Abiturprüfung für Externe



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Transkript:

Abiturprüfung für Externe Nicht alle Bildungswilligen können die allgemeine Hochschulreife an einer schulischen Einrichtung erwerben. Andere möchten sich selbstständig darauf vorbereiten. Die Abiturprüfung für Externe ermöglicht das Abitur außerhalb der Schule (extern) zu erlangen. Ziel der Abiturprüfung für Externe ist die Allgemeine Hochschulreife. Der Antrag auf Zulassung zu der Externenprüfung ist an die Bezirksregierung zu richten, in deren Amtsbereich die Bewerberin oder der Bewerber den Hauptwohnsitz hat. Für den Regierungsbezirk Köln gilt folgende Adresse: Bezirksregierung Köln Dezernat 43 Zeughausstrasse 2-10 50606 Köln zuständige Fachberaterin: Frau Malibabo Tel.: +49(0)221 147-2648 (mittwochs bis freitags) E-Mail: claudia.malibabo@bezreg-koeln.nrw.de - 1 -

Informationen zur Externenprüfungprüfung sind im Internet auch unter den folgenden Adressen zu finden: http://www.bezregkoeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung04/43/externenpruefung/index.h tml https://www.schulministerium.nrw.de/docs/weiterbildung/externen- Abiturpruefung/index.html 1 Abiturprüfung für Externe Die Abiturprüfung findet einmal jährlich vor einem staatlichen Prüfungsausschuss an einer Schule statt, die die Bezirksregierung bestimmt. Die Aufgaben für die schriftlichen Fächer werden landesweit zentral gestellt. Die Termine für die zentralen Prüfungen und die jeweiligen Nachprüfungstermine erfahren Sie unter: http://www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/abitur/abitur-gymnasialeoberstufe/termine/ In der Prüfung ist nachzuweisen, dass Kenntnisse vorhanden sind, die den Anforderungen der Richtlinien und Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe entsprechen. Vor der Zulassung muss deutlich werden, dass sich die Bewerber mit den entsprechenden Unterrichtsgegenständen hinreichend vertraut gemacht haben. Die Richtlinien und Lehrpläne für das Land Nordrhein-Westfalen können Sie einsehen unter: http://www.schulentwicklung.nrw.de/lehrplaene/lehrplannavigator-sek-ii/gymnasialeoberstufe/gymnasiale-oberstufe.html Hinweis: Für Kandidaten, die im Jahr 2016 die externen Prüfungen absolvieren gelten die auslaufenden Richtlinien von 1999. Für Kandidaten, die ab 2017 die externen Prüfungen ablegen werden, sind die neuen Kernlehrpläne maßgeblich. - 2 -

Im ersten Prüfungsteil (schriftliche Prüfungsfächer) sind landeseinheitlich gestellte Aufgaben zu bearbeiten. Sie knüpfen an die verbindlichen Vorgaben der jeweils gültigen Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe an. Zu jedem Fach gibt es Hinweise und Aufgabenbeispiele. Nähere Informationen finden Sie im Internet unter: http://www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/abitur-gost/faecher.php In der Externenprüfung werden die Bewerber in insgesamt acht Fächern geprüft. Die Prüfung besteht aus zwei Prüfungsteilen. Im ersten wird in vier Fächern schriftlich, gegebenenfalls auch mündlich, im zweiten Teil in vier weiteren Fächern nur mündlich geprüft. Die Teilnahme am zweiten Prüfungsteil setzt voraus, dass der erste Prüfungsteil bestanden worden ist. Für jedes Fach findet vor der Prüfung eine Beratung statt. Die Prüfer besprechen mit den Bewerbern anhand deren Studienberichte die fachliche Vorbereitung und informieren sie über das Prüfungsverfahren. Erst wenn die Studienberichte den fachlichen Anforderungen entsprechen, kann die Zulassung zur Externenprüfung ausgesprochen werden. Die Studienberichte sollen erkennen lassen, dass die Bewerberin oder der Bewerber sich mit den Richtlinien und Lehrplänen für das Land Nordrhein-Westfalen sowie den in den Vorgaben für die schriftliche Abiturprüfung dargelegten Anforderungen der gymnasialen Oberstufe vertraut gemacht hat. 2 Zulassung Für die Zulassung müssen folgende Punkte erfüllt sein: o Die Bewerber müssen in dem Halbjahr, in dem die Prüfung beginnt, mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben. o Sie dürfen in dem der Prüfung vorangegangenen Kalenderjahr nicht Schülerin oder Schüler eines öffentlichen oder anerkannten privaten Gymnasiums, einer Ersatzschule oder einer anderen zur allgemeinen - 3 -

Hochschulreife führenden Einrichtung (z.b. Berufs- oder Weiterbildungskolleg) gewesen sein. o Zur Externenprüfung wird der Bewerber zugelassen, sofern er darlegt, dass er sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat. o Der Antrag auf Zulassung muss rechtzeitig zum 1. September mit den vollständigen Unterlagen vorliegen. Nicht zugelassen wird, wem die Allgemeine Hochschulreife bereits zuerkannt wurde, wer eine Abiturprüfung zweimal nicht bestanden hat oder wer von einer anderen Stelle zur Ablegung der Abiturprüfung zugelassen ist und dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen hat. Nachdem der Antrag auf Zulassung bei der Bezirksregierung eingegangen ist, werden den Bewerbern zunächst die Prüfungsschule sowie die Termine für die Beratungsgespräche in der Schule mitgeteilt. Nach Überprüfung der Studienberichte geht den Bewerbern ab 31.01. des Prüfungsjahres die Entscheidung über die Zulassung schriftlich zu. 3 Antrag auf Zulassung Für das Prüfungsverfahren ist die Bezirksregierung des jeweiligen Wohnorts zuständig. Für den Regierungsbezirk Köln gilt die oben genannte Adresse: Die vollständigen Bewerbungsunterlagen müssen jeweils am 1. September dort vorliegen. Einzureichen sind das vollständig ausgefüllte Antragsformular, das bei der Bezirksregierung erhältlich oder unter der Internetadresse der Bezirksregierung Köln zu downloaden ist, ein Lebenslauf, der eine zeitlich geordnete Übersicht über die besuchten Schulen sowie Angabe der dort verbrachten Zeit enthält und mit Datum und Unterschrift versehen ist, - 4 -

ein Lichtbild mit Namen auf der Rückseite, das Abgangs- bzw. Abschlusszeugnis der zuletzt besuchten öffentlichen oder als Ersatzschule genehmigten Schule in beglaubigter Kopie, ggf. der Nachweis über die Teilnahme an Fernlehrgängen oder an anderen Vorbereitungslehrgängen, die die Bewerberin oder der Bewerber besucht hat, ausführliche Studienberichte für jedes Prüfungsfach, die detaillierte Angaben über Art und Umfang der Vorbereitung erkennen lassen, (zu den Voraussetzungen vgl. oben); die Studienberichte müssen unterschrieben und mit Datum versehen in zweifacher Ausfertigung vorgelegt werden. Bei Wiederholung müssen die Anmeldeunterlagen mit der Originalbescheinigung über den nicht bestandenen ersten Prüfungsversuch vollständig neu eingereicht werden. - 5 -

4 Wahl der Prüfungsfächer Die Zahl der möglichen Prüfungsfächer ist in drei Aufgabenfelder aufgeteilt: (Aufgabenfeld I) Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Hebräisch, Italienisch, Kunst, Latein, Musik, Niederländisch, Russisch, Spanisch (Aufgabenfeld II) Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld Erdkunde, Erziehungswissenschaft, Geschichte, Philosophie, Psychologie, Recht, Sozialwissenschaften (Aufgabenfeld III) Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld Biologie, Chemie, Ernährungslehre, Informatik, Mathematik, Physik, Technik Religionslehre, Sport Diese Fächer sind keinem Aufgabenfeld zugeordnet. Die Prüfung findet in acht Fächern statt. Verpflichtend sind: Deutsch, zwei Fremdsprachen, Geschichte, Mathematik, eine der Naturwissenschaften Biologie oder Chemie oder Physik. Darüber hinaus können zwei weitere Fächer aus dem oben aufgeführten Angebot gewählt werden. Von den acht Fächern werden vier schriftlich geprüft. Dabei müssen alle drei oben genannten Aufgabenfelder abgedeckt sein. Unter den Fächern der schriftlichen - 6 -

Prüfung müssen sich das Fach Mathematik und eines der Fächer Deutsch oder eine Fremdsprache befinden. Wird Religionslehre als schriftliches Prüfungsfach gewählt, zählt es zum Aufgabenfeld II. Zusätzlich muss in diesem Fall aber Geschichte schriftliches oder mündliches Prüfungsfach sein. Von den vier schriftlichen Fächern werden zwei Leistungsfächer gewählt. In ihnen sind vertiefte Kenntnisse nachzuweisen. Eines der Leistungsfächer muss Deutsch, eine Fremdsprache oder Mathematik sein. In den übrigen sechs schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächern sind Kenntnisse auf Grundkursniveau nachzuweisen. Für die Fremdsprache als schriftliches Fach gelten die Richtlinien und Lehrpläne für weitergeführte Fremdsprachen in der gymnasialen Oberstufe, für die Fremdsprache als mündliches Fach dagegen die Richtlinien und Lehrpläne für in der Oberstufe neu einsetzende Fremdsprachen. Sport kann nur als Leistungsfach gewählt werden. An die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung tritt im Fach Sport eine Fachprüfung. Diese besteht aus einer schriftlichen Prüfungsarbeit, die zentral gestellt wird, und einer praktischen Prüfung. Die Wahl der Sportarten erfolgt im Rahmen der sachlichen und personellen Voraussetzungen der Schule, an der die Prüfung durchgeführt wird. 5 Schriftliche Prüfungen Für die Bearbeitungszeit für die schriftliche Abiturprüfung gelten die Vorgaben der APO-GOST (Ausbildungs- und Prüfungsordnung der gymnasialen Oberstufe) 32. - 7 -

6 Zusätzliche mündliche Prüfung in einem schriftlichen Prüfungsfach Eine mündliche Prüfung wird in einem schriftlichen Prüfungsfach angesetzt, wenn die Leistung in der Klausur nicht mindestens ausreichend (5 Punkte der einfachen Wertung) ist. Mündliche Prüfungen werden ebenfalls angesetzt, wenn das Bestehen der Abiturprüfung insgesamt gefährdet ist, weil die Mindestpunktzahl nicht erreicht wurde. Innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten können die Bewerber von einer angesetzten mündlichen Prüfung zurücktreten, wenn dadurch nicht das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist. Eine mündliche Prüfung in einem schriftlichen Fach kann auch auf Antrag des Bewerbers angesetzt werden. Der Antrag muss spätestens eine Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten gestellt werden. Termin und Reihenfolge der mündlichen Prüfungen des ersten Prüfungsteiles werden spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin bekanntgegeben. 7 Ablauf der mündlichen Prüfung Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel mindestens 20, höchstens 30 Minuten. Die Vorbereitungszeit auf die mündliche Prüfung beträgt in der Regel 30 Minuten. Diese Zeit kann in einem naturwissenschaftlichen Fach, Ernährungslehre, Informatik, Technik, Musik oder Kunst angemessen verlängert werden, wenn eine experimentelle oder praktische Problemlösung verlangt wird. In der mündlichen Prüfung soll in einem ersten Teil eine in der Vorbereitungszeit bearbeitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag selbständig gelöst werden. - 8 -

Den zweiten Teil bildet ein Prüfungsgespräch, in dem größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge Thema sind. An einem Tag können bis zu drei Fächer mündlich geprüft werden. 8 Punktesystem und Leistungsbewertung Für die Bewertung der Leistung wird nach folgendem Schlüssel verfahren: Note Punkte (je nach Tendenz) 15 sehr gut 14 13 12 gut 11 10 9 befriedigend 8 7 6 ausreichend 5 4 3 mangelhaft 2 1 ungenügend 0-9 -

Die Noten in den schriftlichen Leistungsfächern werden mit 13, in den anderen schriftlichen Fächern mit 9 multipliziert. Wird in einem Fach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird zunächst das Gesamtergebnis im jeweiligen Prüfungsfach zu gleichen Teilen aus der schriftlichen und mündlichen Prüfung gebildet. Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird mathematisch gerundet. Die Noten für die mündlichen Fächer werden mit vier multipliziert. Insgesamt können in der Abiturprüfung 900 Punkte erreicht werden, und zwar 660 im ersten Prüfungsteil und 240 im zweiten Prüfungsteil. 9 Bestehen der Prüfung Der erste Prüfungsteil (schriftliche Fächer) ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht sind, höchstens zwei Fächer schlechter als ausreichend (5 Punkte) bewertet sind, kein Fach mit ungenügend (0 Punkte) bewertet ist, in den beiden Leistungsfächern insgesamt mindestens 130 Punkte erreicht werden. Der zweite Prüfungsteil (mündliche Fächer) ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht sind, höchstens zwei Fächer schlechter als ausreichend (5 Punkte) bewertet sind, kein Fach mit ungenügend (0 Punkte) abgeschlossen ist. Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn - 10 -

beide Prüfungsteile bestanden wurden, höchstens drei Fächer schlechter als ausreichend (5 Punkte) bewertet worden sind. Das Latinum, das Graecum und das Hebraicum werden nach bestandener Abiturprüfung zuerkannt, wenn diese Fächer Gegenstand der Abiturprüfung im auf der Anforderungsebene der Leistungsfächer waren und die Prüfung mindestens mit der Note ausreichend (5 Punkte einfacher Wertung) abgeschlossen wurde. Weiterhin werden das Latinum, das Graecum oder das Hebraicum werden nach bestandener Abiturprüfung zuerkannt, wenn diese Fächer Gegenstand der schriftlichen oder mündlichen Abiturprüfung auf dem Niveau der Grundkursfächer waren und ergänzend eine mündliche oder schriftliche Prüfung auf der Anforderungsebene der Erweiterungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde. War Latein auf der Anforderungsebene des Grundkurses schriftlich oder mündlich, wird das Kleine Latinum zuerkannt, wenn die Prüfung mindestens mit der Note ausreichend (5 Punkte einfacher Wertung) abgeschlossen wurde. 10 Wiederholen der Prüfung Eine nicht bestandene Externenabiturprüfung kann erst nach einem Jahr wiederholt werden. Bei der Wiederholung werden die erbrachten Leistungen des 1. Versuchs unwirksam, werden also nicht anerkannt. Für die Wiederholungsprüfung muss ein neuer Antrag auf Zulassung gestellt werden (vgl. oben). Die Bezirksregierung kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung zulassen, wenn besondere Gründe für das zweimalige Nichtbestehen vorliegen. Diese Gründe müssen in dem Antrag ausführlich dargelegt werden. - 11 -

11 Besondere Bedingungen für Bewerber mit Behinderung Für behinderte Bewerber können je nach Art und Grad der Behinderung besondere Bedingungen zugelassen werden. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. 12 Rücktritt von der Prüfung Bis vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung können Bewerber von der Teilnahme an der Prüfung zurücktreten. Mit der Rücktrittserklärung erlischt die Zulassung. Die Rücktrittserklärung muss schriftlich bei der Bezirksregierung erfolgen. Gründe brauchen nicht genannt zu werden. 13 Erkrankung und Versäumnis Bei Erkrankung unmittelbar vor oder während der Prüfung oder Versäumnis der Prüfung oder eines Teils der Prüfung aus Gründen, die von den Bewerbern nicht zu vertreten sind, können die Prüfung oder fehlende Teile der Prüfung nachgeholt werden. Prüfungsteile, die versäumt werden aus Gründen, die die Bewerber selbst zu vertreten haben, werden wie ungenügende Leistungen bewertet. Treten Bewerber während des Prüfungsverfahrens aus Gründen zurück, die sie selbst zu vertreten haben, gilt die Prüfung als nicht bestanden. In diesem Fall muss die gesamte Prüfung wiederholt werden. Für selbst nicht zu vertretende Gründe müssen umgehend glaubhafte Nachweise vorgelegt werden, zum Beispiel bei Krankheit ein ärztliches Attest. - 12 -

14 Täuschung und Störung der Prüfung Bei Täuschungshandlungen kann der Ausschluss von der weiteren Prüfung erfolgen. Die Prüfung gilt dann insgesamt als nicht bestanden. Werden Täuschungshandlungen nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann bis zu zwei Jahren nach dem Prüfungsverfahren die Allgemeine Hochschulreife aberkannt werden. Bei schwerer Störung des Prüfungsverfahrens können Bewerber von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt dann insgesamt als nicht bestanden. 15 Widerspruch und Akteneinsicht Gegen die Entscheidungen im Prüfungsverfahren kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Auf schriftlichen Antrag ist Einsicht in die betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. 16 Fachhochschulreife (schulischer Teil) Bei nicht bestandener Abiturprüfung kann der schulische Teil der Fachhochschulreife vergeben werden, wenn in sieben Fächern, darunter in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik, einer Naturwissenschaft und Geschichte oder einem anderen gesellschaftswissenschaftlichen Fach, zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung, dabei in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft zusammen mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht werden. Dabei dürfen höchstens drei Fächer, darunter höchstens ein - 13 -

Leistungskursfach, mit weniger als fünf Punkten in einfacher Wertung und kein Fach mit null Punkten bewertet sein. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie Frau Malibabo unter der oben angegebenen Telefonnummer in der Regel mittwochs, donnerstags und freitags erreichen oder telefonisch einen Beratungstermin mit ihr vereinbaren. - 14 -