Merkblatt zur Umsetzung des Artikel 285a Abs. 1a ZK-DVO im Verfahren des zugelassenen Ausführers

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1 Merkblatt zur Umsetzung des Artikel 285a Abs. 1a ZK-DVO im Verfahren des zugelassenen Ausführers Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkungen 1.1. Inhalt des Merkblatts 1.2. Einführung 2. Anwendungsbereich 2.1. Anwendungsausschlüsse 2.2. Fallgruppen der Anwendung Fälle des Artikel 592a ZK-DVO: Fälle des Artikel 592d ZK-DVO 3. Bewilligung 3.1. Gegenstand der Verfahrenserleichterung 3.2. Erteilung der Bewilligung 4. Verfahrensablauf 4.1. Globalanzeige 4.2. Anschreibung 4.3. Ausfuhr 4.4. ergänzende Zollanmeldung 5. Weitere Informationen / Ansprechpartner 1. Vorbemerkungen: 1.1 Inhalt des Merkblatts: Das Merkblatt gibt einen Überblick über die Fallgruppen, die Bewilligung und den Ablauf der Anschreibung im Verfahren zugelassener Ausführer gem. Artikel 285a Abs. 1a der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO). Die Einzelheiten der Verfahrenserleichterungen werden in der Dienstvorschrift E-VSF A 0612 Vereinfachte Verfahren zur Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren geregelt. Andere Vorschriften, die bei der Ausfuhr von Waren neben den zollrechtlichen Regelungen gesondert zu beachten sind, z. B. aus dem Bereich der Verbrauchsteuern, der Verbote und Beschränkungen, des Außenwirtschaftsrechts, des Marktordnungsrechts und der Außenhandelsstatistik, sind in diesem Merkblatt nicht berücksichtigt Einführung: Seit dem 1. Juli 2009 sind auch im Anschreibeverfahren der Ausfuhrzollstelle die Ausfuhranmeldungen vor Abgang der Waren innerhalb der Fristen der Artikel 592b und 592c ZK-DVO elektronisch in ATLAS zu übermitteln. Die bisherigen Vereinfachungen bestehen gegenüber dem Normalverfahren insbesondere darin, dass einerseits die Überführung in das Ausfuhrverfahren in den Geschäftsräumen des Ausfuhrbeteiligten oder an anderen zugelassenen Orten ohne Gestellung bei der Ausfuhrzollstelle erfolgen kann und dass andererseits für die Waren zunächst eine nur vereinfachte Ausfuhranmeldung abgegeben werden darf, die nicht alle Angaben enthält. Die fehlenden Angaben sind später mit der ergänzenden Ausfuhranmeldung nachzureichen.

2 Die Überlassung erfolgt grundsätzlich automatisiert im IT-System ATLAS-Ausfuhr. Eine Anschreibung im eigentlichen Sinne zur Überführung in das Ausfuhrverfahren findet nicht statt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 430/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Änderung der ZK-DVO wurde für bestimmte Fälle, in denen die sicherheitsbezogenen Fristen für Ausfuhranmeldungen nicht gelten, die Möglichkeit der Überführung durch Anschreibung in der Buchführung im Rahmen des Verfahrens zugelassenen Ausführer geschaffen. Danach können die Zollbehörden nach Artikel 285a Abs. 1a ZK-DVO bewilligen, dass die Ausfuhrvorgänge zunächst nur in der Buchführung angeschrieben und erst nach dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft der Zollstelle mitgeteilt werden. Mit der Anschreibung in der Buchführung gelten die Waren als zur Ausfuhr und zum Ausgang überlassen. Auf die Abgabe einer Ausfuhranmeldung vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet, eine Benachrichtigung der Zollbehörden über den Abgang der Waren sowie die Einhaltung der sonst üblichen Ausgangsförmlichkeiten wie z. B. der Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle wird im Rahmen der Vereinfachung verzichtet. 2. Anwendungsbereich: 2.1. Anwendungsausschlüsse: Die Verfahrenserleichterung nach Artikel 285a Abs. 1a ZK-DVO kann nicht genutzt werden für: Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, genehmigungs- oder lizenzpflichtige Waren, indirekte Ausfuhren über eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat (Anmerkung: Für eine EU-weite Anwendung ist zunächst eine Einigung der Mitgliedstaaten erforderlich), Ausfuhren in Waffenembargoländer gem. Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (veröffentlicht durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Internet unter ex.html), Ausfuhren in die folgenden Bestimmungsländer: Syrien, Pakistan, Indien, Nordkorea, Iran, Myanmar, verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung, die mit elektronischem Verwaltungsdokument befördert werden, mit Ausnahme der Lieferung von steuerfreiem Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf im Steuergebiet Fallgruppen der Anwendung: Die Anschreibung in der Buchführung zur Überführung in das Ausfuhrverfahren kann bewilligt werden: In den Fällen des Artikel 592a ZK-DVO wie folgt: elektrische Energie, durch Rohrleitungen verbrachte Waren,

3 die folgenden, direkt zu Bohr- oder Förderplattformen oder Windenergieanlagen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren, sofern die Bohr- oder Förderplattformen oder Windenergieanlagen von einer im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Person betrieben werden: a) Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung solcher Plattformen oder Windenergieanlagen verwendet werden sollen, b) Waren, die für die Ausrüstung dieser Plattformen oder Windenergieanlagen verwendet werden sollen oder c) Vorräte, die auf den Plattformen oder Windenergieanlagen verwendet oder verbraucht werden sollen, Lebensmittel und andere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an Bord von Schiffen und Flugzeugen Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu Schiffen und Flugzeugen geliefert werden, nur sofern der Antragsteller Inhaber eines Zertifikats AEO-S ("Sicherheit") oder AEO-F ("zollrechtliche Vereinfachungen + Sicherheit") ist. Nichtgemeinschaftswaren zur Wiederausfuhr: Für Nichtgemeinschaftswaren zur Wiederausfuhr kann die Bewilligung nur erteilt werden, wenn eine ordnungsgemäße Beendigung des vorangegangenen Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung gewährleistet ist (z.b. durch die Verknüpfung zwischen der Buchführung des Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung mit den betrieblichen Aufzeichnungen und Anschreibungen im Zusammenhang mit dem vereinfachten Ausfuhrverfahren nach Art. 285a Abs. 1a ZK-DVO). Verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung: Das Verfahren umfasst auch verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ohne elektronisches Verwaltungsdokument unter Steueraussetzung ausgeführt bzw. wiederausgeführt werden. Es kann auch für Lieferungen von steuerfreien verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf im Steuergebiet bewilligt werden, die nach Artikel 786 Abs. 2 Buchstabe b ZK-DVO elektronisch zur Ausfuhr anzumelden sind. Die verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften zur Abwicklung der Beförderung unter Steueraussetzung sind dabei einzuhalten Im Falle des Artikel 592d ZK-DVO: Im Verkehr mit der Schweiz wird das Verfahren mit monatlicher Sammelanmeldungen für Massengüter/Schüttgut (z. B. Sand, Kies, Schotter, Steine, Felsbruch, Fertigbeton, Heu, Stroh) vorgesehen. 3. Bewilligung: 3.1. Gegenstand der Verfahrenserleichterung nach Artikel 285a Absatz 1a ZK- DVO: Gemäß Artikel 285a Abs. 1a der ZK-DVO kann die Zollbehörde einem Wirtschaftsbeteiligten anstelle der Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung für jeden Ausfuhrvorgang bewilligen, jeden Ausfuhrvorgang unverzüglich in seiner Buchführung anzuschreiben und diese Vorgänge der Zollstelle, nachdem die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, in einer ergänzenden Anmeldung

4 für einen Zeitraum bis zu einem Monat mitzuteilen, sofern Artikel 592a oder Artikel 592d ZK-DVO Anwendung finden Erteilung der Bewilligung: Die Verfahrenserleichterung gemäß Artikel 285a Abs. 1a der ZK-DVO setzt eine förmliche Bewilligung voraus. Sie wird im Rahmen der Bewilligung des Verfahrens zugelassener Ausführer erteilt. Die Bewilligungskriterien für den zugelassenen Ausführer sind vollumfänglich einzuhalten. Auf die hierzu einschlägigen Regelungen zur Bewilligung der Artikel 253 Abs. 3, 253a bis 253m, 264, 283 bis 289 ZK-DVO sowie auf die Hinweise und Erläuterungen in der Dienstvorschrift E-VSF A 0612 Vereinfachte Verfahren zur Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren wird verwiesen. Abweichend davon kann die Bewilligung der Verfahrenserleichterung nur für Antragstellung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (Ausführer) bei direkten Ausfuhren aus Deutschland erteilt werden (siehe Nr. 2.1). Eine Nutzung der Verfahrenserleichterung als Vertreter ist nicht möglich. Der Antrag auf Bewilligung der Anschreibung in der Buchführung erfolgt mit dem Zusatzantrag 0850z (IT) zum Vordruck 0850(IT). Die Bewilligung ist über das IT- Verfahren ATLAS - Fachanwendung Bewilligung - zu erteilen. Dazu wird das Freitextfeld Feld 15a in der Bewilligungsanwendung genutzt und eine Anlage mit besonderen Regelungen angefügt. Die Hauptzollämter verwenden die durch die Bundesfinanzdirektion Nord vorgegebenen Standardtexte und Muster. Auf die Verfahrensanweisung ATLAS Kapitel 4.4 Bewilligung wird hingewiesen. Dem Bewilligungsinhaber ist eine Druckausgabe zu übersenden. 4. Verfahrensablauf: 4.1. Globalanzeige: Der Wirtschaftsbeteiligten ist nach Artikel 285a Absatz 1a Buchstabe b) ZK-DVO verpflichtet, der Ausfuhrzollstelle alle Informationen zu übermitteln, um die Waren kontrollieren zu können. Dies geschieht im Wege einer Globalanzeige. Mit ihr teilt der Wirtschaftsbeteiligte der Ausfuhrzollstelle vorab mit, dass er künftig einen bestimmten Warenkreis ausführen wird. Eine Einzelmitteilung vor oder nach Abgang einer Sendung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Ausfuhrzollstelle ist jedoch jederzeit berechtigt, zur gelegentlichen Kontrolle der korrekten Verfahrensabwicklung die Globalanzeige für einen bestimmten Zeitraum auszusetzen und eine Einzelmitteilungspflicht vor Anschreibung in der Buchführung anzuordnen Anschreibung: Jeder einzelne Ausfuhrvorgang ist unverzüglich in der Buchführung anzuschreiben. Die Anschreibung der Waren in der Buchführung gilt als Überlassung zur Ausfuhr und zum Ausgang Ausfuhr: Die Ware muss vom Zeitpunkt der Anschreibung bis zum Zeitpunkt des Verlassens des Zollgebiets der Gemeinschaft von einem Lieferschein, einer Handelsrechnung oder einer sonstigen betrieblichen Unterlage begleitet werden.

5 Die begleitende Unterlage muss mindestens die Angaben nach Anhang 30A ZK-DVO enthalten. Im Falle einer Kontrolle muss die Ware dieser Unterlage eindeutig zugeordnet werden können. Es muss ein eindeutiger Bezug zwischen der begleitenden Unterlage und der Anschreibung in der Buchführung herstellbar sein. Die den Ausfuhrvorgang begleitende Unterlage ist mit einem Eindruck oder Stempelabdruck nach folgendem Muster zu versehen: DE Art. 285a (1a) CCIP EXPORT DE abcd ZA xyz Firmenname Ausführer Die Waren dürfen das Zollgebiet der Gemeinschaft nur über die in der Bewilligung zugelassene(n) Ausgangszollstelle(n) verlassen ergänzende Zollanmeldung: Die Waren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, sind der zuständigen Zollstelle in einer ergänzenden Sammelausfuhranmeldung für einen Zeitraum bis zu maximal einem Kalendermonat mitzuteilen. Die ergänzende Anmeldung ist bis zum 10. Kalendertag nach Ablauf des Monats, in dem die Anschreibung in der Buchführung erfolgt ist, abzugeben. Die nachträgliche Ausfuhranmeldung und die Anschreibung in der Buchführung bilden eine untrennbare rechtliche Einheit. Zwischen der Anschreibung in der Buchführung und der abgegebenen ergänzenden Anmeldung muss zu Prüfungszwecken ein Bezug herstellbar sein. Die Sammelanmeldung ist bis auf Weiteres unter Verwendung ordnungsgemäß ausgefüllter Exemplare Nr. 1, 2 und 3 des EP Ausfuhr/Sicherheit (Vordruck ) oder des Vordrucks 0733 mit Sicherheitsdokument (Vordruck ) - auch im Laserdruckverfahren erzeugt abzugeben. Bei IT-gestützter Umsetzung in ATLAS 1 ist die Sammelanmeldung zentral bei einer Zollstelle abzugeben (in der Regel bei der für den Ort der Hauptbuchhaltung des Bewilligungsinhabers zuständigen Zollstelle). Die Erfassung einzelner, immer wiederkehrender Ausfuhrvorgänge in einer zusammenfassenden Position ist nur zulässig, wenn der Empfänger und das Bestimmungsland in Bezug auf die Einzelvorgänge identisch sind. Besonderheiten bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung: In Fällen der Inanspruchnahme der Bewilligung für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung als steuerfreier Schiffs-, 1 Die Umsetzung der elektronischen Sammelanmeldung ist mit ATLAS-Ausfuhr Release 2.1 voraussichtlich zum 10. März 2012 vorgesehen. 2 In EMCS ist die Abgabe des elektronischen zusammengefassten Verwaltungsdokuments (e-vd) voraussichtlich im Laufe des ersten Halbjahres 2012 möglich.

6 Flugzeug- und Reisebedarf im Steuergebiet (siehe Tz ), ist aus verbrauchsteuerrechtlichen Gründen zusätzlich zur monatlichen Sammelausfuhranmeldung die Abgabe eines zusammengefassten Begleitdokuments bzw. nach Umsetzung im IT-Verfahren EMCS 2 eines zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments erforderlich (vgl. z. B. 23 Absatz 2 und 3 BierStV). Der Datenkranz der beiden Sammelanmeldungen ist nicht identisch. Damit die unterschiedlichen Sammelanmeldungen einander zugeordnet werden können, ist Folgendes ist zu beachten: Pro Bestimmungsland und Steuerlager ist ein separates zusammengefasstes e- VD abzugeben. Eine weitere Unterscheidung hinsichtlich des Empfängers ist zulässig. Pro verbrauchsteuerrechtlich relevantem Lagerort (Steuerlager als Ort der Versendung), Bestimmungsland und Empfänger ist eine separate monatliche Sammelausfuhranmeldung abzugeben. Die separaten Sammelanmeldungen sind zentral bei einer Zollstelle abzugeben (in der Regel bei der für den Ort der Hauptbuchhaltung des Bewilligungsinhabers zuständigen Zollstelle). Um die Zuordnung des zusammengefassten e-vd zu den entsprechenden Sammelausfuhranmeldungen zu erleichtern, gibt der Versender, wie derzeit auch schon im Normalverfahren bei der Ausfuhr vorgeschrieben, in Feld 40 der Sammelausfuhranmeldung den Code AAD und im Unterfeld Referenz den ARC und die jeweilige Positionsnummer des zusammengenfassten e-vd an (vgl. Kapitel Absatz 6 der Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren EMCS in der derzeit gültigen Fassung). Diese Regelungen gelten für die Abwicklung im derzeitigen Papierverfahren entsprechend. 5. Weitere Informationen / Ansprechpartner: Etwaige Fragen zur Bewilligung des Verfahrens zugelassener Ausführer nach Artikel 285a Absatz 1a der ZK-DVO nehmen gerne die Auskunftsstellen der Zollverwaltung entgegen (siehe Service-Bereich unter

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