Erläuterungen zum Sicherheitsdokument



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Transkript:

Erläuterungen zum Sicherheitsdokument I. Verwendung des Sicherheitsdokuments Bis zur Umsetzung der Pflicht zur Abgabe von summarischen Ein- und Ausgangsanmeldungen ist das Sicherheitsdokument (Vordruck 033023) sowie die Liste der Warenpositionen Sicherheit (Vordruck 033024) nur zu verwenden, wenn gemäß Artikel 787 Abs. 2 Buchstabe a) Zollkodex-DVO im Rahmen des Ausfallkonzepts für ATLAS-Ausfuhr anstatt des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit (Vordrucke 033025 und 033026) ein Einheitspapier (Vordrucke 0731, 0732, 0733, 0739, 0740, 0743, 0744 und 0761) verwendet wird, das die Felder für die erforderlichen Sicherheitsdaten nicht enthält. Dieses ist im Rahmen der vorgesehenen Aufbrauchfristen der Vordrucksätze möglich (siehe E-VSF N 05 2009 16). Das Sicherheitsdokument mit den für eine summarische Ausgangsanmeldung erforderlichen Daten ist in diesen Fällen ergänzend zur Ausfuhranmeldung auf dem Einheitspapier abzugeben. II. Verlangte Angaben in summarischen Ausgangsanmeldungen Angabe Luft-, See u. Landweg Y Expressgutsendungen Bordvorräte AEO Anzahl der Positionen Kennnummer X/Y X/Y X/Y der Sendung (UCR) Nummer des X/Y X/Y X/Y Frachtpapiers Versender X/Y X/Y X/Y X/Y Person, die die Y Y Y Y summarische Anmeldung abgibt Empfänger X/Y X/Y X/Y X/Y Codes für die Y Y Y durchfahrenden Länder Ausgangszollstelle Y Y Y Y Warenort Y Y Y Warenbezeichnung X X X X Art der Packstücke X (Code) Anzahl der Packstücke X X Versandzeichen X/Y Kennnummer des X/Y X/Y X Beförderungsmittels für Containerfracht Positionsnummer X X X Warennummer X X X X Rohmasse X/Y X/Y X/Y UN-Gefahrgutnummer X X Nummer des X/Y Zollverschlusses Beförderungskosten, X/Y X/Y X/Y Erläuterungen zum Sicherheitsdokument.doc 1/10

- 2 - Code für die Zahlungsweise Datum der Anmeldung Y Y Y Y Unterschrift/ Y Y Y Y Authentifizierung Kennnummer für besondere Umstände Y Y Y Y Symbole in den Feldern: X: Das Datenelement ist auf Positionsebene anzugeben. Y: Das Datenelement ist auf Ebene der Kopfdaten der Anmeldung einzutragen. Z: Das Datenelement ist auf Ebene des Beförderungsdokuments einzutragen. Eine Kombination der Symbole bedeutet, dass das Datenelement in der Anmeldung auf jeder der genannten Ebene einzutragen ist (Bemerkung 1.4 zu Anhang 30A Zollkodex-DVO). Im Sicherheitsdokument ist es jedoch entbehrlich, z.b. denselben Empfänger auf Positionsebene einzutragen, wenn dieser bereits auf der Kopfebene angegeben wurde. Die Angaben auf Kopfebene gelten dann für alle Warenpositionen. Das Sicherheitsdokument enthält die Daten auf Kopfebene und einer Position. Anmerkungen: 1. Die Spalte Luft-, See- und Landweg gilt für alle Fälle der Beförderung auf dem Seeweg, auf dem Luftweg, auf Binnenwasserstraßen und für den Straßen- und Schienengüterverkehr sowie andere Beförderungsarten, die nicht von den anderen Spalten erfasst werden. 2. Eine Expressgutsendung ist eine von einem integrierten Dienstleister beförderte Einzelposition, wobei Abholung, Beförderung, Zollabfertigung und Zustellung der Pakete beschleunigt bzw. zu einem festgelegten Termin erfolgen und während der gesamten Dauer der Dienstleistung die Position des Pakets nachverfolgt werden kann und so die Kontrolle darüber gewahrt bleibt (Bemerkung 4.3 zum Anhang 30A Zollkodex-DVO). 3. Die Spalte Bordvorräte gilt für Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf und Bordvorräten auf Schiffe und Luftfahrzeuge. Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf sind die zum Verbrauch durch Mannschaft und Passagiere von Schiffen oder Luftfahrzeugen bestimmten Erzeugnisse; Bordvorräte sind auf Schiffen und in Luftfahrzeugen benötigte Erzeugnisse (Kraftstoffe, Öle, Schmierstoffe usw.) zum Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten (Artikel 23 VO (EG) 1917/2000). 4. Die Spalte AEO stellt den reduzierten Datensatz für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte dar (Bemerkung 3.2 zu Anhang 30A Zollkodex-DVO). Die Inanspruchnahme eines reduzierten Datensatzes durch zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEOS und AEOF) setzt voraus, dass entweder der Anmelder/Person, die die summarische Anmeldung abgibt, AEO ist oder bei Stellvertretung der Anmelder/Person, die die summarische Anmeldung abgibt, sowie der direkte oder indirekte Vertreter AEO sind (Artikel 14b Abs. 3 Zollkodex-DVO). Erläuterungen zum Sicherheitsdokument.doc 2/10

III. Erläuterungen zu den einzelnen Feldern - 3 - ANMELDUNGSART (1) Bes. Umst. (S32) Für eine summarische Ausgangsanmeldung ist als Anmeldungsart EX im ersten Unterfeld anzugeben. Sofern ein reduzierter Datensatz für die Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf und die Bevorratung von Schiffen und Luftfahrzeugen, für eine Expressgutsendung oder eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten abgegeben wird, ist dies durch einen der nachstehenden Kennnummern für besondere Umstände im zweiten Unterfeld (Bes. Umst.) anzumelden. Kennnummer Besonderer Umstand A Expressgutsendungen B Bevorratung von Schiffen und Luftfahrzeugen E Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter Beförderer (S07) Vordrucke (3) Anzugeben ist die lfd. Nummer in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucksätze (Listen der Warenpositionen - Sicherheit). Bei der Verwendung von Listen der Warenpositionen sind die nicht verwendeten Positionen so durchzustreichen, dass jede spätere Benutzung ausgeschlossenen ist. Positionen (5) Es ist die Gesamtzahl der angemeldeten Warenpositionen anzugeben. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der ausgefüllten Felder Warenbezeichnung" bzw. Warenposition. Erläuterungen zum Sicherheitsdokument.doc 3/10

- 4 - Bezugsnummer (7) Hier kann ggf. eine innerbetriebliche Nummer angegeben werden. Dieses Feld ist zwingend auszufüllen, wenn Angaben für das Feld S02-03 nicht vorliegen. Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels (21) Verkehrszweig (25) Nummer der Beförderung (S10) Dat./Uhrz. Ank. erst. Ort. Zollgeb. (S12) Codes für die zu durchfahrenden Länder (S13) Es sind die Codes der Länder gemäß dem Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik (Anhang 1A Merkblatt zum Einheitspapier; ISO-alpha-2-Codes für Länder) anzugeben, die die Warensendung zwischen dem ursprünglichen Abgangsland und dem Bestimmungsland durchquert. Hierzu gehören auch das Ausfuhr- sowie das Bestimmungsland (siehe Bemerkungen zu den Feldern 15a und 17a des Einheitspapiers). Insbesondere sollten die Länder angegeben werden, in denen Umladungen erfolgen. Nicht anzugeben sind die überflogenen Länder. Ausgangszollstelle (29) Es ist die Codierung für die vorgesehene Ausgangszollstelle im Sinne von Artikel 793 Abs. 2 Zollkodex-DVO anzugeben. Die Codierungen für die deutschen Ausgangszollstellen können dem Anhang 4 des Merkblatts zum Einheitspapier entnommen werden. Die Zollstellen aller Mitgliedstaaten sind in der Liste der Zollstellen unter dem folgenden Link zu finden: http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds/csrdhome_de.htm Erläuterungen zum Sicherheitsdokument.doc 4/10

- 5 - Warenort (30) Es ist gegebenenfalls der Ort anzugeben, an dem die Waren beschaut werden können. Code erst. Ankunftsort (S11) Folgende Eingangsstellen (S11/2) Versandzeichen (S22) Bei verpackter Ware sind die Zeichen oder Nummern auf den Verpackungen anzugeben. Sofern die Beförderung in einem Container erfolgt, ist die Angabe der Containernummer (siehe unten) ausreichend. Die Nummer des Frachtpapiers oder die Kennnummer der Sendung (UCR) kann diese Angabe ersetzen, wenn eine eindeutige Identifizierung aller Packstücke der Sendung möglich ist. Empfänger (Sicherheit) (S06) Es ist der Name und die vollständige Anschrift des Empfängers anzugeben. Der Empfänger ist die Person, der die Waren tatsächlich geliefert werden. Erfolgt die Ausfuhrlieferung durch einen Subunternehmer im Sinne von Artikel 789 Zollkodex-DVO, ist diese Angabe zu machen, wenn sie vorliegt. Erläuterungen zum Sicherheitsdokument.doc 5/10

- 6 - Meldeanschrift (S08) Versender (Sicherheit) (S04) Es ist die Zollnummer (EORI-Nummer) der Person anzugeben, die im Frachtvertrag vom Frachtbesteller als Versender der Waren genannt wird. Diese Angabe ist erforderlich, wenn der Versender eine andere Person ist als die, die summarische Anmeldung abgibt. In Ausfuhranmeldungen gemäß Artikel 182b Abs. 3 Zollkodex i.v.m. Artikel 216 UAbs. 2 Zollkodex-DVO entspricht der Versender dem Versender/Ausführer im Sinne des Anhangs 37 Zollkodex-DVO, so dass die o.g. Definition des Versenders nur für summarische Ausgangsanmeldungen gilt. Bei der Verwendung des Sicherheitsdokuments als Zusatzdokument zur Ausfuhranmeldung auf dem Einheitspapier ist dieses Feld nicht auszufüllen. Ladeort (S17) Entladeort (S18) Kenn/Bef.nr. d. Sendung (Unique cons./transp. ref. nr.) (S02-03) Es ist die Kennnummer der Sendung (UCR) oder die Referenznummer des für die Beförderung der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verwendeten Frachtpapiers anzugeben. Bei der UCR handelt es sich um eine einheitliche lieferungsbezogene Referenznummer für den Eingang, die Einfuhr, den Ausgang und die Ausfuhr. Es sind die Codes der WZO (ISO 15459) oder gleichgestellte Nummern zu verwenden. Erläuterungen zum Sicherheitsdokument.doc 6/10

- 7 - Liegt die UCR nicht vor, ist die Referenznummer des Frachtpapiers (z.b. N703 45682A5 für einen Frachtbrief mit der Nummer 45682A5) anzugeben. Diese besteht aus einem der für das Feld 44 des Einheitspapiers vorgesehene Codierung für die Art des Frachtpapiers (siehe Anhang 11 Merkblatt zum Einheitspapier) gefolgt von der Kennnummer des jeweiligen Dokuments. In der nachfolgenden Tabelle sind die wichtigsten Codierungen zusammengefasst. Frachtbrief Sammelkonnossement Konnossement, Ladeliste (Bill of Lading) Schiffsmanifest Frachtbrief CIM Lkw-Frachtbrief (CMR) Luftfrachtbrief Luftfrachtbrief, ausgestellt von der Fluggesellschaft (Master air waybill) Frachtmanifest N703 N704 N705 N710 N720 N730 N740 N741 N785 Bei der Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf und Bordvorräten ist die Rechnung oder die Ladeliste anzugeben. Container (31/3) Es ist ggf. die Containernummer anzugeben. Eine Definition des Begriffs Container ist bei der Anmerkung zum Feld 19 im Merkblatt zum Einheitspapier zu finden. Nummer des Zollverschlusses (S28) Die Nummer des Zollverschlusses ist hier nur anzugeben, wenn vom Beteiligten selbst ein Verschluss angebracht wird. Rohmasse (kg) (35) Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Beforderungsmaterial und Behaltern (Containern). Soweit möglich kann das Gewicht auf Ebene der Positionen angegeben werden. Bei einer Rohmasse von mehr als einem Kilogramm ist bei Dezimalstellen unter 0,5 auf volle Erläuterungen zum Sicherheitsdokument.doc 7/10

- 8 - Kilogramm abzurunden und bei Dezimalstellen von 0,5 oder mehr auf volle Kilogramm aufzurunden. Bef.Kos.Code Zahlungsw. (S29) Es ist codiert anzugeben, wie die Kosten für die Beförderung der Warensendung gezahlt werden. Code Zahlungsweise A Barzahlung B Kreditkarte C Scheck D Andere (z.b. Kontoabbuchung) H Elektronischer Zahlungsverkehr Y Konto beim Beförderer Z Keine Vorauszahlung Diese Angabe ist zu machen, wenn sie vorliegt. Anz./Art der Packst./Zeichen und Nrn. der Packst. (31/1) Es ist die Anzahl der Packstücke zu einer Warenposition anzugeben. Bei unverpackter Ware ist die Stückzahl zu benennen. Die Art der Packstücke ist entsprechend des Anhangs 8 des Merkblatts zum Einheitspapier zu codieren. Bei verpackter Ware sind ggf. die Zeichen oder Nummern auf den Verpackungen anzugeben (siehe Feld S22). Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels (21) Erläuterungen zum Sicherheitsdokument.doc 8/10

- 9 - Besondere Vermerke (44/2) (Derzeit keine Angabe erforderlich). Warenbezeichnung (31/2) Die Waren sind so genau zu bezeichnen, dass diese von den Zollstellen identifiziert werden können. Allgemeine Begriffe wie Stückgut oder Teile und Sammelbezeichnungen sind nicht zulässig. Bei Angabe der Warennummer (s.u.) ist die Warenbezeichnung nicht erforderlich. Warennummer (33) Es sind die ersten vier Ziffern der Codenummer anzugeben (Kombinierte Nomenklatur). Die Warennummer ist nicht erforderlich, wenn die Warenbezeichnung angegeben wurde. UNDG (S27) Es ist ggf. die UN-Gefahrgutnummer anzugeben. Die vierstellige Codierung kann u.a. dem Verzeichnis der gefährlichen Güter unter der Ziffer 3.2.1 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) entnommen werden. Eine Gefahrgut-Schnellinformation wird von der Bundesanstalt für Materialforschung und - prüfung unter dem folgenden Link zur Verfügung gestellt. http://www.dgg.bam.de/php/schnellauskunft/schnellauskunft.php Hinweis: Auf der orangefarbigen Warntafel an einem Fahrzeug ist die untere Ziffer die UN-Nummer. Erläuterungen zum Sicherheitsdokument.doc 9/10

- 10-32 Pos. Anzugeben ist die fortlaufende Nummer der betreffenden angemeldeten Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken (Sicherheitsdokument und Liste der Warenpositionen Sicherheit) angemeldeten Positionen. Person, die suma. abg. (S05) Vertreter der Person, die suma. abg. (S05a) Es ist die Zollnummer (EORI-Nummer) der Person anzugeben, die die summarische Anmeldung abgibt. Sofern diese vertreten wird, ist auch die Zollnummer des Vertreters anzugeben. Die summarische Anmeldung ist von der Person abzugeben, die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die Verantwortung für die Beförderung der Waren übernimmt. Des Weiteren kann sie von jeder Person, die in der Lage ist, die Waren bei der zuständigen Zollstelle zu gestellen bzw. gestellen zu lassen, oder von einem Vertreter der zuvor genannten Personen abgegeben werden (Artikel 182d Abs. 3 Zollkodex). Die Person, die die summarische Anmeldung abgibt, ist entsprechend eines Anmelders bei Zollanmeldungen verantwortlich für die Abgabe der Anmeldung. Diese Angabe ist nicht erforderlich in Ausfuhranmeldungen gemäß Artikel 182b Abs. 1 Zollkodex. Bei der Verwendung des Sicherheitsdokuments als Zusatzdokument zur Ausfuhranmeldung auf dem Einheitspapier ist dieses Feld daher nicht auszufüllen. Ort und Datum: Unterschrift und Name: Neben der Unterschrift hat die Person, die die summarische Anmeldung abgibt bzw. der Vertreter ihren Namen und Vornamen anzugeben. Handelt es sich um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen und Vornamen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben. Erläuterungen zum Sicherheitsdokument.doc 10/10