Harmonisierung des europäischen Bankenaufsichtsrechts. Michael Hysek Finanzmarktaufsicht

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Transkript:

DIALOG 08.05.2014

Harmonisierung des europäischen Bankenaufsichtsrechts Finanzmarktaufsicht DIALOG St. Pölten, 8. Mai 2014

Agenda Einheitliches Aufsichtsrecht für Europa Single Rulebook Einheitlicher Aufsichtsrahmen für die Eurozone Bankenunion Single Supervisory Mechanism Single Resolution Mechanism 3

Überblick europäischer Rechtsrahmen Virtuelles Single Rule Book Basel II CRD I III RL 2006/48/EG Text Anhang CAD RL 2006/49/EG Text Anhang BWG Basel III CRD IV Säule 2 CRR Säule 1 und 3 BWG EBA BTS FMA-VO Virtuelles single rule book 4

Überblick europäischer Rechtsrahmen Wesentliche Inhalte CRR / CRD IV R I C H T L I N I E ( C R D I V ) V E R O R D N U N G ( C R R ) Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit Instrumente der Bankenaufsicht Kapitalpuffer* Corporate Governance* Sanktionsregime* Quelle: FMA Eigenmittel* Mindesteigenmittelerfordernis (Kreditrisiko, Marktrisiko, oprisk) Kreditrisikominderung (CRM) Verbriefungen Counterparty Credit Risk (CCR)* Liquidität* Leverage* Offenlegung Großkredite (ehem. GVA) * Wesentliche Änderungen durch Basel III 5

Single Rule Book: Basel III Maximum Harmonisation Weitere Vereinheitlichung der Regelungen über: Binding technical standards (BTS) der EBA Regulatory technical standards (RTS) Implementing technical standards (ITS) Deutliche Reduktion nationaler Wahlrechte Klarstellung unbestimmter Begriffe Neue Bewilligungstatbestände 6

Basel III, EBA und BWG neu Zusammenfassung der Neuerungen durch Basel III Basler Ausschuss www.bis.org EU Alle KI in der EU International tätige Banken CRD IV National umzusetzen CRR Unmittelbar ( direkt ) anzuwenden BWG NEU, VOen, etc. BTS (RTS, ITS) Unmittelbar anzuwenden GL Comply or explain + Rundschreiben, Mindeststandards 7

Eigenmittel: 3 Kapitalkategorien CET1 = Hartes Kernkapital AT1 = Zusätzliches Kernkapital Tier 2 = Ergänzungskapital Kriterienkataloge Liquidität Fokus: Neuerungen CRR und CRD IV Kernthemen CET1 + AT1 = Tier 1 Kapital LCR = Liquiditätsdeckungsanforderung, 30 Tage Tier 1 + Tier 2 = Gesamtkapital LCR = Bestand an hochliquiden Aktiva Nettomittelabfluss unter Stress 100% NSFR = Langfristige Strukturkennziffer (Zeithorizont = 1 Jahr) Bestand an stabiler Refinanzierung NSFR = Erforderliche stabile Refinanzierung > 100% Leverage Ratio LR = Verschuldungsquote = Tier 1 Kapital Σ bilanzielle und außerbilanzielle Aktiva 8

Anwendungsebene / aufsichtliche Konsolidierung (Art 7, 8, 18 Abs 2, 19 Abs 2 CRR) Nichtabzugsverpflichtung der Beteiligung am (Zentral-)Institut (Art 49 Abs 3 ivm Art 113 Abs 7 CRR) Fokus: Neuerungen CRR und CRD IV neue Bewilligungsverfahren Nullgewichtung im Kreditrisikostandardansatz (Art 113 Abs 6 und 7 CRR) Verringerung der Eigenmittel (Art 77 und 78 CRR) Einstufung von Eigenmittelinstrumenten als CET1 (Art 26 Abs 3 CRR) Genehmigung einer zusätzlichen Aufsichtsratstätigkeit ( 5, 28a BWG) 9

Bankenunion wo stehen wir? SSM: VO ist in Kraft, operativer SSM-Aufsichtsstart voraussichtlich November 2014 SRM: Annahme der VO gemeinsam mit BRRD und Einlagensicherungs-RL durch EP bereits im April 2014 erfolgt; finale Annahme durch Rat im Frühjahr 2014 geplant 10

SSM regionaler Anwendungsbereich EZB grundsätzlich zuständige Behörde (Art 4 SSM-VO) für alle KI des Euroraums auf einzel- und konsolidierter Ebene Zweigstellen von EU-KI aus dem Nicht-Euroraum (Host-Behörde) Für EU-MS außerhalb des Euroraums (Art 7 SSM-VO): Möglichkeit einer engen Zusammenarbeit in diesem Fall: National Competent Authority (NCA) ist verpflichtet, den Anweisungen der EZB zu folgen 11

SSM Dezentralisierung / KI-Klassifikation EZB ist grundsätzlich für alle Aufsichtsaufgaben zuständig (isd Art 4 SSM-VO); Aufsichtstätigkeit erfolgt jedoch innerhalb eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus SSM (EZB und NCAs; Art 6 SSM-VO) Ausmaß der Dezentralisierung abhängig von der Klassifizierung eines KI als bedeutend (B-KI) weniger bedeutend (WB-KI) Beurteilung auf oberster Konsolidierungsebene Beurteilungskriterien: Bilanzaktiva > EUR 30 Mrd. Anteil der Bilanzaktiva am nationalen BIP > 20% (Ausnahme: < EUR 5 Mrd.) KI seitens der NCA als bedeutend für die nationale Volkswirtschaft an die EZB notifiziert / Bedeutung seitens der EZB bestätigt Beantragung / Entgegennahme von direkter öffentlicher finanzieller EFSF / ESM- Unterstützung im Ermessen der EZB: bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeit (Tochterbanken in mind. 2 teilnehmenden MS, wesentlicher Anteil grenzüberschreitender Aktiva / Passiva) zumindest aber die 3 bedeutendsten KI jedes teilnehmenden MS 12

SSM Kompetenzregelung EZB ist für alle rechtlich verbindlichen Entscheidungen (solo und konsolidiert) bezüglich bedeutende KI zuständig NCAs unterstützen EZB in Ausübung sämtlicher Angelegenheiten und in täglicher Aufsichtsführung Vorbereitungshandlungen für Beschlüsse werden in großem Umfang dezentralisiert von den NCAs vorgenommen EZB kann NCA mit Vorbereitung eines Beschlussentwurfs beauftragen NCA kann auch aus eigener Initiative Beschlussentwurf erstellen und an EZB übermitteln NCAs unterstützen EZB bei Umsetzung von Beschlüssen (Zwangsmaßnahmen) EZB kann NCAs anweisen, von ihren durch nationales Recht eingeräumten Aufsichtsbefugnissen Gebrauch zu machen 13

SSM Materielle EZB-Aufsichtsaufgaben Art 1 SSM-VO: werden der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragen Mikroprudentielle Aufsichtsaufgaben (Art 4 SSM-VO): Konzessionserteilung / -entzug Beurteilung von Erwerb / Veräußerung qualifizierter Beteiligungen Gewährleistung der Einhaltung der Säulen 1 bis 3 Gewährleistung der Einhaltung Wahrnehmung der konsolidierten Aufsichtsaufgaben Makroprudenzielle Aufsicht (Art 5 SSM-VO): parallele Zuständigkeit nationale Behörden und EZB EZB kann (nur) strengere Anforderungen vorschreiben als national festgelegt (soweit die Instrumente im Unionsrecht vorgesehen sind) EZB kann erforderliche Verordnungen erlassen Verpflichtung der EZB zur Zusammenarbeit mit EBA, EIOPA, ESMA, ESRB, Abwicklungsbehörden, EFSF / ESM sowie zum Abschluss von Vereinbarungen mit den NCAs aus nicht-teilnehmenden EU-MS Sonstige Aufgaben verbleiben bei den NCAs (Geldwäscheprävention, Verbraucherschutz ) Für die Zwecke der SSM-VO: EZB gilt als zuständige bzw benannte Behörde 14

Grundlagen SSM Implikationen für die Aufsicht über weniger bedeutende Kreditinstitute Rechtsquellen für die Aufsicht über weniger beutende KI (WB-KI): SSM-VO Framework Regulation (VO) der EZB Grundsatz: Wenn die Kriterien für ein bedeutendes Institut nicht vorliegen, wird das Institut als weniger bedeutend eingestuft EZB ist auch für bestimmte rechtlich verbindliche Beschlüsse ( common procedures ) bezüglich weniger bedeutende KI zuständig (Art 14 und 15 SSM-VO). NCAs unterstützen EZB in Ausübung sämtlicher Angelegenheiten und in täglicher Aufsichtsführung. NCAs unterstützen EZB bei Umsetzung der Beschlüsse (Zwangsmaßnahmen). EZB kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben NCAs anweisen, von ihren durch nationales Recht eingeräumten Aufsichtsbefugnissen Gebrauch zu machen. Über die ausgeübte behördliche Aufsicht durch die NCA ist der EZB ohne Aufschub zu berichten. 15

Entscheidungen Bei weniger bedeutenden KI treffen weiterhin NCAs Entscheidungen Trotz Vorlagepflicht an EZB bleibt es eine nationale Entscheidung Materiell: all relevant EU law und nationales Recht Nationales Verfahrensrecht Nationaler Instanzenzug SSM Implikationen für die Aufsicht über weniger bedeutende Kreditinstitute NCAs weiterhin primär zustände Aufsichtsbehörden für WB-KI (Ausnahme: common procedures ) Mitwirkung FMA an EZB Maßnahmen zur Herstellung einer einheitlichen Aufsicht im SSM bei weniger bedeutenden KI EZB kann, wenn erforderlich, jederzeit nationale aufsichtsrechtliche Entscheidungen von der NCAs anfordern, unabhängig von der Risikoeinstufung des WB-KI. 16

Exkurs: common procedures Sonderverfahren (common procedures) sind für alle KI gleich: EZB trifft Beschlüsse NCA übernimmt de facto gesamte Vorbereitung Konzessionserteilung (Art 14 SSM-VO) Eigentümerkontrollverfahren (Art 15 SSM-VO) Antrag an NCA NCA bewertet nach geltendem nationalem Recht; leitet an EZB weiter oder lehnt ab EZB kann binnen Frist unionsrechtlich begründeten Widerspruch einlegen Gewährung durch EZB Anzeige an NCA NCA prüft und leitet Beschlussvorschlag (Ablehnung / Nicht-Ablehnung) an EZB weiter; unterstützt EZB im Verfahren EZB beschließt auf Basis des Unionsrechts Ablehnung / Nicht- Ablehnung 17

Oberste Ziele der EZB Aufsicht im SSM über weniger bedeutende KI sind: Harmonisierung der nationalen Risikobeurteilung im SSM und Reihung nach Risikoprofil SSM Implikationen für die Aufsicht über weniger bedeutende Kreditinstitute Der EZB bleibt es vorbehalten, selbst Analysen hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf das Finanzsystem und Risikoprofil, im Rahmen ihrer Aufsicht, durchzuführen. Wesentliche Ziele und Prozesse: Allgemeine Systemaufsicht (Art. 6 (5) lit. c SSM-VO) Einstufung der weniger bedeutenden KI nach Risikoprofil Notifizierung materieller aufsichtsrechtlicher Entscheidungen der NCAs und Vorlage von Beschlussentwürfen der NCAs Veröffentlichung von VO, Leitlinien und allgemeinen Empfehlungen Informationspflicht der NCAs, wenn sich Finanzkraft wesentlich verschlechtert 18

SSM Implikationen für die Aufsicht über weniger bedeutende Kreditinstitute Aufgabenteilung NCA Laufende Aufsicht und rechtlich verbindliche Entscheidungen Information EZB über Einleitung von Verfahren Vorlagepflicht von bestimmten Beschlussentwürfen an die EZB Reportingpflichten an EZB, insb. auch zu Aufsichtshandlungen (z.b. Geschäftsleiterabberufungen, Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes) EZB Verordnungen, Leitlinien, Empfehlungen, Weisungen (Aufsichtsrahmen) kann jederzeit auf eigene Initiative oder Empfehlung der NCA WB-KI an sich ziehen, durch Beschluss pro futuro hat Aufsicht über das Funktionieren des gesamten Systems kann bestimmte Befugnisse ausüben (z.b. allg. Untersuchungen) kann jederzeit Informationen anfordern 19

SSM Zusammenarbeit EZB / EBA Rolle der EZB innerhalb der EBA ergibt sich in Zusammenschau der SSM-VO und der EBA-VO Verpflichtung der EZB zur engen Zusammenarbeit mit allen Behörden des ESFS (EBA, EIOPA, ESMA, ESRB) EBA ist zuständig für die Entwicklung des einheitlichen Regelwerks, dessen einheitlicher Anwendung und die Kohärenz der Aufsichtspraktiken ( Single Rulebook ) Bindung der EZB an die BTS der EBA Bindung der EZB an das Europäische Aufsichtshandbuch der EBA Vertretung der EZB im Rat der Aufseher (BoS) der EBA 20

SSM Comprehensive Assessment Rechtliche Grundlagen Art. 33 Abs. 4 SSM-VO: kann die EZB mit Blick auf die Übernahme der Aufsicht die nationalen zuständigen Behörden ( ) auffordern, alle Informationen vorzulegen, die für sie von Belang sind, um eine umfassende Prüfung der Kreditinstitute des teilnehmenden Mitgliedsstaates, einschließlich einer Bilanzbewertung, durchzuführen. Sie nimmt eine solche Bewertung mindestens für solche Kreditinstitute vor, die nicht unter Artikel 6(4) fallen. CA umfasst bedeutendste Banken der Eurozone: 128 Kreditinstitute bzw. Gruppen aus der Eurozone Österreich: sechs österreichische Bankengruppen 21

SSM Comprehensive Assessment Relevante Banken Folgende 6 österreichische Bankengruppen werden dem CA unterzogen BAWAG P.S.K. AG Erste Group Bank AG Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien AG Raiffeisen Zentralbank Österreich AG Österreichische Volksbanken-AG (Verbund) Bank Austria UniCredit als Teil der UCI Gruppe dem CA unterzogen (verantwortlich Banca d Italia). In Summe werden ca. 63% der konsolidierten Bank-Assets in Österreich dem CA unterzogen 22

Bank Recovery & Resolution Directive (BRRD) Politischer Kompromiss ( Trilog ) im Dezember 2013 Annahme durch EP im April 2014 (gemeinsam mit SRM-VO und DGSD); demnächst Annahme durch Rat (ECOFIN) weiterer Zeitplan: BRRD ist bis 1.1.2015 umzusetzen; die Bail-in Regelungen sind ab 1.1.2016 anwendbar Wesentliche Inhalte Sanierungs- und Abwicklungspläne Frühintervention Abwicklungsinstrumente (insbesondere Bail-in) Abwicklungsfonds Abwicklung grenzüberschreitender KI-Gruppen 23

Ausblick: SRM Verordnung Politischer Kompromiss ( Trilog ) im Dezember 2013 Teil der Bankenunion BRRD sieht vor, dass die einzelnen MS jeweils Abwicklungsbehörden und Abwicklungsfonds für Bankenabwicklung einrichten SRM-VO modifiziert BRRD sieht vor, dass es für die Euro- Staaten eine gemeinsame Abwicklungsbehörde und einen gemeinsamen Abwicklungsfonds geben soll Zentrale Funktion im SRM hat das Single Resolution Board 24

Ausblick: SRM Abwicklungsverfahren Single Resolution Board : Agentur der EU Erstellt Vorschlag für Abwicklung und entwickelt Abwicklungskonzept Zusammensetzung aus permanenten Mitgliedern und Vertretern der nationalen Abwicklungsbehörden Kommission und Rat Genehmigung des Vorschlags des Single Resolution Boards Nichterhebung von Einwendungen binnen 24 Stunden bedeutet Genehmigung, womit das Abwicklungskonzept in Kraft tritt Rat kann Einwendungen nur auf Vorschlag der Kommission erheben Nationale Abwicklungsbehörden setzen Abwicklungskonzept um 25

Ausblick: SRM Gemeinsamer Abwicklungsfonds anstelle nationaler Abwicklungsfonds wird es gemeinsamen europäischen Fonds geben Wird vom Single Resolution Board verwaltet Gespeist aus ex ante und ex post-beiträgen aller KI der Eurozone Zielvolumen: 1% der gesicherten Einlagen (~ 55 Milliarden Euro) Zielvolumen soll innerhalb von 8 Jahren erreicht werden 26

Ausblick: DGSD Einlagensicherung Ziel: Stärkung des Vertrauens in ein nach gemeinsamen Grundsätzen gestaltetes Sicherungssystem Politischer Kompromiss ( Trilog ) im November 2013 Annahme durch EP im April 2014 (gemeinsam mit SRM-VO und BRRD); demnächst Annahme durch Rat (ECOFIN) weiterer Zeitplan: DGSD ist innerhalb 1 Jahres nach Veröffentlichung im EU-ABl nationalrechtlich umzusetzen Kernpunkte: Auszahlungsfrist: 7 Werktage (Übergangsregelung als nat. Wahlrecht) Ex-ante Target Level 0,8% (AT: rd 1,5 Mrd EUR) der gesicherten Einlagen Ex-post Beiträge 0,5% der gesicherten Einlagen/Jahr mit der Möglichkeit für die FMA, höhere Beiträge vorzusehen 27

Aufsicht zwischen EU ca. 8.000 Euro-Zone ca. 6.000 Österreich ca. 800 Basel Basler Ausschuss, FSB London EBA Brüssel EU, ESRB Wien Frankfurt EZB EZB wird beaufsichtigen ca. 6.000 KI 128 Bankengruppen (B-KI) In Österreich: 6 Bankengruppen 28