(gültig für Studierende, die mit ihrer Ausbildung ab dem Studienjahr 01/01 beginnen) Der Leitungsausschuss der Fachhochschule Westschweiz, gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen (FHSG), gestützt auf die Fachhochschulverordnung (FHV) vom 11. September 1996, gestützt auf das Profil des Fachhochschulbereichs Gesundheit der Sanitätsdirektorenkonferenz vom 1. Mai 00, gestützt auf die Best Practice KFH: Konzeption modularisierter Bachelor- und Masterstudiengänge, vom 1. Dezember 011, gestützt auf das interkantonale Konkordat zur Schaffung einer Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) vom 9. Januar 1997, gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung zur Schaffung einer Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit (HES-S) vom 6. Juli 001, gestützt auf die Rahmenrichtlinien für die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO vom 6. Mai 011, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Ziel Art. 1 1 Die vorliegenden Richtlinien legen die Rahmenrichtlinien betreffend die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO für den Bachelorstudiengang in Ernährung und Diätetik (nachfolgend Studiengang) fest. Sie gelten für alle Personen, die im Studiengang eingeschrieben sind und die zugelassen wurden, um ein Bachelordiplom zu erwerben. Unterrichtssprache Art. 1 Die Unterrichtsveranstaltungen des Bachelorstudiengangs in Ernährung und Diätetik werden in französischer Sprache abgehalten. Einige Unterrichtsveranstaltungen können in englischer Sprache erteilt werden. Art und Dauer der Ausbildung Art. 1 Der Studiengang wird als Vollzeitstudium mit einer Mindestdauer von 6 Semestern und einer Höchstdauer von 1 Semestern angeboten. Langzeiturlaub im Sinne von Art. 19 der Rahmenrichtlinien für die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO wird nicht genehmigt, wenn der/die Studierende alle seine Lernmodule und Praxismodule validiert hat. Sonderfälle bleiben vorbehalten. Seite 1/6
(gültig für Studierende, die mit ihrer Ausbildung ab dem Studienjahr 01/01 beginnen) Praxisausbildung Art. 1 Die Praxisausbildung unterliegt dem Praxisausbildungssystem der HES-SO (nachfolgend Praxisausbildungssystem) und dessen drei vertraglichen Ebenen: a) der Vereinbarung über die Praxisausbildung HES-S ; b) dem Übereinkommen über die Organisation der Praxisausbildung HES-S ; c) dem pädagogischen Dreiervertrag. Die Praxisausbildungsperioden werden grundsätzlich in Einrichtungen absolviert, die sich am Praxisausbildungssystem beteiligen. Ausnahmsweise können Praxisausbildungsperioden in Einrichtungen absolviert werden, die sich noch nicht am Praxisausbildungssystem beteiligen, die jedoch Gegenstand von Sonderregelungen sind. In der deutschen Schweiz, im Tessin oder im Ausland absolvierte Praxisausbildungsperioden müssen den pädagogischen Anforderungen entsprechen. 5 Der Studiengang legt den Umsetzungsrahmen für die Praxisausbildung sowie die Betreuungs- und Evaluationsmodalitäten fest. Praxisausbildung und Versicherung Art. 5 1 Der/die Studierende schliesst auf seine/ihre Kosten die Krankenversicherung sowie die Nichtberufsunfallversicherung ab. Die Haftpflichtversicherung des/der Studierenden wird von der Praxisausbildungseinrichtung übernommen. Der/die Studierende wird von der Praxisausbildungseinrichtung gegen Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten versichert. II. Studienorganisation Organisationsprinzip Art. 6 1 Die Ausbildung beruht auf dem auf nationaler Ebene von der KFH definierten Kompetenzprofil. Der Studiengang verfügt über einen nationalen Qualifikationsrahmen, der das Ausbildungsprofil definiert und die Bestandteile des Qualifikationsrahmens im Sinne der Ausbildungsstufe einbezieht. Das Ausbildungsprogramm des Studiengangs entspricht dem Studienplan des Studiengangs. Ablauf der Ausbildung Art. 7 Ausbildungsperioden an der Hochschule wechseln mit praktischen Ausbildungsperioden (Praxisausbildungsperioden) im beruflichen Umfeld ab. Modularer Aufbau Art. 8 Die Ausbildung umfasst Lehrmodule, Praxisausbildungsmodule und ein Bachelor- Thesis-Modul. Seite /6
(gültig für Studierende, die mit ihrer Ausbildung ab dem Studienjahr 01/01 beginnen) Modulbeschrieb Art. 9 Jedes Modul ist Gegenstand eines Modulbeschriebs, der die Bezeichnung des Moduls, die angestrebten Ziele und Kompetenzen, den Inhalt, die Evaluations- und Validierungsmodalitäten, den Charakter des Moduls gemäss Art. 5 der Rahmenrichtlinien für die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO (obligatorisch, nicht obligatorisch), die Anforderungen für die Teilnahme am Unterricht, die Schwelle, ab der eine Zusatzarbeit möglich ist, sowie die Modalitäten der Zusatzarbeit, falls eine solche vorgesehen ist, die Modalitäten für eine Wiederholung sowie die Auswirkungen des definitiven Nichtbestehens eines Moduls festlegt. Mobilität Art. 10 1 Der Studiengang kann die Mobilität für bestimmte Lehrveranstaltungen und/oder Ausbildungsmodule obligatorisch machen. Die Hochschule kann während der Ausbildung Mobilitätsperioden in der Schweiz oder im Ausland organisieren. Die Modalitäten der Durchführung und Evaluation dieser Mobilitätsperioden sind Gegenstand spezifischer Bestimmungen. Organisation der Praxisausbildung Art. 11 1 Die Praxisausbildungsperioden ermöglichen den Erwerb von 8 ECTS-Credits. Sie entsprechen dem Gegenwert von 0 Wochen obligatorischer Präsenz im beruflichen Umfeld. Die Anzahl der Wochen wird für die Zeiträume, in denen der Beschäftigungsgrad 80 % beträgt, im entsprechenden Verhältnis erhöht. Die für die Praxisausbildung vorgesehene Zeit berechnet sich auf der Grundlage von 0 Wochenarbeitsstunden. Die im Rahmen der Praxisausbildung für die Schule durchgeführten Arbeiten sind in den Ausbildungsmodulen inbegriffen. Bachelor-Thesis Art. 1 1 Die Bachelor-Thesis ist ein wesentlicher Bestandteil der Ausbildung. Sie entspricht 15 ECTS-Credits, die nach der mündlichen Verteidigung, wenn die Bachelor- Thesis validiert ist, gesamthaft verliehen werden. Der Studiengang legt den Rahmen für die Umsetzung der Bachelor-Thesis (Ausführungsund Verteidigungsmodalitäten) sowie die Betreuungs- und Evaluationsmodalitäten fest. Seite /6
(gültig für Studierende, die mit ihrer Ausbildung ab dem Studienjahr 01/01 beginnen) III. Evaluation, Promotion und Verleihung von Diplomen Notenskala, Validierung der Module und Vergabe der ECTS-Credits Art. 1 1 Jedes Modul ist Gegenstand von mindestens einer Evaluation. Die Modalitäten für die Validierung der Module und für die Vergabe von ECTS-Credits sind in den Modulbeschrieben festgelegt. Jedes Modul ist Gegenstand einer Bewertung nach der folgenden Notenskala: A = hervorragend: ausgezeichnete Leistungen und nur wenige unbedeutende Fehler; B = sehr gut: überdurchschnittliche Leistungen, aber einige Fehler; C = gut: insgesamt gute und solide Arbeit, jedoch mit einigen grundlegenden Fehlern; D = befriedigend: mittelmässig, jedoch deutliche Mängel; E = ausreichend: die gezeigten Leistungen entsprechen den Mindestanforderungen; FX= ungenügend: für die Vergabe der ECTS-Credits sind Verbesserungen erforderlich; F = ungenügend: eine Wiederholung des Moduls oder erhebliche Verbesserungen sind erforderlich. Die Noten A bis E ermöglichen den Erwerb der für dieses Modul vergebenen ECTS-Credits. Die Noten FX und F ermöglichen den Erwerb der ECTS-Credits für dieses Modul nicht. 5 Die ECTS-Credits werden für jedes Modul gesamthaft verliehen oder nicht verliehen. 6 Die im Rahmen der internationalen Mobilität erworbenen ECTS-Credits werden für die Ausbildung des/der Studierenden angerechnet. Teilnahme an den Evaluationen Art. 1 1 Die Teilnahme an den Evaluationen ist obligatorisch. Für jede Abwesenheit muss ein ärztliches Zeugnis oder ein offizielles Dokument vorgelegt werden. Bei ungerechtfertigter Abwesenheit oder wenn die Arbeiten nicht innerhalb der festgelegten Fristen eingereicht werden, erhält der/die Studierende die Note F. Im Falle einer gerechtfertigten Abwesenheit wird der/die Studierende zu neuen Prüfungen vorgeladen. Zusatzleistung Art. 15 1 Wenn der/die Studierende die Note FX erhält, hat er/sie die Möglichkeit, eine Zusatzleistung zu erbringen, sofern diese im Modulbeschrieb ausdrücklich vorgesehen ist. Die Modalitäten der Zusatzleistung (Ergänzungsprüfung oder Zusatzarbeit) und die möglichen Noten im Falle eines Nichtbestehens oder Bestehens werden im Modulbeschrieb festgelegt. Im Falle eines Nichtbestehens bei der Zusatzleistung erhält der/die Studierende die Note F und kann das Modul zu den in Art. 16 vorgesehenen Bedingungen wiederholen. Für die Praxisausbildungsmodule ist keine Zusatzleistung möglich. Seite /6
(gültig für Studierende, die mit ihrer Ausbildung ab dem Studienjahr 01/01 beginnen) Wiederholung Art. 16 1 Wenn der/die Studierende für ein Modul die Note F erhält, kann er/sie dieses Modul einmal und so bald wie möglich wiederholen. Auf ordnungsgemäss begründetes Gesuch des/der Studierenden hin kann die Leitung der Hochschule eine verlängerte Frist für die Wiederholung des Moduls gewähren. Die Wiederholung des Moduls kann in einer besonderen Form (z. B. über ein unabhängiges Projekt) erfolgen, sofern die erwarteten Lernerfahrungen den im Modulbeschrieb festgelegten Zielen und angestrebten Kompetenzen entsprechen. Der Modulbeschrieb muss diese Möglichkeit jedoch ausdrücklich erwähnen. Die Modalitäten der Wiederholung müssen Gegenstand eines schriftlichen Dokuments sein, das von dem/der Studierenden und dem/der Leiter/in des Moduls unterzeichnet wird und in dem die Anforderungen und Bedingungen für das Bestehen festgelegt sind. 5 Die Wiederholung ermöglicht es dem/der Studierenden, bei Bestehen die Noten A bis E oder bei Nichtbestehen die Note F zu erhalten. Im letzteren Fall gilt das Modul als definitiv nicht bestanden. Ausschluss aus dem Studiengang Art. 17 1 Der/die Studierende, der/die eine der folgenden Bedingungen erfüllt, wird endgültig aus dem Studiengang ausgeschlossen: a) Er/sie hat nicht innerhalb der in Art. festgelegten vorgeschriebenen Zeit die für den Erhalt des Bachelordiploms erforderlichen ECTS-Credits erworben. b) Er/sie hat ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden. Der Beschluss über den Ausschluss aus dem Studiengang wird dem/der Studierenden von der Leitung der Hochschule schriftlich mitgeteilt. Ein Ausschluss aus dem Studiengang führt zu einem Verbot der Wiederaufnahme des Studiums in diesem Studiengang während einer Zeit von 5 Jahren, gemäss Art. 1 der Rahmenrichtlinien für die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO. Diplom Art. 18 1 Der/die Studierende, der/die innerhalb der vorgeschriebenen Zeit und gemäss dem vorgesehenen Studienplan die erforderlichen 180 ECTS-Credits erworben hat, erhält das Diplom Bachelor of Science HES-SO in Ernährung und Diätetik. Nach Abschluss seiner/ihrer Ausbildung erhält jede/r Studierende zusätzlich zu seinem/ihrem Bachelordiplom den Diplomzusatz (Diploma Supplement). Der/die Studierende kann bei der Leitung der Hochschule eine Bescheinigung über den Abschluss der Ausbildung beantragen, sobald er/sie die erforderlichen 180 ECTS-Credits erworben hat. IV. Schlussbestimmungen Rechtsvorschriften der Hochschulen Art. 19 Die vorliegenden Richtlinien werden von der Hochschule unter Einhaltung der Referenztexte umgesetzt. Seite 5/6
(gültig für Studierende, die mit ihrer Ausbildung ab dem Studienjahr 01/01 beginnen) Inkrafttreten Art. 0 1 Die vorliegenden Richtlinien treten am 17. September 01 in Kraft. Sie gelten für Studierende, die ihre Ausbildung zum Beginn des Studienjahres im September 01 beginnen. Die Richtlinien des Studiengangs Bachelor of Science HES-SO in Ernährungsberatung vom 8. September 006 gelten weiterhin für Studierende, die ihre Ausbildung vor dem Beginn des Studienjahres 01 begonnen haben. Die vorliegenden Richtlinien wurden vom Leitungsausschuss der HES-SO in seiner Sitzung vom 6. Juli 01 genehmigt. Seite 6/6