BDI - The Voice of German Industry Bundesverband der Deutschen Industrie e.v. Umsetzung der CLP-VO: Neuerungen, Konsequenzen 22.12.2015 BDI-Vorlage.pptx 1
Agenda Inhalte Teil 1: Grundlagen Teil 2: Änderungen bei Gesundheitsgefahren Teil 3: Änderungen bei physikalisch-chemischen Gefahren Teil 4: Konsequenzen 2
CLP-Verordnung C L P Classification Labelling Packaging G H S Globally Harmonized System CLP ist die europäische Variante des internationalen GHS Verabschiedet als 1272/2008 vom 16.12.2008 Seitdem 7 mal in ATP s angepasst, weitere 2 Anpassungen in 2016 beabsichtigt Konsolidierte Fassung am 1.6.2015 mit 2015/1221 (7. ATP) neu gefasst 3
CLP = GHS? CLP ist die europäische Variante der Übernahme des weltweiten (global) einheitlichen (harmonized) Einstufunugssystems Bausteine: Gefahren, Gefahrenkategorien, S- und R-Sätze etc. nur die UN darf die Bausteine verändern. aber der Gesetzgeber kann die nationalen Bausteine auswählen oder zusätzliche Bausteine definieren. Resultat: unterschiedliches GHS, einige Regionen/Länder übernehmen GHS unverändert, andere nicht, insbesondere die Einstufung von Zubereitungen wird schärfer. Beispiel: UN akut tox Kat. EU USA Japan Transport 1 2 3 4 - - 5 - - - 4
Gefahrensymbol Gefahrenpiktogramm 5
Gefährlichkeitsmerkmale Gefahrenklassen EG-RL 67/548/EWG 15 Gefährlichkeitsmerkmale CLP 28 Gefahrenklassen Bezeichnung der besonderen Gefahren R-Sätze Sicherheitsratschläge S-Sätze Gefahrenhinweise H-Sätze ergänzend EUH-Sätze Sicherheitshinweise P-Sätze 6
Struktur der H-Sätze Kodierung der Gefahrenhinweise, z.b. H 3 01 H: (Hazard Statement) 01: Laufende Nummer 2 Physikalische Gefahr 3 Gesundheitsgefahr 4 Umweltgefahr H20_: explosiv H22_: entzündbar H24_: Gefahr bei Erwärmung H25_: pyrophor H26_: Berührung mit Wasser H27_: oxidierend H28_: Gas H29_: korrosiv H30_: orale Gefährdung H31_: dermale Gefährdung H33_: inhalative Gefährdung H34_: Keimzellmutagen H35_: kanzerogen H36_: reproduktionstoxisch H37_: STOT 7
P-Sätze Precautionary-Statements: Sicherheitshinweise Kodierung der Sicherheitshinweise, z.b. P 1 02 P: (Precautionary Statement) 02: Laufende Nummer 1: Gruppierung 1 Allgemein 2 Vorsorgemaßnahmen 3 Empfehlungen 4 Lagerhinweise 5 Entsorgung 8
Gefahrenklassen Gesundheitsgefahren Gefahrklassen Gesundheitsgefahren Akute Toxizität Gefahrenkategorien 1 2 3 4 Ätz-, Reizwirkung auf die Haut 1A 1B 1C 2 Schwere Augenschädigung/ Augenreizung 1 2A Sensibilisierung der Atemwege und der Haut 1A 1B Keimzellmutagenität 1A 1B 2 Karzinogenität 1A 1B 2 Reproduktionstoxizität 1A 1B 2 Laktation Spezifische Zielorgan-Tox. (einmalige Exposition) 1 2 3 Spezifische Zielorgan-Tox. (wiederholte Exposition) 1 2 Aspirationsgefahr 1 9
Umstufung akute Toxizität EU T+ T Xn oral 1 2 3 4 dermal inhal. Dampf 1 2 3 4 1 2 3 4 inhal. Aerosol 1 2 3 4 inhal. Gas 1 2 3 4 (MGW=48) 10
Umstufung nach BAuA, Febr. 2008 Anhang I 67/548/EEC (n=3366 Einträge, 29. ATP) Xn R22 LD 50 200-2000 mg/kg n=527 29 / 527 5,5% hiervon GHS LD 50 200-300 mg/kg n=29 0.9% Xn R21 LD 50 400-2000 mg/kg hiervon GHS LD 50 400-1000 mg/kg 1.8% Neustoffe (n=4001) Xn R22 GHS 0.55% Xn R21 GHS 0.8% 11
Umstufung gesundheitsgefährlicher Stoffe Untersuchung auf Basis vorliegender toxikologischer Daten: Quelle: Einstufung nach Stoffliste CLP-VO Anhang VI Tox-Daten der Industrie 12
Gefahrenklasse Ätz-, Reizwirkung auf die Haut Einstufung Kategorie 1A / 1B / 1 C Kategorie 2 Signalwort Gefahr Achtung H-Satz H314 H315 Gefahrenpiktogramm Gefahrenbeschreibung Kriterien Verursacht schwere Verätzungen der Haut und Augenschäden. 1 A: Ätzwirkung 3 Min. 1 B: Ätzwirkung > 3 Min bis 1h 1 C: Ätzwirkung > 1h bis 4 h Verursacht Hautreizungen 13
Umstufung Gemische Stoffeinstufung Gemischeinstufung R35 R35: 10 % R34: 5 C < 10 % R38: 1 C < 5 % R34 R34: C 10 % R38: 5 C < 10 % H314 H314: C 5% H319: 1 C < 5 % 14
Teil 2 Gefahrenklssen Teil 4 Teil 1 Teil 3 Teil 2 Physikalisch / Physikalisch-chemische Gefahrenklassen 15
Physikalisch-chemische Gefahrenklssen Gefahrenklassen Explosive Stoffe/Gemische Entzündbare Gase Entzündbare Aerosole Oxidierende Gase Gase unter Druck Entzündbare Flüssigkeiten Entzündbare Feststoffe Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische Gefahrenkategorien instabil, explosiv Pyrophore Flüssigkeiten 1 Pyrophore Feststoffe 1 1 2 1 1 1 1 2 3 1 2 Selbsterhitzungsfähige Stoffe/Gem. 1 2 bildet m. Wasser entzünd. Gase 1 2 3 Oxidierende Flüssigkeiten 1 2 3 Oxidierende Feststoffe 1 2 3 Div1.1 Div 1.2 Div 1.3 Div 1.4 Div 1.5 Div 1.6 Typ A Typ B Typ C Typ D Typ E Typ F Typ G Organische Peroxide Typ A Typ B Typ C Typ D Typ E Typ F Typ G Korrosiv gegenüber Metallen 1 16
Einstufung entzündbarer Flüssigkeiten Einstufung Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Symbol Signalwort Gefahr Gefahr Achtung H 224 H 225 H 226 Gefahrenbeschreibung Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar Flüssigkeit und Dampf entzündbar Flammp: 23 C Sdp. : 35 C Flammp: 23 C Sdp. : > 35 C Flammp: > 23 60 C 17
Gefahrenklasse Entzündbare Flüssigkeiten Stoff-RL Ameisensäure Butoxyethanol 55 C Dibutylamin 3-Methylbutanol DMF Heizöl/Diesel Lösemittelfreie entzündlich Gemische R 10 21 C Ethylbenzol n-hexan 0 C R 11 2-Methyl-3-butin-2-ol n-butylacetat R 12 n-propanol 2-Methylbutanol Sdp. Flammpunkt < 35 C Methylchlorformiat 60 C 23 C Flammpunkt CLP Kat. 2 Sdp. > 35 C Kat. 3 Kat. 1 Sdp. < 35 C 18
Korrelation Flammpunktes vs. Wasserkonzentration Flp. Konzentration Ethanol in Wasser 19
Gefahrenklasse Metallkorrosiv Einstufung Kategorie 1 Symbol Signalwort Achtung H-Satz H 290 Gefahrenbeschreibung Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. 20
Gefahrenklasse Ozonschädigend Einstufung Kategorie 1 Gefahrenbeschreibung Gefahrenpiktogramm Signalwort H-Satz Achtung H420 Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre 21
Teil 3 Konsequenzen Teil 4 Teil 1 Konsequenzen für die betriebliche Praxis Teil 3 Teil 2 22
Anhang VI, Tabelle 3.1 GCC-Bender: Prof. Dr. Bender 4. Einstufung Stoffe und Gemische 23 23
Stoffliste - Auffälligkeiten Anhang VI Tabelle 3.1: keine P-Sätze aufgeführt! * Mindesteinstufung für akut toxische Einstufung ** ein Ausschluss von Expositionswegen wurde nicht vorgenommen *** Einstufung als Reproduktionstoxizität erfolgte nur auf Basis der bisherigen R-Sätze (D, F, d, f) **** korrekte Einstufung der physikalischen Eigenschaften war wegen fehlender Daten nicht möglich Bei vorliegenden experimentellen Daten muss gemäß den Einstufungskriterien von Anhang I abweichend die schärfere Einstufung vorgenommen werden! Keine harmonisierte Einstufung bei diesen Eigenschaften! GCC-Bender: Prof. Dr. Bender 4. Einstufung Stoffe und Gemische 24
Harmonisierte Einstufung? Konkordanztabelle des bisherigen Anhang I DSD Anhang I DSD (67/548/EEC) Annex VI GHS (Tabelle 3.1) Prinzip: minimal classification approach * T+ Kat. 2 T Kat. 3 Xn Kat. 4 *: in case of existing experimental data these have to be used for a correct classification Schlussfolgerung: durch diese Mindesteinstufung könnten Stoffe von Datenbesitzer unterschiedlich vom Anhang eingestuft werden! 25
Stoffliste Grund: Stoffliste wurde nicht in Landessprachen übersetzt! Ist dies akzeptabel? TGD, ECHA-Guidelines: ebenfalls häufig nicht übersetzt werden von ECHA als bindend angesehen! 26
Gefährdungsbeurteilung Bei Lieferung von Produkten mit GHS-Kennzeichnung Prüfung ( Sicherheitsdatenblatt): formale GHS-Anpassung Übernahme in eigene Dokumente Änderung / Ergänzung bestehender Einstufung mit Produktsicherheit abklären Übernahme in eigene Dokumente Schutzmaßnahmen festlegen Übernahme in Gefahrstoffverzeichnis aus BASIS durch Gefahrstoffmanagement bei nächster Revision 27
Schutzmaßnahmen Bei formaler Umstufung nach GHS sind in der Regel keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen notwendig. Zur Festlegung der Schutzkonzepte wurden bisher alle bekannten Eigenschaften berücksichtigt, unabhängig der Kennzeichnung! Werden jedoch neue Eigenschaften ermittelt, z.b. vom Lieferanten mitgeteilt oder im Rahmen der Neubewertung von REACH, müssen diese selbstverständlich berücksichtigt werden! 28
Neue Gefahrenklassen Metallkorrosiv Gase unter Druck selbsterhitzungsfähig Entzündbare Feststoffe Sichere Behälter schon immer gefordert geregelt in BetriebSVo, UVV Gase Eigenschaft + Schutzmaßnahmen schon immer relevant Schutzmaßnahmen stets notwendig Entzündbare Aerosole Organische Peroxide Schutzmaßnahmen stets notwendig Anhang GefStoffV, VBG 4A Entzündbare Flüssigkeiten Flp. > 55 C keine zusätzliche Lagervorschriften, Explosionsschutzdokument 29
Innerbetriebliche Kennzeichnung: TRGS 201 Vereinfachte Kennzeichnung zulässig, wenn Betriebsanweisung mit allen Informationen vorliegt und Unterweisung der beschäftigten erfolgt Bezeichnung des Stoffes Gefahrenpiktogramm bzw. Gefahrensymbol der jeweiligen Hauptgefahren durch die physikalisch-chemischen gesundheitsgefährdenden umweltgefährlichen Wirkungen anzugeben. 30
Innerbetriebliche Kennzeichnung: TRGS 201 31
Betriebsanweisungen Alle Betriebsanweisungen müssen überarbeitet und angepasst werden! 32
Betriebsanweisung Gefahrstoffbezeichnung Gefahren für Mensch und Umwelt Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln keine Anpassung notwendig neue Piktogramme auf Umstufung prüfen neue H-Sätze neue P-Sätze keine inhaltliche Änderungen Verhalten im Gefahrfall keine Anpassung notwendig Erste Hilfe keine Anpassung notwendig Sachgerechte Entsorgung keine Anpassung notwendig 33
Mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung Erfüllen Expositionsszenarien die Anforderungen der GefStoffV an mitgelieferte Gefährdungsbeurteilungen? Typische Juristenantwort: Das kommt drauf an! und das stimmt, es kommt drauf an auf die Qualität des ES auf die beschriebenen Tätigkeitsbedingungen auf die eigenen Tätigkeiten Tatsache ist (fast immer ): die Expositionsbeurteilung von ES sind sehr konservativ bei übereinstimmenden Expositionsbedingungen kann eine Gefährdung ausgeschlossen werden 34
Das größere Problem! Was nutzt die ECHA zur Bewertung der Exposition? Bei Festlegung durch RAC: RAC-DNEL: IOELV und BOELV der EU-Kommission Nationale, verbindliche Grenzwerte (TRGS 900) werden ignoriert! 35
Geringe Gefährdung Was ist eine geringe Gefährdung i.s.d. GefStoffV? Verwendung von Stoffen, die auch der Endverbraucher erhält, in haushaltsüblichen Mengen: Ist diese Festlegung für die betrieblichen Praxis hilfreich? Sie trifft auf die Fälle zu, wo üblicherweise die GefStoffV überhaupt nicht angewendet wird, z.b. im Büro Konkreter: in Laboratorien bei Einhaltung der TRGS 526 bei Verwendung von laborüblichen Stoffen ( < 1 l) Weitere sinnvolle Beispiele gesucht/erwünscht 36
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Die deutsche Industrie steht u.a. im Wettbewerb mit den europäischen Nachbarländern! Kiel Schleswig Holstein Hamburg Mecklenburg Vorpommern Schwerin Island Bremen Hannover Niedersachsen Brandenburg Berlin Finnland Russland Madgeburg Potsdam Norwegen Nordrhein Westfalen Düsseldorf Erfurt Sachsen Anhalt Sachsen Dresden Irland Dänemark Schweden Estland Lettland Lithauen Weißrussland Kasachstan Rheinland Pfalz Hessen Wiesbaden Mainz Thüringen Großbritannien Niederlande Deutschland Belgien Tschechien Polen Slowakei Ukraine Moldawien Saarland ken Frankreich Schweiz Österreich Slowenien Kroatien Ungarn Rumänien Georgien Aserbeidschan Armenien Stuttgart Baden Württemberg Bayern München Portugal Spanien Italien Bosn.& Herz. Montenegro Serbien Albanien Mazedonien Bulgarien Griechenland Türkei Syrien Irak Iran Zypern Libanon Malta Israel Jordanien Saudi-Arabien 22.12.2015 BDI-Konzeptvorlagen.pptx 37
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Mitgliedsverband BUSINESSEUROPE Telekontakt: 0160 / 96 99 26 53 E-Mail: h.bender@bdi.eu 67459 Böhl-Iggelheim Tel. 06324 / 97 01 62 Mobil: 0151 / 708 29 553 Fax: 06324 / 97 02 67 Mail: herbert.bender@gcc-bender.de www.gcc-bender.de 38