9 Richtlinie Ersatz, Erstattungen, Unregelmässigkeiten (public)



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Transkript:

9 Richtlinie Ersatz, Erstattungen, Unregelmässigkeiten (public) 9.0 Ersatz 9.00 Übertragbare Abonnemente, persönliche Monatsabos, Mehrfahrten- und Tageswahlkarten, welche beschädigt oder ohne betrügerische Absicht geändert oder ergänzt wurden (z.b. durch Zeichnungen entstellt) sind zu ersetzen. Voraussetzung ist, dass alle Angaben auf dem ursprünglichen Fahrausweis lesbar sind. Der Ersatz bedingt das Lösen eines neuen Fahrausweises, der ursprüngliche ist pro rata zu erstatten. 9.01 Ein persönliches Jahresabonnement ist zu ersetzen, wenn es beschädigt oder durch Zeichnungen oder ähnliches entstellt wurde. Ein Ersatz ist auch bei Namensänderung vorzunehmen. Das zu ersetzende Abonnement ist in jedem Fall zurückzuziehen. 9.02 Ein persönliches Jahres- oder Monatsabonnement kann auch ersetzt werden, wenn es in Verlust geraten ist oder gestohlen wurde. In diesem Fall sind die Personalien anhand eines amtlichen Ausweises zu prüfen. 9.03 Ersatz eines persönlichen Jahresabonnements auf Plastikträger: Die Kundin oder der Kunde bezahlt die Gebühr gemäss Ziffer 4.81 und erhält eine Ersatzquittung in Form eines Übergangsabonnements, gültig 15 Tage. In der Kundendatenbank ist zuverlässig zu markieren, ob es sich um Ersatz wegen Verlust oder Ersatz infolge Beschädigung handelt. Das Ersatzabonnement ist eine Kopie des Original-Abonnements mit gleicher Gültigkeitsdauer und gleichem Foto. Das Ersatzabonnement trägt neben der Nummer die Bezeichnung E bei Ersatz infolge Verlusts oder D bei Ersatz infolge Beschädigung (Duplikat). Es wird der Kundin oder dem Kunden direkt vom Kartenhersteller per A-Post zugesandt. Persönliche Jahresabonnemente auf Plastikträger können beliebig oft ersetzt werden. Ersatz eines ZVV-Kombiabos mit Mobility: Zusätzlich zu der von der Verkaufsstelle erhobenen Ersatzgebühr stellt Mobility dem Kunden oder der Kundin für den Chipersatz Fr. 15. in Rechnung. 9.04 Ersatz eines persönlichen Jahresabonnements in Papierform: Der Bezugsnachweis ist zurückzugeben. Da eine neue Grundkarte auszustellen ist, ist ein Foto abzugeben. Die Gebühr gemäss Ziffer 4.81 ist zu bezahlen. - Bei Ersatz gemäss Ziffer 9.01 ist das Ersatzabonnement auszustellen und mit dem Vermerk Duplikat zu versehen. Es ist ein neuer Bezugsnachweis mit den ursprünglichen Daten abzugeben. - Bei Ersatz gemäss Ziffer 9.02 ist ein Ersatzabonnement mit Vermerk Ersatz auszugeben. Der Abonnementsinhaber hat seine Identität mit einem amtlichen Ausweis nachzuweisen und bestätigt den Erhalt des Ersatzabonnements auf dem Bezugsnachweis, welcher der Abrechnung beizulegen ist. Ein infolge Verlust oder Diebstahl ersetztes persönliches Abonnement in Papierform kann nicht ein zweites Mal ersetzt werden. 9.05 Ersatz eines persönlichen Monatsabonnements: Die Serviceleistung Ersatz bei Verlust ist ausschliesslich an einer bedienten Verkaufsstelle mit KUBA-Anbindung möglich. Auf Basis der in KUBA gespeicherten Daten wird ein Ersatzabonnement mit dem Vermerk Ersatz ausgegeben. Der Abonnementsinhaber hat seine Identität mit einem amtlichen Ausweis nachzuweisen und bestätigt den Erhalt des Ersatzabonnements. Die Gebühr für ein Ersatzabonnement ist in Ziffer 4.81 festgelegt. 9.06 Gelangt die Inhaberin oder der Inhaber wieder in den Besitz des ursprünglichen Abonnements, ist dieses weiter zu benützen und das Ersatzabonnement zurückzugeben. Die Ersatzgebühr wird nicht zurückbezahlt. Bei Abonnementen in Papierform ist ein neuer Bezugsnachweis mit den ursprünglichen Daten auszustellen. Das Ersatzabonnement ist der vorgesetzten Stelle einzusenden. 9.1

9.07 Der Ersatz anderer in Verlust geratener Verbundfahrausweise ist nicht möglich. 9.1 Erstattungen, Allgemeines 9.10 Die unternehmenseigenen Verkaufsstellen führen Erstattungen im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen aus. 9.11 Eine Fahrpreiserstattung kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeit durch Vorlage des Fahrausweises beantragt werden. Abonnemente sind innerhalb der Gültigkeitsdauer zur Erstattung vorzulegen, wobei die Zeit zwischen Rückgabetag und letztem Gültigkeitstag als nicht benützte Zeit gilt. 9.12 Verbundfahrausweise, die den Vermerk Pauschal, Ersatz oder Bon tragen, dürfen nicht erstattet werden. Erstattungen von mit CRE bezeichneten Fahrausweisen sind gemäss den nationalen Vorschriften 545/SBB zu behandeln. Verkaufsstellen, welche diese Vorschriften nicht anwenden, leiten solche Erstattungsgesuche an ihre vorgesetzte Stelle weiter. 9.13 Keine Erstattung kann gewährt werden - für Fahrausweise, deren zeitliche Gültigkeit (z. B. 2 Stunden, 24 Stunden) nicht ausgenützt wurde - bei fehlendem Beweis der ganzen oder teilweisen Nichtbenützung - für verlorene, gestohlene oder vernichtete Fahrausweise. 9.14 Wird die Erstattung abgelehnt, ist der vorgelegte Fahrausweis mit Erstattung abgelehnt zu bezeichnen. Die allfällige Restgültigkeit wird damit nicht beeinträchtigt. 9.15 Der Selbstbehalt gemäss Ziffer 4.80 wird pro Auftrag vom Erstattungsbetrag abgezogen. Bei Erstattungen von Abonnementen (Ausnahme siehe 9.16) wird auf die Erhebung des Selbstbehalts verzichtet. 9.16 Werden ZVV-Abonnemente auf Plastikträger vor Beginn der Geltungsdauer zurückgegeben, wird die Bearbeitungsgebühr gemäss Ziffer 4.821 erhoben, sofern nicht ein anderes Verbundabo oder GA gekauft wird. 9.17 Die Erstattung wird über Prisma 2 automatisch vorgenommen. Verkaufsstellen ohne Prisma 2 verwenden das Formular Rückerstattung (SBB-Formular 8201). Darauf ist Feld 651... anzukreuzen und mit 8 zu ergänzen (651.8 = ZVV). 9.18 Bei Erstattungsbeträgen ab 20 Franken ist die Erstattungsquittung mit Namen und Wohnort der Kundin oder des Kunden zu ergänzen. Übersteigt der bar zu erstattende Betrag 50 Franken, muss die antragstellende Person, sofern sie dem Schalterpersonal nicht oder nicht genügend bekannt ist, die Identität mit einem amtlichen Ausweis mit Foto sowie Unterschrift nachweisen. Kann diese Bedingung nicht erfüllt werden, ist die Erstattung abzulehnen. Diese Ausweispflicht gilt nicht für Erstattungen von Billetten, die anstelle eines vergessenen oder nachträglich erworbenen Abonnements gelöst wurden. 9.19 Werden entwertbare Fahrausweise nicht bzw. nur teilweise benützt, gilt für allfällige Forderungen die 10-jährige Verjährungsfrist gemäss Obligationenrecht (OR), Artikel 127. Die Fahrleistung kann nach der Verjährungsfrist weiterhin beansprucht werden, sofern das Tarifsystem des verjährten Fahrausweises mit dem aktuellen Tarifsystem des Verbundtarifs übereinstimmt. Bargeldentschädigungen werden keine gewährt. 9.2

9.2 Erstattung von Fahrausweisen, die anstelle eines vergessenen oder nachträglich erworbenen persönlichen Abonnements gelöst wurden 9.20 Der Inhaberin oder dem Inhaber eines persönlichen Monats- oder Jahresabonnements, eines persönlichen Generalabonnements, eines Halbtaxabos, eines Marschbefehls oder eines Aufgebotes für den Zivilschutz gemäss Ziffer 6.5 können je Vergessensfall bis zu 3 Fahrausweise, die anstelle des vergessenen Abonnements gelöst und durch Verkaufsoder Kontrollpersonal gekennzeichnet wurden, unter Abzug des Selbstbehalts gemäss Ziffer 4.80 erstattet werden. 9.21 Die Anzahl Vergessensfälle ist pro Abonnement limitiert und kann über KUBA kontrolliert werden. Wird KUBA nicht angewendet, ist auf der Rückseite des Persönlichen Fahrausweises auf Papier pro Vergessensfall ein Stempel anzubringen. Persönlicher Fahrausweis auf Papier Kennzeichnung Mögliche Anzahl Vergessensfälle Jahresabo ZVV Stempel Rückseite 3 Monatsabo ZVV Stempel Rückseite 1 Halbtax, gültig 1 Monat Stempel Rückseite 1 Marschbefehl, Aufgebot zum Zivilschutz Kt ZH Stempel Rückseite 1 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Erledigung mit Kontrollbelegen, Form. 7000 etc. 9.22 Auf Verbundfahrausweise, resp. Kontrollbelege, die anstelle von vergessenen - übertragbaren Abonnementen - Mehrfahrtenkarten - Tageswahlkarten - Multikarten gelöst wurden, wird keine Erstattung gewährt. 9.3

9.3 Erstattung von Einzelbilletten, Tageskarten, 9-Uhr-Tagespässen 9.30 Diese Bestimmungen sind auch für Anschlussbillette, Klassenwechsel und Gruppenkarten anwendbar. 9.31 Rückgabe innerhalb der Gültigkeitsdauer, wenn zwischen Kauf und Rückgabe der Billette keine Fahrt möglich war. Annullierung ohne Selbstbehalt. 9.32 Undatierte Einzelbillette, Tageskarten und 9-Uhr-Tages-Pässe (aus Vorverkauf). Erstattung mit Selbstbehalt. 9.33 Vorlage zur Erstattung am Ort des Fahrtabbruchs, wenn zwischen der Ausgabe- bzw. Entwertungszeit und der Rückgabezeit lediglich die Fahrt vom Abgangsort bis zum Ort der Rückgabe möglich war: Anrechnung eines Einzelbillettes für diese Fahrt, Erstattung des Restbetrages. Erstattung mit Selbstbehalt. 9.34 Anschlussbruch, Streckenunterbrechung, Betriebsstörung: gemäss internen Weisungen des Verkehrsunternehmens. 9.4 Erstattung von Fahrausweisen mit 6 Entwertungsfeldern 9.40 Nicht oder nur teilweise benützte Mehrfahrtenkarten (MFK), Tageswahlkarten (TWK) und Multikarten können erstattet werden, wobei pro Anzahl entwertete Felder nachstehende Tabellen zur Ermittlung des Erstattungsbetrages anzuwenden sind. Diese gelten für 2. und 1. Klasse. Das Ergebnis ist auf den nächsten Franken abzurunden. Der Selbstbehalt gemäss Ziffer 4.80 wird pro Auftrag erhoben. 9.41 Erstattung in Prozent Entwertete Felder Erwachsene Ermässigte Preise FVP-MFK 0 100 100 0 1 82 82 0 2 65 65 0 3 50 50 0 4 30 30 0 5 10 10 0 9.42 Für MFK mit 12 Entwertungsfeldern kommen folgende Erstattungssätze zur Anwendung Entwertete Felder Erwachsene Ermässigte Preise FVP-MFK 0 100 100 0 1 2 80 80 0 3 4 60 60 0 5 6 40 40 0 7 8 20 20 0 9 11 0 0 0 9.4

9.43 In folgenden Fällen besteht Anspruch auf pro rata Erstattung: - Kauf einer MFK, TWK oder Multikarte für andere Zonen oder anderen Preis - Kauf eines Verbundabonnements, eines Streckenabonnements oder eines Generalabonnements für einen Monat oder ein Jahr - Beschädigung - unrichtige Ausgabe - abgelaufene MFK oder TWK für Junioren (Altersgrenze erreicht). 9.44 Berechnung der pro rata Erstattung: Bezahlter Preis x nicht entwertete Felder 6 (resp. 12 bei MFK mit 12 Feldern) Der Erstattungsbetrag wird auf den nächsten Franken abgerundet. Der Selbstbehalt wird nicht erhoben. 9.5 Erstattung von Abonnementen 9.50 Für die Erstattung wird nicht unterschieden zwischen persönlichen und übertragbaren Abonnementen. Bei Erstattung eines persönlichen Jahresabonnements müssen jedoch folgende Bedingungen erfüllt sein: - Für ein Jahresabonnement, welches nicht über KUBA erfasst wurde, muss der Bezugsnachweis abgegeben werden. Dieser ist mit dem Abonnement an das Formular Rückerstattung zu heften. - Das Recht auf Erstattung steht der Abonnentin oder dem Abonnenten, im Todesfall den gesetzlichen Erben zu. Anderen Personen wird die Erstattung nur ausbezahlt, wenn sie eine Vollmacht oder eine Rechtsabtretung beibringen. Ein Abonnement, welches wegen Verlust oder Diebstahl ersetzt wurde (Vermerk E oder Ersatz), kann nicht erstattet werden. Ausnahme siehe 9.57. Eine Erstattung kann jedoch gewährt werden, wenn das Abonnement wegen Beschädigung (Vermerk D oder Duplikat) ersetzt wurde. 9.51 Die Erstattung von Abonnementen richtet sich nach der Benützungsdauer und wird auf der Basis der aktuellen Abonnementspreise gewährt. Der Erstattungsbetrag wird auf den nächsten Franken abgerundet. Der Selbstbehalt wird nicht erhoben. Beispiel der Erstattung eines persönlichen Monatsabos für Erwachsene der Tarifstufe 4: Kaufpreis: Fr. 164.- Erster Geltungstag: 27.07. Datum der Rückgabe: 02.08. Benützungszeit: 7 Tage Erstattungssatz in Prozent: 50 (gem. Tabelle, abgerundet auf nächsten Fr.) Erstattungsbetrag: Fr. 82. Die Erstattung in Prozent des Verkaufspreises für Monats- und Jahresabonnemente ist den Ziffern 9.52 und 9.53 zu entnehmen. Die Tabellen gelten für 2. und 1. Klasse. 9.5

9.52 Erstattung von NetzPässen Monat und 9-UhrPässen Monat Erstattung in Prozent Anzahl NetzPass Monat Erstattung in Anzahl 9-UhrPass Monat Erstattung in 1 7 50 1 2 60 8 31 0 3 40 4 20 5 31 0 9. 53 Erstattung von persönlichen und übertragbaren NetzPässen Jahr und 9-UhrPässen Jahr Erstattung in Prozent Anzahl NetzPässe Jahr Tarifstufen 1-6 9-UhrPässe Jahr Tarifstufen 20, 21, 22 Erstattung in Erstattung in 1 7 94 88 8 30 88 88 31 37 83 77 38 60 77 77 61 67 72 66 68 90 66 66 91 97 61 55 98 120 55 55 121 127 49 44 128 150 44 44 151 157 38 33 158 180 33 33 181 187 27 22 188 210 22 22 211 217 16 11 218 240 11 11 241 247 5 0 248 365 0 0 9.6

9.54 Erstattung von ZVV-Kombiabos mit Mobility 25 Erstattungsgesuche sind an mit Prisma 2 ausgerüstete Verkaufsstellen zu richten. Die Kartengebühr von 25 Franken wird nicht erstattet. Es werden die nachstehenden Erstattungssätze angewendet. Erstattung in Prozent für ZVV-Kombiabos mit Mobility 25 Anzahl ZVV-Kombiabo mit Mobility 25 9-UhrPass mit Mobility 25 Tarifstufen 1, 2 Erstattung in Tarifstufen 3, 4, 5, 6 Erstattung in Tarifstufen 20, 21, 22 Erstattung in 1 7 91 92 85 8 30 85 87 85 31 37 80 81 74 38 60 75 76 74 61 67 69 70 63 68 90 64 65 63 91 97 58 59 53 98 120 53 54 53 121 127 48 49 42 128 150 42 43 42 151 157 37 38 31 158 180 32 32 31 181 187 26 27 21 188 210 21 21 21 211 217 16 16 10 218 240 10 10 10 241 247 5 5 0 248 365 0 0 0 9.7

9.55 Erstattung von ZVV-Kombiabos mit Mobility 190 Erstattungsgesuche sind an mit Prisma 2 ausgerüstete Verkaufsstellen zu richten. Die Kartengebühr von 190 Franken wird anteilmässig erstattet. Es werden die nachstehenden Erstattungssätze angewendet. ZVV-Kombiabo mit Mobility 190, gültig 1 Jahr Anzahl Tarifstufen 1, 2 Tarifstufen 3, 4, 5, 6 Anteil ZVV Anteil Mobility Erstattung in Anteil ZVV Anteil Mobility Erstattung in 1 7 74 20 94 86 8 94 8 30 69 19 88 80 8 88 31 37 65 18 83 75 8 83 38 60 60 17 77 70 7 77 61 67 56 16 72 65 7 72 68 90 52 14 66 60 6 66 91 97 48 13 61 55 6 61 98 120 43 12 55 50 5 55 121 127 38 11 49 44 5 49 128 150 34 10 44 40 4 44 151 157 30 8 38 34 4 38 158 180 26 7 33 30 3 33 181 187 21 6 27 24 3 27 188 210 17 5 22 20 2 22 211 217 12 4 16 14 2 16 218 240 8 3 11 10 1 11 241 247 3 2 5 4 1 5 248 365 0 0 0 0 0 0 9-UhrPass mit Mobility 190, gültig 1 Jahr Anzahl Tarifstufen 20, 21, 22 Anteil ZVV Anteil Mobility Erstattung in 1 30 74 14 88 31 60 65 12 77 61 90 55 11 66 91 120 46 9 55 121 150 37 7 44 151 180 27 6 33 181 210 18 4 22 211 240 9 2 11 241 365 0 0 0 9.8

9.56 Bei Umtausch eines ZVV-Jahres- oder Monatsabonnements in ein neues Abonnement mit gleicher oder höherer Geltungsdauer (Jahr in Jahr, Monat in Monat oder Jahr) wird für die restliche Gültigkeitsdauer des bestehenden ZVV-Abonnements eine pro rata Erstattung gewährt. Unter den Begriff neues Abonnement fallen ZVV-NetzPässe, ZVV-9-UhrPässe, ZVV-BonusPässe, ZVV-Jahresabos mit Mobility, Z-Pässe, Z-BonusPässe, Abonnemente anderer Verbunde sowie Inter- und Generalabonnemente. Diese Bestimmung gilt nicht zur Umgehung der Preiserhöhungen bei Tarifmassnahmen oder beim Übertritt vom Juniorenins Erwachsenenalter. Abonnemente mit dem Vermerk Ersatz dürfen berücksichtigt werden, sofern das neu zu lösende Abonnement der gleichen oder einer höheren Preisstufe entspricht. 9.57 Bei Todesfall erfolgt die Erstattung aller ZVV-Abonnemente pro rata. Wird infolge Todesfall ein Ersatzabo (mit dem Vermerk E) mit Bestätigung zur Erstattung vorgelegt, so muss das Abo manuell erstattet werden (nicht über KUBA möglich). Wichtig bei KUBA-Abos: Information an HelpDesk SBB mittels formatiertem Memo KUBA- Anpassungen. 9.58 Reiseunfähigkeit (gilt nicht für Ersatz- und übertragbare Abos) Verlangt der Inhaber eines persönlichen Abonnementes eine Erstattung aufgrund einer rückwirkenden Nichtbenützung infolge Krankheit oder Unfall, ist eine Kopie des entsprechenden Zeugnisses (wie Bestätigung über Spital- oder Kuraufenthalt, Arztzeugnis über Reiseunfähigkeit) beizubringen und an die Erstattungsquittung zu heften. Eine Erstattung infolge bestätigter Reiseunfähigkeit kann bis 30 Tage nach Ablauf des entsprechenden Abonnementes beantragt werden. Die Erstattung erfolgt pro rata und in Form von Reisegutscheinen oder Bargeld. 9.59 Berechnung der pro rata Erstattung: Bezahlter Preis x nicht benützte Tage 365 Tage Beispiel einer pro rata Erstattung: Der Inhaber eines Jahresabonnements für 4 Zonen kauft einen ZVV-NetzPass Alle Zonen. Erster Geltungstag: 03.05. Datum der Rückgabe: 10.11. Benützungszeit: 192 Tage Nicht benützte Tage: 173 Tage Abonnementspreis x 173 Tage 365 Tage Der Erstattungsbetrag wird auf den nächsten Franken abgerundet. 9.6 Erstattung von Gruppenkarten Siehe Ziffer 8.30 und Ziffer 9.3. 9.9