Stellungnahme. zum Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zur Konsultation zu Bankkonten vom 20. März 2012



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Transkript:

Stellungnahme zum Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zur Konsultation zu Bankkonten vom 20. März 2012 Kontakt: Harold Helbig Telefon: +49 30 2021-1612 Telefax: +49 30 2021-191600 E-Mail: h.helbig@bvr.de Berlin, 11. Juni 2012 Federführer: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. Schellingstraße 4 10785 Berlin Telefon: +49 30 2021-0 Telefax: +49 30 2021-1900 www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de

Seite 2 von 14 I. Vorbemerkung Bevor wir auf die im Konsultationspapier konkret angesprochenen Fragen eingehen, möchten wir die Gelegenheit nutzen, einige grundsätzliche Anmerkungen voranzustellen. 1. Ursachen der vermeintlich geringen Kundenmobilität Die Europäische Kommission ist der Ansicht, dass im Girokontenmarkt Defizite bei der Kundenmobilität bestehen. Dies führt sie darauf zurück, dass die Kunden nicht hinreichend über die erhobenen Bankentgelte informiert seien, so dass sie die Girokontenmodelle unterschiedlicher Anbieter nicht vergleichen könnten. Daneben gebe es beim Wechsel des Girokontos regelmäßig Probleme, was Kunden ebenfalls davon abhalte, den Anbieter zu wechseln. Dabei übersieht die Europäische Kommission, dass die geringen Wechselquoten vor allem darauf zurückzuführen sind, dass die Kunden mit ihren Kontoverbindungen zufrieden sind. 1 Daneben erfordern Bankdienstleistungen ein hohes Maß an Vertrauen, das regelmäßig auf einer langjährigen Geschäftsbeziehung beruht. Dies führt ebenfalls dazu, dass die Kunden eher zurückhaltend sind, ihr Girokonto zu wechseln. Dies wird auch in der jüngst von der Europäischen Kommission beauftragten und veröffentlichten Eurobarometer-Studie Special Eurobarometer 373 Retail Financial Services Report 2 bestätigt. Danach haben 85% der europäischen Kontoinhaber ihr Konto nicht gewechselt, weil sie es nicht für erforderlich hielten. 7% wechselten und fanden es einfach. Nur 3% haben nicht versucht zu wechseln, weil sie es für zu schwierig hielten, und nur jeweils 1% haben gewechselt und fanden es schwierig oder haben versucht zu wechseln aber aufgegeben. Die von der Europäischen Kommission im Konsultationsdokument aufgeführte Testkaufstudie, die zu anderen Ergebnissen kommt, ist methodisch schon aufgrund der geringen Stichproben problematisch. Überdies werden obwohl die Studie sich auf die Überprüfung der Einhaltung der Common Principles on Bank Account Switching beschränkt, dann aber Anforderungen überprüft, die nicht Bestandteil der Prinzipien sind (z.b. Kostenfreiheit des Kontowechsels, Online-Bereitstellung von Informationen). In ihrer Konsultation fragt die Europäische Kommission zudem nach grenzüberschreitender Kundenmobilität. Aus verschiedenen Studien geht hervor, dass nur ein geringer Anteil der europäischen Bürger an einem grenzüberschreitenden Kontowechsel interessiert ist. 3 Dies ergibt sich auch aus der jüngsten Studie Special Eurobarometer 373, Retail Financial Services. Danach ziehen nur 5 % der befragten Bürger in Europa es überhaupt in Erwägung, ein Girokonto in einem anderen Mitgliedsstaat zu eröffnen. Darüber hinaus fällt mit der Umsetzung von SEPA (Single Euro Payments Area) ein wesentlicher Grund für die Eröffnung eines Kontos in einem anderen EU-Mitgliedstaat weg. 1 Vgl. dazu unter anderem: Commission Staff Working Document, SEC(2007) 106, 31 January 2007, darin heißt es: it is likely that a large proportion of banking customers probably the majority in most Member States would describe themselves as satisfied with their current bank. ; im Bericht der Expert Group on Customer Mobility in Relation to Bank Accounts werden weitere 5 Studien zur Kundenzufriedenheit aufgeführt, die eine Kundenzufriedenheit von bis zu 94% belegen. 2 Special Eurobarometer 373, Retail Financial Services Report, durchgeführt von TNS Opinion & Social, im Auftrag der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen, März 2012, S. 87. 3 Vgl. u.a. dazu bereits die Stellungnahme des Zentralen Kreditausschusses (ZKA; jetzt: Die Deutsche Kreditwirtschaft) zum Bericht der Expertengruppe der Europäischen Kommission zum Thema Kundenmobilität bei Bankkonten, 31. August 2007.

Seite 3 von 14 2. Grundsätzliche Bedenken gegen den Ansatz eines reinen Preisvergleichs Die Europäische Kommission wertet die vermeintlich mangelhafte Vergleichbarkeit der Girokontenmodelle als wesentliches Hindernis für die Kundenmobilität. Über die Erhöhung der Transparenz von Bankentgelten will sie dem Kunden einen umfassenden Preisvergleich ermöglichen. Dieser Ansatz ist insofern problematisch, da sich der Vergleich nur auf die Kosten des Girokontos bezieht, die zu Grunde liegende Dienstleistung aber ausgeblendet wird. Ein reiner Preisvergleich würde nur dann unverfälschte Ergebnisse erbringen, wenn sämtliche der angebotenen Girokonten, die Vertriebsstrukturen, die Online-Banking-Funktionalitäten, der Umgang mit Missbrauchsfällen und weitere Mehrwerte der Anbieter identisch wären. Dies ist nicht der Fall und kann auch politisch nicht gewollt sein. Schließlich sind es in erster Linie die Verbraucher, die von unterschiedlichen Angeboten profitieren. Sie können nämlich das Angebot auswählen, das ihren jeweiligen Bedürfnissen entspricht. Zugleich geht die Produktvielfalt aber zwangsläufig zu Lasten der Vergleichbarkeit. Der Preis des Girokontomodells ist dabei nur ein Aspekt unter vielen. Als weitere wichtige Aspekte für die Wahl des Kontomodells kommen beispielsweise der Leistungsumfang des angebotenen Kontomodells und die damit verbundene Beratungsqualität in Betracht. Diese Aspekte werden bei dem einseitigen Fokus der Initiative auf Entgelte und Kosten völlig ausgeblendet. Dadurch wird dem Kunden suggeriert, dass alle angebotenen Kontenmodelle qualitativ gleichwertig sind. Insofern ist zu befürchten, dass die einseitige Fokussierung auf einen reinen Preisvergleich - die Kunden in die Irre führen wird und - zugleich Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten derjenigen Institute bewirken wird, die weitergehende Leistungen anbieten. 3. Sicherstellung der Wirksamkeit von Informationspflichten in Hinblick auf die verfolgte Zielsetzung Im Konsultationsdokument wird eine Einschätzung zu verschiedenen vorgeschlagenen Maßnahmen erbeten, ob diese dazu geeignet sind, die Transparenz und Vergleichbarkeit von Kontoführungsentgelten für Verbraucher zu verbessern. Bereits heute bestehen umfangreiche Informationspflichten auf Basis nationaler und europäischer Regelungen (u.a. Zahlungsdiensterichtlinie, Fernabsatzrichtlinie), die genau dies zum Ziel haben. Die gesetzlichen Informationspflichten werden durch zusätzliche Informationsangebote der Institute bzw. Dritter ergänzt, so dass Kunden in der Regel vielfältige Möglichkeiten zum Produkt- und Anbietervergleich haben. Insofern scheint es geboten, zunächst die Wirksamkeit der heute bereits bestehenden Instrumente im Hinblick auf die Erreichung von Transparenz und Vergleichbarkeit zu überprüfen, bevor weitere Maßnahmen erwogen werden. Ebenso sollten etwaige Maßnahmen systematisch und wissenschaftlich fundiert auf deren Wirksamkeit untersucht und nicht auf eine bloße Einschätzung verschiedener Marktteilnehmer gestützt werden. Andernfalls sehen wir die Gefahr, dass das angestrebte Ziel nicht erreicht wird und stattdessen zulasten von Anbietern und Kunden unnötige bürokratische Lasten aufgebaut werden.

Seite 4 von 14 II. Stellungnahme zu den einzelnen Fragen Frage 1: Denken Sie, dass die Informationen der Banken über Bankgebühren den Verbrauchern hinreichend erläutert werden und einen einfachen Vergleich zwischen ihnen gestatten? Welche bewährten Praktiken könnten Sie nennen? Welche Mängel bestehen nach wie vor? Sind Sie der Auffassung, dass diese Mängel durch Änderungen bei den Transparenzverpflichtungen in der Richtlinie über Zahlungsdienste (2007/64/EG) behoben werden könnten? Die Bankkunden werden bereits heute umfassend über alle im Zusammenhang mit der Girokontenführung stehenden Entgelte informiert, so dass sie auch die Entgeltmodelle der verschiedenen Anbieter vergleichen können. So bestehen bereits heute auf europäischer Ebene sowie - zumindest in Deutschland - auch auf nationaler Ebene umfangreiche Vorgaben, die Kunden über die erhobenen Entgelte zu informieren, so dass wir keine Notwendigkeit für darüber hinausgehende Maßnahmen erkennen können. a) Europarechtliche Vorgaben zur Transparenz von Bankentgelten Der Europäische Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren umfassende Informationspflichten eingeführt. So sind die Kreditinstitute verpflichtet, den Kunden sowohl auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 lit.c der Fernabsatzrichtlinie 4 als auch durch Art. 42 Abs. 3 der Zahlungsdiensterichtlinie 5 sogenannte vorvertragliche Informationen auszuhändigen, bevor der Kunde eine vertragliche Bindung eingeht. Diese müssen auch umfassende Informationen zu Entgelten enthalten. In Bezug auf Zahlungsdienste sind die Institute nach Art. 44 der Zahlungsdiensterichtlinie während der Vertragslaufzeit darüber hinaus verpflichtet, anstehende Änderungen der Entgelte mit den Kunden zu vereinbaren. Auch die Verbraucherkreditrichtlinie 6 sieht umfassende Informationspflichten vor, wobei für den Girokontenbereich insbesondere Art. 12 sowie Art. 18 relevant sind, die Regelungen zu eingeräumten bzw. geduldeten Kontoüberziehungen enthalten. Beide Vorschriften sehen vor, dass der Kunde vor Inanspruchnahme des ersten Überziehungskredits über die zu entrichteten Entgelte sowie im Anschluss über alle Entgeltänderungen zu informieren ist. Die in der Europäischen Union tätigen Kreditinstitute sind auf Grund der genannten Regeln verpflichtet, die Kunden umfassend über alle im Zusammenhang mit der Girokontenführung anfallenden Entgelte zu informieren. Auf Basis dieser Informationen sind die Verbraucher in der Lage, die Konditionen der verschiedenen Kontomodelle miteinander zu vergleichen. Aus diesem Grund besteht keine Notwendigkeit für weitergehende Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz von Bankentgelten. 4 Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsschlüssen im Fernabsatz, Abl. 1997, L 144/19 5 Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG 6 Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 23.04.2008, Abl. 2008 L 133, S. 66

Seite 5 von 14 b) Nationale Vorgaben zur Transparenz von Bankentgelten Neben den genannten europäischen Vorgaben enthält das deutsche Recht weitergehende Informationspflichten. So sind in Deutschland alle Kreditinstitute - wie auch alle übrigen Unternehmen, die gewerbliche Dienstleistungen anbieten - nach 5 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) verpflichtet, am Ort der Leistung (dazu gehört ggf. auch der Internetauftritt) ein sogenanntes Preisverzeichnis aufzustellen, in dem die Entgelte aller wesentlichen Leistungen aufgeführt werden. Wesentliche Leistungen sind solche Leistungen, die von den Kunden typischerweise regelmäßig nachgefragt werden. Zur Umsetzung der Anforderung aus 5 Abs. 1 PAngV hat die deutsche Kreditwirtschaft den deutschlandweit einheitlich aufgebauten kreditwirtschaftlichen Preisaushang entwickelt. Bei dem Preisaushang handelt es sich um eine zwei- bis dreiseitige tabellenähnliche Übersicht, in der das Kreditinstitut die Konditionen der wesentlichen Leistungen aufführt. Inhalt und Aufbau des Preisaushangs wurden mit den zuständigen staatlichen Stellen und unter Einbeziehung der Verbraucherschützer abgestimmt. Der Preisaushang kann sowohl in den Filialen als auch regelmäßig im Internetauftritt der Institute eingesehen werden. Der übersichtlich gestaltete, standardisierte Preisaushang ermöglicht den Kunden einen einfachen Vergleich des Leistungsangebots und der Konditionen verschiedener Kreditinstitute. c) Hohe Transparenz der Bankentgelte in Deutschland Neben dem bereits erwähnten Preisaushang führen die Kreditinstitute in Deutschland ein sogenanntes Preis- und Leistungsverzeichnis, in dem sämtliche Leistungen und deren Preise aufgeführt werden. Das umfassende Verzeichnis dient dazu, die Entgelte für die einzelnen Dienstleistungen in die Verträge mit den Kunden einzubeziehen. Zu diesem Zweck wird den Kunden das Preis- und Leistungsverzeichnis beim Vertragsschluss ausgehändigt. In der Folge werden die Kunden über alle Entgeltänderungen informiert. Die aktuelle Fassung ist darüber hinaus auf Wunsch des Kunden in der Geschäftsfiliale - und regelmäßig auch auf den Internetseiten der Institute - jederzeit einsehbar. Vor dem Hintergrund der dargestellten Informationsmöglichkeiten des Kunden kann - jedenfalls aus deutscher Sicht - ein Mangel an klarer und leicht verständlicher Information nicht festgestellt werden. Diese Einschätzung wird bestätigt durch das Ergebnis einer von der Europäischen Kommission beauftragten Studie aus dem September 2009 7, in der es auf Seite 33 heißt: Countries for which a limited proportion of banks were contacted for a complete data collection were Estonia, Germany and Lithunia. In these countries, complete price information was usually available on the bank`s websites and contact was only necessary in a few cases to confirm some tariff information collected or to obtain specific missing tariffs. Vor diesem Hintergrund sehen wir keinen Bedarf für weitergehende Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz und Vergleichbarkeit von Bankentgelten. Sofern dennoch Handlungsbedarf auf europäischer Ebene gesehen werden sollte, bietet sich als Vorbild das deutsche Informationsmodell an. 7 Van Dijk Management Consultants: Final report - Data collection for prices of current accounts provided to customers.

Seite 6 von 14 Frage 2: Könnte eine standardisierte Terminologie für Bankgebühren dazu beitragen, dass die Gebühreninformationen transparenter und vergleichbarer werden? Sollte die Terminologie standardisiert werden, sollte diese Standardisierung dann sämtliche oder nur einige bestimmte Gebühren betreffen? Wenn es nur einige sein sollten, nach welchen Kriterien sollten sie ausgewählt werden? Sollte die Terminologie auf nationaler oder auf europäischer Ebene standardisiert werden? Es ist zutreffend, dass eine standardisierte Terminologie grundsätzlich geeignet wäre, die Transparenz und Vergleichbarkeit von Bankentgelten zu erhöhen. Den Möglichkeiten der Standardisierung sind im Bereich der Finanzdienstleistungen jedoch deutliche Grenzen gesetzt. Auf Grund des intensiven Wettbewerbs im Privatkundengeschäft müssen Banken und Sparkassen ihre Leistungen mit Alleinstellungsmerkmalen ausstatten, um sie von anderen Finanzprodukten abzuheben. Es würde daher dem Wettbewerbsgedanken zuwiderlaufen, wenn über den Umweg einer Vereinheitlichung der Terminologie Produktharmonisierungen erreicht und damit die Produktvielfalt beschränkt bzw. Innovationen erschwert würden. Vor diesem Hintergrund muss dringend davor gewarnt werden, die Begriffsstandardisierung auf sämtliche Bankdienstleistungen zu erstrecken. Es erscheint allenfalls denkbar, die grundsätzlichen Merkmale einer Leistung mit einem standardisierten Begriff zu belegen. Es muss den Kreditinstituten jedoch in jedem Fall vorbehalten sein, die erfassten Dienstleistungen mit weiteren Merkmalen auszustatten und insbesondere unter individuellem Markennamen zu vertreiben und dies auch im Rahmen der Preisinformation deutlich zu machen. Daneben ist zu berücksichtigen, dass die in der Antwort zu Frage 1.) dargestellten europäischen Rechtsakte (vgl. z.b. Art. 3 der Verbraucherkreditrichtlinie, Art. 4 der Zahlungsdiensterichtlinie) umfangreiche Begriffsbestimmungen enthalten, die ins nationale Recht übernommen wurden (vgl. z.b. 1 ZAG). Diese europaweit einheitlichen Begrifflichkeiten werden von den meisten deutschen Kreditinstituten in ihren Verträgen verwendet. Aus diesem Grund besteht auf europäischer Ebene bereits eine einheitliche, gesetzlich vorgegebene Terminologie. Sofern diese Begrifflichkeiten nicht hinreichend verständlich sein sollten, was aus unserer Sicht zweifelhaft ist, liegt es am europäischen Gesetzgeber, im jeweiligen Sachkontext (zum Beispiel im Rahmen der anstehenden Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie) verständlichere Begriffe einzuführen. Dies sollte jedoch keinesfalls losgelöst von den sektoralen Bestimmungen erfolgen, da andernfalls Wertungswidersprüche kaum vermeidbar wären. Darüber hinaus greift ein Vergleich von Kontoführungsleistungen allein anhand der Kosten des Girokontos zu kurz. Der Kunde unterscheidet verfügbare Angebote im Markt nicht nur am Preis, sondern auch anhand von weiteren qualitativen Aspekten der Dienstleistung. Ein Vergleich verschiedener Angebote über den Preis ist daher nie allein aussagekräftig, selbst wenn die Aufbereitung der Preise in noch so detaillierter und in standardisierter Weise erfolgt (siehe hierzu auch unsere Ausführungen unter Abschnitt I Nr. 2).

Seite 7 von 14 Frage 3: Würden Glossare und standardisierte Gebührenlisten die Vergleichbarkeit erleichtern? Wenn ja, welches Format und welchen Inhalt sollten diese Informationen haben? Welche Einrichtung/welches Forum sollte ein derartiges Glossar/eine solche standardisierte Gebührenliste Ihrer Meinung nach erstellen? Zu der Frage bzgl. der Verwendung einheitlicher Listen mit Bankentgelten verweisen wir auf unsere Antworten zu den Fragen 1 und 2. Glossare, die Erläuterungen der verwendeten Begriffe enthalten, führen nicht zu einer Erhöhung der Vergleichbarkeit. Sie können allenfalls das Verständnis des Kunden für die verwendeten Begriffe und so die finanzielle Allgemeinbildung des Kunden verbessern. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass für viele Bankdienstleistungen bereits Legaldefinitionen, mithin also Erläuterungen der gesetzlich verwendeten Begrifflichkeiten, bestehen (vgl. die Begriffsbestimmungen in Art. 3 der Verbraucherkreditrichtlinie bzw. Art. 4 der Zahlungsdiensterichtlinie). Da die gesetzlichen Begriffe - wie bei der Beantwortung von Frage 2 erläutert - in Deutschland regelmäßig in den Kundenverträgen verwendet werden, bestehen bereits einheitliche Erläuterungen für viele der entgeltbezogenen Dienstleistungen. Sofern die Europäische Kommission diese Definitionen nicht als hinreichend verständlich ansehen sollte, würde es wiederum dem europäischen Gesetzgeber obliegen, diese - wiederum im Rahmen der jeweiligen sektoralen Regelung - durch verständlichere Definitionen zu ersetzen. Sofern die Europäische Kommission gleichwohl beabsichtigen sollte, die Verwendung von Glossaren vorzuschreiben, muss sichergestellt werden, dass diese gegenüber den Kunden auf kosteneffiziente Art kommuniziert werden können. So sollte es ausreichen, dass die Glossare in den Filialen oder auf den Internetseiten der Institute bereitgestellt und die Verbraucher auf das zusätzliche Informationsangebot explizit hingewiesen werden. Dies ist insofern bedeutsam, als dass uns die breite Nachfrage nach Glossaren sowie deren Nutzen für den Kunden fraglich erscheint. Auch hier sollte vor der Einführung einer solchen Maßnahme deren potenzielle Wirksamkeit zur Verbesserung der Transparenz von Vergleichbarkeit untersucht werden. Frage 4: Welches der nachfolgend genannten Instrumente sollte in Betracht gezogen werden, um die Transparenz und die Vergleichbarkeit der Bankgebühren weiter zu erhöhen: i) von öffentlichen Behörden verwaltete Websites zum Vergleich ii) von den Banken vorgenommene standardisierte Kostensimulationen iii) von den Banken beigebrachte standardisierte repräsentative Beispiele iv) Umfragen von Verbraucherverbänden/ dem Finanzombudsmann v) sonstige Instrumente, die Sie für relevant halten? Sollten bestimmte Instrumente obligatorisch sein? Welche Kosten wären damit voraussichtlich verbunden?

Seite 8 von 14 Wie bereits in den Antworten zu den Fragen 1 und 2 ausgeführt, besteht in Deutschland angesichts der bereits vorhandenen Möglichkeiten Preisaushang und Preis- und Leistungsverzeichnis keine Notwendigkeit, die Transparenz und die Vergleichbarkeit weiter zu erhöhen. Zu den in Frage 4 angesprochenen Maßnahmen ist Folgendes anzumerken: i) Staatlicher Maßnahmen bedarf es nicht. Es gibt bereits eine Vielzahl von privaten Anbietern, die sich auf einen Vergleich der Konditionen spezialisiert haben und kostenlose - sogar individualisierbare - Vergleiche im Internet anbieten. Diese Anbieter nutzen für die benötigten umfangreichen Datenbanken die in Deutschland verfügbaren Preisverzeichnisse. Zudem publiziert die Stiftung Warentest mit der Zeitschrift Finanztest regelmäßige Preisvergleiche zur Kontoführung, die auch über das Internet angeboten und abgerufen werden können. Die Stiftung Warentest ist eine unabhängige Stiftung Bürgerlichen Rechts, die 1964 vom Deutschen Bundestag gegründet wurde, über ca. 300 Mitarbeiter verfügt und mit einem Stiftungskapital von 70 Mio Euro ausgestattet ist. ii) Wie bereits ausgeführt können die Konditionen der meisten Kreditinstitute auf deren Homepage abgerufen werden. Kostensimulationen können in Deutschland im Internet bei den privaten Anbietern von Preisvergleichen vorgenommen werden. iii) Standardisierte Kostensimulationen und standardisierte repräsentative Beispiele werfen die Frage auf, welche Standardannahmen diesen Simulationen oder diesen Beispielen zugrundegelegt werden sollen. Im Ergebnis werden auch diese Angaben nur in einem zufälligen Einzelfall die Individualverhältnisse eines Kunden genau treffen, so dass derartige Simulationen oder repräsentative Beispiele für den Einzelkunden nur eine geringe Aussagekraft besitzen. Unabhängig davon bietet u. a. die Stiftung Warentest mit der Zeitschrift Finanztest bereits entsprechende Kostensimulationen und Musterkonten im Rahmen ihrer Analysen an. Darüber hinausgehender Bedarf wird nicht gesehen. iv) Die Beauftragung von Schlichtungsstellen stößt auf grundsätzliche Vorbehalte. Ihre Aufgabe liegt ausschließlich in der individuellen Streitbeilegung. Frage 5: Wie detailliert sollten die Informationen über die tatsächlich entrichteten Gebühren sein und wie häufig sollten sie dem Kontoinhaber übermittelt werden? Würden vergleichbare Informationen über die tatsächlich entrichteten Gebühren die Verbrauchermobilität auch grenzübergreifend erhöhen? Die bestehenden europarechtlichen Vorschriften sehen auch die Verpflichtung vor, den Kunden umfassend über alle angefallenen Kosten des Kontomodells zu informieren (vgl. z.b. zu Zahlungsdiensten Art 42 Nr. 1 lit.a Zahlungsdiensterichtlinie). Auf Grund der Umsetzung der europarechtlichen Normen in das nationale Recht ist sichergestellt, dass die Kreditinstitute die Kunden über alle im Zusammenhang mit der Kontoführung angefallenen Kosten in regelmäßigen Abständen (bei Verbrauchern i. d. R. monatliche oder vierteljährliche Abstände) informieren. Der Turnus der Information richtet sich daher nach der Vereinbarung zwischen Kontoinhaber und kontoführendem Institut. In aller Regel informieren die Kreditinstitute im Kontoauszug über die in Anspruch genommenen Dienstleistungen und deren Kosten. Es sollte zudem darauf verzichtet werden, Kreditinstitute bei einer Bündelung von Leistungen zu verpflichten,

Seite 9 von 14 den Preis der Einzelleistung offenzulegen, da dies zu einer Offenlegung von Betriebsgeheimnissen und internen Kalkulationen führen würde, was wiederum mit einem funktionierendem Wettbewerb nicht vereinbar wäre. Angesichts der bestehenden Pflicht, die Kunden umfassend über alle angefallenen Kosten zu informieren, sehen wir keinen Bedarf für weitergehende Maßnahmen. Frage 6: Welche anderen Maßnahmen/ Instrumente sollten ins Auge gefasst werden, um die Transparenz und die Vergleichbarkeit der Bankgebühren zu verbessern? Bitte geben Sie an, auf welcher Ebene (einzelstaatlich oder EU) sie Ihrer Meinung nach zu ergreifen sind. Im Hinblick auf die aus europäischen Vorgaben resultierenden umfangreichen Informationspflichten zu Bankentgelten sowie der dargestellt hohen Transparenz der deutschen Kontomodelle sehen wir - zumindest für Deutschland - keinen Bedarf für weitergehende Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz und Vergleichbarkeit von Bankentgelten. Sofern die Europäische Kommission entgegen unserer Auffassung weitergehende Maßnahmen für erforderlich halten sollte, sollten unbedingt die folgenden Aspekte berücksichtigt werden: - Etwaige Maßnahmen sollten bei den bestehenden bereichsspezifischen Regelungen ansetzen. Um Wertungswidersprüche zu den vorhandenen Regelungen zu vermeiden, sollte auf zusätzliche Regelungen verzichtet werden. - Die Europäische Kommission sollte berücksichtigen, dass der Ansatz eines reinen Preisvergleichs zu kurz greift und zahlreiche, für die Kunden wichtige Aspekte (bspw. der Leistungsumfang des angebotenen Kontomodells und die damit verbundene Beratungsqualität) unberücksichtigt lässt. Andernfalls steht zu befürchten, dass die Kunden in die Irre geführt werden und es zu Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der Institute kommen wird, die weitergehende Leistungen anbieten. - Etwaige Maßnahmen dürfen keinesfalls zu Produktstandardisierungen führen: Die Institute müssen weiterhin die Möglichkeit haben, ihre Dienstleistungen mit Alleinstellungsmerkmalen zu versehen und unter eigenem Markennamen zu vertreiben. Frage 7: Bieten Banken in dem Mitgliedstaat, in dem Sie ein Bankkonto haben, einen Dienst für einen Bankwechsel an? Wenn ja, entspricht er den oben beschriebenen Gemeinsamen Grundsätzen für einen Bankwechsel? Sind die Informationen über einen Bankwechsel verbraucherfreundlich aufbereitet? Grundsätzlich ist anzumerken, dass Girokontowechsel in Deutschland zu wenigen Kundenbeschwerden führen. Bereits seit Jahren bieten Banken und Sparkassen in Deutschland den Kunden im wettbewerblichen Umfeld Hilfestellungen beim gewünschten Wechsel des Girokontos an. Die Deutsche Kreditwirtschaft hat zudem die EBIC Common Principles on Bank Account Switching umgesetzt. Entsprechende Unterlagen stehen auf den Internetseiten der Deutschen Kreditwirtschaft zur Verfügung.

Seite 10 von 14 Wechselinteressierte Kunden erhalten außerdem Informationen über den Kontowechsel bei Banken und Sparkassen in den Filialen vor Ort oder im Internet. Frage 8: Wenn Banken in dem Mitgliedstaat, in dem Sie Ihr Bankkonto haben, einen Dienst für einen Bankwechsel im Sinne der Gemeinsamen Grundsätze anbieten, beseitigt er dann alle Hindernisse für einen Bankwechsel? Wenn nein, welche Hindernisse bleiben bestehen? Nennen Sie Beispiele für bewährte Praktiken und weiter bestehende Hindernisse. Wie zu Frage 7 schon ausgeführt, bieten Banken und Sparkassen in Deutschland den Kunden bereits seit Jahren Hilfestellungen beim gewünschten Wechsel des Girokontos an. Zudem hat die Deutsche Kreditwirtschaft die EBIC Common Principles on Bank Account Switching umgesetzt. Aus unserer Sicht bestehen keine Hindernisse für einen einfachen Wechsel des Girokontos in Deutschland. Falls es dennoch einmal zu Missverständnissen oder Fehlinterpretationen kommen sollte, helfen die etablierten außergerichtlichen Schlichtungsstellen der deutschen Kreditwirtschaft unkompliziert, schnell und kostenlos. Die von der Europäischen Kommission in ihrem Konsultationsdokument aufgeführte Testkaufstudie, die zu dem Ergebnis kam, dass 8 von 10 Testkäufern Schwierigkeiten bei einem Bankwechsel hatten, ist methodisch zu beanstanden und kann nicht als Bewertungsgrundlage herangezogen werden. Die Testkaufstudie beschränkt sich auf die Überprüfung der Einhaltung der Common Principles on Bank Account Switching, wobei dann aber Anforderungen überprüft wurden, die nicht Bestandteil der Prinzipien sind (z.b. Kostenfreiheit des Kontowechsels, Online-Bereitstellung von Informationen). Außerdem reichen die vorhandenen Stichproben für eine (nationale) Auswertung nicht aus (in Deutschland: 20 Testkäufe, 50 Recherchen nach Informationen). Dementsprechend kommen andere Studien auch zu anderen Ergebnissen, so z. B. die von der Europäischen Kommission beauftragte und im März d. J. veröffentlichte Eurobarometer Studie. 8 Danach haben 85% der europäischen Kontoinhaber ihr Konto nicht gewechselt, weil sie es nicht für erforderlich hielten. 7% wechselten und fanden es einfach. Nur 3% haben nicht versucht zu wechseln, weil sie es für zu schwierig hielten, und nur jeweils 1% haben gewechselt und fanden es schwierig oder haben versucht zu wechseln aber aufgegeben. Frage 9: Sollten die Gemeinsamen Grundsätze freiwillig bleiben? Welches sind Ihrer Auffassung nach die Vor- oder Nachteile. wenn sie auf EU-Ebene verbindlich vorgeschrieben würden? Welche Kosten wären voraussichtlich damit verbunden? Die von Banken und Sparkassen in Deutschland den Kunden angebotenen Hilfestellungen beim gewünschten Wechsel des Girokontos sind heute schon umfangreich bzw. decken die EBIC Common Principles on Bank Account Switching ab. Heute existieren jeweils dem nationalen Umfeld sowie den Bedürfnissen der Kunden angepasste Lösungen. Auch Anpassungen wegen veränderten nationalen Kundenbedürfnissen sind so leichter vorzunehmen. Diese Angebote sollten daher weiterhin freiwillig 8 Special Eurobarometer 373, Retail Financial Services Report, durchgeführt von TNS Opinion & Social, im Auftrag der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen, März 2012, S. 87.

Seite 11 von 14 bleiben. Für Deutschland ist kein Marktversagen zu erkennen, welches ein regulatives Eingreifen rechtfertigen würde. Sofern es Probleme in anderen Mitgliedstaaten gibt, sollten hierfür im Sinne des Subsidiaritätsgrundsatzes Lösungen auf nationaler Ebene gefunden werden. Frage 10: Sollten die Grundsätze/Maßnahmen für einen Bankwechsel auch einen grenzübergreifenden Bankwechsel abdecken? Wir sehen keinen Bedarf den Anwendungsbereich der bisher national ausgerichteten Common Principles on Bank Account Switching auf grenzüberschreitende Nutzungen auszuweiten. 9 Insofern stünde der hohe administrative und infrastrukturelle Aufwand für eine Ausweitung und damit europäische Standardisierung der heutigen nationalen Lösungen in keinerlei Verhältnis zu dem Nutzen. Hinzu käme, dass im Falle eines Umzuges eines Verbrauchers in ein anderes Mitgliedsland bestehende regelmäßige Zahlungsverpflichtungen bzw. Zahlungseingänge (z.b. Gehalt, Miete) ohnehin hinfällig werden, so dass der Nutzen eines grenzüberschreitenden Kontowechselservices hierdurch zusätzlich in Frage zu stellen ist. Frage 11: Wie hoch liegt Ihrer Auffassung nach das Risiko, dass eingehende Zahlungsbeträge, Rechnungen und Zahlungen bei einem Bankwechsel fehlgeleitet werden? Welche Maßnahmen könnten ins Auge gefasst werden, um den Bankwechsel sicherer zu gestalten? Generell ist anzumerken, dass hier verschiedene Themen vermischt werden. Banken und Sparkassen können nicht dafür verantwortlich sein, den Geschäftspartnern ihrer Kunden deren neue Wohnadresse oder E-Mail-Adresse für die ordnungsgemäße Zustellung von papiergebundener oder elektronischer Korrespondenz mitzuteilen. Banken und Sparkassen bieten aber ihren Kunden seit Jahren Hilfestellungen beim gewünschten Wechsel des Girokontos an, z. B. Musterschreiben mit Feldern für die alte und neue Kontoverbindung und Anschrift, um bei einem Girokontowechsel alle Zahlungspartner entsprechend informieren zu können. Falls es dennoch nach einer Kontoschließung im Einzelfall dazu kommen sollte, dass eingehende Beträge an den Überweisenden oder Lastschriften an den Einreicher zurückgegeben werden müssen, setzen sich die Zahlungsverkehrspartner mit dem Kunden in Verbindung, um ihre Forderung auf anderem Wege zu erhalten oder ihrer Zahlungsverpflichtung gerecht werden zu können. Frage 12: Mit welchen Hindernissen sind kleinere oder in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Kontoanbieter weiterhin konfrontiert, wenn sie ihre Kundenbasis ausdehnen oder sich Zugang zu neuen Märkten verschaffen wollen? Stehen diese im Zusammenhang mit Problemen beim Bankwechsel? Die größten Hürden für kleine Kontoanbieter beim Markteintritt in einem anderen EU-Mitgliedstaat umfassen u. a. die Notwendigkeit einer umfassenden fremdsprachlichen Kommunikation mit den Kunden oder das Erfordernis, sämtliche Abläufe an eine andere Geschäftskultur anzupassen. 9 So geht aus der im März 2012 von der GD Binnenmarkt und Dienstleistungen veröffentlichten Studie Special Eurobarometer 373, Retail Financial Services Report hervor, dass nur 5 % der befragten Bürger in Europa es überhaupt in Erwägung ziehen würden, ein Girokonto in einem anderen Mitgliedstaat zu eröffnen. Darüber hinaus fällt mit der Umsetzung von SEPA (Single Euro Payments Area) ein wesentlicher Grund für die Eröffnung eines Kontos in einem anderen EU-Mitgliedstaat weg (vgl. I, Nr.1).

Seite 12 von 14 Für die rein auf die Online-Banking-Nutzung fokussierten Kunden könnten Kontoeröffnungen im Ausland über das Internet mittels europaweit gültiger Legitimations- und Geldwäscheregelungen erleichtert werden. Hierzu könnten EU-weit im Rahmen der Identifizierung nach Geldwäscherichtlinie bei persönlicher und elektronischer Identifizierung die Akzeptanz aller europäischen Ausweisdokumente ggf. in EU- Ausführungsleitlinien vereinheitlicht werden. Frage 13: Welche sonstigen Maßnahmen sollten ins Auge gefasst werden, um einen Bankwechsel zu erleichtern? Bitte beschreiben Sie diese. Siehe hierzu unsere Antworten zu Frage 8 und Frage 12. Frage 14: Haben Sie Informationen über Verbraucher, die Schwierigkeiten beim Zugang zu einem Basiskonto haben? Welcher Art sind die von den Verbrauchern genannten Hindernisse beim Zugang zu einem solchen Konto? Der Deutschen Kreditwirtschaft sind keine Informationen über Schwierigkeiten bei der Eröffnung von Basiskonten in Deutschland bekannt. Sollten in Einzelfällen Schwierigkeiten bei der Einrichtung eines Girokontos für jedermann auftreten, stehen den Verbrauchern kostenlose außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren (Ombudsmannverfahren) zur Verfügung. Frage 15: Sind Ihnen etwaige von den Banken oder anderen Instituten in dem Mitgliedstaat Ihres Wohnsitzes ergriffene Maßnahmen bekannt, die den Zugang zu einem Basiskonto erleichtern? Wurden diese Initiativen erfolgreich durchgesetzt? Die Deutsche Kreditwirtschaft sorgt seit Einführung ihrer Empfehlung zum Girokonto für jedermann im Jahr 1995 dafür, dass die deutschen Kreditinstitute grundsätzlich jedem Verbraucher, der ein Konto wünscht und bislang über kein solches verfügt, ein Girokonto zumindest auf Guthabenbasis einrichten. Wir teilen die Ansicht der EU-Kommission, dass ein Girokonto heutzutage ein wesentliches Element zur Teilnahme am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben darstellt sowie dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnet, sämtliche Vorteile des Binnenmarktes zu nutzen. Die deutsche Bundesregierung veröffentlicht in regelmäßigen Abständen Berichte zur Umsetzung der Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft zum Girokonto für jedermann. Im aktuellen Bericht vom Dezember 2011 (veröffentlicht als BT-Drucksache 17/8312 am 27. Dezember 2011) stellt die Bundesregierung zu Recht heraus, dass für die weitaus meisten Bürger in Deutschland der Zugang zu Girokonten gegeben ist (BT-Drs. 17/8312, S. 3). Dies wird auch quantifiziert. Die Zahl der Girokonten für jedermann steigt kontinuierlich, wie es die an die Bundesregierung gemeldeten validen Zahlen der Deutschen Kreditwirtschaft belegen.

Seite 13 von 14 Erfahrungen aus Studien im Auftrag der EU-Kommission belegen, dass selbst in EU-Mitgliedstaaten mit einem gesetzlichen Kontrahierungszwang wie in Frankreich oder Schweden die für Deutschland ermittelte Kontozugangsquote von gut 99 Prozent nicht übertroffen wird 10. Vielmehr geben Verbraucher in Ländern mit gesetzlichem Kontrahierungszwang wie z. B. Frankreich oder Belgien deutlich häufiger an (20 % bzw. 13 %), Schwierigkeiten beim Kontozugang zu haben als in Deutschland (mit 7 %). Frage 16: Erleichtern diese Maßnahmen ebenfalls den Zugang von Gebietsfremden zu einem Basiskonto? Die Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft sieht vor, dass, wenn der Antragsteller für ein Girokonto für jedermann seinen Wohnsitz nicht im Geschäftsgebiet der Bank hat, diese den Antrag auf ein Girokonto für jedermann ablehnen kann. Die Deutsche Kreditwirtschaft betrachtet es bei der Einrichtung von Girokonten für jedermann (bzw. Basiskonten) für unerlässlich, dass der Antragsteller einen Bezug zum EU-Mitgliedstaat und zum Geschäftsgebiet der jeweiligen Bank hat, in dem er ein Basiskonto eröffnen möchte. Dieser Bezug kann ein Wohnsitz, ein Arbeitsplatz oder ein Studienplatz sein. Ansonsten würde das unbegründete Recht eingeräumt, in allen 27 EU-Mitgliedstaaten ein solches Konto zu eröffnen. Dadurch würden zum einen den Anbietern erhebliche Kosten entstehen. Zudem würde dies Missbrauchsmöglichkeiten Vorschub leisten, denen beispielsweise durch den Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontopfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzübergreifenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, den die Europäische Kommission am 25. Juli 2011 vorgelegt hat, gerade begegnet werden soll. Hinzu tritt, dass insbesondere nach Vollendung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA) keine Notwendigkeit erkennbar ist, über mehrere Basiskonten zu verfügen. In diesem Zusammenhang sollten generell die positiven Auswirkungen des in der Umsetzung befindlichen SEPA abgewartet und danach einer umfassenden Evaluierung unterzogen werden. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dieses Evaluierungsprozesses sollte auf die Einführung weiterer regulatorischer Maßnahmen verzichtet werden. 10 Die Angabe basiert auf einer Hochrechnung des Flash Eurobarometer 282 der Europäischen Kommission (März 2010). Hiernach haben in Deutschland 0,6 % der Befragten angegeben, kein Konto zu haben; in Belgien und Schweden waren dies 0,8 % der Befragten (siehe Flash EB No 282, S. 73). Diese im Anhang dieser Veröffentlichung befindlichen exakten Befragungsergebnisse zu Frage 21 werden im Hauptteil (Seite 60 Flash EB No 282) auf jeweils 1 % der Befragten für die genannten Länder aufgerundet und auf dieser Basis auch weiter verwendet. Im Annex 3 zum Impact Assessment der Kommissionsempfehlung zum Basis-Zahlungskonto werden für Deutschland 670.000 kontolose Personen genannt. Als Quelle wird die von der EU-Kommission beauftragte Study on Costs and Benefits of Policy Actions, CSES Report 2010, angegeben. Diese hat auf Grundlage von Eurostat-Zahlen für Deutschland mit 64,5 Mio. Personen über 21 Jahren (Ende 2009) und 1 % Betroffener 670.000 Kontolose ermittelt. Wenn man den exakten Anteil von 0,6 % Personen in Deutschland zu Grunde legt, würde sich auf dieser Basis bereits eine geringere Anzahl von ungefähr 400.000 Kontolosen ergeben.

Seite 14 von 14 Frage 17: Wenn Verbraucher immer noch Schwierigkeiten bei der Eröffnung eines Bankkontos haben, welche Gründe liegen dafür vor? Der Deutschen Kreditwirtschaft sind keine Informationen über Schwierigkeiten bei der Eröffnung von Basiskonten in Deutschland bekannt. Sollten in Einzelfällen Schwierigkeiten bei der Einrichtung eines Girokontos für jedermann auftreten, stehen den Verbrauchern kostenlose außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren (Ombudsmannverfahren) zur Verfügung. Frage 18: Welche zusätzlichen Maßnahmen sollten eventuell ergriffen werden? Sollte das Problem auf nationaler oder auf europäischer Ebene angegangen werden? Die Deutsche Kreditwirtschaft sieht keinen Bedarf für weitere Maßnahmen weder auf europäischer noch auf nationaler Ebene, da die in Deutschland geltende Selbstregulierung der Kreditwirtschaft erfolgreich funktioniert. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollten Maßnahmen sofern sie denn erforderlich sind ausschließlich auf nationaler Ebene in Erwägung gezogen werden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum eventuelle Maßnahmen auch jene Mitgliedstaaten betreffen sollten, in denen bereits eine nahezu Vollversorgung mit Girokonten vorherrscht (Kontozugangsquote für Deutschland von gut 99 Prozent, siehe hierzu auch Antwort zu Frage 15). In der aktuellen Studie Special Eurobarometer 373, Retail Financial Services Report liegt die Kontozugangsquote für 25 EU-Mitgliedstaaten zwischen 67 % und 100 %. Lediglich die beiden EU- Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien, die als letzte der Europäischen Union beigetreten sind und somit einen entsprechenden Nachholbedarf haben, fallen mit ihren sehr niedrigen Kontozugangsquoten aus dem Rahmen (28 % bzw. 27 %) 11. Unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und des Proportionalitätsprinzips sollten ausschließlich durch diese beiden Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Verbesserung der Kontozugangsquote in diesen beiden Ländern vorgenommen werden. Sollten dennoch Maßnahmen auf europäischer Ebene in Erwägung gezogen werden, die sämtliche EU- Mitgliedstaaten tangieren, so befürwortet die Deutsche Kreditwirtschaft als einzigen geeigneten Legislativvorschlag ausschließlich eine Richtlinie, die es ermöglicht, bewährte Verfahren in den Mitgliedstaaten (z. B. Selbstregulierung) zu berücksichtigen. ********* 11 Special Eurobarometer 373, Retail Financial Services Report, durchgeführt von TNS Opinion & Social, im Auftrag der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen, März 2012, S. 11 ff.