: und Praxis der Hochschulen
Die Zahl der Anträge auf steigt bei Gymnasien und den Schweizerischen Maturitätsprüfungen. Folge: Steigende Zahl der Studierenden an den Hochschulen, die entsprechende Anträge stellen. Seit 2010 haben an der ETH rund 45 Personen Anträge auf gestellt. Ein grosser Teil der Anträge wird ganz oder teilweise genehmigt.
oder chronischer Erkrankung Folgende Hochschulen haben sich im Portal uniability.ch zusammengeschlossen und bieten entsprechende Beratung: Universität Basel Universität Bern EPF Lausanne Université de Lausanne Universität Luzern Universität Sankt Gallen ETH Zürich Universität Zürich Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik Zürich Pädagogische Hochschule Zürich
ETH Beratungsstelle: Karin Züst Gesetzliche Grundlage: Behindertengleichstellungsgesetz Grundsatz: Studierende mit oder chronischer Krankheit haben die Möglichkeit, einen Antrag auf zu stellen, d.h. sie können gleichwertige Prüfungsleistungen unter anderen Bedingungen erbringen. Diese Modifikationen stellen keine inhaltlichen Erleichterungen dar. Antragsstellung: Detaillierter Antrag und Arztzeugnis. Bei Leistungskontrollen werden e nur im Bereich der Prüfungsmodalitäten gewährt. Eine Anpassung von fachlichen Anforderungen ist nicht möglich.
Genaue Beschreibung der Beeinträchtigung und der Auswirkungen für das Studium: Massnahmen, Hilfsmittel, Hilfestellung. Arztzeugnis: ICF respektive DSM IV Klassifikation Beschreibung der funktionalen Einschränkungen bezogen auf Studienleistungen: Wahrnehmung, Kognition, Verhalten und körperliche Funktionalität Beschreibung der Entwicklungstendenz Bisherige medizinische und sonstige Massnahmen Empfehlungen betreffend Unterstützungsmassnahmen für das Studium (Strategien, Hilfsmittel, Betreuung) Vorschläge für angemessene Massnahmen bei mündlichen und schriftlichen Prüfungen.
Ablauf Antrag auf individuelle Anpassung hinsichtlich Ablegung von Leistungskontrollen Der Prorektor Studium entscheidet über die individuellen Gesuche (evtl. zeitliche Befristung) Kriterien: Studierfähigkeit, Prüfungsfähigkeit. Die wesentlichen Studienanforderungen müssen erreichbar sein. Grenzen Prinzip der Verhältnismässigkeit Sicherheitsrisiken: z.b. Epilepsie und Labor Kosten (technische Hilfsmittel, Betreuung): IV Keine Dispensierung von Studienleistungen oder Prüfungen Alternativen Fernstudium MOOCs ETH Aufnahmeprüfung
Legasthenie: Mehr Zeit bei der Prüfung ( 1.5) Rollstuhlzugänglichkeit: Bauliche Anpassungen Psychische Beeinträchtigungen, Schlafstörungen, Konzentrationsprobleme: Prüfungen am Vormittag Asperger Syndrom: Separater Prüfungsraum Seh- und Hörbehinderung: Technische Hilfsmittel...
in Bezug auf Schweizerische Maturitätsprüfung (SMP)
Grundsätze der SMK MAR Art. 5 Bildungsziel: unantastbar Abweichungen vom MAR einzig für Schulversuche (Art. 19) möglich: Art. 19 ist nicht für individuelle Massnahmen zum anwendbar. MAR enthält keinen Ausnahmeartikel für Kandidierende mit. D.h. keine gesetzliche Grundlage, um Schüler/innen z.b. von einem Fach zu dispensieren. : Nur Anpassungen im Prüfungsverfahren, nicht aber bei den Lernzielen. Anpassungen im Prüfungsverfahren liegen in der Kompetenz der Kantone.
Konkretes Beispiel aus der SMK-Praxis Anfrage eines kantonalen Erziehungsdepartementes: Kann ein Maturand mit Asperger Syndrom vom Fach Französisch dispensiert werden? Wäre sein Maturitätszeugnis (ohne zweite Landessprache, mit 12 statt 13 Noten) MAR-konform? Antwort SMK: Nein, MAR enthält keine Bestimmung, welche dies ermöglichen würde.
während Ausbildung und Maturitätsprüfungen Frage des s kann sich nicht auf die Maturitätsprüfungen im engeren Sinn beschränken: Handhabung des s im Unterricht und bei Leistungskontrollen fliesst via Erfahrungsnoten in die Maturitätsnoten mit ein.
Grundsätze der SMK in Bezug auf die Schweizerische Maturitätsprüfung (SMP) Verordnung über die Schweizerische Maturitätsprüfung ist reine Prüfungsverordnung: geregelt sind einzig Prüfung und Prüfungszweck (via VO und detaillierte Prüfungsrichtlinien), nicht aber Ausbildung und Vorbereitung. VO enthält rechtliche Grundlage für : Art. 27 Ausnahmeregelung: Sofern besondere Umstände dies erfordern (etwa bei behinderten Kandidatinnen und Kandidaten), kann die Kommission auf begründetes Gesuch hin Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen. Der Prüfungszweck nach Art. 8 muss aber in jedem Fall erreicht werden.
Bewilligungsverfahren zuständig: Büro (leitender Ausschuss) SMK Gesuche um samt Beilagen und medizinischen Attesten: spätestens 3 Monate vor Anmeldung Grundsatz SMK wie bezüglich MAR: Prüfungzweck und Lernziele unantastbar, nur Anpassungen im Prüfungsverfahren
Spezifik der externen Schweizerischen Maturitätsprüfung Keinerlei Erfahrungsnoten, Maturitätsprüfung in allen Fächern Die Prüfenden haben die Kandidierenden nicht als Schüler kennen gelernt: Sie kennen ihr Handicap (und den Umgang damit) nicht aus dem Unterricht. Tendenziell bei SMP überproportional viele Kandidierende mit Handicap, gerade weil die Vorbereitung individuell gestaltet werden kann (i.d.r. an privaten Vorbereitungsschulen).
Konkrete : Praxis des s bei der SMP Generell: Vorinformation der Prüfenden (sie kennen die Kandidierenden nicht) über den Sachverhalt Legastheniker: verlängerte Prüfungszeit (rund 20%) Asperger Syndrom: verlängerte Prüfungszeit, separater Prüfungsraum Chronische physische Krankheiten (Morbus Crohn etc.), die bei Vorbereitung und Prüfung die Leistungsfähigkeit einschränken: Aufteilung der Prüfung Psychische Probleme (Depressionen etc.): wie chronische physische Krankheiten starke Sehschwäche, bis Blindheit: Benutzung Spezialgeräte, gewisse Prüfungen (Bio, Geo, etc.) mündlich statt schriftlich
Farbenblindheit: spezielle Beschriftung von Karten, Grafiken etc. Feinmotorische Probleme (u.a. bei Kurzfingrigkeit): schriftliche Prüfungen am PC, separater Prüfungsraum Sprachstörungen (z.b. Stottern): verlängerte Prüfungszeit Immer wieder auch neue Fälle.