Vorsorgevereinbarung Antrag zur Eröffnung eines Vorsorgekontos/-depots (Säule 3a)

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Transkript:

Vorsorgevereinbarung Antrag zur Eröffnung eines Vorsorgekontos/-depots (Säule 3a) Vorsorgenehmer/in Name Vorname Strasse / Nr. PLZ / Ort Geschlecht Zivilstand Geburtsdatum AHV-Nr.: 756. Nationalität Heimatort Beruf (bitte genaue Bezeichnung) Telefonnummer Korrespondenzsprache DE FR IT Ich bin einer Pensionskasse (2. Säule) angeschlossen Ja Nein Ich bin selbstständigerwerbend Ja Nein (nachstehend Vorsorgenehmer ) Der unterzeichnete Vorsorgenehmer beantragt die Eröffnung eines Vorsorgekontos/-depots und wünscht die Aufteilung seiner Vorsorgeeinlagen wie folgt (bitte in Schritten von 5% angeben): % auf dem Vorsorgekonto % auf dem Vorsorgedepot, wobei der Vorsorgenehmer in den BVV 2-konformen Anlagefonds BSI LIFE INVEST 40 R investiert 100 % im Total Der minimale Anlagebetrag für die Einlage in ein Vorsorgedepot beträgt CHF 100.-. Durch die unterschiedliche Wertentwicklung verändert sich die prozentuale Aufteilung des Vorsorgeguthabens. Risiken bei Anlagen in Anlagefonds Bei Anlagen in Anlagefonds können auch Kursverluste entstehen. Die Investition in Anlagefonds kann daher nur einem Vorsorgenehmer mit einem mittel- bis langfristigem Anlagehorizont empfohlen werden. Ausgabe und Rücknahme von Anlagefondsanteilen Aufträge des Vorsorgenehmers an die Vorsorgestiftung 3a BSI (nachstehend Vorsorgestiftung ) betreffend Ausgabe und Rücknahme von Anlagefondsanteilen können jederzeit erfolgen. Die Vorsorgestiftung erteilt die entsprechenden Investitions- resp. Desinvestitionsaufträge grundsätzlich einmal wöchentlich an den Anlagefonds BSI LIFE INVEST 40 R. Der Ausgabe- resp. Rücknahmepreis entspricht dem am Bewertungsstichtag durch den Anlagefonds BSI LIFE INVEST 40 R berechneten Preis und entspricht dem Nettoinventarwert pro Anspruch. Zurzeit werden weder Ausgabe- noch Rücknahmekommissionen erhoben. Bei einer Saldierung des Vorsorgekontos/-depots werden die Anlagen von der Vorsorgestiftung veräussert. Es kann kein Übertrag von Titeln vorgenommen werden. Stiftungsreglement und Gebührenordnung Gestützt auf Art. 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und der dazugehörigen Verordnung (BVV 3) vereinbart der Vorsorgenehmer mit der Vorsorgestiftung eine Vorsorgeregelung gemäss beiliegendem Reglement. Er nimmt insbesondere davon Kenntnis, dass während der Dauer dieser Vereinbarung nur vom Gesetz vorgesehene Bezüge möglich sind. Das Reglement der Vorsorgestiftung gilt als integrierender Bestandteil dieser Vorsorgevereinbarung. Der Vorsorgenehmer bestätigt mit der Unterzeichnung dieser Vorsorgevereinbarung, dass er dieses Reglement erhalten und zur Kenntnis genommen hat. Zudem ist die jeweils aktuelle Gebührenordnung massgebend. Seite 1/8

Identifikation und wirtschaftliche Berechtigung Der Vorsorgenehmer hat einen der folgenden Identitätsnachweise zu erbringen (eine Kopie liegt dem Antrag bei): Schweizer Pass, ID oder Ausländerausweis. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Vorsorgenehmer, dass er nicht nur Konto- / Depotinhaber, sondern auch wirtschaftlich Berechtigter an den auf ihn lautenden Vermögenswerten auf dem Vorsorgekonto / -depot ist. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Alle Rechtsbeziehungen aus diesem Vertrag unterstehen schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist Zürich. Die Vorsorgestiftung hat indessen das Recht, Klage bei jedem anderen zuständigen Gericht einzureichen. Ort und Datum Unterschrift des Vorsorgenehmers Name, Vorname Berater Seite 2/8

Auftrag an die bisherige Vorsorgeeinrichtung Falls ein Übertrag des Vorsorgeguthabens gewünscht wird, bitte diesen Auftrag vollständig ausfüllen und an die Vorsorgestiftung 3a BSI weiterleiten. Hiermit beauftragt der/die Vorsorgenehmer/in (fortan: der Vorsorgenehmer ) seine bisherige Vorsorgeeinrichtung der Säule 3a, sein gesamtes Vorsorgeguthaben, bei gleichzeitiger Auflösung des Vorsorgeverhältnisses, auf das Vorsorgekonto 3a bei der Bank BSI AG gemäss Angaben der Vorsorgestiftung 3a BSI zu überweisen. Vorsorgenehmer / Auftraggeber Name Vorname Strasse / Nr. PLZ / Ort Geburtsdatum AHV-Nr.: 756. Telefonnummer Bisherige Vorsorgeeinrichtung der Säule 3a Name der Vorsorgeeinrichtung Adresse Bisherige Säule 3a Konto- / Policen-Nr. Datenverarbeitung Der Vorsorgenehmer erlaubt der Vorsorgestiftung 3a BSI, die im vorliegenden Formular Auftrag an die bisherige Vorsorgeeinrichtung und die im zugehörigen Antrag enthaltenen Daten an die BSI AG zur Bearbeitung weiterzuleiten. Er ist sich des fortlaufenden Datenaustauschs zwischen der Vorsorgestiftung 3a BSI und der BSI AG während der gesamten Dauer des Vorsorgeverhältnisses bewusst. Er ist sich bewusst, dass Angaben zu seinem Vorsorgekonto 3a nach dessen Eröffnung zusammen mit dem vorliegenden Formular an seine bisherige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet werden. Mit seiner Unterschrift unter dem vorliegenden Formular und unter dem zugehörigen Antrag gibt er dazu sein Einverständnis. Ort und Datum Unterschrift des Vorsorgenehmers / Auftraggebers Seite 3/8

Reglement der Vorsorgestiftung 3a BSI Gestützt auf Art. 9 der Statuten der Vorsorgestiftung 3a BSI (nachstehend Vorsorgestiftung ) wird das vorliegende Reglement der Vorsorgestiftung 3a BSI (nachstehend Reglement ) erlassen. Art. 1. Zweck Der Vorsorgenehmer/die Vorsorgenehmerin (nachstehend Vorsorgenehmer ) bezweckt mit dem Anschluss an die Vorsorgestiftung die Schaffung einer gebundenen, steuerbegünstigten Vorsorge im Sinne von Art. 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie dessen dazu erlassene Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeeinrichtungen (BVV3). Art. 2. Vorsorgevereinbarung Zu diesem Zweck schliesst der Vorsorgenehmer mit der Vorsorgestiftung eine Vorsorgevereinbarung ab. Die Vorsorgevereinbarung legt die Einzelheiten des Vorsorgeverhältnisses zwischen Vorsorgenehmer und Vorsorgestiftung fest. Mit Abschluss der Vorsorgevereinbarung ist der Vorsorgenehmer berechtigt, steuerbegünstigte Einlagen auf sein persönliches Vorsorgekonto bei der Bank BSI AG (nachstehend BSI AG ) zu leisten. Als Vorsorgenehmer, die eine Vorsorgevereinbarung unterzeichnen können, gelten Arbeitnehmer und Selbständig erwerbende. Art. 3. Eröffnung und Kontoführung Im Auftrag des Vorsorgenehmers eröffnet die Vorsorgestiftung bei der BSI AG ein auf den Namen des Vorsorgenehmers lautendes Vorsorgekonto. Der Zweck des Vorsorgekontos ist ausschliesslich auf die Selbstvorsorge des Vorsorgenehmers beschränkt. Die Vorsorgestiftung überträgt der BSI AG die Kontoführung. Schliesst der Vorsorgenehmer mehr als eine Vorsorgevereinbarung ab, darf die Summe der jährlichen Einlagen den maximal einzahlbaren Betrag gemäss Art. 4 des Reglements nicht überschreiten. Das Aufteilen von bereits bestehenden Vorsorgeguthaben ist ausgeschlossen. Art. 4. Einlagen Gemäss Art. 7 Abs. 1 BVV 3 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 BVG ist der Vorsorgenehmer frei, den Zeitpunkt und bis zum gesetzlichen jährlichen Maximalbetrag die Höhe seiner Einlagen auf sein Vorsorgekonto zu bestimmen. Der Vorsorgenehmer kann damit seine Einlagen regelmässig oder sporadisch leisten. Um die Gutschriften der Einlagen auf dem Vorsorgekonto des Vorsorgenehmers im laufenden Kalenderjahr sicherzustellen, haben die Einlagen bis zum von der Vorsorgestiftung jährlich neu festgelegten, letztmöglichen Einzahlungstermin des betreffenden Jahres einzutreffen. Eine rückwirkende Gutschrift von Einlagen ist ausgeschlossen. Der Vorsorgestiftung steht es frei, eine Einzahlung von Beiträgen abzulehnen. Art. 5. Verzinsung Das Vorsorgekapital wird durch die Vorsorgestiftung verzinst, wobei der Stiftungsrat den Zinssatz festlegt. Der Zinssatz entspricht mindestens demjenigen für normale Sparkonti der BSI AG und wird in geeigneter Weise publiziert. Die Zinsen werden dem Vorsorgekonto jährlich am Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben und mit dem Vorsorgekapital weiterverzinst. Art. 6. Anlagen in Wertschriften Der Vorsorgenehmer kann ergänzend oder alternativ zur Kontoanlage in Anteile des Anlagefonds BSI LIFE INVEST 40 R investieren. Er hat der Vorsorgestiftung einen entsprechenden Auftrag zu erteilen, einen Teil oder den ganzen Saldo seines Vorsorgekontos in Anteile des Anlagefonds BSI LIFE INVEST 40 R gemäss dessen Reglement anzulegen. Die Anlagen setzen sich gemäss Art. 49-58 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) zusammen. Es steht der Vorsorgestiftung dabei frei, für solche Anlagen einen Minimalbetrag festzulegen. Die Vorsorgestiftung erwirbt die Anlagen auf Rechnung des Vorsorgenehmers und führt diese unter seinem Namen. Der Stiftungsrat entscheidet über die Anlagemöglichkeiten, die den Vorsorgenehmern angeboten werden, und legt die diesbezüglichen Anlagerichtlinien fest. Seite 4/8

Aufträge des Vorsorgenehmers an die Vorsorgestiftung betreffend Ausgabe und Rücknahme von Anteilen am Anlagefonds BSI LIFE INVEST 40 R können jederzeit erfolgen. Die Vorsorgestiftung erteilt die entsprechenden Investitions- resp. Desinvestitionsaufträge grundsätzlich einmal wöchentlich. Der Ausgabe- resp. Rücknahmepreis entspricht dem am Bewertungsstichtag durch die Fondsleitung des Anlagefonds BSI LIFE INVEST 40 R berechneten Preis, wobei die Vorsorgestiftung zur Deckung ihrer Aufwände eine Ausgabe- und/oder Rücknahmekommission erheben kann. Bei Rücknahme von Fondsanteilen wird der Erlös dem Vorsorgekonto des Vorsorgenehmers gutgeschrieben. Für den in Fondsanteilen angelegten Teil des Vorsorgeguthabens besteht weder Anspruch auf eine Minimalverzinsung noch auf Kapitalwerterhaltung. Das Anlagerisiko trägt der Vorsorgenehmer. Der Vorsorgenehmer ist sich bewusst, dass Anlagen in Anlagefonds im Vergleich zur reinen Kontoanlage Kursschwankungen aufweisen, die sich mit zunehmendem Aktien- und Fremdwährungsanteil vergrössern. Mit Erteilung des Auftrags in Anteile des Fonds BSI LIFE INVEST 40 R zu investieren, bestätigt der Vorsorgenehmer, dass ihm die mit dem Anlagegeschäft verbundenen Risiken bekannt sind. Die Anlagerichtlinien und wesentliche Änderungen daran werden der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Bewilligung vorgelegt. Der Vorsorgenehmer nimmt zur Kenntnis, dass die Vorsorgestiftung von Dritten gegebenenfalls Vergütungen nach marktüblichen Ansätzen auf den investierten Betrag, respektive auf die von ihm veranlassten Kundengeschäfte erhält. Der Vorsorgenehmer verzichtet ausdrücklich auf deren Gutschrift und ermächtigt die Vorsorgestiftung, diese Vergütungen nach Abzug allfälliger Aufwendungen als Pauschalentschädigung für den von der BSI AG erbrachten Verwaltungs- und Vertriebsaufwand an diese weiterzuleiten. Art. 7. Ordentliche Vorsorgedauer Im Erlebensfall endet die Vorsorgevereinbarung mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters gemäss Art. 21 AHVG. Eine Verlängerung der Vorsorgevereinbarung über das ordentliche Rentenalter hinaus ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn der Vorsorgenehmer weist vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist. In diesem Fall ist eine Verlängerung aber bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters möglich. Mit Ausnahme der nachfolgend unter Art. 8 aufgeführten Gründe sind vorzeitige Rückzüge vom Vorsorgekonto nicht möglich. Erhält die Vorsorgestiftung nach Ablauf der Vorsorgevereinbarung und Eintritt der Fälligkeit gemäss Art. 10 des Reglements keine Überweisungsinstruktionen hinsichtlich Übertragung des Vorsorgeguthabens auf dem Vorsorgekonto, gibt die Vorsorgestiftung sämtliche Fondsanteile zurück (siehe Art. 10 Abs. 3), eröffnet ein auf den Vorsorgenehmer lautendes Sparkonto bei der BSI AG und überträgt darauf das gesamte Vorsorgeguthaben. Die Vorsorgevereinbarung endet in jedem Fall ohne weiteres bei Todesfall des Vorsorgenehmers und zwar sowohl bei Todesfall vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters gemäss Art. 21 AHVG als auch im Falle eines Todesfalls während einer Verlängerung der Vorsorgevereinbarung über das Erreichen des ordentlichen Rentenalters gemäss Art. 21 AHVG hinaus (siehe Art. 7 Abs.1). Bei Todesfall des Vorsorgenehmers verkauft die Vorsorgestiftung allfällige Fondsanteile, sobald sie Kenntnis vom Tod des Vorsorgenehmers erhält und schreibt den Erlös dem Vorsorgekonto gut. Art. 8. Vorzeitiger Bezug und Auflösung der Vorsorgevereinbarung Frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters gemäss Art. 21 AHVG sind eine Auflösung der Vorsorgevereinbarung und die Auszahlung des Vorsorgeguthabens möglich. Eine vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen ist zulässig bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses aus einem der folgenden Gründe: a) wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist; b) wenn der Vorsorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet; c) wenn der Vorsorgenehmer seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt; d) wenn die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 5 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 zur Barauszahlung verpflichtet ist. Die Altersleistung kann ferner vorher ausgerichtet werden für: a) Erwerb und Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf; b) Beteiligungen am Wohneigentum zum Eigenbedarf; c) Rückzahlung von Hypothekardarlehen. Eine solche Ausrichtung kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden. Bei verheirateten Vorsorgenehmern und eingetragenen Partnern ist in den Fällen von Abs. 2 c) und d) und Abs. 3 a) bis c) die schriftliche Zustimmung des Ehepartners bzw. des eingeschriebenen Partners notwendig. Deren Unterschriften sind jeweils zu beglaubigen. Ist der Vorsorgenehmer weder verheiratet noch lebt er in einer eingetragenen Partnerschaft, muss er einen aktuellen Zivilstandsregisterauszug einreichen. Teilbezüge des Vorsorgeguthabens sind ausser in den oben erwähnten Fällen Abs. 2 b) und Abs. 3 a) bis c) ausgeschlossen. Seite 5/8

Art. 9. Begünstigte Personen Als Begünstigte sind folgende Personen zugelassen: a) im Erlebensfall der Vorsorgenehmer; b) bei Ableben des Vorsorgenehmers in nachstehender Reihenfolge: 1) der überlebende Ehegatte bzw. der eingetragene Partner; 2) die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die vom Vorsorgenehmer in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dem Vorsorgenehmer in den letzten fünf Jahren bis zu dessen Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; 3) die Eltern; 4) die Geschwister; 5) die übrigen Erben. Mittels schriftlicher Mitteilung an die Vorsorgestiftung ist der Vorsorgenehmer berechtigt, einerseits die Reihenfolge der Begünstigten innerhalb der in Abs. 1 lit. b) Ziff. 2 erwähnten Gruppe und anderseits zwischen den in Abs. 1 lit. b) Ziff. 3 bis 5 erwähnten Gruppen zu ändern. Der Vorsorgenehmer ist zudem berechtigt, die Ansprüche der einzelnen Begünstigten näher zu bezeichnen. Art. 10. Fälligkeit und Auszahlung des Vorsorgeguthabens Bei Eintritt eines Beendigungs- resp. Auflösungsgrundes im Sinne von Art. 7 und Art. 8 des Reglements wird das gesamte Vorsorgeguthaben des Vorsorgenehmers inklusive eventueller Anteile am Anlagefonds BSI LIFE INVEST 40 R fällig. Der anspruchsberechtigten Person obliegt es, sich gegenüber der Vorsorgestiftung in der von dieser als erforderlich erachteten Art und Weise zu legitimieren und sämtliche für die Geltendmachung ihres Anspruchs auf Auszahlung der Vorsorgeleistung notwendigen Angaben zu erteilen und die erforderlichen Dokumente und Beweismittel vorzulegen. Die Vorsorgestiftung ist in jedem Fall berechtigt, weitergehende Abklärungen zu veranlassen. Bei Eintritt eines Beendigungs- resp. Auflösungsgrundes im Sinne von Art. 7 und Art. 8 des Reglements sind sämtliche Fondsanteile durch die Vorsorgestiftung zurückzugeben und das gesamte Vorsorgeguthaben innert 30 Tagen nach Eingang des vollständigen Gesuchs auszubezahlen. Die Vorsorgestiftung ist gemäss Art. 96 und Art. 472 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) berechtigt, bei allfälligen Streitigkeiten über die Person des Anspruchsberechtigten das Vorsorgeguthaben, nach Rückgabe sämtlicher Fondsanteile, zu hinterlegen. Art. 11. Steuern Die vom Vorsorgenehmer einbezahlten Einlagen können im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen von Bund und Wohnsitzkanton vom steuerbaren Einkommen gemäss Art. 7 Abs. 1 BVV 3 zum Abzug gebracht werden. Bis zur Fälligkeit sind das kumulierte Vorsorgeguthaben und die daraus resultierenden Erträge steuerfrei. Sind beide Ehegatten oder beide eingetragenen Partnerinnen oder Partner erwerbstätig und leisten sie Beiträge an eine anerkannte Vorsorgeform, so können beide gemäss Art. 7 Abs. 2 BVV 3 diese Abzüge für sich beanspruchen. Gelangt ein Vorsorgeguthaben zur Auszahlung, ist die Vorsorgestiftung verpflichtet, den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Meldepflicht gemäss Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, nachzukommen und die betreffenden Bezüge den zuständigen Steuerbehörden zu melden, sofern nicht der Vorsorgenehmer oder ein Begünstigter vor Ausrichtung der Leistung bei der Vorsorgestiftung schriftlich Einspruch erhebt. Hat der Vorsorgenehmer oder ein Begünstigter zum Zeitpunkt des Auflösungsantrags seinen Wohnsitz im Ausland, ist die Vorsorgestiftung verpflichtet, die Quellensteuer zum Abzug zu bringen. Art. 12. Abtretung, Verpfändung und Verrechnung Das Vorsorgeguthaben kann weder verpfändet, abgetreten noch verrechnet werden. Jedwelche Handlungen dieser Art vor Fälligkeit sind nichtig. Vorbehalten bleibt die Verpfändung im Rahmen der Wohneigentumsförderung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 BVV 3 in Verbindung mit Art. 30b BVG, Art. 331d OR und die Art. 8 und 9 der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV). Bei verheirateten oder in registrierter Partnerschaft lebenden Vorsorgenehmern ist zur Verpfändung die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners erforderlich. Deren Unterschrift ist beglaubigen zu lassen. Eine Abtretung von Vorsorgeguthaben an einen Ehegatten oder eingetragenen Partner kann gestützt auf Art. 4 Abs. 3 und 4 BVV 3 erfolgen, wenn der Güterstand durch Scheidung bzw. bei einer gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder aufgrund eines anderen Umstandes (ausgenommen Todesfall) aufgelöst wird Art. 13. Mitteilungen, Bescheinigungen und Korrespondenz Die Mitteilungen und Bescheinigungen der Vorsorgestiftung werden an die letzte bei der Vorsorgestiftung angegebene Adresse des Vorsorgenehmers versandt. Generell gelten Mitteilungen und Bescheinigungen als rechtsgültig erfolgt, wenn sie an die letzte vom Vorsorgenehmer bekanntgegebene Adresse versandt worden sind. Der Vorsorgenehmer erhält jährlich einen Auszug über den Stand seines Guthabens auf seinem Vorsorgekonto und/oder Vorsorgedepot sowie eine Bescheinigung über die geleisteten Einlagen (Steuerbescheinigung). Der Vorsorgenehmer hat sämtliche sein Vorsorgeverhältnis betreffende Korrespondenz an die Vorsorgestiftung zu richten. Seite 6/8

Art. 14. Änderungen von Adresse und Personalien Erfolgen seitens des Vorsorgenehmers Änderungen von Adresse oder Personalien (insbesondere des Zivilstandes), so hat er diese unverzüglich der Vorsorgestiftung mitzuteilen. Ein Namens- oder Zivilstandswechsel ist zudem mit einem amtlichen Dokument zu belegen. BSI AG und die Vorsorgestiftung lehnen jede Verantwortung für alle Folgen ungenügender, verspäteter oder ungenauer Angaben zur Adresse oder zu Personalien ab. Der Vorsorgenehmer hat dafür besorgt zu sein, dass der Kontakt zwischen ihm und der Vorsorgestiftung erhalten bleibt. Kann trotz Nachforschungen kein Kontakt mehr hergestellt werden, wendet die Vorsorgestiftung die Regeln der schweizerischen Bankiervereinigung über die Behandlung von nachrichtenlosen Vermögenswerten an. Art. 15. Unterschriften- und Legitimationsprüfung Die Identität des Vorsorgenehmers wird anhand seiner Unterschrift auf der Vorsorgevereinbarung geprüft. Zu einer weitergehenden Prüfung der Legitimation des Vorsorgenehmers ist die Vorsorgestiftung zwar berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Vorbehalten bleiben die Formvorschriften von Art. 8 dieses Reglements. Entsteht aus Legitimationsmängeln oder Fälschungen ein Schaden, so trägt diesen der Vorsorgenehmer, es sei denn die Vorsorgestiftung oder die für sie handelnde BSI AG haben die geschäftsübliche Sorgfalt verletzt. Art. 16. Reklamationen Der Vorsorgenehmer bzw. Begünstigte muss Beanstandungen betreffend mangelhaft oder nicht ausgeführter Aufträge, betreffend Kontoauszüge sowie anderer Mitteilungen der Vorsorgestiftung unmittelbar bei, spätestens aber innert 30 Tagen nach Empfang geltend machen. Ansonsten wird vermutet, dass keine Mängel bestehen. Art. 17. Gebühren Die Vorsorgestiftung kann als Entschädigung für ihren Aufwand Gebühren erheben. Diese werden dem Vorsorgeguthaben belastet. Die Gebührenordnung wird dem Vorsorgenehmer bei Eröffnung des Kontos mitgeteilt, wobei sich die Vorsorgestiftung vorbehält, ihre Gebühren jederzeit abzuändern. Die jeweils aktuelle Gebührenordnung kann bei der Vorsorgestiftung angefordert werden Art. 18. Haftung Die Vorsorgestiftung haftet gegenüber dem Vorsorgenehmer nicht für die Folgen, die sich ergeben, wenn der Vorsorgenehmer die gesetzlichen, vertraglichen und reglementarischen Verpflichtungen nicht einhält. Art. 19. Änderungen des Reglements Die Vorsorgestiftung ist berechtigt, von sich aus Änderungen des vorliegenden Reglements vorzunehmen. Die Reglementsänderungen sind der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Dem Vorsorgenehmer werden diese Änderungen in geeigneter Weise bekannt gegeben. Ohne dessen schriftlichen Widerspruch innert eines Monats seit Bekanntgabe der Änderungen gelten diese als vom Vorsorgenehmer genehmigt. Art. 20. Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen Zwingende Gesetzes- und Verordnungsvorschriften gehen widersprechenden Bestimmungen der Vorsorgevereinbarung und dieses Reglements vor. Nachträgliche Gesetzes- oder Verordnungsänderungen haben auch ohne Anzeige an den Vorsorgenehmer Gültigkeit. Art. 21. Änderungen der Anlageinstruktionen Im Falle von Fondsfusionen bzw. -liquidationen oder Neuausrichtungen behält sich die Vorsorgestiftung vor, BSI AG zu beauftragen, die Anlageinstruktion des Vorsorgenehmers automatisch und kostenlos anzupassen, sofern der Vorsorgenehmer innert der ihm gesetzten Frist nicht von sich aus tätig wird, um seine Anlageinstruktion anzupassen. Art. 22. Inkrafttreten des Reglements Dieses Reglement tritt am 22. Februar 2010 in Kraft und ersetzt das Reglement vom 17. Dezember 2009. Zürich, 22. Februar 2010 Seite 7/8

Gebührenordnung der Vorsorgestiftung 3a BSI Gestützt auf Art. 17 des Reglements der Vorsorgestiftung 3a BSI werden zur Deckung von Unkosten derzeit folgende Gebühren erhoben: 1. Kontoführung kostenlos 2. Depotführung kostenlos 3. Ausgabekommission keine 4. Rücknahmekommission keine 5. Jährlicher Konto-/Depotauszug kostenlos 6. Zusätzlicher unterjähriger Konto-/Depotauszug CHF 10.- 7. Auftrag zur Änderung Anlageinstruktion (zwei Aufträge p.a. sind kostenlos) CHF 100.- 8. Vorbezug bzw. Teilbezug für Wohneigentumsförderung CHF 200.- 9. Verpfändung für Wohneigentumsförderung CHF 100.- 10. Saldierung Konto CHF 50.- 11. Fremdspesen Weiterverrechnung 12. Ausserordentliche Aufwendungen nach Aufwand Diese Gebühren verstehen sich inklusive allfälliger Mehrwertsteuer. Stand 22. Februar 2010 Seite 8/8