Vortrag im Rahmen der Fortbildung Stalking am 27.03.2014 Ärztehaus Karlsruhe, Bezirksärztekammer Nordbaden Dir.d.AG a.d. Reinhold Buhr, Kammeranwalt Rechtliche Informationen zu Stalking I. Einführung II. Opferschutz allgemein III. Opferschutz bei Stalking Die rechtlichen Möglichkeiten 1. Das Polizeirecht: strafverfolgend und präventiv 2. Das Strafrecht Die möglichen Straftatbestände Opferrechte im Strafprozess 3. Das Zivilrecht Gewaltschutzgesetz Versicherungsrecht Opferentschädigung IV. Schlussbemerkung 1
I. Einführung: Stalking oder Nachstellung ist das beabsichtigte und wiederholte Verfolgen und Belästigen eines Menschen, so dass dessen Sicherheit bedroht und er in seiner Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt wird. (Definition der Polizei der Länder und des Bundes) Die Vorträge Psychiatrischen Aspekte von Stalking Täter und Opfer (Prof. Dreßing) sowie Die Rolle der Polizei Schwerpunkt Opferschutz (Frau Kramper) haben bereits die unterschiedliche Herangehensweise an Stalking anschaulich beschrieben. Meine Aufgabe wird es abschließend sein, in kurzen Umrissen darzulegen, welche rechtlichen Instrumentarien die Justiz bietet, um ein Stalking-Opfer vor den Folgen der Nachstellungen eines Stalkers zu schützen. Als langjähriger Familienrichter, zuletzt in Bruchsal, hatte ich wiederholt mit dieser Form der Nachstellungen vor allem nach gescheiterten Beziehungen zu tun. Dies betraf u.a. einen Antrag, dem Ehemann zu verbieten, jeden Abend an der Tür der Ehefrau Sturm zu klingeln und dort ein Spielzeug-Bärchen (als Zeichen der Zuneigung) zu deponieren, oder dem Partner zu verbieten, über das Dach in die Wohnung der Betroffenen einzudringen, was zuvor geschehen war. Den Anträgen wurde stattgegeben. Im Rahmen eines Verfahrens auf Entzug der elterlichen Sorge rief (vor Jahren) der Vater mehrmals bei uns zuhause an, was meine Frau äußerst beunruhigte und mich veranlasste, umgehend meine Telefonnummer aus dem örtlichen Telefonbuch herauszunehmen. Mein Hauptaugenmerk wird sich hier auf das sogenannte Gewaltschutzgesetz aus dem Jahr 2002 richten und Ihnen für den Fall einer Nachstellung Anregungen und Handlungsmöglichkeiten an die Hand zu geben. II. Opferschutz allgemein: Trotz einiger neu gewonnenen Rechte nach der Einführung der StPO 1877 (Privat- und Nebenklage) blieb das Opfer einer Straftat bis Mitte der 80 Jahre des letzten Jahrhunderts (also über 100 Jahre) im Straf- und Zivilrecht eine vergessene Figur in der Praxis eines Strafverfahrens. Im Mittelpunkt des Strafprozesses stand der Straftäter. Gleiches galt für den zivilrechtlichen Schutz (Unterlassung und Schadensersatz). Aktuell (Febr. 2014) musste das Bundeserfassungsgericht einschreiten, weil ein Strafgericht die audiovisuelle Zeugenvernehmung (Vernehmung in einem getrennten Raum mit Videoübertragung) einer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidenden Zeugin in einem Vergewaltigungsprozess abgelehnt hatte. 2
Während die Schutzvorschriften für ein Opfer einer Straftat in den letzten 30 Jahren wichtige Verbesserungen in einem Strafprozess brachten, dauerte es bis 2002, das Opfer von Nachstellungen auch außerhalb eines Strafprozesses effektiver zu schützen. III. Opferschutz bei Stalking Die rechtlichen Möglichkeiten: 1. Das Polizeirecht: strafverfolgend und präventiv Ist man Opfer eines Stalkers oder Stalkerin, ist der erste Gedanke, sich an die Polizei zu wenden, von der man Hilfe erwartet. Frau Kramper hat uns gerade dargelegt, welche Möglichkeiten der Polizei zur Verfügung stehen. Die Enttäuschung ist häufig groß, dass das Problem von der Polizei nicht nachhaltig gelöst werden kann, denn sie ist zwar für die Aufklärung von Straftaten, die in der Vergangenheit liegen, neben der Staatsanwaltschaft mit zuständig, aber regelmäßig nicht in der Lage, mit ihren Mitteln das Opfer in Zukunft umfassend zu schützen. 2. Das Strafrecht (Ahndung begangener Straftaten): Regelmäßig wird das Opfer den Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) Vorgänge schildern, die auch Straftaten sind. Dieses Instrument der polizeilichen Anzeige ist regelmäßig nicht geeignet, einen Täter vor weiteren Nachstellungen abzuhalten. Im Gegensatz zu den zivilrechtlichen Instrumenten ermittelt die Polizei und Staatsanwaltschaft sodann von Amts wegen alles Erforderliche, ohne dass das Opfer weiß, was gerade ermittelt wird. Ich möchte Ihnen allerdings einige Straftatbestände nennen, die häufig in Betracht kommen: Beispiele hierfür im StGB sind die Nötigung ( 240) die Bedrohung ( 241), der Hausfriedensbruch ( 123), die Sachbeschädigung ( 303), die Körperverletzung ( auch pathologische Schädigung der psychischen Gesundheit )( 223 und 229), die Beleidigung ( 185) und schließlich Nachstellung ( 238) (seit 2007) Ein kurzer Hinweis zu 238 StGB ( Nachstellung ): 238 Nachstellung (1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich 1. seine räumliche Nähe aufsucht, 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, 3
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, 4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder 5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Nachstellen ist im Sinne dieses Gesetzes eine nach Ziff. 1-4 beschriebene Verhaltensweise, die einseitig und gegen den Willen des Opfers dauerhaft ausgeübt wird, wodurch die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend beeinträchtigt wird ( Erfolgsdelikt ). Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Nachstellen gem. Ziff. 1-4, beharrliches Handeln und dadurch die erzwungene, schwerwiegende Veränderung der äußeren Lebensumstände des Opfers. Diese vom Gesetzgeber gewollte (einschränkende) Gesetzesverletzung ist daher in den wenigsten Fällen gegeben. Kommt es zu einem Strafprozess, hat das Opfer allerdings umfassende Beteiligungsrechte wie Anschluss als Nebenkläger/in gem. 395 StPO (insbes. bei 238 und 4 Gewaltschutzgesetz)(mit Anwesenheitsrecht sowie Antrags- und Rechtsmittelrechte) Schadenswiedergutmachung ( 403; Adhäsion=vermögensrechtlicher Ausgleich im Strafprozess) Beiordnung eines Anwaltes als Beistand Mitteilungspflichten über den Ausgang des Verfahrens Akteneinsichtsrecht 3. Das Zivilrecht Das Gewaltschutzgesetz (2002) Das GewSchG (In Kraft getreten seit 1.1.2002) soll der Bekämpfung der Gewalt im sozialen Nahraum und auch der Bekämpfung der Nachstellungen dienen. 4
Das GewSchG schafft die Rechtsgrundlage für Schutzanordnungen des Zivilgerichts (Familiengerichts) bei vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person einschließlich der Drohung mit solchen Verletzungen. Schutzanordnungen sind auch bei bestimmten Belästigungen bzw. Nachstellungen möglich. Geregelt wird schließlich die zumindest zeitweise die Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung. Die betroffenen Opfer sollen schnell und einfach zu ihrem Recht kommen. Das Vollstreckungsrecht ist vereinfacht. Die Durchsetzung der gerichtlichen Schutzanordnungen wird auch dadurch verstärkt, dass ein Verstoß dagegen strafbar ist ( 4 GewSchG). Das Familienverfahrensgesetz (FamFG) regelt das Verfahren in Gewaltschutzsachen. Das Familiengericht ist für alle Verfahren zuständig. Die Regelungen befinden sich in den 210 ff. FamFG. 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen (1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt, 1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten, 2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten, 3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, 4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen, 5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen, soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn 1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat oder 2. eine Person widerrechtlich und vorsätzlich a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat. 4 Strafvorschriften Wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. 5
Das Gewaltschutzgesetz soll vor wiederholten unzumutbaren Belästigungen schützen. Die gesetzlichen Anforderungen sind geringer als bei der Nachstellung nach dem StGB. Was tue ich, wenn eine unzumutbare Belästigung vorliegt? 1. Wichtig: Alles genau dokumentieren (E-Mails usw. speichern, sichern) 2. Zeugen befragen und Aussagen festhalten 3. Ein Antrag nach dem GewSchG ist stets beim Familiengericht zu stellen 4. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde (Tatort), das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet oder das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 5. Anwaltspflicht besteht nicht, ein Anwalt sollte aber beigezogen werden 6. Der Antrag wird auch bei Gericht (Rechtspfleger/in) aufgenommen 7. Es empfiehlt sich ein Antrag einer einstweiligen Anordnung, die sofort erlassen werden kann 8. Das Gericht kann von Amts wegen selbstständig ermitteln 9. Eine Eidesstattliche Erklärung des Opfers ist zulässig 10. Eine Bestrafung ist nach Erlass einer vollstreckbaren Anordnung möglich ( 4 GewSchG Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe). Schadensersatz kann nach dem BGB geltend gemacht werden (z.b. Sachbeschädigung) Die Rechtsschutzversicherung des Stalkers zahlt keinen Schaden im Rahmen einer Haftpflichtversicherung. Das Opferentschädigungsgesetz kommt bei psychischen Gesundheitsschäden nicht auf. IV. Schlussbemerkung Die staatlichen Hilfemöglichkeiten sind in den letzten Jahren verfeinert worden, entlasten jedoch nicht von den vielfachen Beeinträchtigungen, die Stalking mit sich bringen. Einen gewissen Schutz gegen beharrliche Nachstellungen bietet in erster Linie das Gewaltschutzgesetz, das gemeinhin noch nicht so bekannt ist. Die Ärztekammer berät Sie in Fällen des Stalking. In der Anlage ein Muster-Beschluss einer EA. des Familiengerichts 6
In der Familiensache K. Sch., geb. Sch., Reinhold-Frank-Straße 1000, 76133 Karlsruhe - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Müller, Karlstraße 1000, 76137 Karlsruhe, Gz.: 7259-13/kb/kn gegen H. Sch., Bachstraße 700, 76185 Karlsruhe - Antragsgegner - wegen Anordnung 1 GewSchG hier: Einstweilige Anordnung erlässt das Amtsgericht Karlsruhe durch den Richter am Amtsgericht Sch. am 27.03.2014 wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung im Wege der einstweiligen Anordnung folgenden Beschluss 1. Der Antragsgegner hat es gemäß 1 Gewaltschutzgesetz zu unterlassen: 1.1. die Wohnung in der Reinhold-Frank-Str. 1000, 76133 Karlsruhe ohne vorherige Zustimmung der Antragstellerin nochmals zu betreten, 1.2. sich in einem Umkreis von 100 Metern der Wohnung der Antragstellerin ohne vorherige Zustimmung aufzuhalten, 1.3. folgenden Ort aufzusuchen, an dem sich die Antragstellerin regelmäßig aufhält: den Arbeitsplatz in der Dachstr. 555, 76185 Karlsruhe, Erdgeschoss, Fa. Immobilien Weber, montags bis freitags 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr, 1.4. mit der Antragstellerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Im Einzelnen wird dem Antragsgegner untersagt: die Antragstellerin anzurufen, die Antragstellerin anzusprechen, 7
der Antragstellerin SMS zu senden, der Antragstellerin E-Mails zu senden. 1.5. Die Dauer der Anordnungen wird befristet bis 27.09.2014. 1.6. Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Schutzanordnungen nach 1 Gewaltschutzgesetz gemäß 4 Gewaltschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden kann. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. 2. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet. 3. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend aufgeführten Unterlassungsverpflichtungen die Festsetzung von Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, angedroht ( 96 Abs. 1 Satz 3 FamFG, 890 ZPO). 4. Die Zulässigkeit der Vollstreckung des Beschlusses vor der Zustellung an den Antragsgegner wird angeordnet. 5. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 6. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 1.000,00. Gründe: Die Antragstellerin beantragt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Anordnung von Schutzmaßnahmen. Eidesstattlich versichert hat die Antragstellerin folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht: In der Nacht von Samstag auf Sonntag, 06./07.02.2014 versuchte er an der Aral-Tankstelle in der Amalienstr. in Karlsruhe die Antragstellerin gewaltsam aus dem Auto zu ziehen. Anschließend verfolgte er das Auto, in welchem sich die Antragstellerin befand, bremste das Auto am Mühlburger Tor aus und versuchte erneut, die Antragstellerin mit Gewalt herauszuzerren. Bei der neuerlichen Verfolgungsjagd mit dem Auto kam es zur Kollision beider PKW. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. 8
Aus den vorstehenden Gründen waren gemäß 1 GewSchG die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Der Erlass der vorliegenden einstweiligen Anordnung und die darin enthaltenen vorläufigen Regelungen beruhen auf 214 FamFG. Insoweit liegt ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden vor. Die weiteren Unterlassungsanordnungen des Beschlusses beruhen auf 1 GewSchG. Die Befristung der Maßnahmen beruht auf 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf 51 Abs. 2 Satz 1, 216 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Anordnung der Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner beruht auf 53 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Die Entscheidung wird mit Erlass wirksam, 38 Abs. 3 Satz 3, 53 Abs. 2 Satz 2 FamFG. Die Kostenentscheidung beruht auf 51 Abs. 4, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus 41; 49 Abs. 1 Alt. 1 FamGKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar. Hinweis: Auf Antrag ist gemäß 54 Abs. 2 FamFG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden. Sch. Richter am Amtsgericht Erlass des Beschlusses ( 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG) und Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit: Übergabe an die Geschäftsstelle am 23.09.2013 um 15:10 Uhr. Schmitt, JSekr in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 9