 7.3.2 Qualifikation Die technische Fachkraft muss für die Durchführung ihrer Fachaufgaben über folgende Qualifikationen verfügen: ausreichende Fachkenntnisse über die spezifischen technischen Prozesse einschließlich der gesetzlichen Vorschriften, der behördlichen Vorgaben, der Unfallverhütungsvorschriften und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der technischen Regeln des DVGW ausreichende Berufserfahrung Der Abschluss einer einschlägigen Ausbildung stellt einen Nachweis ausreichender Fachkenntnisse und Berufserfahrung dar.

7.3.3 Fort-, Weiterbildung und Unterweisung (neue Definition) Das technische Fachpersonal ist regelmäßig für die jeweils wahrzunehmenden Fachaufgaben fort- bzw. weiterzubilden und zu unterweisen. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren. Das technische Fachpersonal muss sich durch Fort-, Weiterbildungs- und Schulungsmaßnahmen im Bereich der von ihr wahrzu-nehmenden Fachaufgaben weiterbilden. Dies ist zu dokumentieren. Die technische Führungskraft hat das Notwendige zu veranlassen. Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und unverzüglichen Ablaufes von sicherheitsrelevanten selten auftretenden Prozessen sind Übungen und Unterweisungen in zeitlich angemessenen Abständen erforderlich.

7.4 Unterwiesene Person 7.4.1 Handlungskompetenz Unterwiesene Personen arbeiten unter Leitung und Aufsicht der technischen Fachkraft. 7.4.2 Unterweisung Die unterwiesenen Personen sind regelmäßig über die ihnen übertragenden Arbeiten zu unterweisen. Dabei sind die relevanten gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Vorgaben, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

7.5 Bestellte/benannte/beauftragte Personen Befähigte Person nach Betriebssicherheitsverordnung Atemschutzbeauftragte Datenschutzbeauftragte Verantwortliche Elektrofachkraft

8.3 Mitarbeiter des Dienstleisters Der Trinkwasserversorger ist gegenüber den Mitarbeitern des Dienstleisters nicht weisungsbefugt. Ausgenommen hiervon sind betriebsspezifische Hinweise, z. B. durch Einweisungen in die Betriebsgefahren und zum Schutz vor besonderen Gefahrenquellen sowie Hinweise zur Auftragsausführung. Das gilt ebenfalls bei offensichtlich erkennbaren Verstößen dieser Mitarbeiter gegen die Vorschriften zum Arbeitsschutz zur Unfallverhütung, zum Gewässer- und Umweltschutz sowie zur Verhinderung sicherheitswidriger Zustände oder der Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität.

9 Technische Ausstattung Persönliche Schutzausrüstung entsprechend den Festlegungen der PSA-Benutzungsverordnung und den Unfallverhütungsvorschriften Fahrzeuge IT- und Kommunikationseinrichtungen Büro- und Sozialeinrichtungen EDV-Ausstattung

9 Technische Ausstattung Für den Einsatz im Bereitschaftsdienst (s. DVGW GW 1200 (A)) Störungsfall insbesondere zur unmittelbaren Abwehr von Gefährdungen sind Fahrzeuge mit den notwendigen Arbeits- und Hilfsmitteln vorzuhalten. Die Festlegung der Anzahl der Fahrzeuge orientiert sich an Größe und Struktur des Versorgungsgebietes, der Organisation und der Anzahl der Mitarbeiter.

Organisation - Verantwortung im Unternehmen Unternehmensleitung Führungskraft Betriebspersonal Organisationsverantwortung immer nein nein Personal- verantwortung immer -------------- Übertragung möglich Übernahme Personalverantwortung nein Auswahl verantwortung immer -------------- Übertragung möglich Übernahme Auswahlverantwortung nein Fach- verantwortung immer -------------- Übertragung möglich Übernahme Fachverantwortung --------------- Übertragung möglich Übernahme Fachverantwortung

Organisation - Zielsetzung W 1000 und TSM Sicherheit durch freiwillige Selbstkontrolle Selbsteinschätzung größere Transparenz der Arbeitsprozesse Nachweis klarer Verantwortlichkeiten Optimierung unternehmensinterner Betriebsabläufe Dokumentation der Betriebssicherheit Rechtssicherheit in Haftungsfragen gegenüber Kunden und Partnern

...allzeit einen guten Schluck Wasser - in hygienisch einwandfreier Qualität - mit ausreichendem Druck - in der erforderlichen Menge Foto: SW Memmingen

An die Bürgermeister: Lasst los und packt zu! Folie 53 Copyright DVGW-Landesgruppe Bayern _Traue/WWN

Zum Schluss der ersten Stunde Großvaters Rat: Das Ende naht. Wenn Dir einmal das Wasser bis zur Oberkannte Unterlippe steht, dann??? Dipl.-Ing. Bernd Traue DVGW-Landesgruppe Bayern Schwanthalerstrasse 9-11 80336 München Tel. 089 38 15 87 0 Fax 089 38 15 87 11 E-Mail: traue@dvgw-bayern.de