Das Persönliche Budget aus Sicht der Sozialhilfe Maren Dieckmann Fachbereichsleiterin Soziales Stadtverwaltung Cottbus
Was ist ein Persönliches Budget? Das Persönliche Budget ist ein festgesetzter Geldbetrag. Selbständiger Einkauf und Bezahlung der Leistungen zur Teilhabe durch den behinderten Menschen Ergänzungsleistung der üblichen Dienst- oder Sachleistungen Mit dem Persönlichen Budget kann man die Personen, die einen unterstützen und helfen sollen, selber aussuchen und bezahlen! Zum Beispiel: 1. Wenn man jemanden braucht, der bei der Wäsche hilft. 2. Wenn man eine Freundin oder einen Freund besuchen möchte und jemanden braucht, der einen dort hinfährt. 3. Wenn man ins Kino gehen möchte und jemanden braucht, der einen begleitet, u. v. a. Möglichkeiten Sie kaufen als Kunde in eigener Verantwortung ihren individuellen Hilfebedarf ein und erhalten so die erforderlichen Unterstützungsleistungen.
Was ist das persönliche Budget? Ein Geldbetrag, der sich aus budgetfähigen Leistungen für alltägliche, regelmäßig wiederkehrende und regiefähige Bedarfe zusammensetzt. bisher: notwendige Hilfen für behinderte Menschen wurden neu: vor allem in Form von Sachleistungen gewährt Sachleistung Dreiecksverhältnis Kostenträger z. B. Fachbereich Soziales Persönliches Budget Auflösung Dreiecksverhältnis Kostenträger z. B. Fachbereich Soziales Rechtsanspruch Leistungsvereinbarung Rechtsanspruch Auszahlung des Budget Dienstleistungsvereinbarung behinderter Mensch Leistungserbringung Leistungserbringer z. B. Ambulanter Dienst behinderter Mensch Leistungserbringer z. B. Ambulanter Dienst Leistungserbringung
Rechtsgrundlagen des persönlichen Budgets Grundlage des Persönlichen Budgets ist 17 Abs. 2-6 SGB IX - keine eigenständige Leistung, sondern eine neue Leistungsform - Anspruchsgrundlagen aus dem Sozialhilferecht: 57 i. V. m. 53 SGB XII - Eingliederungshilfe - 61 SGB XII - Hilfe zur Pflege - Wesentliche Verfahrensregelungen - 21a SGB IX BudgetVO
Welche Leistungen können Sie als Persönliches Budget erhalten? insbesondere: Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Mobilitätsleistungen, z. B. Assistenz Begleitung Fahrkosten Informations- und Kommunikationshilfen, z. B. Gebärdendolmetscher Stationäre und teilstationäre Eingliederungshilfe Teilhabe am Arbeitsleben Pflegeleistungen
Kulturelle und sportliche Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Leistungen als Persönliches Budget z. B. für Wohnen Berufliche Weiterbildung Kommunikationshilfen z. B. Gebärdendolmetscher Fahrtkosten Einzelfallhelfer, Schulbegleiter Arbeitsbereich Persönliches Budget Förder- und Beschäftigungsbereich Besuch einer Werkstatt Pflege, Wohnen Stationäres Wohnen Ambulant Betreutes Wohnen
Ziel des Persönlichen Budgets nach dem SGB XII Stärkung der individuellen Selbstbestimmung und Förderung der Selbstständigkeit behinderter Menschen unter Beachtung des Persönlichen Willens und Könnens Leistungsberechtigte bestimmen in eigener Sache eigenverantwortlich über ihre Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und zur Teilhabe am Arbeitsleben
Vorteile für den Leistungsberechtigten Sie steuern Ihre Betreuungsleistung. Sie bestimmen, welche Hilfe und Unterstützung Sie benötigen. Sie bestimmen, wann Sie diese Hilfe und Unterstützung benötigen. Sie bestimmen, von wem Sie die Hilfe und Unterstützung haben wollen.
Notwendige Neuorientierung der Eingliederungshilfe bisher: Hilfeangebote in der Eingliederungshilfe aus mehreren Händen Bsp. Ohne Persönlichem Budget: Anna Glück lebt in einer Wohngruppe im Wohnheim. Der Träger des Wohnheimes bekommt Geld für die Betreuungsleistungen für Anna. Anna möchte gerne zum Kegeln. Die Wohngruppe hat den Kinobesuch geplant. Anna muss mit ins Kino gehen. zukünftig: Der betroffene Mensch erhält die Hilfen und deren Finanzierung aus einer Hand Bsp. Mit Persönlichem Budget: Mit dem persönlichen Geld bezahlt Anna eine Person, die sie betreut. Sie hat diese selbst ausgewählt. Diese Person unterstützt Anna auch bei der Freizeitgestaltung. Anna bestimmt selbst, was sie in ihrer Freizeit machen will. Anna geht jetzt zum Beispiel zum Kegeln.
Was ist zu beachten? Die Leistungen für behinderungsbedingte Mehrbedarfe müssen budgetfähig sein. Budgetfähige Leistungen sind Leistungen, die sich auf alltägliche, regelmäßig wiederkehrende und regiefähige Bedarfe beziehen ( 17 Abs. 2 SGB IX). Solche Leistungen können z. B. sein: Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Pflege Anspruch auf Leistung Antrag des Berechtigten Abschluss einer Zielvereinbarung
So einfach ist es Aber nicht! Antragsteller Sie müssen wissen, wie es läuft! Sie müssen sich um die Hilfen selbst kümmern (Antragspflicht)! Sie sind erstmals Arbeitgeber! Sie müssen Ihre Ziele kennen und sich an Ihre Zielvereinbarung halten! Sie müssen nachweisen, wofür Sie das Geld ausgegeben haben! Rehabilitationsträger Ermittlung der Bedarfe! Intensive Beratung Keine Abdeckung eines akuten medizinischen/pflegerischen Bedarfs Es darf nicht teurer werden als bisher!
Der Weg zu einem Persönlichen Budget 0. Vorsprache bei der Servicestelle oder beim Leistungsträger (Sozialamt) Im Gespräch wird geklärt, für welche Hilfen der behinderte Mensch ein Persönliches Budget beantragen möchte. Beratungen erfolgen grundsätzlich kostenfrei. 1. Antrag bei Leistungsträger und Beratungshilfen Antragstellung auf ein Persönliches Budget für eine oder mehrere Hilfearten. Zuständigkeitsprüfung, ggf. Weiterreichen des Antrages. Einbindung und Beteilung des Behinderten in das Bedarfsfeststellungsverfahren. 2. Bedarfsfeststellungsverfahren Antragsteller legt dar, wo er Hilfe und Unterstützung wegen seiner Behinderung bedarf Einholen von ärztlichen Stellungnahmen, ggf. Gutachten, ggf. Sozialberichten Fallkonferenz mit den Beteiligten einschließlich Antragsteller (hier auch Klärung, ob Beratungs- und Unterstützungsbedarf durch Dritte notwendig ist; Abstimmung zur Höhe des PB; Form der Budgetgewährung z. B. Gutscheins; Zielvereinbarung; Festlegung des (Teil-) Budgets durch den/die Leistungsträger
Der Weg zu einem Persönlichen Budget 3. Abschluss der Zielvereinbarung Inhalt des individuellen Förder- und Hilfeplanes 4. Bewilligungsbescheid Budgetberatung, Budgetassistentenvermittlung, Leistungsbescheid 5. Überweisung auf Konto Monatliche Zahlung i. d. R. an Leistungsberechtigten 6. Nachweis für zweckbestimmte Budgetverwaltung durch den Leistungsberechtigten Nachweisforderung nach Vereinbarung; eventuell Neufestlegung Budget 7. Überprüfung nach 2 Jahren - erneutes Bedarfsfeststellungsverfahren
Beispiel: Ausgangssituation: Herr Mustermann 32-jährig, mit geistiger Behinderung, arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Seit kurzem ist er geschieden und lebt selbständig in seiner eigenen Wohnung, kommt dabei aber nicht ganz allein zurecht. Unterstützungsbedarfe Die Hilfeplankonferenz stellte einen Bedarf von acht Stunden Betreuung pro Woche für Hilfe in Alltagsdingen (Wäsche waschen und bügeln, einkaufen usw.) fest. Budgetlösung: Mit der Zielvereinbarung werden die notwendigen Leistungen für Hilfen in Alltagsdingen sowie für die Teilhabe im Freizeitbereich festgeschrieben. Herr Mustermann erhält eine monatliche Auszahlung entsprechend der ortsüblichen Entgelte. Damit kann Herr Mustermann eine Person seines Vertrauens für Hilfen in Alltagsdingen beauftragen und diese entsprechend finanzieren (Nachbarn, Bekannte, Studenten). Vereinbart wird eine Nachweisführung des Einsatzes der Mittel und zum Stand der Zielerreichung. Ergebnis: Herr Mustermann ist so selbständig geworden, dass er nur noch vier Stunden Betreuung in der Woche benötigt. Er ist selbst stolz auf seine Eigenständigkeit und sehr zufrieden, dass alles reibungslos funktioniert.
Wo bekommen Sie Rat und Hilfe im Fachbereich Soziales? Ansprechpartner: Frau Dana Bohg Stadtverwaltung Cottbus Fachbereich Soziales Thiemstraße 37 03050 Cottbus sozialamt@cottbus.de SBL Grundsicherung im Alter und Pflege Tel.: 0355 6 12 48 44 Frau Jutta Schultka SBL Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Tel.: 0355 6 12 48 55 Frau Heike Geißler Frau Eva Hoffmann TL stationäre Hilfen Tel.: 0355 6 12 48 60 TL teilstationäre und ambulante Hilfen/Beihilfen EGH Tel.: 0355 6 12 48 81
Wo bekommen Sie Rat und Hilfe? Einen Antrag kann man stellen bei: den Gemeinsamen Servicestellen oder der Krankenkasse, der Pflegekasse, dem Rentenversicherungsträger, dem Unfallversicherungsträger, dem Träger der Alterssicherung der Landwirte, dem Träger der Kriegsopferversorgung/-fürsorge, dem Jugendhilfeträger, dem Sozialhilfeträger (Fachbereich Soziales in Cottbus), dem Integrationsamt sowie der Agentur für Arbeit. Im Internet finden Sie Informationen zu den gemeinsamen Servicestellen unter www.rehaservicestellen.de.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Stadtverwaltung Cottbus Fachbereich Soziales Thiemstraße 37 03050 Cottbus sozialamt@cottbus.de