Umfassung von Ortschaften als neues Kriterium der Regionalplanung. Herzlich Willkommen!

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Transkript:

Umfassung von Ortschaften als neues Kriterium der Regionalplanung Regionalplanung Umweltplanung Synke Ahlmeyer UmweltPlan GmbH, Stralsund Landschaftsarchitektur Landschaftsökologie Herzlich Willkommen! Wasserbau Immissionsschutz Hydrogeologie Datum: 09. Oktober 2013 Gliederung 1. Einleitung 2. Hinweise zur Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen 3. Mögliche Beeinträchtigungen der Lebensqualität bei der Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen? 4. Rechtsprechung und bundesweit anerkannte Standards 5. Kriterium Umfassung von Siedlungen durch Windenergieanlagen 5.1 Abgrenzung und Herangehensweise 5.2 Grundlegende Definitionen 5.3 Ermittlung eines maximal zulässigen Umfassungswinkels 5.4 Raumordnerische Anwendung des Umfassungskriteriums 6. Fazit und Ausblick 2 1

1. Einleitung Anlass: Strategisches Ziel der Landesregierung: Verdopplung der Windenergieflächen auf knapp 1,5 % der Landesfläche durch Ausweisung und Prüfung bestehender Wind- Eignungsgebiete Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Anlage 3 der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung und Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg- Vorpommern (22.05.2012) Hinweise zur Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen 3 2. Hinweise zur Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen (1) Allgemeine Regelungen Größe Mindestgröße des Eignungsgebietes soll 35 ha betragen Abstand zw. Eignungsgebieten Mindestabstand zu bestehenden oder neu geplanten Eignungsgebieten soll grundsätzlich 2,5 km betragen Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien, harte Tabuzone) Abstand von Windenergieanlagen zu Siedlungsbereichen Vorranggebiete Gebiete, die nach der BauNVO dem Wohnen (WR, WA, MD, MI), der Erholung, dem Tourismus und der Gesundheit (SO) dienen, einschließlich 1000 m Abstandspuffer Splittersiedlungen und Einzelgehöfte im Außenbereich, einschließlich 800 m Abstandspuffer Naturschutz und Landschaftspflege (Puffer bei NP) Küsten- und Hochwasserschutz Trinkwasser Gewerbe und Industrie/Rohstoffsicherung 4 2

2. Hinweise zur Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen (2) Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien, harte Tabuzone) Unzerschnittene landschaftliche Freiräume Tourismusschwerpunkträume Landschaftsbildpotenzial Wald Tourismusschwerpunkträume Unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Stufe 4 - sehr hoch Landschaftsbildpotenzial, Stufe 4 - sehr hoch, einschließlich 1000 m Abstandspuffer Wald ab 10 ha Gewässer Binnengewässer ab 10 ha und Fließgewässer 1. Ordnung Schutzgebiete Gesetzlich geschützte Biotope ab 5 ha Biosphärenreservate Naturparks Europäische Vogelschutzgebiete, einschließlich 500 m Puffer Horste / Nistplätze von Großvögeln weitere Ausschlussgebiete Flugplätze, einschließlich Schutzbereiche Militärische Anlagen, einschließlich Schutzbereiche 5 2. Hinweise zur Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen (3) Kriterien für Restriktionsgebiete (Restriktionskriterien, weiche Tabuzone) Abstand zu Vorranggebieten 500 m Abstandspuffer zu Vorranggebieten für Naturschutz und Landschaftspflege Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege Küsten- und Hochwasserschutz Kompensation und Entwicklung Gewerbe und Industrie/Rohstoffsicherung Infrastrukturkorridor Abstand zu Schutzgebiete Gesetzlich geschützte Biotope ab 5 ha 200 m Biosphärenreservate 500 m Naturparks 500 m weitere Restriktionsgebiete Landschaftsschutzgebiete Vogelzug, Zone A - hohe bis sehr hohe Dichte Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung -Stufe 4, einschließlich 500 m Abstandspuffer Flugsicherungseinrichtungen, einschließlich Schutzbereiche Denkmalpflegerische Aspekte 6 3

2. Hinweise zur Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen (4) Gibt es dennoch mögliche Beeinträchtigungen der Lebensqualität durch Windenergieanlagen? Kriterien berücksichtigen messbare Beeinträchtigungen: Lärm, Schattenwurf und Beleuchtung (Discoeffekt) wird durch Abstandsregelung Rechnung getragen Parameter werden im Genehmigungsverfahren einzelfallbezogen geprüft Kriterien berücksichtigen keine subjektiven Empfindungen: optisch bedrängenden Wirkung auf Siedlungsbereiche Wirkungen einer Umfassung/Umzingelung von Ortschaften durch WEA auf Anwohner Fachgutachterliche Prüfung und Bewertung der möglichen Beeinträchtigungen der Lebensqualität bei der Umfassung von Ortschaften mit Windenergieanlagen (Beschluss des RPV VP vom 23.05.2012) 7 3. Mögliche Beeinträchtigungen der Lebensqualität bei der Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen (1) Formen von Windeignungsgebieten: sehr lang gestreckte Windeignungsgebieten teils lang gestreckte Windeignungsgebieten nicht lang gestreckte Windeignungsgebieten 8 4

3. Mögliche Beeinträchtigungen der Lebensqualität bei der Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen (2) Bereits jetzt schon werden einzelne Gemeinden von Eignungsgebieten für WEA eingekreist. Beispiel: Gemeinde Iven LK VP-G WEA außerhalb eines Windeignungsgebiets in einem Ausschnitt von ca. 120 Windeignungsgebiet Iven/Krien/ Spantekow/Neuendorf in einem Ausschnitt von 180 Überlagerung des Eignungsgebietes mit den WEA außerhalb von Windeignungsgebieten in einem Ausschnitt von ca. 30 Umfassung der Gemeinde Iven in einem Winkel von 257 durch WEA 9 4. Rechtsprechung und bundesweit anerkannte Standards (1) Liegen empirische Untersuchungen vor? (fachlich-inhaltlicher Aspekt) bislang keine empirischen Untersuchungen zu den Wirkungen auf Anwohner somit: Umfassungswirkung aktuell noch nicht objektiv beurteilbar Liegt ein Kriterium zur Umfassung vor? (rechtlicher Aspekt) Die Rechtsprechung hat sich bereits mit der Frage befasst, ob und inwieweit die Errichtung von Windenergieanlagen aufgrund ihrer optisch bedrängenden Wirkung auf Siedlungsbereiche verhindert werden kann. Lösung über Abstandskriterien zwischen Bebauung und Windenergieanlage MV liegt mit Abstandskriterium weit über dem Bundesdurchschnitt 10 5

4. Rechtsprechung und bundesweit anerkannte Standards (2) Hinweise aus der Rechtsprechung: OVG Magdeburg 16.03.2012: statthaft, im Rahmen der Abwägung den Ausschnitt des 120-Grad-Winkels, in dem Windenergieanlagen zulässig sein sollen, an einem bereits bestehenden Windpark auszurichten und diejenigen Teile der Potenzialfläche zu streichen, die außerhalb des 120- Grad-Ausschnitts liegen OVG Berlin-Brandenburg 09.04.2008: Die Herausnahme von Potenzialflächen aus der Konzentrationsflächendarstellung stellt keine abwägungsfehlerhafte Fehlgewichtung zulasten der Windenergie dar, wenn so die Einkreisung von Siedlungsgebieten vermieden werden soll. VG Stuttgart 29.04.2012: Planung abwägungsfehlerhaft und unwirksam, wenn das im Regionalplan vorgesehene Ausschlusskriterium Einkreisung von Ortslagen nicht plausibel ist 11 Aufgabenstellung: Ermittlung eines Kriteriums zur Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensqualität durch die Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen für die Fortschreibung des RREP VP Landesweite Prüfung/Anwendung des herausgearbeiteten Kriteriums 12 6

5.1 Abgrenzung und Herangehensweise auf der Grundlage der Hinweise zur Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen Einführung eines Vorsorgewertes Verhinderung einer Umfassungswirkung in den Planwerken des RPV VP Definition eines maximal zulässigen Umfassungswinkels zum Schutz des freien Blicks in die Landschaft zur Verhinderung einer bedrohlichen und erdrückenden Wirkung das Kriterium definiert sich somit nur über die visuelle Wahrnehmung basierend auf der vorliegenden Rechtsprechung Gesichtsfeld des Menschen (entspricht 180 ) Fusionsblickfeld (entspricht ca. 60 ) 13 5.2 Grundlegende Definitionen Betrachtungsraum (Umkreis von 3.500 Metern um eine Siedlung) Siedlung Wohnen (WR, WA, MD, MI), Erholung, Tourismus und Gesundheit (SO), einschließlich 1.000 Meter Abstandspufer. Scheitelpunkt des Umfassungswinkels Gesichtsfeld (180 ) Fusionsblickfeld (ca. 60 ) 14 7

5.3 Ermittlung eines maximal zulässigen Umfassungswinkels (1) Eignungsgebiete für Windenergieanlagen können im 3.500 m-betrachtungsraum eine Siedlung im Gesichtsfeld (180 ) in einem Winkel von bis zu 120 unter folgenden Bedingungen umschließen: 1. ein Eignungsgebiet 15 5.3 Ermittlung eines maximal zulässigen Umfassungswinkels (2) Eignungsgebiete für Windenergieanlagen können im 3.500 m-betrachtungsraum eine Siedlung im Gesichtsfeld (180 ) in einem Winkel von bis zu 120 unter folgenden Bedingungen umschließen: 1. ein Eignungsgebiet 2. benachbarte Eignungsgebiete und Windparks, die vom Scheitelpunkt aus betrachtet im Blickfeld hintereinander liegen und sich optisch als eine geschlossene Kontur abbilden, werden als ein Eignungsgebiet angesehen (= umfassendes Eignungsgebiet) 16 8

5.3 Ermittlung eines maximal zulässigen Umfassungswinkels (3) Eignungsgebiete für Windenergieanlagen können im 3.500 m-betrachtungsraum eine Siedlung im Gesichtsfeld (180 ) in einem Winkel von bis zu 120 unter folgenden Bedingungen umschließen: 1. ein Eignungsgebiet 2. benachbarte Eignungsgebiete und Windparks, die vom Scheitelpunkt aus betrachtet im Blickfeld hintereinander liegen und sich optisch als eine geschlossene Kontur abbilden, werden als ein Eignungsgebiet angesehen (= umfassendes Eignungsgebiet) 3. zwischen Eignungsgebieten (schließt umfassendes Eignungsgebiet mit ein) muss ein Freihaltekorridor für Windenergieanlagen in einem Winkel von mindestens 60 eingehalten werden 17 5.3 Ermittlung eines maximal zulässigen Umfassungswinkels (4) Eignungsgebiete für Windenergieanlagen können im 3.500 m-betrachtungsraum eine Siedlung im Gesichtsfeld (180 ) in einem Winkel von bis zu 120 unter folgenden Bedingungen umschließen: 1. ein Eignungsgebiet 2. benachbarte Eignungsgebiete und Windparks, die vom Scheitelpunkt aus betrachtet im Blickfeld hintereinander liegen und sich optisch als eine geschlossene Kontur abbilden, werden als ein Eignungsgebiet angesehen (= umfassendes Eignungsgebiet) 3. zwischen Eignungsgebieten (schließt umfassendes Eignungsgebiet mit ein) muss ein Freihaltekorridor für Windenergieanlagen in einem Winkel von mindestens 60 eingehalten werden 4. benachbarte Eignungsgebiete und Windparks, die sich optisch nicht als geschlossene Kontur abbilden, erfordern einen Freihaltekorridor für Windenergieanlagen von 60, wenn sie als einzelne Eignungsgebiete betrachtet werden 18 9

5.3 Ermittlung eines maximal zulässigen Umfassungswinkels (5) Eignungsgebiete für Windenergieanlagen können im 3.500 m-betrachtungsraum eine Siedlung im Gesichtsfeld (180 ) in einem Winkel von bis zu 120 unter folgenden Bedingungen umschließen: 1. ein Eignungsgebiet 2. benachbarte Eignungsgebiete und Windparks, die vom Scheitelpunkt aus betrachtet im Blickfeld hintereinander liegen und sich optisch als eine geschlossene Kontur abbilden, werden als ein Eignungsgebiet angesehen (= umfassendes Eignungsgebiet) 3. zwischen Eignungsgebieten (schließt umfassendes Eignungsgebiet mit ein) muss ein Freihaltekorridor für Windenergieanlagen in einem Winkel von mindestens 60 eingehalten werden 4. benachbarte Eignungsgebiete, die sich optisch nicht als geschlossene Kontur abbilden, erfordern einen Freihaltekorridor für Windenergieanlagen von 60, wenn sie als einzelne Eignungsgebiete betrachtet werden Demzufolge können Eignungsgebiete bzw. umfassende Eignungsgebiete für Windenergieanlagen im Betrachtungsraum eine Siedlung in der Summe in einem Winkel von bis 19 zu 240 Grad (max. 2 x 120 Grad) umschließen. 5.3 Ermittlung eines maximal zulässigen Umfassungswinkels (6) Bereits jetzt schon werden einzelne Gemeinden von Eignungsgebieten für WEA eingekreist. Beispiel: Gemeinde Iven LK VP-G Umfassung der Gemeinde Iven in einem Winkel von 257 durch Windenergieanlagen Freihaltekorridor von 60 im 180 Gesichtsfeld nicht mehr gewährleistet der freie Blick in die Landschaft ist nur noch durch einen Freihaltekorridor nach Osten mit einem ca. 100 -Ausschnitt vorhanden 20 10

5.4 Raumordnerische Anwendung des Umfassungskriteriums Einstufung des Kriteriums im RREP VP als Restriktionskriterium Restriktionskriterien sprechen grundsätzlich gegen Windenergieanlagen, begünstigende Belange können aber im Einzelfall überwiegen Einzelfallbetrachtung unter Beachtung örtlicher Belange und Vorbelastung (F+E-Anlagen außerhalb von Eignungsgebieten? ) möglich 21 6. Fazit und Ausblick Für die Planungsregion Vorpommern liegt ein anwendbares und plausibles Kriterium vor. Das Kriterium ist für die landesweite Anwendung zu diskutieren. Es liegt ein bundesweites Interesse an einem allgemeingültigen Kriterium vor. 22 11

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. 23 12