14.026 VV zu 26 Absätze 1 und 4, 74, 85 Nummer 3 und 87 LHO (VV-Landesbetriebe)



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Transkript:

26 Landesbetriebe, Sondervermögen, Stellen außerhalb der Verwaltung (1) Betriebe der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbetriebe) haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Stellenplan auszubringen. Andere Stellen als Planstellen sind im Stellenplan nach dem Stand zur Zeit seiner Aufstellung nachrichtlich auszuweisen. (2)... (3)... (4) Bestimmungen über die Aufstellung der Wirtschaftspläne und über die Wirtschaftsführung der Landesbetriebe und Sondervermögen erlässt die für die Finanzen zuständige Behörde. 74 Buchführung bei Landesbetrieben, netto-veranschlagten Einrichtungen und Sondervermögen (1) Die Buchführung der Landesbetriebe hat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu erfolgen. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. (1a) Bei netto-veranschlagten Einrichtungen und Sondervermögen kann die für die Finanzen zuständige Behörde in geeigneten Fällen die Buchführung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches zulassen. (2) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Rechnungshof anordnen, daß bei Landesbetrieben, netto-veranschlagten Einrichtungen und Sondervermögen zusätzlich eine Betriebsbuchführung eingerichtet wird, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist (3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Ausnahmen kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde zulassen. 85 Übersichten zur Haushaltsrechnung Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über 1. die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung, 2. die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen, 1

3. den Jahresabschluss der Landesbetriebe, der netto-veranschlagten Einrichtungen nach 15 Absatz 2 sowie der Sondervermögen, bei denen die für die Finanzen zuständige Behörde die Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches nach 74 Absatz 1a zugelassen hat, 4. die Gesamtbeträge der nach 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen. Auf die Übersichten nach den Nummern 3 und 4 kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verzichtet werden. 87 Rechnungslegung der Landesbetriebe, netto-veranschlagten Einrichtungen und Sondervermögen (1) Landesbetriebe, netto-veranschlagte Einrichtungen und Sondervermögen, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des 264 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf. Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde auf die Aufstellung des Lageberichts verzichten. Die 80 bis 85 sollen angewandt werden, soweit sie mit den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu vereinbaren sind. (2) Ist eine Betriebsbuchführung eingerichtet, so ist die Betriebsergebnisrechnung der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Rechnungshof zu übersenden. Zu 26 Absätze 1 und 4, 74, 85 Nummer 3 und 87 Inhalt 1. Allgemeines 1.1 Grundsatz 1.2 Rechtsstellung und rechtliche Grundlagen 1.3 Ziele und Aufgaben 1.4 Rechnungswesen 1.5 Eintragungspflicht in das Handelsregister 2. Organisation des Landesbetriebes 2.1 Geschäftsleitung 2.2 Verwaltungsrat 2.3 Steuerung und Überwachung des Landesbetriebes 2.4 Geschäftsordnung 2.5 Beauftragte bzw. Beauftragter für den Haushalt (BfH) 3. Aufstellung des Wirtschaftsplans 3.1 Allgemeines 3.2 Erfolgsplan 2

3.2.1 Allgemeines 3.2.2 Veranschlagung des Personalaufwandes 3.2.2.1 Veranschlagung der Gehälter und Löhne 3.2.2.2 Bildung von Pensionsrückstellungen 3.2.2.3 Bildung von Rückstellungen für Beihilfeverpflichtungen 3.2.2.4 Bildung von Rückstellungen für Altersteilzeit 3.2.2.5 Bildung anderer Rückstellungen 3.2.2.6 Veranschlagung der Versorgungsleistungen 3.2.3 Umsatzsteuer 3.2.4 Grundsatz der Selbstdeckung 3.2.5 Erstattungen und Verwaltungskostenentschädigungen 3.2.6 Bilanzielle Abschreibungen 3.2.7 Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu den Versorgungsleistungen 3.3 Finanzierungsplan 3.4 Stellenplan 4. Wirtschaftsführung 4.1 Allgemeines 4.1.1 Grundsatz der generellen Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt 4.1.2 Einschränkende Regelungen 4.2 Personalwirtschaft 4.3 Geldwirtschaft 4.3.1 Geschäftskonto 4.3.2 Konto Investitionszuschüsse 4.3.3 Konten Pensionsrückstellungen, Rückstellungen für Beihilfeverpflichtungen und Altersteilzeit 4.3.4 Zahlstellen/Konten außerhalb der Landeshauptkasse 1 4.3.5 Bestandsbestätigung 4.4 Fälligkeit von Zuschüssen aus dem Haushalt / Ablieferungen an den Haushalt 5. Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung und Berichtswesen 6. Jahresabschluss und Lagebericht 6.1 Allgemeines 6.1.1 Lagebericht 6.1.2 Prüfung 6.2 Regelungen für Landesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen 1 Die Funktion der Landeshauptkasse nimmt in der FHH die Kasse.Hamburg wahr. 3

6.2.1 Aufstellung des Jahresabschlusses 6.2.1.1 Bilanz 6.2.1.2 Gewinn- und Verlustrechnung 6.2.1.3 Anhang 6.2.1.4 Abrechnung des Finanzierungsplans 6.2.2 Haushaltsrechnung/Offenlegung des Jahresabschlusses 6.3 Regelungen für Landesbetriebe, die gemäß den Grundsätzen der Kameralistik buchen 6.3.1 Aufstellung des Jahresabschlusses 6.3.2 Haushaltsrechnung/Offenlegung des Jahresabschlusses Anlagen Anlage 1a Muster eines Erfolgs- und Finanzierungsplans für Landesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen Anlage 1b Muster eines Erfolgs- und Finanzierungsplans für Landesbetriebe, die nach den Grundsätzen der Kameralistik buchen Anlage 2a/ Muster für Übersichten über den Jahresabschluss für Landesbetriebe, die Anhang nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen Anlage 2b/ Muster für Übersichten über den Jahresabschluss für Landesbetriebe, die Anhang nach den Grundsätzen der Kameralistik buchen 1 Allgemeines 1.1 Grundsatz Die Erledigung von betrieblichen Aufgaben, die innerhalb der Verwaltung wahrgenommen werden, kann Landesbetrieben übertragen werden. Die Landesbetriebe handeln nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der nachstehenden Regelungen. 1.2 Rechtsstellung und rechtliche Grundlagen Landesbetriebe nach 26 sind rechtlich unselbständige Teile der Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH). Sie unterliegen in ihren Zielen und Aufgabenstellungen dem Gestaltungswillen von Senat und Bürgerschaft sowie der Aufsicht der Behörde, zu der der Landesbetrieb gehört (Aufsicht führende Behörde). Die Aufsicht führende Behörde kann im Rahmen ihrer Eigentümerfunktion dem Landesbetrieb Weisungen erteilen. Für Landesbetriebe gelten grundsätzlich die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB), soweit in anderen Vorschriften keine abweichenden bzw. ergänzenden Regelungen getroffen werden. 4

Von den Landesbetrieben sind ferner insbesondere zu beachten die Landeshaushaltsordnung einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, der Beschluss über die Feststellung des Haushaltsplans, der Haushaltsrechtliche Vermerk für den Wirtschaftsplan, die von der Finanzbehörde erlassenen Vorschriften und Rundschreiben für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Dienstanweisungen der Aufsicht führenden Behörde. 1.3 Ziele und Aufgaben Für jeden Landesbetrieb sind die strategischen Ziele in einem Zielbild zu bestimmen. Das Zielbild soll vom Landesbetrieb im Einvernehmen mit der Aufsicht führenden Behörde formuliert werden; bei Formulierung des Zielbildes vor Gründung eines Landesbetriebes sollen möglichst die Dienststellen, aus denen der Landesbetrieb gebildet werden soll, beteiligt werden. Das Zielbild ist in regelmäßigen Abständen auf Veränderungsnotwendigkeiten zu überprüfen. Die Veränderungen sollen zwischen Aufsicht führender Behörde und Landesbetrieb vereinbart werden. Aus dem Zielbild sind vom Landesbetrieb im Einvernehmen mit der Aufsicht führenden Behörde die Aufgaben des Landesbetriebes abzuleiten und festzulegen. Sie sollen vom Landesbetrieb in einem Unternehmenskonzept, das mittelfristige Perspektiven aufzeigt und operative Ziele enthält, konkretisiert werden. 1.4 Rechnungswesen Die Buchführung der Landesbetriebe hat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu erfolgen, soweit in diesen Verwaltungsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Finanzbehörde für eine Übergangszeit eine Buchführung nach den Grundsätzen der Kameralistik zulassen; in diesen Fällen sind die Vorschriften des HGB nicht anzuwenden. 1.5 Eintragungspflicht in das Handelsregister Landesbetriebe sind im Handelsregister eintragungspflichtig, soweit es sich um Gewerbebetriebe im Sinne von 1 Absatz 2 HGB handelt. 5

Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft besteht keine Eintragungspflicht (vgl. 3 HGB) 1. 2 Organisation des Landesbetriebes 2.1 Geschäftsleitung Für den Landesbetrieb wird von der Aufsicht führenden Behörde eine Geschäftsleitung bestellt. Diese führt die Geschäfte des Landesbetriebes unter Beachtung des vereinbarten Zielbildes sowie der unter Nr. 1.2 genannten Grundlagen. Ihr obliegt die Ergebnisverantwortung. 2.2 Verwaltungsrat Bei den Landesbetrieben kann in geeigneten Fällen ein Verwaltungsrat gebildet werden. Die Entscheidung über Bildung und Mitglieder eines Verwaltungsrates trifft die Aufsicht führende Behörde. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Einwilligung der Aufsicht führenden Behörde bedarf. 2.3 Steuerung und Überwachung des Landesbetriebes Die Steuerung des Landesbetriebes obliegt der Aufsicht führenden Behörde. Hierbei soll sie sich auf eine Globalsteuerung, insbesondere durch Abschluss von Zielvereinbarungen, beschränken. Ist ein Verwaltungsrat vorhanden, sollte ihm insbesondere die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung übertragen werden. Bei den Landesbetrieben, bei denen kein Verwaltungsrat eingerichtet wurde, hat die Aufsicht führende Behörde die Überwachung selbst vorzunehmen. 2.4 Geschäftsordnung Für den Landesbetrieb soll von der Aufsicht führenden Behörde nach Abstimmung mit dem Landesbetrieb eine Geschäftsordnung erlassen werden. Die Geschäftsordnung regelt die Grundsätze der Betriebsführung, das Verhältnis zwischen dem Betrieb und der Aufsicht führenden Behörde sowie ggf. zwischen Betrieb und Verwaltungsrat, insbesondere die Berichtspflichten diesen gegenüber. 1 Vgl. Rundschreiben der Finanzbehörde vom 4.2.2000 6

2.5 Beauftragte bzw. Beauftragter für den Haushalt (BfH) Die Aufsicht führende Behörde kann die Geschäftsleiterin bzw. den Geschäftsleiter für den Bereich des Landesbetriebes zur bzw. zum Beauftragten für den Haushalt bestellen (vgl. Nr. 1.2 zu 9). 3 Aufstellung des Wirtschaftsplans 3.1 Allgemeines Die Landesbetriebe haben vor Beginn eines Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan-Entwurf aufzustellen. Geschäftsjahr der Landesbetriebe ist das Haushaltsjahr. Ausnahmen kann die Aufsicht führende Behörde im Einvernehmen mit der Finanzbehörde zulassen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan (Nr. 3.2), dem Finanzierungsplan (Nr. 3.3) und dem Stellenplan (Nr. 3.4). Erfolgs- und Finanzierungsplan sind mindestens entsprechend der Struktur in der beigefügten Anlage 1a für Landesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, bzw. gemäß Anlage 1b für Landesbetriebe, die nach den Grundsätzen der Kameralistik buchen, zu gliedern. Abweichungen von der verbindlichen Struktur bedürfen der Einwilligung der Finanzbehörde. Der Wirtschaftsplan-Entwurf ist von der Aufsicht führenden Behörde zusammen mit dem Voranschlag zum Einzelplan der Aufsicht führenden Behörde bei der Finanzbehörde einzureichen. Dem Wirtschaftsplan-Entwurf sind beizufügen: der Entwurf eines Lageberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr (vgl. Nr. 6.1.1), der Entwurf eines Haushaltsrechtlichen Vermerks. Der Haushaltsrechtliche Vermerk legt im Wesentlichen fest, in welchen Fällen die Bürgerschaft bei Abweichungen vom Wirtschaftsplan zu beteiligen ist. Der Wirtschaftsplan sowie der Haushaltsrechtliche Vermerk werden von der Bürgerschaft beschlossen. 7

3.2 Erfolgsplan 14.026 3.2.1 Allgemeines Im Erfolgsplan sind alle dem Geschäftsjahr voraussichtlich zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen (bei kameralistischer Buchführung: Einnahmen und Ausgaben) sowie ggf. Verpflichtungsermächtigungen zu veranschlagen. Für die Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen gelten die Regelungen der 16 und 38 sowie die jeweiligen VV entsprechend. Zum Vergleich sind die Ansätze des Vorjahres und die Ergebnisse des Vor-Vorjahres (aus dem Entwurf des Jahresabschlusses) anzuführen. Sie sind in vollen Tausend EUR anzugeben. Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen bzw. Einnahmen und Ausgaben sind jeweils zusammenfassend zu erläutern. 3.2.2 Veranschlagung des Personalaufwandes 3.2.2.1 Veranschlagung der Gehälter und Löhne Bei Veranschlagung des Personalaufwandes bzw. der Personalausgaben für das aktive Personal sind die Regelungen im jährlichen Aufstellungsrundschreiben der Finanzbehörde zu berücksichtigen. 3.2.2.2 Bildung von Pensionsrückstellungen Grundsatz Landesbetriebe haben unter Berücksichtigung der Regelungen in 6a Einkommensteuergesetz für diejenigen ihrer Beschäftigten Pensionsrückstellungen zu bilden, die nach dem 31.12.1986 von der FHH eingestellt worden sind. Diese Regelung gilt für alle Beschäftigtengruppen (Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) und unabhängig davon, ob sich die Personen noch in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis oder bereits in Pension befinden. Die Bildung von Pensionsrückstellungen berührt nicht die Verpflichtung, die ggf. anteiligen Versorgungsleistungen für vorhandene Versorgungsfälle zu tragen (vgl. Nr. 3.2.2.6). Umfang der Pensionsrückstellungen Bei der Ermittlung des Rückstellungsbedarfs sind die Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, die die nach dem 31.12.1986 in den Dienst der FHH eingetretenen Beschäftigten beim Landesbetrieb verbracht haben. Darüber hinaus dürfen für Beschäftigungszeiten beim Landesbetrieb Pensionsrückstellungen im steuerrechtlich zulässigen Umfang gebildet werden. 8

Der Umfang der bestehenden Pensionsverpflichtungen sowie des Rückstellungsbedarfs ist durch versicherungsmathematische Gutachten zu ermitteln. Das versicherungsmathematische Gutachten ist Grundlage für die tatsächlich vorzunehmende jährliche Zuführung an die Rückstellung bzw. deren Herabsetzung. Die Veranschlagung der Zuführung bzw. Herabsetzung im Wirtschaftsplan-Entwurf ist nach vorliegenden Erfahrungswerten vorzunehmen. Finanzierung der Pensionsrückstellungen Der Aufwand für die Bildung von bzw. Zuführung an die Pensionsrückstellungen ist grundsätzlich in die Gebühren-/Entgeltkalkulation einzubeziehen. Landesbetriebe, die sich ganz oder zu nicht unwesentlichen Teilen aus dem Haushalt finanzieren, haben den Aufwand für Zuführungen an die Pensionsrückstellung durch die Einstellung einer außerordentlichen Ertragsposition Gewährleistung der Versorgungszusagen durch die FHH im Erfolgsplan bzw. einer werthaltigen Forderung gegen die FHH in der Bilanz zu neutralisieren. Die Entscheidung, ob der Rückstellungsaufwand in dieser Weise neutralisiert werden soll, ist im Einvernehmen mit der Finanzbehörde zu treffen. Dabei muss nicht auf den Gesamtbetrieb abgestellt werden; sind Teilbereiche abgrenzbar, können sie auch unterschiedlich geregelt werden. Ausscheiden von Beschäftigten vor Eintritt des Versorgungsfalles Scheiden Beschäftigte vor Eintritt des Versorgungsfalles aus einem Landesbetrieb aus, der die Pensionsrückstellung nicht durch einen entsprechenden Forderungsposten gegenüber der FHH ausgleicht, so gilt Folgendes: Wurde für die ausscheidenden Beschäftigten eine Pensionsrückstellung gebildet, so ist diese aufzulösen, und in dieser Höhe sind Beträge in einer Summe an den Haushalt zur Weiterleitung an das entsprechende Sondervermögen auszuzahlen. Wurde für die ausscheidenden Beschäftigten keine Pensionsrückstellung gebildet, so ist der versicherungsmathematische Rückstellungsbedarf für diese Beschäftigten (für die gesamte Beschäftigungszeit beim Landesbetrieb) zu ermitteln und eine Auszahlung in dieser Höhe an den Haushalt zur Weiterleitung an das entsprechende Sondervermögen zu leisten. Diese Zahlung kann entweder in einer Summe erfolgen oder auf 3 Jahre verteilt werden. Ist die gebildete Rückstellung bzw. der versicherungsmathematische Rückstellungsbedarf niedriger als die Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu den Versorgungsleistungen, sind die Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an den Haushalt zur Weiterleitung an das entsprechende Sondervermögen auszuzahlen. 9

Scheiden Beschäftigte nicht zum Bilanzstichtag aus, sind nicht die Teilwerte der Versorgungsanwartschaften zum Zeitpunkt des Ausscheidens, sondern zum Bilanzstichtag vor dem Ausscheiden zugrunde zu legen. Falls ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte innerhalb eines Jahres beim Landesbetrieb eingestellt worden und wieder ausgeschieden ist, kann auf Ermittlung des Rückstellungsbedarfs und Auszahlung an den Haushalt verzichtet werden. An den Haushalt auszuzahlen sind in diesen Fällen lediglich die Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu den Versorgungsleistungen. Scheiden Beschäftigte vor Eintritt des Versorgungsfalles aus einem Landesbetrieb aus, der die Pensionsrückstellung durch einen entsprechenden Forderungsposten gegenüber der FHH ausgleicht und hierfür eine Gewährleistungszusage (aktivierbare Forderung) zur bilanziellen Absicherung von der FHH erhält, so gilt Folgendes: Die Gewährleistungszusage und die gebildete Pensionsrückstellung sind insoweit aufzulösen. Eine Auszahlung an den Haushalt zur Weiterleitung an das entsprechende Sondervermögen erfolgt nur in Höhe der Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu den Versorgungsleistungen (vgl. auch Nr. 3.2.7). Die Auszahlung an den Haushalt zur Weiterleitung an das Sondervermögen entfällt, wenn die Versorgungsansprüche der Beschäftigten erlöschen. In diesem Fall sind die Arbeitnehmerbeiträge nach den Ruhegeldgesetzen an die Beschäftigten zu erstatten. Die Auszahlung an den Haushalt kann im Rahmen der jeweiligen Jahresabschlussarbeiten vorgenommen werden. 3.2.2.3 Bildung von Rückstellungen für Beihilfeverpflichtungen Landesbetriebe haben im steuerrechtlich zulässigen Umfang Rückstellungen für Beihilfeverpflichtungen zu bilden. Der Umfang der bestehenden Beihilfeverpflichtungen sowie des Rückstellungsbedarfs ist durch versicherungsmathematische Gutachten zu ermitteln. Das versicherungsmathematische Gutachten ist Grundlage für die tatsächlich vorzunehmende jährliche Zuführung an die Rückstellung bzw. deren Herabsetzung. Die Veranschlagung der Zuführung bzw. Herabsetzung im Wirtschaftsplan-Entwurf ist nach vorliegenden Erfahrungswerten vorzunehmen. Der Aufwand für die Bildung von bzw. Zuführung an die Rückstellungen für Beihilfeverpflichtungen ist grundsätzlich in die Gebühren-/ Entgeltkalkulation einzubeziehen. Die Zuführungsbeträge zu den Rückstellungen für Beihilfeverpflichtungen sind bei den Landesbetrieben, die sich ganz oder zu nicht unwesentlichen Teilen aus dem Haushalt finanzieren, gemäß den in Nr. 3.2.2.2 im Hinblick auf die Pensionsrückstellungen getroffenen Regelungen zu neutralisieren. 10

3.2.2.4 Bildung von Rückstellungen für Altersteilzeit Landesbetriebe haben im steuerrechtlich zulässigen Umfang 1 Rückstellungen für Altersteilzeit zu bilden. Danach sind Rückstellungen für die Beschäftigten zu bilden, deren Anträge auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell genehmigt wurden. Rückstellungen für Altersteilzeit-Beschäftigte im Teilzeitmodell sowie für Altersteilzeit-Kandidaten sind dagegen nicht zu bilden. Die Zuführungsbeträge zu den Rückstellungen für Altersteilzeit sind bei den Landesbetrieben, die sich ganz oder zu nicht unwesentlichen Teilen aus dem Haushalt finanzieren, gemäß den in Nr. 3.2.2.2 im Hinblick auf die Pensionsrückstellungen getroffenen Regelungen zu neutralisieren. Dabei sind die durch die Altersteilzeit vor Beginn der Freistellungsphase im Blockmodell entstehenden Minderaufwendungen beim Personalaufwand gegenzurechnen. Scheiden Beschäftigte während der Altersteilzeitphase vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Landesbetrieb aus, sind die in Nr. 3.2.2.2 im Hinblick auf die Pensionsrückstellungen getroffenen Regelungen sinngemäß anzuwenden. 3.2.2.5 Bildung anderer Rückstellungen Die Landesbetriebe haben ein Wahlrecht, ob sie folgende Rückstellungen bilden: Urlaubsrückstellungen, Jubiläumsrückstellungen, Rückstellungen für eigene Arbeiten im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses. An der Entscheidung für oder gegen die Bildung der drei genannten Rückstellungen ist aus Gründen der Bilanzkontinuität und der Vergleichbarkeit der jährlichen Abschlüssen grundsätzlich mindestens 5 Geschäftsjahre lang festzuhalten. Alle anderen nach HGB vorgeschriebenen Rückstellungen sind zu bilden. 1 Vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 28. März 2007 (Gz.: IV B 2 S 2175/07/0002). 11

3.2.2.6 Veranschlagung der Versorgungsleistungen Regelung für die Übernahme von Versorgungsleistungen Der Landesbetrieb hat die ggf. anteiligen Versorgungsleistungen (Versorgungsbezüge für Beamtinnen und Beamte sowie Ruhegeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) für die Beschäftigten zu übernehmen, die vom Landesbetrieb aus in den Ruhestand getreten sind. Die Versorgungsleistungen sind nur anteilig zu übernehmen, wenn die Beschäftigten auch Dienst- bzw. Beschäftigungszeiten in anderen Bereichen der FHH verbracht haben. Zur Ermittlung des vom Landesbetrieb zu tragenden Anteils an den Versorgungsleistungen wird die im Dienst der FHH verbrachte Dienstbzw. Beschäftigungszeit zwischen dem Landesbetrieb einerseits und übriger Verwaltung der FHH andererseits aufgeteilt. Im Hinblick auf die Regelungen in Nr. 3.2.2.2 vierter Abschnitt Ausscheiden von Beschäftigten vor Eintritt des Versorgungsfalles sind dem Landesbetrieb nur die Dienst- bzw. Beschäftigungszeiten zuzurechnen, die beim Landesbetrieb zusammenhängend unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalles geleistet wurden. In dem sich dabei ergebenden Verhältnis hat sich der Landesbetrieb an den Gesamtversorgungsleistungen zu beteiligen. Die unterschiedliche Höhe der Bezüge in den einzelnen Dienst- bzw. Beschäftigungszeiten bleibt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei der Aufteilung unberücksichtigt. Etwaige Erstattungsleistungen Dritter (z. B. von anderen Dienstherrn bzw. Arbeitgebern) sind vorher von den Gesamtversorgungsleistungen abzusetzen. Beispiel: Ein Bediensteter hat insgesamt 40 ruhegehaltfähige Dienstjahre im öffentlichen Dienst gearbeitet. Davon 12 Jahre bei der Bundeswehr, 3 Jahre in Mecklenburg-Vorpommern (MV), das für diese Zeit anteilige Versorgungsleistungen erstattet, 10 Jahre bei einer Fachbehörde der FHH, 15 Jahre bei einem Landesbetrieb der FHH. Von den Gesamtversorgungsleistungen wird der von MV erstattete Betrag abgezogen. Der verbleibende Betrag (einschließlich des auf Bundeswehrzeiten entfallenden Betrages) wird im Verhältnis der in der FHH verbrachten Dienstzeit (10:15) aufgeteilt, d.h. der Landesbetrieb hat von diesem Betrag 60 % zu übernehmen. 12

Darstellung im Wirtschaftsplan Die zu übernehmenden Versorgungsleistungen sind in voller Höhe im Erfolgsplan bei den entsprechenden Konten (Versorgungsbezüge für...) zu veranschlagen und zu buchen; dies gilt auch dann, wenn die Versorgungsleistungen ganz oder zum Teil durch anteilige Auflösung der Pensionsrückstellung 1 finanziert werden. Regelung für die Übernahme von Beihilfeleistungen Die für eine Versorgungsempfängerin bzw. einen Versorgungsempfänger zu leistenden Beihilfezahlungen sind aus Vereinfachungsgründen von der letzten Beschäftigungsstelle in voller Höhe zu übernehmen. Für die Darstellung im Wirtschaftsplan gelten die Regelungen für Versorgungsleistungen entsprechend. Übergangsregelungen Regelung für bestehende Landesbetriebe Die bisherigen Regelungen für vorhandene Versorgungsfälle bleiben unberührt. Regelung für neu zu gründende Landesbetriebe Übergangsregelungen für die Veranschlagung von Versorgungsleistungen bei neuen Landesbetrieben sowie bei Erweiterungen bestehender Landesbetriebe sind im Einvernehmen mit der Finanzbehörde festzulegen. 3.2.3 Umsatzsteuer Landesbetriebe, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, veranschlagen die Aufwendungen und Erträge bzw. Ausgaben und Einnahmen netto, d.h. ohne Umsatzsteuer. Landesbetriebe, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, veranschlagen die Aufwendungen und Erträge bzw. Ausgaben und Einnahmen im Wirtschaftsplan brutto, d.h. einschließlich Umsatzsteuer. 3.2.4 Grundsatz der Selbstdeckung Der Grundsatz der Selbstdeckung gilt auch für Landesbetriebe, d.h. Risiken für Schäden an Personen sowie für Schäden an Sachen und Vermögen werden grundsätzlich nicht versichert (vgl. Nr. 10 zu 34). Gebäude werden gegen Feuer- und Sturmschäden versichert. Diese Versicherungen werden von der Finanzbehörde abgeschlossen. Weitere Abweichungen vom Grundsatz der Selbstdeckung bedürfen der Einwilligung der Aufsicht führenden Behörde. 1 Die Auflösung der Pensionsrückstellung ist als sonstiger betrieblicher Ertrag zu buchen. 13

3.2.5 Erstattungen und Verwaltungskostenentschädigungen Für die Erstattung von Aufwendungen zwischen dem Landesbetrieb und übriger Verwaltung sowie den Wertausgleich bei der Abgabe von Vermögensgegenständen gelten die VV zu 61. Soweit der Landesbetrieb für die Zahlung von Grundsteuern, Müllabfuhrgebühren, Feuerversicherungsbeiträgen u.ä. nicht direkt veranlagt wird, hat er die auf ihn entfallenden Anteile zu übernehmen. 3.2.6 Bilanzielle Abschreibungen Die Landesbetriebe mit kaufmännischer doppelter Buchführung haben auf die abnutzbaren Wirtschaftsgüter Abschreibungen vorzunehmen. Ausgangswert sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Es ist die direkte Abschreibungsmethode anzuwenden. Die Abschreibungen dürfen in den steuerrechtlich zulässigen Grenzen vorgenommen werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des 6 Absatz 2 Einkommensteuergesetz können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. 3.2.7 Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu den Versorgungsleistungen Die Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben keinen Einfluss auf die Höhe der nach Nr. 3.2.2.2 zu bildenden Pensionsrückstellungen. Hierfür ist ausschließlich das zum jeweiligen Bilanzstichtag zu erstellende versicherungsmathematische Gutachten maßgebend. Werden für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Pensionsrückstellungen nach Nr. 3.2.2.2 gebildet, ist in Höhe dieser Beiträge unmittelbar eine Rückstellung zu buchen. Der Zuführungsaufwand zu den Pensionsrückstellungen vermindert sich entsprechend. Werden für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine Pensionsrückstellungen nach Nr. 3.2.2.2 gebildet, sind in Höhe der von ihnen geleisteten Beiträge jeweils unmittelbar gesonderte Rückstellungen 1 zu buchen. 1 Rückstellung Arbeitnehmerbeiträge (Einstellungen vor dem 1.1.1987) oder Rückstellung Arbeitnehmerbeiträge (28. bzw. 30. Lebensjahr noch nicht vollendet). 14

3.3 Finanzierungsplan Im Finanzierungsplan sind der im Geschäftsjahr voraussichtlich zu deckende Finanzbedarf für Investitionen 1 und der sonstige Finanzbedarf sowie die zu ihrer Finanzierung vorgesehenen Deckungsmittel zu veranschlagen. Investitionen sind einzeln zu veranschlagen, wenn dies wegen der Bedeutung der Maßnahme oder aus anderen Gründen geboten erscheint. Als Deckungsmittel kommen insbesondere in Betracht: Jahresüberschuss, Abschreibungen, im Vorjahr nicht verbrauchte Deckungsmittel, Investitionszuschuss aus dem Haushalt, Betriebszuschuss aus dem Haushalt. Zum Vergleich sind die Ansätze des Vorjahres und die Ergebnisse des Vor-Vorjahres (aus dem Entwurf des Jahresabschlusses) anzuführen. Sie sind in vollen Tausend EUR anzugeben. Für die Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen gelten die Regelungen der 16 und 38 sowie die jeweiligen Verwaltungsvorschriften entsprechend. Die Ansätze sind zu erläutern. 3.4 Stellenplan Der Stellenbestand der Landesbetriebe ist entsprechend den Verwaltungsvorschriften zu 17 Absätze 5 und 6 und 49 auszuweisen und zu erläutern (vgl. im Übrigen Nr. 4.2). 1 Als Investitionen sind zu veranschlagen: bei Landesbetrieben, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ab 60 EUR (ohne Umsatzsteuer) im Einzelfall; bei Landesbetrieben, die nach den Grundsätzen der Kameralistik buchen, Baumaßnahmen, Erwerb von beweglichen Sachen über 5.000 EUR im Einzelfall (vgl. Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten [VV-Gruppierungsplan]) sowie der Erwerb von unbeweglichen Sachen. 15

4 Wirtschaftsführung 1 4.1 Allgemeines 4.1.1 Grundsatz der generellen Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt Für die Wirtschaftsführung gilt der Grundsatz der generellen Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt. Danach ist innerhalb des durch den Wirtschaftsplan gesetzten Ermächtigungsrahmens alles erlaubt, was nicht ausdrücklich im Haushaltsrechtlichen Vermerk, in dieser Verwaltungsvorschrift oder in anderen Vorschriften (vgl. Nr. 1.2) eingeschränkt oder für unzulässig erklärt wird. Danach bestehen, soweit keine einschränkenden Regelungen getroffen werden, folgende Möglichkeiten, den Ressourceneinsatz flexibel der betrieblichen Entwicklung und den betrieblichen Notwendigkeiten anzupassen: Mehraufwendungen im Erfolgsplan (auch bei neu eingerichteten Konten) dürfen geleistet werden, wenn sie durch Mehrerträge oder Minderaufwendungen im Erfolgsplan gedeckt werden können, durch Minderausgaben bei Investitionen gedeckt werden können, soweit für diese Investitionen Eigenmittel zur Verfügung stehen, durch zusätzliche Deckungsmittel gedeckt werden können, Voraussetzung für die Erzielung von Erträgen in mindestens gleicher Höhe sind. Weitere Mehraufwendungen sind nur mit Einwilligung der Finanzbehörde zulässig. Mehrausgaben bei Investitionen, auch bei neu eingerichteten Konten, dürfen geleistet werden, wenn sie durch Minderausgaben bei Investitionen gedeckt werden können, durch Mehrerträge oder Minderaufwendungen im Erfolgsplan gedeckt werden können, durch zusätzliche Deckungsmittel gedeckt werden können, zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen bei mehrjährigen Maßnahmen erforderlich sind. 1 Anstelle der in den Nrn. 4.1 und 4.2 verwendeten Begriffe Mehrerträge bzw. Mehr-/ Minderaufwendungen sind bei Landesbetrieben, die nach den Grundsätzen der Kameralistik buchen, die Begriffe Mehreinnahmen bzw. Minderausgaben zu setzen. 16

4.1.2 Einschränkende Regelungen Ausgaben für neue nicht veranschlagte Investitionen, durch die haushaltswirksame Vorbelastungen für die Folgejahre entstehen (zusätzliche Investitionsraten, Erhöhung des Zuschussbedarfs, Verringerung der Ablieferungen an den Haushalt), sind nur mit Einwilligung der Finanzbehörde zulässig. Soweit Investitionen ganz oder teilweise durch einen Investitionszuschuss aus dem Haushalt finanziert werden, dürfen Minderausgaben bei diesen Investitionen nur mit Einwilligung der Aufsicht führenden Behörde zur Deckung von Mehrausgaben bei anderen Investitionen oder zur Deckung von Ausgaben für nicht veranschlagte Investitionen verwendet werden. Mehrausgaben bei mehrjährigen Investitionen, die zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen erforderlich sind, dürfen, wenn sie nicht durch zusätzliche Deckungsmittel gedeckt werden können, nur mit Einwilligung der Finanzbehörde geleistet werden. Sie sind auf den nächstjährigen Ansatz für den gleichen Zweck anzurechnen. Die Verwendung nicht veranschlagter Einnahmen aus dem Abgang von bebauten oder unbebauten Grundstücken bedarf der Einwilligung der Finanzbehörde. Die Aufnahme von Krediten durch Landesbetriebe ist nicht zulässig. 4.2 Personalwirtschaft Die Aufstellung und Ausführung des Stellenplans richten sich nach den Verwaltungsvorschriften zu 17 Absätze 5 und 6 und 49, 21 und 47, 50, 50a und 115 sowie den ergänzenden Regelungen der Finanzbehörde, soweit nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Aus betrieblichen Gründen im Laufe eines Haushaltsjahres benötigte zusätzliche Stellen (mit Ausnahme von Planstellen) können mit Einwilligung der Finanzbehörde aus Minderaufwendungen bzw. Mehrerträgen finanziert werden. Die Einwilligung der Finanzbehörde ist nicht erforderlich, wenn diese Stellen aus Minderaufwendungen bei der Kontengruppe Personalaufwendungen finanziert werden. Die Einwilligung der Finanzbehörde ist ferner nicht erforderlich, soweit zusätzliche Stellen aus Minderaufwendungen bzw. Mehrerträgen finanziert werden und dabei 17

keine über den Stellenplan hinausgehenden unbefristeten Beschäftigungsverhältnisse geschaffen werden, die Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist und keine Versorgungsverpflichtung aus dem Vertragsverhältnis für den Hamburger Haushalt erwächst. 4.3 Geldwirtschaft 4.3.1 Geschäftskonto Für jeden Landesbetrieb ist bei der Landeshauptkasse ein Geschäftskonto einzurichten. Der Tagessaldo dieses Kontos ist zu verzinsen. Guthaben werden mit dem jeweiligen monatlich festgestellten durchschnittlichen Zinssatz verzinst, den die Finanzbehörde für Tagesgelder bei der HSH-Nordbank erhält bzw. erhalten würde. Für Überziehungen wird der jeweilige Monats-Zinssatz in Rechnung gestellt, den die Finanzbehörde für Überziehungen bei der HSH-Nordbank zahlt oder zahlen müsste. Die Zinsgutschriften bzw. Zinslastschriften werden quartalsweise vorgenommen. Die Finanzbehörde legt für das Geschäftskonto einen Überziehungsrahmen (Limit) fest. 4.3.2 Konto Investitionszuschüsse Investitionszuschüsse aus dem Haushalt sind über ein eigenständiges, nicht verzinsliches Konto bei der Landeshauptkasse abzuwickeln (vgl. auch Nr. 4.4). 4.3.3 Konten Pensionsrückstellungen, Rückstellungen für Beihilfeverpflichtungen und Altersteilzeit In Höhe der Pensionsrückstellungen (Nr. 3.2.2.2), der Rückstellungen für Beihilfeverpflichtungen (Nr. 3.2.2.3) und für Altersteilzeit (Nr. 3.2.2.4), die ein Landesbetrieb nicht durch entsprechende Forderungen gegenüber der FHH ausgleicht, sowie in Höhe der Rückstellungen nach Nr. 3.2.7 sind grundsätzlich Guthaben auf eigenständigen verzinslichen Konten bei der Landeshauptkasse zu führen. Die Guthaben werden pauschal mit dem Jahresdurchschnittszinssatz für Deckungskredite der FHH verzinst. Die Zinsgutschrift erfolgt einmal jährlich am Jahresende; sie ist dem Geschäftskonto (Nr. 4.3.1) gutzuschreiben. 18

4.3.4 Zahlstellen, Konten außerhalb der Landeshauptkasse Der Geldverkehr ist grundsätzlich unbar abzuwickeln. Sofern die betrieblichen Belange noch Barzahlungen erfordern, können hierfür Zahlstellen eingerichtet werden. Außerhalb der Landeshauptkasse sollen weitere Konten grundsätzlich nur bei der Deutschen Bundesbank unterhalten werden. Mit Einwilligung der Finanzbehörde können Konten bei sonstigen Geldinstituten eingerichtet werden, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen. Die Bestände in den Zahlstellen und auf diesen Konten sollen den notwendigen betrieblichen Bedarf nicht überschreiten. Überschüssige Liquidität ist am Ende des Tages der Landeshauptkasse zur Verfügung zu stellen. Die Landesbetriebe können die benötigte Liquidität jederzeit bei der Landeshauptkasse abrufen. 4.3.5 Bestandsbestätigung Die Landeshauptkasse erstellt nach Abschluss eines Haushaltsjahres für jeden Landesbetrieb bis Ende Februar des Folgejahres eine Bestandsübersicht über das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Landesbetrieb prüft, ob Übereinstimmung mit seinen Beständen vorliegt. In diesem Fall ist eine unterzeichnete Bestandsbestätigung an die Landeshauptkasse zurückzusenden. Anderenfalls ist der Bestandsübersicht zu widersprechen. Die Rückmeldung soll innerhalb von sechs Wochen erfolgen. Etwaige Abweichungen sind aufzuklären. Bestandsbestätigungen und Widersprüche zur Bestandsübersicht sind von der Landeshauptkasse zu archivieren. 4.4 Fälligkeit von Zuschüssen aus dem Haushalt/Ablieferungen an den Haushalt Betriebszuschüsse aus dem Haushalt sind grundsätzlich in gleichhohen monatlichen Raten an den Landesbetrieb zu leisten (fällig jeweils am 14. eines Monats). Die Aufsicht führende Behörde kann in begründeten Fällen abweichende Regelungen treffen. Investitionszuschüsse aus dem Haushalt sind von den Landesbetrieben nach Mittelbedarf abzufordern. Im Finanzierungsplan veranschlagte Eigenmittel sollen vorrangig eingesetzt werden. Ablieferungen an den Haushalt sind bis zum 15. Dezember abzuführen. 19

5 Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung und Berichtswesen Abgeleitet aus dem jeweiligen Zielbild und Unternehmenskonzept ist für jeden Landesbetrieb ein Controlling zu installieren, das eine systematische Planung, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe sowie Aussagen über den wirtschaftlichen und finanziellen Status des Betriebes ermöglicht sowie den Fortbestand des Betriebes gefährdende Entwicklungen früh erkennen lässt. Dafür sowie für die Kalkulation von Gebühren und Entgelten sind Kosten- und Leistungs- Rechnungen entsprechend den Bedürfnissen des Landesbetriebes zu erstellen. Im Rahmen des Controlling soll auch festgestellt werden, ob die gesetzten Qualitätsziele erreicht werden (Qualitätsmanagement). Außerdem sollen die eigenen Leistungen mit vergleichbaren Leistungen Dritter verglichen werden (Marktbeobachtung, Benchmarking). Die Geschäftsleitung hat die Aufsicht führende Behörde und soweit vorhanden den Verwaltungsrat regelmäßig schriftlich über die wirtschaftliche Entwicklung des Betriebes zu unterrichten (Berichtswesen). Näheres regelt die Aufsicht führende Behörde. Auf die einschlägigen Leitfäden der Finanzbehörde 1 wird hingewiesen. 6 Jahresabschluss und Lagebericht 6.1 Allgemeines Die Geschäftsleitung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen und diesen zusammen mit dem Kontennachweis (Abschlusssalden aller bebuchten Sachkonten) zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung der Prüfungsinstanz zu übersenden. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind spätestens bis zum Ablauf des neunten Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres zusammen mit dem Abschlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Aufsicht führenden Behörde vorzulegen sowie jeweils 2-fach der Finanzbehörde und dem Rechnungshof zu übersenden 2. Die Finanzbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den genannten Terminen zulassen. 1 Vgl. VV zu 7 - Anlage 3-2 Auf die Übersendung des Abschlussberichts an Finanzbehörde und Rechnungshof kann verzichtet werden, wenn der Landesbetrieb von der Finanzbehörde - Vorprüfungsstelle - geprüft wird. 20

Inhalt und Form des Jahresabschlusses sind in den Nrn. 6.2 bzw. 6.3 näher geregelt. 6.1.1 Lagebericht Der Lagebericht soll den Verlauf des Geschäftsjahres und die Lage des Landesbetriebes so darstellen, dass sich ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage ergibt; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen (vgl. 289 HGB). Der Lagebericht soll insbesondere folgende Punkte enthalten: 1. Zielbild kurze Darstellung des Zielbildes, insbesondere eventueller Veränderungen; 2. Erläuterungen zum Verlauf des abgeschlossenen Geschäftsjahres, wie Ursachen bzw. Gründe für den Jahresfehlbetrag bzw. den Jahresüberschuss, Entwicklung der Umsatzerlöse sowie des Kostendeckungsgrades, Entwicklung des Eigenkapitals, Höhe der Rückstellungen und der noch verfügbaren Deckungsmittel per 31. Dezember des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie des Vorjahres, Änderungen im Bestand der zum Betrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte, Stand der Anlagen im Bau; 3. Erläuterungen zur künftigen Entwicklung des Betriebes in den auf das abgeschlossene Geschäftsjahr folgenden zwei Jahren, wie voraussichtlich zu erwartende Entwicklung des Betriebes (z.b. Marktstellung, Rationalisierungsmaßnahmen, Innovationen) verbunden mit einer Vorausschau zur mittelfristigen Entwicklung des Erfolgs- und Finanzierungsplans, Entwicklung der Umsatzerlöse sowie des Kostendeckungsgrades, Entwicklung des Eigenkapitals, Veränderungen bei den Rückstellungen und den Positionen noch verfügbare Deckungsmittel / im Vorjahr nicht verbrauchte Deckungsmittel (veranschlagte Zuführungen bzw. Entnahmen sowie neue Bestände), Stand der laufenden und geplanten Bauvorhaben, 21

Änderungen im Bestand der zum Betrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte, Änderungen in Bestand, Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen. 4. Hinweise auf bekannte Risiken, die einen wesentlichen Einfluss auf die Ertrags-, Finanz- oder Vermögenslage haben können, sowie Erläuterung der Überlegungen zu daraus zu ziehende Konsequenzen. Die Gliederung des Lageberichtes soll sich an der vorstehenden Struktur orientieren. 6.1.2 Prüfung Die Kassen- und Buchführung, der Jahresabschluss sowie der Lagebericht der Landesbetriebe werden von der Finanzbehörde geprüft. Diese Prüfung schließt die nach 78 vorgeschriebenen unvermuteten Prüfungen mit ein. Die Finanzbehörde kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof eine Prüfung des Jahresabschlusses durch Wirtschaftsprüferinnen bzw. Wirtschaftsprüfer zulassen. Auch in diesen Fällen sind die unvermuteten Prüfungen nach 78 von der Finanzbehörde vorzunehmen. Die Wirtschaftsprüferin bzw. der Wirtschaftsprüfer wird auf Vorschlag der Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Rechnungshof von der Aufsicht führenden Behörde bestellt; der Vorschlag schließt auch Inhalt und Umfang der Prüfung ein. Auf die Prüfung finden die 316, 317, 320, 321, 322 und 323 HGB sinngemäße Anwendung. 6.2 Regelungen für Landesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen 6.2.1 Aufstellung des Jahresabschlusses Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz (Nr. 6.2.1.1), der Gewinn- und Verlustrechnung (Nr. 6.2.1.2), dem Anhang (Nr. 6.2.1.3) sowie der Abrechnung des Finanzierungsplans (Nr. 6.2.1.4). Für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind die Vorschriften des HGB für große Kapitalgesellschaften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus dieser Verwaltungsvorschrift nichts Anderes ergibt. 22

6.2.1.1 Bilanz 14.026 Die Bilanz ist nach 266 in Verbindung mit 268 Absatz 1 HGB zu gliedern. Eine weitergehende oder abweichende Gliederung ist zulässig, wenn der Gegenstand des Betriebes dies erfordert und sie der ursprünglichen Gliederung gleichwertig ist. Die Bilanz ist unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufzustellen. Die Eigenkapitalposition ist in der Bilanz (mindestens) wie folgt zu unterteilen: Grundkapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklage, Bilanzgewinn / Bilanzverlust (vgl. auch Anlage 2a). Unter der Position Grundkapital ist das dem Landesbetrieb bei Gründung (bzw. bei Erweiterungen) überlassene Vermögen anzugeben. In der Kapitalrücklage sind die Investitionszuschüsse aus dem Haushalt nachzuweisen, soweit sie Zuzahlungen des Gesellschafters in das Eigenkapital entsprechen. Außerdem sind in der Kapitalrücklage Betriebszuschüsse auszuweisen, soweit sie nicht zum Ausgleich des Fehlbetrages oder eines Verlustvortrages verwendet wurden. Hinsichtlich der Investitionszuschüsse ergibt sich im Laufe der Jahre eine Kumulation der Beträge, soweit die Kapitalrücklage nicht durch Verluste oder Ablieferungen an den Haushalt aufgezehrt wird. Die Gewinnrücklage spiegelt grundsätzlich alle Gewinne des Betriebes aus den Vorjahren (ggf. mit Verlusten saldiert) wider, soweit diese nicht an den Haushalt abgeliefert worden sind. Ein Bilanzgewinn/Bilanzverlust ergibt sich nur, wenn das Jahresergebnis nicht vollständig verwendet wurde (z. B. durch Ablieferung an den Haushalt, Zuführung zur Gewinnrücklage oder Ausgleich durch einen Betriebszuschuss). Die Pensionsrückstellung nach Nr. 3.2.2.2 sowie die Rückstellungen für die Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Nr. 3.2.7 sind in der Bilanz unter der Bezeichnung Rückstellung für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen zusammenzufassen und im Anhang zur Bilanz getrennt darzustellen. 6.2.1.2 Gewinn- und Verlustrechnung Die Gewinn- und Verlustrechnung ist grundsätzlich entsprechend 275 Absatz 2 HGB (Gesamtkostenverfahren) zu gliedern. Zusätzliche Posten und weitere Untergliederungen sind zulässig. 23

6.2.1.3 Anhang 14.026 Der Anhang ist entsprechend den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften ( 284 bis 288 HGB) aufzustellen. 285 Nummern 9,10 und 14, 286 Absatz 3, 287 und 288 HGB finden keine Anwendung. Bei den nicht passivierten Pensionsverpflichtungen sind nur die Beträge der Zeiten auszuweisen, die dem Landesbetrieb zuzurechnen sind. In einem Anlagenspiegel als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. 6.2.1.4 Abrechnung des Finanzierungsplans Im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss ist auch der Finanzierungsplan abzurechnen. Die Abrechnung ist entsprechend der Systematik des Finanzierungsplans unter Übernahme der einschlägigen Daten der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz vorzunehmen. Ergibt die Gegenüberstellung des tatsächlichen Finanzbedarfs und der tatsächlich vorhandenen Deckungsmittel einen positiven Saldo, ist dieser unter der Position noch verfügbare Deckungsmittel auszuweisen und zu erläutern. Die hier ausgewiesenen Beträge werden in den Finanzierungsplan des nächsten Geschäftsjahres als im Vorjahr nicht verbrauchte Deckungsmittel vorgetragen und stehen damit im nächsten Geschäftsjahr als zusätzliche Deckungsmittel zur Verfügung. Ergibt die Gegenüberstellung des tatsächlichen Finanzbedarfs und der tatsächlich vorhandenen Deckungsmittel einen negativen Saldo, ist dieser unter der Position Nicht gedeckter Finanzbedarf (Vortrag auf das Folgejahr) auszuweisen und zu erläutern. Die hier ausgewiesenen Beträge werden in den Finanzierungsplan des nächsten Geschäftsjahres beim Sonstigen Finanzbedarf unter der Position Abdeckung des im Vorjahr nicht gedeckten Finanzbedarfs vorgetragen. 6.2.2 Haushaltsrechnung/Offenlegung des Jahresabschlusses Gemäß 85 Nummer 3 sind der Haushaltsrechnung Übersichten über den Jahresabschluss der Landesbetriebe beizufügen. Hierfür ist eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung, eine verkürzte Bilanz sowie das Jahresergebnis des Finanzierungsplans nach dem Muster in der Anlage 2a einzureichen. Hinsichtlich der Zuordnung der Kontengruppen des Erfolgsplans zu den einzelnen Positionen der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung vgl. den Anhang zur Anlage 2a. 24

Soweit die Abschlüsse noch nicht geprüft sind, ist zu vermerken, dass es sich um ungeprüfte Abschlusszahlen handelt. Außerdem ist der nicht gedeckte Finanzbedarf darzustellen und zu erläutern. Der Termin für die Übersendung dieser Unterlagen wird von der Finanzbehörde mit gesondertem Rundschreiben bekannt gegeben. Eine Offenlegung des Jahresabschlusses durch Einreichung von Unterlagen beim Handelsregister bzw. Bekanntmachung im Bundesanzeiger ist nicht erforderlich. 6.3 Regelungen für Landesbetriebe, die gemäß den Grundsätzen der Kameralistik buchen 6.3.1 Aufstellung des Jahresabschlusses Der Jahresabschluss wird entsprechend der Systematik des Wirtschaftsplanes (vgl. Anlage 1b) erstellt. Es sind lediglich die Ist-Ergebnisse darzustellen. Der Jahresabschluss ist zusammenfassend zu erläutern. Hierbei sind nur die Beträge der Zeiten auszuweisen, die dem Landesbetrieb zuzurechnen sind. Für die Abrechnung des Finanzierungsplanes gilt Nr. 6.2.1.4 entsprechend. 6.3.2 Haushaltsrechnung/Offenlegung des Jahresabschlusses Gemäß 85 Nummer 3 sind der Haushaltsrechnung Übersichten über den Jahresabschluss der Landesbetriebe beizufügen. Hierzu ist das aggregierte Jahresergebnis des Erfolgs- und Finanzierungsplans nach dem Muster in der Anlage 2b einzureichen. Hinsichtlich der Zuordnung der Kontengruppen des Erfolgsplans zu den einzelnen Positionen des aggregierten Jahresabschlusses vgl. den Anhang zur Anlage 2b. Soweit die Abschlüsse noch nicht geprüft sind, ist zu vermerken, dass es sich um ungeprüfte Abschlusszahlen handelt. Außerdem ist der nicht gedeckte Finanzbedarf darzustellen und zu erläutern. Der Termin für die Übersendung dieser Unterlagen wird von der Finanzbehörde mit gesondertem Rundschreiben bekannt gegeben. Eine Offenlegung des Jahresabschlusses durch Einreichung von Unterlagen beim Handelsregister bzw. Bekanntmachung im Bundesanzeiger ist nicht erforderlich. 25