Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für die Organhaftpflichtversicherung



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Transkript:

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für die Organhaftpflichtversicherung Hinweis: Für die in diesem Bedingungswerk kursiv geschriebenen Begriffe gelten die Definitionen im Anhang zu diesem Vertrag. Sie sind integrierter Bestandteil der AVB. Art. 1 Versicherungsumfang 1.1 Versicherte Haftpflicht 1 Versichert sind Schadenersatzansprüche aus Vermögensschäden, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen eine versicherte Person im Sinne von Art. 2 hienach wegen einer tatsächlichen oder behaupteten Pflichtverletzung erhoben werden. 2 Versicherungsschutz besteht ausschliesslich für die Tätigkeit der versicherten Personen für die Gesellschaften, nicht jedoch für die Tätigkeit für andere Unternehmen, auch soweit eine solche Tätigkeit auf Weisung des Versicherungsnehmers und/oder einer anderen versicherten Person ausgeübt wird. 3 Im übrigen richtet sich der Versicherungsumfang nach diesen AVB, allfälligen Besonderen Bedingungen in Police und Nachträgen sowie den Erklärungen im Antrag. 1.2 Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis Der Versicherungsschutz erstreckt sich bis zur vereinbarten Sublimite auch auf Ansprüche von Arbeitnehmern gegen versicherte Personen, als Folge einer angeblichen oder tatsächlichen widerrechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder Kündigung Diskriminierung sexuellen Belästigung Verletzung der Privatsphäre arbeitsverhältnisbezogenen Verleumdung oder Demütigung negativen oder diffamierenden Bemerkung bei der Mitarbeiterbeurteilung. Diese Aufzählung ist abschliessend. Nicht versichert sind Arbeitnehmeransprüche, welche in einem Land des Common Law geltend gemacht werden oder auf welche das Recht eines Common Law-Staates Anwendung findet. 1.3 Ansprüche im Innenverhältnis Ansprüche auf Initiative einer Gesellschaft oder einer versicherten Person gegen eine andere versicherte Person sind versichert. Ausgabe 2014 1 / 10

1.4 Rechtsschutz im Straf-, öffentlich-rechtlichen Disziplinar- oder Verwaltungsverfahren 1 Wird aufgrund eines versicherten Haftpflichtereignisses ein Straf-, öffentlich-rechtliches Disziplinar- oder Verwaltungsverfahren eingeleitet, übernimmt die Basler im Rahmen dieses Verfahrens die Kosten der anwaltschaftlichen Vertretung des Versicherten die dem Versicherten von den Behörden auferlegten Kostenfolgen die Kosten von im Einverständnis mit der Basler erstellten Gutachten. Ist strittig, ob es sich um ein versichertes Haftpflichtereignis handelt, bevorschusst die Basler die vorgenannten Kosten. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass kein versichertes Haftpflichtereignis vorliegt, so sind die von der Basler erbrachten Leistungen in voller Höhe zurückzuerstatten. 2 Nicht versichert sind in Ergänzung von Art. 7 hienach Geldstrafen oder Bussen. 3 Zur Verteidigung des Versicherten bestellt die Basler im Einvernehmen mit ihm einen Anwalt. Stimmt der Versicherte keinem der von der Basler vorgeschlagenen Anwälte zu, so hat er seinerseits der Basler drei Vorschläge zu unterbreiten, aus welchen die Basler den zu beauftragenden Anwalt auswählt. 4 Die Basler kann die Kostenübernahme ablehnen, wenn ihr die Ergreifung eines Rechtsmittels nicht erfolgversprechend erscheint. 5 Dem Versicherten zugesprochene Prozess und Parteientschädigungen verfallen der Basler im Umfang ihrer Leistungen soweit sie nicht Ersatzleistungen für persönliche Bemühungen und Aufwendungen des Versicherten selbst darstellen. 6 Der Versicherte hat der Basler unverzüglich alle Informationen bezüglich des Verfahrens zur Kenntnis zu bringen und die Anordnungen der Basler zu befolgen. Der Versicherte ist nicht befugt zulasten der Basler ohne deren Einverständnis Verpflichtungen einzugehen. Trifft der Versicherte von sich aus oder entgegen der Anordnungen der Basler Massnahmen, so erbringt die Basler nur Leistungen, wenn dadurch nachweisbar ein im Zivilverfahren wesentlich günstigeres Ergebnis erzielt werden kann. 1.5 Reputationskosten Die Basler übernimmt unter Anrechnung an die vereinbarte Versicherungssumme bis zu dem in der Police erwähnten Betrag auch Reputationskosten. Dabei gilt Folgendes: 1 Wird das Ansehen oder der gute Ruf einer versicherten Person aufgrund eines versicherten Anspruchs beschädigt, übernimmt die Basler die Kosten zur Wiederherstellung des Ansehens und des guten Rufs der versicherten Person. 2 In Abänderung von Art. 2 Abs. 4 hienach werden die Kosten zur Wiederherstellung des Ansehens und des guten Rufs nicht durch die Basler übernommen, soweit und für den Fall, dass die Gesellschaft die versicherte Person für diese Kosten schadlos hält oder halten kann. Ausgabe 2014 2 / 10

3 Als Kosten zur Wiederherstellung des Ansehens und des guten Rufs gelten alle notwendigen und angemessenen Auslagen, welche durch die Arbeit einer unabhängigen Fachperson für Public Relations nach dem vorherigen schriftlichen Einverständnis der Basler entstehen, sofern diese Auslagen dazu dienen, den Schaden des Ansehens und des Rufs zu mindern, der einer versicherten Person durch einen Anspruch, der durch Pressemitteilung oder sonst auf Daten Dritten zugänglich gemacht wurde, entstanden ist. 1.6 Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit Wird ein Ereignis durch eine grobfahrlässige Handlung oder Unterlassung einer versicherten Person herbeigeführt, verzichtet die Basler auf eine Einrede gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). Art. 2 Versicherte Personen 1 Als versicherte Personen gelten alle nachfolgend aufgeführten ehemaligen, gegenwärtigen und zukünftigen natürlichen Personen einer Gesellschaft: Mitglieder des Verwaltungsrats Mitglieder der Geschäftsleitung Mitglieder der Verwaltung von Genossenschaften Mitglieder des Vorstands von Vereinen und Verbänden Stiftungsräte Mitglieder der Direktion Mitglieder der gesellschaftsinternen Revisionsstelle. Nicht als versicherte Personen gelten; Agenten, Auftragnehmer, Legal Advisor oder andere Berater, externe Auditoren, gesetzliche Konkursverwalter, Zwangsverwalter und Liquidatoren. 2 Als versicherte Personen gelten auch Personen, die in einer Gesellschaft selbständig Entscheide treffen können und so die Willensbildung dieser Gesellschaft massgebend mitbestimmen (faktische Organe) Mitarbeiter, welche nicht anderweitig als versicherte Personen gelten, in bezug auf Ansprüche und Strafuntersuchungen oder Strafverfahren, in welchen diese Mitarbeiter zusammen mit einer versicherten Person als Mitangeklagte benannt werden. 3 Mitversichert sind auch Erben und Ehegatten oder eingetragene Partner der versicherten Personen, sofern sich die gegen sie gerichteten Ansprüche auf eine Pflichtverletzung der oben genannten versicherten Personen bei Ausübung der versicherten Tätigkeit beziehen. 4 Haben die Gesellschaften gesetzlich die Pflicht oder Möglichkeit, die versicherten Personen schadlos zu halten, soweit eine solche Schadloshaltung tatsächlich erfolgt, so gehen die Ansprüche der versicherten Personen aus diesem Versicherungsvertrag auf die Gesellschaft über (Company Reimbursement). Ausgabe 2014 3 / 10

Art. 3 Versicherte Leistungen 1 Die Leistungen der Basler bestehen in der Entschädigung begründeter Ansprüche und in der Abwehr unbegründeter Ansprüche. 2 Die Ersatzleistung der Basler ist pro Anspruchserhebung und für alle im gleichen Versicherungsjahr gegen sämtliche versicherten Personen zusammen geltend gemachten Ansprüche insgesamt auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt (Einmalgarantie). Die damit verbundenen Kosten wie allfällige Schadenzinsen, Expertisen-, Anwalts- und Gerichtskosten sowie Parteientschädigungen sind darin inbegriffen. Als Versicherungsjahr gilt der Zeitabschnitt, nach dem die Prämie berechnet wird, d.h. jeweils vom Beginn des Prämienfälligkeitstages bis zum Ablauf des Tages vor der nächsten Prämienfälligkeit. 3 Die Gesamtheit aller aus der gleichen Ursache geltend gemachten Ansprüche (z.b. mehrere Pflichtverletzungen einer oder mehrerer versicherten Personen in derselben Angelegenheit oder durch gleiche Pflichtverletzungen in verschiedenen Angelegenheiten bewirkten Haftpflichtansprüche) gilt ohne Rücksicht auf die Zahl der Anspruchsteller als eine Anspruchserhebung (Serienschaden). 4 Sind die von der Basler zu erbringenden Leistungen bereits durch eine anderweitige Versicherungslösung gedeckt, wird die Deckung durch vorliegenden Vertrag nur im Anschluss an die Leistungen der anderweitigen Versicherung gewährt (Subsidiärlösung). Art. 4 Selbstbehalt Die versicherten Personen haben pro Anspruchserhebung den im Vertrag vereinbarten Selbstbehalt zu tragen. Der Selbstbehalt bezieht sich auf sämtliche von der Basler erbrachten Leistungen unter Mitberücksichtigung der Kosten für die Abwehr unbegründeter Ansprüche, jedoch ohne interne Kosten der Basler. Art. 5 Zeitliche Geltung 1 Versichert sind Haftpflichtansprüche, welche während der Vertragsdauer inklusive einer allfälligen Nachversicherungsdauer erstmals schriftlich gegen versicherte Personen erhoben werden. 2 Der erstmaligen Erhebung eines Haftpflichtanspruches gleichgestellt ist die erstmalige schriftliche Mitteilung eines Anspruchstellers, dass er an versicherte Personen einen unter diese Versicherung fallenden Haftpflichtanspruch stellen werde oder könne; die Einleitung rechtlicher Schritte gegen eine versicherte Person, aus denen ein unter diesem Vertrag gedeckter Haftpflichtanspruch entstehen könnte; die erstmalige Anzeige von Umständen, die einer versicherten Person während der Versicherungsperiode bekannt wurden und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem versicherten Anspruch führen können. Ausgabe 2014 4 / 10

Voraussetzung für die Deckung ist, dass die Anzeige mindestens die folgenden Informationen zu einzelnen Umständen enthält: Gründe, die eine Anspruchserhebung vermuten lassen detaillierte Angaben zum potentiellen Anspruchsteller und Beschuldigten detaillierte Angaben zum eingetretenen oder zu erwarteten Vermögensschaden; und detaillierte Angaben zur behaupteten oder tatsächlichen Pflichtverletzung. 3 Als einheitlicher Zeitpunkt der Anspruchserhebung bei Serienschäden gilt der Zeitpunkt in welchem der erste Anspruch gemäss Abs. 1 und 2 hievor geltend gemacht wird. 4 Die Leistungen der Basler und die Begrenzung der Ersatzleistung gemäss Art. 3 und 4 hievor richten sich nach denjenigen vertraglichen Bestimmungen, die im Zeitpunkt der erstmaligen Anspruchserhebung eines Anspruchstellers gültig waren. 5 Die Versicherung umfasst auch vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen, jedoch nur, wenn die Gesellschaften und versicherten Personen hiervon bis zum Vertragsbeginn keine Kenntnis hatten oder den Umständen nach hätten haben müssen. Soweit Deckung durch eine allfällige Vorversicherung besteht, versteht sich der vorliegende Vertrag als Summen- und/oder Konditionsdifferenzdeckung. 6 Im Falle der Fusion, Übernahme oder freiwilligen Liquidation einer Gesellschaft erstreckt sich die Deckung nur auf Haftpflichtansprüche infolge von Pflichtverletzungen, welche vor dem Wirksamwerden der Fusion oder Übernahme bzw. vor dem Liquidationsbeschluss erfolgt sind. 7 Wird eine Gesellschaft zwangsweise liquidiert, so erstreckt sich die Deckung nur auf Haftpflichtansprüche infolge von Pflichtverletzungen welche erfolgt sind, bevor die Gesellschaft in Liquidation getreten ist. 8 Wird eine Pflichtverletzung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. Art. 6 Nachmeldefrist im Falle der Nichterneuerung Falls der Versicherungsnehmer oder der Versicherer nach Ablauf der Versicherungsdauer auf eine Erneuerung der Police verzichtet, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz im Umfang des noch nicht beanspruchten Teils der für die allerletzte Versicherungsperiode zur Verfügung stehenden Versicherungssumme für die Zeitdauer von 12 Monaten auszudehnen (Nachversicherung), jedoch nur a) für Ansprüche aufgrund von Pflichtverletzungen, welche vor Ablauf der allerletzten Versicherungsperiode erfolgt sind und b) für Kosten einer Strafuntersuchung und/oder eines Strafverfahrens, welche(s) erstmals vor oder während der Nachversicherung eingeleitet wird, jedoch nur in Bezug auf angebliche oder tatsächliche Handlungen, welche vor Ablauf der allerletzten Versicherungsperiode begangen wurden und Ausgabe 2014 5 / 10

c) für aus einer erstmals vor oder während der Nachversicherung eingeleiteten Untersuchung entstandene Untersuchungskosten, jedoch nur in Bezug auf angebliche oder tatsächliche Handlungen, welche vor Ablauf der allerletzten Versicherungsperiode begangen wurde. Dem Versicherungsnehmer steht die Möglichkeit zu, die Dauer der Nachversicherung gemäss Abs. 1 hievor auf 24 oder 36 Monate auszudehnen. Bei 24 Monaten beträgt die Prämie 50 %, bei 36 Monaten 90 % der letzten Jahresprämie. Die Mitteilung zur Ausübung dieses Rechts muss die Basler schriftlich und bis spätestens 10 Tage nach Ablauf der Versicherungsdauer erreichen. Art. 7 Einschränkungen des Versicherungsumfanges 1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche a) die auf einer wissentlichen Pflichtverletzung beruhen sowie wegen vorsätzlicher Übertretung von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften. Bei der Feststellung, ob dieser Ausschluss Anwendung findet, werden versicherten Personen die Handlungen oder Unterlassungen nicht angelastet, die ohne ihr Wissen von anderen Personen begangen wurden. Ist strittig, ob die Voraussetzungen für diesen Ausschluss erfüllt sind, bevorschusst die Basler die Kosten für die Abwehr unbegründeter Ansprüche bis über den Versicherungsanspruch mittels Vergleich oder Urteil endgültig entschieden ist. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen für den Ausschluss erfüllt sind, so sind die von der Basler erbrachten Leistungen in voller Höhe zurückzuerstatten. b) aufgrund von Bussen, Geldstrafen oder Entschädigungen mit Bussencharakter wie punitive oder exemplary damages sowie aus nicht abgeführten direkten und indirekten Steuern (z.b. Mehrwertsteuer) und Sozialversicherungsbeiträgen (wie z.b. AHV, BVG) c) im Zusammenhang mit einer ungerechtfertigten Bereicherung einer versicherten Person sowie der unrechtmässigen Entgegennahme von Leistungen aller Art d) aus Personen- oder Sachschäden e) im Zusammenhang mit einer unterlassenen oder mangelhaften Leistung gegenüber einer dritten Partei, die der Geschäftsbetrieb einer Gesellschaft mit sich bringt f) die ganz oder teilweise in den USA oder Kanada geltend gemacht werden oder auf die das Recht der USA oder von Kanada Anwendung findet g) im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen aller Art. Hingegen bleibt die Abwehr unbegründeter Ansprüche aus Umweltbeeinträchtigungen versichert. Art. 8 Ende des Vertrages Der vorliegende Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mindestens drei Monate vor Ablauf durch eine Vertragspartei schriftlich gekündigt wird. Ausgabe 2014 6 / 10

Art. 9 Gefahrsänderung Jede Änderung einer für die Beurteilung des versicherten Risikos erhebliche Tatsache, deren Umfang die Parteien bei Vertragsabschluss oder nachher festgestellt haben, wie z.b. eine Änderung des Gesellschaftszweckes oder eine Fusion eine wesentliche Erweiterung oder Änderung der Geschäftsbereiche hat der Versicherungsnehmer der Basler sofort schriftlich mitzuteilen. Bei einer Gefahrerhöhung, die schuldhaft nicht angezeigt worden ist, kann die Entschädigung in dem Ausmass reduziert werden, als Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurden. Bei Gefahrerhöhungen kann die Basler binnen eines Monats nach Zugang der Anzeige für den Rest der Vertragsdauer die Prämie anpassen oder den Vertrag unter Wahrung einer einmonatigen Frist kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht steht dem Versicherungsnehmer zu, wenn er mit der Prämienerhöhung nicht einverstanden ist. In beiden Fällen hat die Basler Anspruch auf die tarifgemäss angepasste Prämie vom Zeitpunkt der Gefahrerhöhung bis zum Erlöschen des Vertrages. Tochtergesellschaften, die während der Vertragsdauer übernommen oder gegründet werden, sind bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode der Basler mitzuteilen und sind bis zu diesem Zeitpunkt im Rahmen des Versicherungsumfanges mitberücksichtigt (Vorsorgeversicherung). Art. 10 Anzeigepflicht im Schadenfall Der Versicherungsnehmer hat die Basler unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen versicherte Personen ein Haftpflichtanspruch erhoben wird ein Anspruchsteller mitteilt, dass er an versicherte Personen einen unter diese Versicherung fallenden Haftpflichtanspruch stellen werde oder könne gegen versicherte Personen rechtliche Schritte eingeleitet werden, aus denen ein von diesem Vertrag gedeckter Haftpflichtanspruch entstehen könnte. Führt eine schuldhafte Anzeigepflichtverletzung dazu, dass die Basler überhaupt oder in erheblichem Masse Leistung erbringen muss, so kann sie diese in dem auf die Pflichtverletzung zurückzuführenden Ausmass kürzen. Ausgabe 2014 7 / 10

Art. 11 Schadenbehandlung 1 Die Basler übernimmt die Schadenbehandlung insoweit, als die Ansprüche den vereinbarten Selbstbehalt übersteigen. Sie führt auf ihre Kosten die Verhandlungen mit dem Anspruchsteller. Sie ist in dieser Hinsicht Vertreterin des Versicherten, und ihre Erledigung der Ansprüche des Anspruchstellers ist für den Versicherten verbindlich. 2 Der Versicherte ist verpflichtet, direkte Verhandlungen mit dem Anspruchsteller oder dessen Vertreter über Ersatzansprüche, jede Anerkennung einer Forderung, den Abschluss eines Vergleichs und die Leistung von Entschädigungen zu unterlassen, sofern nicht die Basler hiezu ihre Zustimmung gibt. Er ist ohne vorgängige Zustimmung der Basler auch nicht berechtigt, Ansprüche aus dieser Versicherung an Anspruchsteller oder an Dritte abzutreten. Überdies hat der Versicherte der Basler unaufgefordert jede weitere Auskunft über den Fall und die vom Anspruchsteller unternommenen Schritte zu erteilen, ihr sämtliche, die Angelegenheit betreffenden Beweisgegenstände und Schriftstücke (dazu gehören vor allem auch gerichtliche Dokumente wie Vorladungen, Rechtsschriften, Urteile usw.) ungesäumt auszuhändigen und sie auch anderweitig bei der Behandlung des Schadens nach Möglichkeit zu unterstützen (Vertragstreue). 3 Die Basler bezahlt die Entschädigung in der Regel direkt an den Anspruchsteller. Sofern sie den Selbstbehalt nicht in Abzug bringt, hat ihr der Versicherungsnehmer den Selbstbehalt unter Verzicht auf Einwendungen zurückzuerstatten. 4 Kann eine Verständigung mit dem Anspruchsteller nicht erzielt werden und beschreitet dieser den Prozessweg, so führt die Basler den Prozess auf ihre Kosten. Eine allfällige dem Versicherten zugesprochene Prozessentschädigung steht der Basler zu, soweit sie nicht zur Deckung persönlicher Auslagen des Versicherten bestimmt ist. Art. 12 Folgen bei vertragswidrigen Verhalten Verletzt ein Versicherter die ihm durch diesen Vertrag überbundenen Obliegenheiten (z.b. Art. 9 und 10 AVB), so kann die Basler ihre Leistung in dem auf die Obliegenheitsverletzung zurückzuführende Ausmass kürzen. Art. 13 Verjährung Die auf einem Schadenfall beruhenden Ansprüche eines Versicherten aus diesem Vertrag verjähren nach Ablauf von 2 Jahren seit dem Abschluss eines aussergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichs oder dem Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils. Ausgabe 2014 8 / 10

Art. 14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand Auf den vorliegenden Versicherungsvertrag findet, auch soweit er sich auf Versicherte mit (Wohn-)Sitz im Ausland erstreckt, ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung. Dies gilt nicht für die Beurteilung der Haftung eines Versicherten gegenüber Anspruchstellern. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag steht dem Versicherten wahlweise und als ausschliesslich vereinbart zur Verfügung Basel, als schweizerischer Hauptsitz der Basler oder der schweizerische (Wohn-)Sitz des Versicherten. Art. 15 Mitteilungen Alle Mitteilungen sind dem Hauptsitz der Basler Versicherung AG, Aeschengraben 21, 4002 Basel, zuzustellen. Art. 16 Gesetzliche Bestimmungen In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. Ausgabe 2014 9 / 10

Anhang Begriffsdefinitionen Company Reimbursement ist die Schadloshaltung der versicherten Person durch den Versicherungsnehmer oder eine Gesellschaft. Dritte/Dritte Partei ist jede natürliche oder juristische Person, die nicht die Gesellschaft oder eine versicherte Person ist. Gesellschaften sind der im Versicherungsvertrag erwähnte Versicherungsnehmer und seine dort aufgeführten Tochtergesellschaften. Pflichtverletzung ist jede angebliche oder tatsächliche Handlung oder Unterlassung einer versicherten Person, welche zu einer gesetzlichen Haftung in ihrer Eigenschaft oder Funktion als Organ einer Gesellschaft führt. Tochtergesellschaften sind juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die sich stimmrechtmässig direkt oder indirekt zu mehr als 50 % im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden und nicht einer exponierten Branche angehören. Exponierte Branchen sind Banken jeglicher Art, bankähnliche Gesellschaften und institute, Anlage- und Hedgefonds, Trust, Leasinggesellschaften, Versicherungen, Rückversicherungen, Investmentgesellschaften, Risikokapitalgeber wie Venture Capital und Privat Equity, Versicherungs- und Rückversicherungsmakler, Berater und Vermittler von Finanzprodukten und leistungen, Börsenmakler, Anbieter von Forderungszessions-Dienstleistungen, Revisions- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Treuhänder, Vermögensverwalter und berater, Pensionskassen, Vorsorgeeinrichtungen Keine Tochtergesellschaften sind Unternehmungen, die an der Börse kotiert sind, die einer exponierten Branche angehören oder mit Sitz im Ausland. Vermögensschäden sind in Geld messbare Schäden, die nicht die Folge einer Gesundheitsschädigung von Personen (Personenschäden) oder einer Zerstörung, Beschädigung oder eines Verlustes von Sachen (Sachschäden) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Ausgabe 2014 10 / 10