Begründung / Erläuterung

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1 Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Cuxhaven Fortschreibung des sachlichen Teilabschnittes Windenergie Begründung / Erläuterung ENTWURF (Stand Juni 2014)

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3 Anmerkung zum nachfolgenden Text: In der Lesefassung zum Entwurf der Begründung / Erläuterung sind Streichungen gegenüber der Fassung 2012 durch Streichung und Ergänzungen gegenüber der Fassung 2012 durch Unterstreichung kenntlich gemacht. Zu Windenergie Im Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) LROP Niedersachsen ist im Abschnitt 4.2 Energie unter Ziffer 04 festgelegt, dass im Landkreis Cuxhaven Vorranggebiete für Windenergienutzung mit mindestens 300 MW installierter Leistung vorzuhalten sind. Im Landkreis Cuxhaven sind z. Zt. Windparks mit einer Gesamtleistung von über 450 etwa 500 MW installiert. Im Hinblick auf die besondere Windhöffigkeit des Landkreisgebietes sieht sich der Landkreis Cuxhaven gehalten, Potenziale in Sachen Windenergie optimal auszunutzen, wobei allerdings die Belange von Mensch, Landschaft und Natur zu berücksichtigen sind. Dem Landkreis kommt bei der Erzeugung von elektrischer Energie durch die Nutzung von Windenergie wegen seiner Lage an der Küste und dem sich daraus ergebenden Windenertragspotential eine besonders hohe Bedeutung zu. Mit der Förderung des Ausbaus der Windenergie an Land leistet der Landkreis Cuxhaven seinen Beitrag zur Energiewende. Die getroffenen Regelungen zur Steuerung der Windenergienutzung sollen den Ausbau dabei in einem Rahmen halten, der allen anderen Belangen, allen voran den Schutzansprüchen von Mensch und Natur, gerecht wird. Die bisherigen Vorrangstandorte sind nicht einer erneuten Überprüfung anhand des neuen Kriterienkatalogs unterzogen worden. Bis auf das Offshore-Testfeld, das aus Ansiedlungsgründen verlagert werden muss und deshalb am jetzigen Standort entfällt sind alle bisherigen Vorrangstandorte auch tatsächlich realisiert worden und mit raumbedeutsamen Windkraftanlagen ausgestattet worden. Für die unveränderte Übernahme der bisherigen Vorrangstandorte war entscheidend, dass die an diesen Standorten bereits errichteten Windkraftanlagen Bestandsschutz genießen und diese Standorte somit vorbelastet sind und sich raumordnerisch auswirken. Aus diesem Grunde sind sie unabhängig von dem neuen Kriterienkatalog als Vorrangstandorte weiter aufgenommen worden. Diese Sonderstellung von Altstandorten ist auch nach der Rechtsprechung zulässig (vgl. OVG Lüneburg 12 KN 35/07). Zu Ziffer 01, Satz 1: Für die Steuerung der Windenergienutzung macht der Landkreis Cuxhaven von seiner Möglichkeit Gebrauch, geeignete Gebiete zu bestimmen, in denen die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen Vorrang vor anderen konkurrierenden Nutzungen hat (Vorranggebiete im Sinne des 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 des Raumordnungsgesetzes, ROG). Zugleich sind raumbedeutsame Windenergieanlagen außerhalb der festgelegten Vorranggebiete nicht zulässig, um diese freigehaltenen Bereiche vor den von Windenergieanlagen ausgehenden störenden Wirkungen zu schützen (Ausschlusswirkung). Für dieses Konzept aus Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung Für das Repowering der Altstandorte sowie für die Erweiterung von Altstandorten und für die Ausweisung von neuen Vorrangstandorten hat der Kreisausschuss in seiner Sitzung am 03. März März 2014 einen Kriterienrahmen bestehend aus sog. harten und weichen Tabuzonen beschlossen, der als Vorgabe für die Erarbeitung des Beteiligungsentwurfs herangezogen wurde. Gemäß Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (4 CN 1.11, vom Nieders. Oberverwaltungsgericht u. a. übernommen durch 12 KN 146/12) sind harte Tabuzonen diejenigen Bereiche des Landkreisgebietes, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschossen ist. Weiche Tabuzonen sind nach Maßgabe einheitlich angewandter Kriterien ermittelte Flächen, auf denen nach den planerischen Vorstellungen des Landkreises keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen. 5

4 Zusammen mit der Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen stellt die Rechtsprechung auch genaue Anforderungen an die methodische Vorgehensweise bei der Ausschlussplanung. So ist es zwingend erforderlich, zunächst in einem ersten Arbeitsschritt die harten Tabuzonen auszuschließen. In einem zweiten Schritt können dann auch die weichen Tabuzonen ausgeschlossen werden. Daran anschließend erfolgt die Umsetzung der nach den Schritten 1 und 2 verbleibenden Restflächen (Potentialflächen) in Vorranggebiete Windenergienutzung. Zuletzt ist zu prüfen, ob mit den Vorranggebieten Windenergienutzung der Windenergie substantiell Raum verschafft wurde. Ist dies nicht der Fall, so ist der Arbeitsschritt 2 mit veränderten weichen Tabuzonen zu wiederholen. Die für den vorliegenden Kriterienkatalog vorgenommene Unterteilung zwischen harten und weichen Tabuzonen basiert auf folgenden Überlegungen: Die harten Tabuzonen werden vor jeglicher Abwägungsentscheidung ausgeschlossen. Gemäß Rechtsprechung scheiden die harten Tabuzonen Kraft Gesetz für die Windenergienutzung aus. Aus diesem Grund können Kriterien nur als hart eingestuft werden, wenn rechtliche Festlegungen die Errichtung von Windenergieanlagen absolut ausschließen. Sobald in der jeweiligen Rechtsgrundlage ein Ausnahmetatbestand eingeräumt wird, wird das Kriterium als weich behandelt. Der Grund liegt in der Schwere des im Falle einer Fehlzuordnung entstehenden Abwägungsfehlers: Eine fälschlich als hart eingestufte Tabuzone ist vor der Abwägung ausgeschlossen worden, obwohl sie hätte in die Abwägung eingestellt werden müssen. Eine fälschlich als weich eingestufte Tabuzone vermittelt lediglich den Eindruck, in einem Punkt planerisch-konzeptionellen Einfluss nehmen zu können, in dem dies gar nicht möglich ist. Dies stellt den deutlich geringeren Abwägungsfehler dar. Gerichtliche Entscheidungen, die über die zitierte Rechtsprechung zur notwendigen Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen hinausgehen, wurden bisher nicht getroffen. Solange also klarstellende Rechtsprechungen, welche Tabuzonen genau als hart zu beurteilen sind, ausstehen, ist die Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen mit großen Unsicherheiten behaftet. Der Landkreis hat sich daher aus den vorgenannten Gründen entschieden, Ausschlusskriterien, die nicht eindeutig als harte oder weiche Tabuzone eingeschätzt werden können, zur Vermeidung schwerer Abwägungsfehler wie weiche Tabuzonen zu behandeln. Dies entspricht dem in der Arbeitshilfe Regionalplanung und Windenergie des Nieders. Ministeriums für und des Nieders. Landkreistages beschriebenen sog. Weg 2. Hier sind insbesondere die Ausschlusskriterien im Bereich Natur und Landschaft zu nennen (siehe weitere Ausführungen zu den Kriterien unten). Diese Kriterien sind abhängig vom Schutzzweck im Einzelfall als harte oder weiche Tabuzone zu bewerten. Eine Einzelfallbetrachtung setzt detaillierte Kenntnisse über die etwaigen Windenergieanlagen voraus, die zum Zeitpunkt der Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms noch nicht vorliegen. Auch würde die detaillierte Auseinandersetzung mit dem Schutzzweck, möglicherweise sogar heruntergebrochen auf Teilbereiche eines Schutzgebietes, nicht mehr mit der Maßstäblichkeit eines Regionalen Raumordnungsprogramms übereinstimmen. Die Kriterien werden daher vollständig als weiche Tabuzone aufgefasst. Den beteiligten Akteuren, insbesondere den politischen Entscheidungsträgern ist bekannt, dass für Teilbereiche dieser Gebietskulisse die Möglichkeit der konzeptionellen / planerischen Einflussnahme, die mit weichen Tabuzonen eigentlich einhergeht, nicht besteht. Darüber hinaus spiegelt die Summe aus harten und weichen Tabuzonen (also alle Ausschlusskriterien) den Willen der Verwaltung und der politischen Entscheidungsträger wider. Selbst wenn also einzelne, im Zuge dieser Teilfortschreibung als weich beurteilte Tabuzonen, hätten wie harte behandelt werden müssen, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Bezüglich des Repowering der alten Standorte ist vorgesehen, dass die Kommunen als Träger der Bauleitplanung die Höhenfestlegung der Anlagen vornehmen. Der Landkreis als Träger der Regionalplanung gibt im RROP keine Höhenfestlegungen mehr vor. Bei Anlagenhöhen über 100 Metern Gesamthöhe ist ein Abstand zu Ortslagen von Metern und zu Einzelhäusern von 500 Metern einzuhalten. In einem Windpark sind zwei unterschiedliche Höhen möglich. 6

5 Bei der Erweiterung von Altstandorten dürfen keine Ausschlussgebiete mit den entsprechenden Pufferbereichen betroffen sein. Der Mindestabstand zu vorhandenen Windparks darf zwei Kilometer nicht unterschreiten. Diese Regelung soll auch bei Altstandorten, die oft geringere Abstände untereinander aufweisen, eine Erweiterung ermöglichen. Die bisher schon vorhandene Situation und Vorbelastung des Raumes rechtfertigt eine Erweiterung auch dann, wenn zwar nicht der für die jetzigen Neustandorte notwendige Abstand zum nächsten Windpark eingehalten wird, der Abstand aber mindestens 2 km beträgt, sodass keine unzuträgliche Raumverdichtung eintritt. Die Windenergieanlagen müssen die gleiche Flügelkonfiguration und die gleiche Drehrichtung haben. Arbeitsschritt 1 harte Tabuzonen: Im Folgenden werden die harten Tabuzonen, unterteilt in die Themengruppen Siedlungsflächen, Infrastruktur, Wasserwirtschaft und Raumordnung, aufgeführt und begründet. Siedlungsflächen: Ortslage und Puffer 420 m Sonstige wohnbauliche Nutzung, z. B. Einzellage und Puffer 420 m Wohngenutzte Siedlungsbereiche kommen für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht in Betracht. Eine optisch bedrängende Wirkung ist bei einem Abstand von zweifacher Gesamthöhe oder weniger zwischen Windenergieanlagen und Siedlungsbereichen zweifelsfrei gegeben (OVG Nordrhein-Westfalen, 8 A 2764/09). Die höchste bekannte Windenergieanlage vom Typ Fuhrländer FL 2500 hat eine Gesamthöhe von 210 m, sodass ein Puffer von bis zu 420 m als harte Tabuzone aufzufassen ist. Bei der Abgrenzung zwischen Ortslagen, zu denen ein Abstand von m einzuhalten ist, und sonstigen wohnbaulichen Nutzungen Einzelgebäuden, zu denen ein Abstand von 500 m eingehalten werden muss, wurde zunächst von den Datenbeständen des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS) ausgegangen. Darüber hinaus wurden nach einer Einzelfallbetrachtung die Ortslagen um die Bereiche ergänzt, die in größerer Zahl bebaute Grundstücke in einem engen baulichen Zusammenhang aufweisen. Diese Daten wurden in Abstimmung mit den Gemeinden aktualisiert und unter Rückgriff auf die kommunalen Bauleitpläne an tatsächliche Gegebenheiten angepasst. Die Unterscheidung zwischen Ortslagen und sonstigen wohnbaulichen Nutzungen geschieht unabhängig von den bauplanungsrechtlichen Begriffen des Innenbereichs bzw. Außenbereichs. Infrastruktur: Autobahn und Abstand von 40 m Bundes-, Landes- und Kreisstraße und Abstand von 20 m Bahnstrecke Trasse der Hochspannungsfreileitung Bundeswasserstraße Autobahnen sowie Bundes-, Landes- und Kreisstraßen und die jeweiligen Anbauverbotszonen von 40 m (Autobahn) bzw. 20 m (Bundes-, Landes-, Kreisstraße) beidseits des Fahrbahnrandes kommen nach 9 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) bzw. 24 des Nieders. Straßengesetzes (NStrG) nicht als Standorte für Windenergieanlagen in Betracht. Dies gilt auch für Bahnstrecken und die Trassen von Hochspannungsfreileitungen. Es bestehen jedoch keine verbindlichen Abstandsregelungen, sodass lediglich die Fläche selbst als Tabuzone ausgeschlossen ist. Bundeswasserstraßen sind ebenfalls als harte Tabuzone aufgeführt. Der Abstand von 50 m zur Uferlinie nach 61 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist wegen gesetzlich eingeräumter Ausnahmetatbestände als weiche Tabuzone zu beurteilen. 7

6 Wasserwirtschaft: Fließgewässer 1. Ordnung, stehende Gewässer ab einer Größe von 1 ha und Küstengewässer Wasserschutzgebiete Zone I Fließgewässer 1. Ordnung, stehende Gewässer ab einer Größe von 1 ha und Küstengewässer kommen für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht in Betracht. Die Abstände nach 61 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind wegen gesetzlich eingeräumter Ausnahmetatbestände als weiche Tabuzone zu beurteilen. In Wasserschutzgebieten der Zone I ist nach 51 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) eine Errichtung von Windenergieanlagen nicht zulässig. Raumordnung: Vorranggebiete des Landes-Raumordnungsprogramms, die der Windenergienutzung entgegenstehen Die Errichtung von Windenergieanlagen ist in folgenden Vorranggebietskategorien des Landes- Raumordnungsprogramms nicht möglich: Vorranggebiete Rohstoffgewinnung, Güterverkehrszentrum, Seehafen / Binnenhafen, Haupteisenbahnstrecke, sonstige Eisenbahnstrecke, Autobahn, Hauptverkehrsstraße, Schifffahrt und Leitungstrasse. Zwischenergebnis Arbeitsschritt 1: Durch den Ausschluss der zuvor genannten harten Tabuzonen entfallen etwa ha des Landkreisgebietes. Bei einer Landkreisfläche von insgesamt ha sind somit 64,4 Prozent der Fläche aus rechtlichen Gründen nicht für die Windenergienutzung geeignet. Im Landkreis Cuxhaven gibt es auf Grund der exponierten Küstenlage und der damit verbundenen Windhöffigkeit keine Flächen, die aus tatsächlichen Gründen nicht für eine Windenergienutzung geeignet sind. Auf Grund der bereits dargelegten Vorgehensweise, die naturschutzfachlichen Ausschlusskriterien vollständig wie weiche Tabuzonen zu behandeln, ist der ermittelte Anteil harter Tabuzonen geringer als bei einer Aufteilung dieser Kriterien in hart und weich im Wege einer Einzelfallprüfung. Die KARTE 1 in der Anlage gibt Aufschluss über die räumliche Lage der harten Tabuzonen. Arbeitsschritt 2 weiche Tabuzonen: Im Folgenden werden die weichen Tabuzonen, unterteilt in die Themengruppen Siedlungsflächen, Infrastruktur, Natur und Landschaft, Wasserwirtschaft sowie Raumordnung, aufgeführt und begründet. Siedlungsflächen: Puffer um Ortslagen von insgesamt m (inkl. der 420 m harte Tabuzone) Puffer um sonstige wohnbauliche Nutzungen, z. B. Einzellagen von insgesamt 500 m (inkl. der 420 m harte Tabuzone) Bei der Abgrenzung zwischen Ortslagen, zu denen ein Abstand von m einzuhalten ist, und Einzelgebäuden, zu denen ein Abstand von 500 m eingehalten werden muss, wurde zunächst von den Datenbeständen des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS) ausgegangen. Darüber hinaus wurden nach einer Einzelfallbetrachtung die Ortslagen um die Bereiche ergänzt, die in größerer Zahl bebaute Grundstücke in einem engen baulichen Zusammenhang aufweisen. Diese Daten wurden in Abstimmung mit den Gemeinden aktualisiert und unter Rückgriff auf die kommunalen Bauleitpläne an tatsächliche Gegebenheiten angepasst. Die Unterscheidung zwischen Ortslagen und sonstigen wohnbaulichen Nutzungen geschieht unabhängig von den 8

7 bauplanungsrechtlichen Begriffen des Innenbereichs bzw. Außenbereichs. Die Abstände von m bzw. 500 m zwischen Wohnnutzung und Rotorblattspitze wurden gewählt, um im Rahmen des vorbeugenden Immissionsschutzes für die wohngenutzten Bereiche einen ausreichenden Schutz gewährleisten zu können. Ortslagen dienen dabei gegenüber Außenbereichslagen vorrangig dem Wohnen, sodass dort ein höherer Schutzanspruch besteht. Die Festlegung von pauschalen Abstandwerten ist darin zu begründen, dass auf Ebene des Regionalen Raumordnungsprogramms noch keine Details hinsichtlich Anzahl oder Größe der Windenergieanlagen bekannt sind. In den m bzw. 500 m Vorsorgeabstand sind die sich aus der optisch bedrängenden Wirkung ergebenden harten Tabuzonen von 420 m bereits enthalten. Infrastruktur: Flugplatzflächen Militärische Anlagen (äußere Schutzbereichszone) Anbaubeschränkungszonen an Autobahnen von 100 m (inkl. 40 m Anbauverbotszone) Anbaubeschränkungszonen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen von 40 m (inkl. 20 m Anbauverbotszone) Abstand von 50 m zu Bundeswasserstraßen Flugplätze kommen auf Grund ihrer Funktion für den Luftverkehr nicht für die Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht und sollen daher freigehalten werden. Da auf Ebene des Regionalen Raumordnungsprogramms noch keine Details der Windenergieanlagen bekannt sind, wird auf die Festlegung eines Puffers um Flugplatzflächen verzichtet. Schutzbereiche, etwa nach 9 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) sind weitestgehend abhängig von der Anlagenhöhe. Die Schutzansprüche des Luftverkehrs (insb. der Flugsicherung) gehen ohnehin deutlich über die festgelegten Schutzbereiche hinaus und können erst im Genehmigungsverfahren für die Windenergieanlage mit Kenntnis aller Anlagendetails abschließend geprüft werden. Militärische Anlagen sind für die Öffentlichkeit nicht zugänglich und dienen darüber hinaus anderen Zwecken, die mit der Nutzung für Windenergieanlagen nicht vereinbar sind. Daher sollen diese Bereiche von Windenergieanlagen freigehalten werden. Die Anbaubeschränkungszonen von Autobahnen von 100 m und von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen von 40 m ab Fahrbahnrand sind in 9 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) bzw. 24 des Nieders. Straßengesetzes (NStrG) festgelegt. Um den Verkehrsbetrieb nicht zu stören sollen die Anbaubeschränkungszonen von Windenergieanlagen freigehalten werden. Bei den Abstandsangaben der Anbaubeschränkungszone sind die als harte Tabuzone definierten Anbauverbotszonen von 40 m bzw. 20 m bereits enthalten. Der Abstand von 50 m zu Bundeswasserstraßen ergibt sich aus 61 des Bundes-Naturschutzgesetzes (BNatSchG). Natur und Landschaft: Landschaftsschutzgebiete Naturschutzgebiete und Puffer 200 m Natura 2000-Gebiete und Puffer 500 m Nationalpark und Puffer 500 m Gesetzliche geschützte Biotope ab einer Fläche von 5 ha und Puffer 200 m Vogelbrutgebiete nationaler Bedeutung und Puffer 200 m Vogelrastgebiete internationaler und nationaler Bedeutung und Puffer 500 m Waldflächen ab einer Größe von 1 ha und Puffer 100 m Der Landkreis hat sich entschieden, Ausschlusskriterien, die nicht eindeutig als harte oder weiche Tabuzone eingeschätzt werden können, zur Vermeidung schwerer Abwägungsfehler wie weiche Tabuzonen zu behandeln. Dies trifft besonders auf die Ausschlusskriterien im Bereich Natur und Landschaft zu. Diese Kriterien sind abhängig vom Schutzzweck im Einzelfall als harte oder weiche 9

8 Tabuzone zu bewerten. Eine Einzelfallbetrachtung setzt detaillierte Kenntnisse über die etwaige Windenergieanlagen voraus, die zum Zeitpunkt der Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms noch nicht vorliegen. Auch würde die detaillierte Auseinandersetzung mit dem Schutzzweck, möglicherweise sogar heruntergebrochen auf Teilbereiche eines Schutzgebietes, nicht mehr mit der Maßstäblichkeit eines Regionalen Raumordnungsprogramms übereinstimmen. Die Kriterien werden daher vollständig als weiche Tabuzone aufgefasst. Den beteiligten Akteuren, insbesondere den politischen Entscheidungsträgern ist bekannt, dass für Teilbereiche dieser Gebietskulisse die Möglichkeit der konzeptionellen / planerischen Einflussnahme, die mit weichen Tabuzonen eigentlich einhergeht, nicht besteht. Darüber hinaus spiegelt die Summe aus harten und weichen Tabuzonen (also alle Ausschlusskriterien) den Willen der Verwaltung und der politischen Entscheidungsträger wider. Selbst wenn also einzelne, im Zuge dieser Teilfortschreibung als weich beurteilte Tabuzonen, hätten wie harte behandelt werden müssen, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Für Naturschutzgebiete ( 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, BNatSchG), Natura 2000-Gebiete ( 31 ff BNatSchG), Nationalparks ( 24 BNatSchG) und gesetzlich geschützte Biotope ( 30 BNatSchG) ist anzunehmen, dass die Errichtung von Windenergieanlagen zumindest sehr stark eingeschränkt ist. Aber durch entsprechende Ausnahmetatbestände kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Errichtung von Windenergieanlagen möglich ist. Dennoch besteht seitens des Landkreises ein großes Interesse, diese Gebiete von Windenergieanlagen freizuhalten. Dazu soll sichergestellt werden, dass es zu keiner Beeinträchtigung der genannten schutzwürdigen Flächen, insbesondere Beunruhigung durch Bau und Wartung kommt. Dies gilt auch für die nähere Umgebung der genannten Schutzgebiete, sodass für den Umgebungsschutz entsprechende Abstände von 200 m bzw. 500 m ebenfalls nicht für die Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht kommen. Die Inanspruchnahme von Landschaftsschutzgebieten nach 26 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch Windenergieanlagen wird ausgeschlossen, da der Schutzzweck der Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Cuxhaven in den meisten Fällen auf die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft abstellt. Darüber hinaus sind im Landkreis Cuxhaven im landesweiten Vergleich nur sehr wenig Flächen als Landschaftsschutzgebiete dargestellt, sodass diesen Flächen eine größere Bedeutung zukommt. Auch Vogelbrutgebiete nationaler Bedeutung und Vogelrastgebiete internationaler und nationaler Bedeutung sowie für den Umgebungsschutz Abstandsflächen von 200 m bzw. 500 m kommen für Windenergieanlagen aus Sicht des Landkreises nicht in Betracht, da durch den Abstand ein Schutz vor Beunruhigung und Störung der Gebiete gewährleistet wird. Der Waldflächenanteil im Landkreis Cuxhaven beträgt durchschnittlich lediglich etwa 8,6 Prozent. Waldflächen nach 2 des Nieders. Waldgesetzes (NWaldLG) ab einer Größe von 1 ha sollen daher aufgrund ihrer Funktionen für das Klima, die Erholung und als Lebensraum von Windenergieanlagen freigehalten werden. Zum Schutz der Waldränder gilt dies auch für einen Puffer von 100 m. Die genauen Zahlenwerte der vorgenannten Puffer wurden gemeinsam von Politik und Verwaltung, unterstützt durch ein beratendes Expertengremium, festgelegt. Durch diese Vorsorgeabstände können gravierende negative Auswirkungen auf die genannten Schutzgebiete verhindert werden. Wasserwirtschaft: Abstand von 50 m zu Fließgewässern 1. Ordnung und stehenden Gewässern ab einer Größe von 1 ha Abstand von 150 m ab mittlerer Hochwasserlinie der Küstengewässer Wasserschutzgebiete Zone II Überschwemmungsgebiete 10

9 Nach 61 des Bundes-Naturschutzgesetzes (BNatSchG) dürfen in einem Abstand von 50 m zur Uferlinie von Fließgewässern 1. Ordnung und stehenden Gewässern ab einer Größe von 1 ha keine baulichen Anlagen errichtet werden. Da das Gesetz jedoch Ausnahmen erlaubt, ist dieses Kriterium als weiche Tabuzone zu beurteilen. Der Landkreis ist der Auffassung, dass Windenergieanlagen in dem genannten Abstand zu Gewässern nicht errichtet werden sollen. Gleiches gilt auch für den Abstand von 150 m zu Küstengewässern, bezogen auf die mittlere Hochwasserlinie (ebenfalls 61 BNatSchG). Wasserschutzgebiete der Zone II nach 51 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) unterliegen hohen Einschränkungen bezogen auf die Nutzung dieser Flächen. Windenergieanlagen mit ihren großen Fundamenten und dem Einsatz Wasser gefährdender Stoffe beim Betrieb sollen hier zum Schutz des Grundwassers nicht errichtet werden. Überschwemmungsgebiete werden auf Grundlage des 76 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) festgelegt. Die Errichtung baulicher Anlagen unterliegt hier starken Restriktionen, das Gesetz sieht jedoch Ausnahmen vor, durch die das Kriterium als weiche Tabuzone aufgefasst wird. Raumordnung Vorranggebiete des Regionalen Raumordnungsprogramms, die der Windenergie entgegenstehen Anders als bei den Vorranggebieten des Landes-Raumordnungsprogramms, die das Land Niedersachsen vorgibt, hat der Landkreis Cuxhaven bei den in seinem eigenen Regionalen Raumordnungsprogramm festgelegten Vorranggebieten einen Gestaltungsspielraum. Durch diesen sind die der Windenergie entgegenstehenden Vorranggebiete als weiche Tabuzonen aufzufassen. Zu nennen sind hier zum einen Vorranggebiete Natur und Landschaft inkl. eines Abstandes von 200 m. Diese Bereiche mit einer hohen naturschutzfachlichen Bedeutung sollen von Windenergieanlagen freigehalten werden. Zum anderen ist ein Bodenabbau mit der Errichtung von Windenergieanlagen nicht vereinbar, sodass Vorranggebiete Rohstoffgewinnung des Regionalen Raumordnungsprogramms und ein Sicherheitsabstand von 100 m von Windenergieanlagen freigehalten werden sollen. Ausnahmen bestehen, wenn ein zeitliches Aufeinanderfolgen der Nutzungen geregelt ist, vgl. Sonderregelung für den Windpark Midlum (Ziffer 07). Weitere eventuell der Windenergie entgegenstehende Vorranggebiete des Regionalen Raumordnungsprogramms sind hier nicht ausschlaggebend, da sie vollständig durch andere fachliche Kriterien abgedeckt sind oder als Vorranggebiete aus dem Landes-Raumordnungsprogramm entwickelt wurden. Dies betrifft etwa das überörtliches Straßennetz, Bahnstrecken, Hochspannungsfreileitungen etc. Zwischenergebnis Arbeitsschritt 2: Durch den Ausschluss der vorgenannten weichen Tabuzonen entfallen weitere etwa ha des Landkreisgebietes. Dies sind etwa 32 Prozent der Landkreisfläche. Die KARTE 2 in der Anlage gibt Aufschluss über die räumliche Lage der weichen Tabuzonen. Arbeitsschritt 3 Durch die Anwendung der harten und weichen Tabuzonen in den Arbeitsschritten 1 und 2 ergeben sich nun die Potentialflächen ( weiße Flächen ). Insgesamt gibt es 346 Potentialflächen mit einer Fläche von zusammen 7382 ha, die zur besseren Nachvollziehbarkeit mit den Nummern 1 bis 346 versehen wurden. Die größte Fläche hat eine Größe von 610 ha, die kleinste von nur 1,5 qm. Die nachfolgende Tabelle listet die 346 Potentialflächen mit ihrer Flächengröße und der Angabe der Samtgemeinde in der sie liegen auf. Wegen der zum Teil extrem geringen Flächengröße sind in der KARTE 3 in der Anlage die Potentialflächen ab einer Größe von qm (diese Grundfläche wird von einer Windenergieanlage mit 50 m Rotorlänge mindestens benötigt) dargestellt. 11

10 Potentialfl. 12 Fläche (ha) Potentialfl. Fläche (ha) Gemeinde Gemeinde ,56 Börde Lamstedt ,30 Beverstedt ,52 Land Wursten ,01 Hagen i.br ,97 Börde Lamstedt ,10 Bederkesa, Land Hadeln ,41 Langen, Bederkesa ,88 Beverstedt, Loxstedt ,77 Langen ,83 Cuxhaven, Nordholz ,08 Am Dobrock ,59 Beverstedt ,71 Am Dobrock ,57 Hemmoor ,32 Beverstedt, Hagen i.br., Loxstedt ,56 Hagen i.br ,77 Hemmoor ,94 Nordholz ,58 Börde Lamstedt, Hemmoor ,79 Am Dobrock ,82 Am Dobrock, Hemmoor ,64 Börde Lamstedt, Land Hadeln ,92 Bederkesa ,48 Hagen i.br ,07 Beverstedt ,85 Cuxhaven ,56 Bederkesa ,63 Langen, Bederkesa ,37 Langen ,87 Langen ,67 Langen, Land Wursten ,76 Beverstedt ,02 Langen ,51 Am Dobrock ,12 Bederkesa ,26 Bederkesa ,37 Bederkesa ,15 Beverstedt ,84 Langen, Land Wursten ,22 Land Wursten ,63 Nordholz, Land Hadeln ,02 Loxstedt ,21 Börde Lamstedt ,43 Loxstedt ,90 Bederkesa ,17 Land Hadeln ,77 Börde Lamstedt, Hemmoor ,64 Cuxhaven ,35 Schiffdorf ,49 Land Hadeln ,75 Cuxhaven ,03 Langen ,19 Beverstedt ,01 Am Dobrock ,66 Börde Lamstedt ,28 Beverstedt, Loxstedt ,99 Cuxhaven, Land Hadeln ,19 Am Dobrock ,93 Börde Lamstedt ,90 Am Dobrock ,24 Beverstedt ,83 Bederkesa ,92 Land Hadeln ,95 Land Hadeln ,11 Bederkesa ,71 Beverstedt ,02 Cuxhaven, Nordholz ,51 Beverstedt ,94 Land Hadeln ,85 Bederkesa ,57 Land Hadeln ,31 Nordholz ,85 Börde Lamstedt ,34 Hagen i.br ,60 Beverstedt ,31 Am Dobrock ,30 Bederkesa ,52 Beverstedt ,26 Cuxhaven ,03 Schiffdorf ,19 Bederkesa ,66 Bederkesa ,01 Langen, Land Hadeln ,62 Langen ,31 Cuxhaven ,24 Land Hadeln ,68 Börde Lamstedt ,24 Beverstedt, Loxstedt ,79 Am Dobrock ,95 Bederkesa ,25 Bederkesa ,09 Langen ,14 Land Hadeln ,53 Langen ,98 Hagen i.br ,44 Hemmoor ,91 Beverstedt ,42 Land Hadeln ,29 Land Hadeln ,43 Hemmoor ,52 Am Dobrock ,41 Hemmoor

11 Potentialfl. Fläche (ha) Potentialfl. Fläche (ha) Gemeinde Gemeinde ,81 Am Dobrock 154 4,50 Börde Lamstedt ,79 Schiffdorf 155 4,46 Bederkesa ,71 Beverstedt 156 4,39 Land Hadeln ,40 Bederkesa 157 4,38 Hagen i.br ,26 Land Hadeln 158 4,17 Beverstedt ,78 Cuxhaven 159 4,10 Beverstedt ,76 Beverstedt 160 3,98 Beverstedt ,52 Börde Lamstedt 161 3,95 Land Hadeln ,44 Beverstedt 162 3,94 Beverstedt ,30 Bederkesa 163 3,81 Bederkesa 113 9,88 Hemmoor 164 3,81 Schiffdorf 114 9,55 Hemmoor 165 3,70 Land Hadeln 115 9,19 Hagen i.br ,70 Börde Lamstedt 116 9,04 Bederkesa 167 3,67 Bederkesa 117 8,67 Langen 168 3,64 Beverstedt 118 8,52 Hagen i.br ,63 Börde Lamstedt 119 8,34 Langen 170 3,62 Am Dobrock 120 8,26 Börde Lamstedt 171 3,56 Am Dobrock 121 8,19 Börde Lamstedt 172 3,51 Hemmoor 122 8,08 Hemmoor 173 3,35 Land Hadeln 123 8,00 Bederkesa 174 3,27 Land Hadeln 124 7,88 Bederkesa 175 3,09 Langen 125 7,71 Langen, Bederkesa 176 3,00 Bederkesa 126 7,65 Hagen i.br ,94 Cuxhaven 127 7,63 Land Hadeln 178 2,93 Hagen i.br ,52 Langen 179 2,85 Beverstedt 129 7,39 Land Hadeln 180 2,81 Börde Lamstedt 130 7,35 Bederkesa 181 2,78 Land Hadeln 131 7,18 Beverstedt 182 2,61 Hagen i.br ,83 Bederkesa 183 2,50 Am Dobrock 133 6,82 Land Hadeln 184 2,39 Langen 134 6,67 Hemmoor 185 2,29 Beverstedt 135 6,59 Cuxhaven 186 2,29 Bederkesa 136 6,57 Beverstedt 187 2,21 Hemmoor 137 6,29 Beverstedt 188 2,03 Beverstedt 138 6,24 Land Hadeln 189 1,97 Beverstedt 139 6,23 Hemmoor 190 1,93 Land Hadeln 140 6,17 Loxstedt 191 1,93 Langen 141 6,12 Hagen i.br ,92 Hagen i.br ,94 Beverstedt 193 1,90 Am Dobrock 143 5,79 Beverstedt 194 1,75 Bederkesa 144 5,74 Hemmoor 195 1,74 Cuxhaven 145 5,24 Hemmoor 196 1,71 Schiffdorf 146 5,23 Hagen i.br ,70 Börde Lamstedt 147 5,20 Land Hadeln 198 1,68 Beverstedt 148 5,18 Am Dobrock 199 1,68 Am Dobrock 149 5,05 Hagen i.br ,63 Bederkesa 150 4,80 Beverstedt 201 1,59 Börde Lamstedt 151 4,77 Bederkesa 202 1,58 Bederkesa 152 4,63 Hagen i.br ,58 Börde Lamstedt 153 4,55 Bederkesa 204 1,57 Schiffdorf 13

12 Potentialfl. 14 Fläche (ha) Potentialfl. Fläche (ha) Gemeinde Gemeinde 205 1,52 Land Hadeln 256 0,37 Cuxhaven 206 1,51 Beverstedt 257 0,36 Land Hadeln 207 1,44 Börde Lamstedt 258 0,34 Hagen i.br ,41 Beverstedt 259 0,34 Land Wursten 209 1,36 Börde Lamstedt 260 0,33 Land Hadeln 210 1,26 Hagen i.br ,33 Langen 211 1,26 Börde Lamstedt 262 0,32 Bederkesa 212 1,23 Bederkesa 263 0,31 Land Hadeln 213 1,15 Land Hadeln 264 0,28 Bederkesa 214 1,06 Am Dobrock 265 0,27 Land Hadeln 215 1,03 Hagen i.br ,26 Nordholz 216 0,99 Beverstedt 267 0,26 Börde Lamstedt 217 0,97 Land Hadeln 268 0,25 Am Dobrock 218 0,96 Langen 269 0,23 Bederkesa 219 0,94 Nordholz 270 0,23 Nordholz, Land Wursten 220 0,91 Bederkesa 271 0,23 Beverstedt 221 0,89 Bederkesa 272 0,22 Cuxhaven 222 0,88 Beverstedt 273 0,22 Beverstedt 223 0,87 Beverstedt 274 0,21 Hemmoor 224 0,87 Hemmoor 275 0,19 Hagen i.br ,85 Am Dobrock 276 0,19 Land Hadeln 226 0,82 Beverstedt 277 0,19 Langen 227 0,82 Bederkesa 278 0,18 Beverstedt 228 0,81 Schiffdorf 279 0,18 Hemmoor 229 0,80 Loxstedt 280 0,18 Langen 230 0,78 Am Dobrock 281 0,17 Land Hadeln 231 0,78 Langen 282 0,17 Hagen im Bremischen 232 0,74 Schiffdorf 283 0,16 Schiffdorf 233 0,73 Börde Lamstedt 284 0,16 Bederkesa 234 0,67 Bederkesa 285 0,15 Hagen im Bremischen 235 0,63 Hemmoor 286 0,14 Beverstedt 236 0,62 Beverstedt 287 0,14 Börde Lamstedt 237 0,61 Hagen i.br ,14 Bederkesa 238 0,59 Land Hadeln 289 0,13 Beverstedt 239 0,56 Nordholz 290 0,12 Beverstedt 240 0,56 Beverstedt 291 0,12 Beverstedt 241 0,55 Land Hadeln 292 0,12 Nordholz 242 0,51 Land Hadeln 293 0,12 Langen 243 0,50 Bederkesa 294 0,11 Beverstedt 244 0,50 Land Hadeln 295 0,11 Hagen im Bremischen 245 0,49 Börde Lamstedt 296 0,11 Land Hadeln 246 0,48 Hagen i.br ,10 Beverstedt 247 0,47 Beverstedt 298 0,09 Bederkesa 248 0,44 Hagen i.br ,09 Börde Lamstedt 249 0,42 Beverstedt 300 0,08 Land Hadeln 250 0,41 Land Wursten 301 0,08 Beverstedt 251 0,41 Land Wursten 302 0,08 Hemmoor 252 0,40 Hagen i.br ,08 Beverstedt, Loxstedt 253 0,40 Am Dobrock 304 0,07 Am Dobrock 254 0,39 Bederkesa 305 0,07 Langen 255 0,38 Langen 306 0,07 Börde Lamstedt

13 Potentialfl. Fläche (ha) Potentialfl. Fläche (ha) Gemeinde Gemeinde 307 0,07 Beverstedt 327 0,01 Hagen i.br ,07 Nordholz 328 0,01 Langen 309 0,06 Land Hadeln 329 0,01 Bederkesa 310 0,06 Cuxhaven 330 0,01 Nordholz 311 0,05 Bederkesa 331 0,01 Loxstedt 312 0,05 Hagen i.br ,01 Beverstedt 313 0,05 Langen 333 0,01 Langen 314 0,05 Börde Lamstedt 334 0,01 Beverstedt 315 0,04 Land Wursten 335 0,01 Börde Lamstedt 316 0,03 Langen 336 0,00 Land Hadeln 317 0,03 Börde Lamstedt 337 0,00 Hagen i.br ,03 Beverstedt 338 0,00 Nordholz 319 0,03 Bederkesa 339 0,00 Land Hadeln 320 0,03 Hemmoor 340 0,00 Beverstedt 321 0,02 Land Hadeln 341 0,00 Bederkesa 322 0,02 Land Hadeln 342 0,00 Land Hadeln 323 0,02 Bederkesa 343 0,00 Land Hadeln 324 0,02 Langen 344 0,00 Nordholz 325 0,01 Börde Lamstedt 345 0,00 Beverstedt 326 0,01 Beverstedt 346 0,00 Am Dobrock Die Potentialflächen sind zunächst als mögliche Vorranggebiete geeignet, da sie nicht von den Ausschlusskriterien berührt werden und somit weder aus rechtlichen noch aus planerisch-konzeptionellen Gründen für eine Windenergienutzung ungeeignet sind. Es bestehen jedoch weitere Anforderungen an Vorranggebiete, die nicht von allen Potentialflächen erfüllt werden können. Diese sind einerseits in der Flächengröße und den gewünschten Abständen der Vorranggebiete untereinander zu sehen. Andererseits spielen auch naturschutzfachliche Anforderungen sowie Festlegungen des Regionalen Raumordnungsprogramms eine Rolle. Bei der Neuausweisung von Vorrangstandorten dürfen keine Ausschlussgebiete mit den entsprechenden Pufferzonen betroffen sein. Die Gesamtfläche eines Vorranggebietes muss die Errichtung von mindestens fünf Anlagen der Klasse 100-Meter-Gesamthöhe drei Anlagen mit 150 m Gesamthöhe ermöglichen. Der Landkreis Cuxhaven möchte durch die Konzeption bestehend aus Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung eine Bündelung von Windenergieanlagen an geeigneten Standorten sicherstellen, um andere, weniger geeignete Bereiche von Windenergieanlagen freizuhalten. Hierzu sollen Windenergieanlagen in Gruppen, also mindestens drei Anlagen zusammen, errichtet werden. In windhöffigen Gegenden, zu denen der Landkreis Cuxhaven gehört, können Anlagen bereits mit relativ geringer Höhe wirtschaftlich betrieben werden. Um einen Mittelweg zwischen kleinen Windenergieanlagen mit eher geringen negativen Auswirkungen und großen Windenergieanlagen mit hoher Rendite zu finden, wird eine Anlagenhöhe von 150 m angenommen. Für die Errichtung von drei dieser Anlagen ist, unter Annahme eines Abstandes zwischen den Windenergieanlagen in Höhe des fünffachen Rotordurchmessers, in der Regel eine Fläche von 19 ha erforderlich. Kleinere Potentialflächen werden daher ausgeschlossen, da sie als Windparkfläche nicht geeignet sind. Bezüglich der Nutzung der Windenergie hat der Landkreis Cuxhaven aufgrund der hohen Windhöffigkeit eine besondere Bedeutung und kann hiermit einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Diesem wird mit der Ausweisung der Vorranggebiete für Windenergie Rechnung getragen. Gestärkt wird diese Zielrichtung durch die Festlegung der optimalen Ausnutzung der Gebiete. Andererseits wird durch eine Abstimmung des Erscheinungsbildes der Windpark-Konfiguration die Auswirkung auf das Landschaftsbild minimiert. 15

14 Für die Abstände der Windparks untereinander sieht die Landesempfehlung der obersten Raumordnungsbehörde fünf Kilometer vor. Da es sich bei diesem Erlass hierbei um eine Empfehlung handelt, ist eine Unterschreitung des Mindestabstandes rechtlich möglich und im Hinblick auf die Bedeutung der Windkraft für die Wirtschaft und die Förderung Nutzung der regenerativen Energie diskussionswürdig. Im Landkreis Cuxhaven soll der Mindestabstand zwischen den Windparks grundsätzlich vier Kilometer betragen. Bei der Oste-Niederung (i. S. d. Ostemarsch, wie in Textkarte 1.1 des Landschaftsrahmenplans dargestellt) wird aufgrund der besonderen Empfindlichkeit dieses Landschaftsraumes ein Mindestabstand von fünf Kilometern angehalten; außerdem ist in einem Puffer von 750 Metern rechts und links der Oste kein neuer Windpark auszuweisen. In der Gemeinde Beverstedt und den Samtgemeinden Bederkesa und Hagen wird aufgrund des erhöhten Waldanteils (diese Samtgemeinden sind die im Landkreis Cuxhaven, bei denen der Waldanteil über 10 % der Gesamtfläche liegt) ist Gebieten mit im Landkreisdurchschnitt höherem Waldanteil (über zehn Prozent) ist zugunsten der Windenergie nur ein Mindestabstand von drei Kilometern einzuhalten, da die Sicht weniger frei ist und Anlagen dadurch als weniger störend empfunden werden. Einen Waldflächenanteil von mehr als zehn Prozent weisen die Gemeinden Beverstedt und Hagen sowie die Stadt Geestland (ab durch Fusion der Stadt Langen und Samtgemeinde Bederkesa) auf. Der Mindestabstand von neuen Windparkstandorten zu Standorten in Nachbarlandkreisen beträgt nur 2 km. Die Festlegung dieses Mindestabstands zu Windparks Vorranggebieten Windenergienutzung in Nachbarlandkreisen entspringt der Überlegung, dass es hinnehmbar ist, den die Kreisgrenze überschreitenden Abstand zu reduzieren, um größere Tabubereiche durch benachbarte Windparks an der Kreisgrenze zu vermeiden. Da die einzelnen Landkreise ihre Vorrangstandorte primär an eigenen Belangen ausrichten, kommt es nämlich relativ häufig zu Vorrangstandorten in der Nähe der Kreisgrenze. Kein Abstand ist zu Standorten in Nachbarlandkreisen erforderlich, wenn der Standort sich optisch als Erweiterung eines einheitlichen Standorts darstellt und die Größe beider Teile insgesamt auch noch der eines Standorts entspricht. Zwischenergebnis Arbeitsschritt 3: Von den 346 in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Potentialflächen wurden die nachfolgenden 147 wegen ihres zu geringen Abstandes zu bestehenden Windparks verworfen: 4, 8, 12, 13, 17, 21, 22, 25, 29, 32, 33, 35, 36, 37, 40, 41, 42, 43, 44, 50, 52, 61, 65, 67, 68, 71, 72, 73, 74, 77, 82, 85, 86, 89, 92, 98, 100, 104, 107, 110, 111, 112, 116, 119, 120, 125, 128, 130, 135, 136, 137, 138, 140, 149, 153, 154, 155, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 167, 169, 170, 171, 173, 176, 177, 181, 183, 185, 189, 190, 191, 193, 194, 195, 196, 197, 199, 200, 201, 202, 204, 206, 209, 210, 213, 214, 216, 218, 219, 220, 223, 228, 229, 231, 232, 239, 242, 244, 249, 251, 255, 256, 257, 258, 260, 261, 262, 263, 266, 268, 269, 270, 272, 276, 277, 280, 283, 285, 292, 293, 294, 303, 307, 310, 315, 316, 317, 318, 321, 322, 325, 328, 331, 332, 333, 336, 339, 341, 324, 343, 345, 346 Weitere 89 Potentialflächen kommen aufgrund ihrer zu geringen Flächengröße nicht als Vorranggebiete in Betracht. Dies sind die Potentialflächen: 91, 101, 102, 103, 105, 106, 114, 121, 122, 123, 124, 127, 129, 131, 132, 133, 134, 139, 141, 142, 144, 145, 146, 147, 150, 151, 156, 164, 165, 168, 179, 187, 205, 211, 212, 217, 222, 224, 226, 227, 233, 234, 235, 238, 240, 241, 243, 247, 248, 253, 254, 264, 267, 271, 273, 274, 275, 278, 279, 282, 284, 286, 287, 288, 289, 290, 291, 296, 297, 298, 299, 300, 302, 304, 306, 308, 309, 311, 312, 319, 320, 323, 329, 330, 334, 337, 338, 340, 344 Folgende 22 Potentialflächen überlagern sich zwar mit einem bestehenden Windpark oder grenzen unmittelbar an, sodass sie als Erweiterungsfläche dienen könnten, sie sind jedoch zu klein (weniger als 19 ha für den gesamten Windpark, auch summarische Betrachtung mehrerer Potentialflächen, oder weniger als qm, für eine Windenergieanlage mit 150 m Gesamthöhe, 50 m Rotorradius inkl. Rotorkreis). 93, 117, 174, 230, 236, 237, 245, 246, 250, 252, 259, 265, 281, 295, 301, 305, 313, 314, 324, 326, 327,

15 Folgende sechs Potentialflächen werden ausgeschlossen, da gravierende Probleme mit luftverkehrlichen Belangen im unmittelbaren Nahbereich zum Flughafen Nordholz gesehen werden. 34, 56, 60, 64, 75, 87 Weitere zehn Potentialflächen kommen aufgrund einer naturschutzfachlichen Beurteilung nicht als Vorranggebiete in Betracht. Gründe hierfür liegen insbesondere in der Bedeutung dieser Gebiete für die Avifauna und Fledermäuse. Die Belange wurden detailliert geprüft, die Beurteilung wird zusammen mit evtl. Ergebnissen aus dem Beteiligungsverfahren genauer ausgeführt. Dies sind die Potentialflächen: 10, 19, 24, 28, 46, 47, 54, 83, 94, 221 Werden die übrigen Potentialflächen als neue Vorranggebiete Windenergienutzung gesetzt, entfallen erneut 15 Potentialflächen aufgrund der nun anzuwendenden Abstandsregelung der Windparks untereinander. Die Entscheidung für die eine Potentialfläche und somit gegen eine andere erfolgte besonders nach den Kriterien der Flächengröße und einer absehbar erfolgreichen Entwicklung der Fläche (Datengrundlage, naturschutzfachliche Gegebenheiten). Es entfallen: 6, 11, 23, 30, 76, 78, 80, 81, 96, 99, 113, 148, 172, 186, 225 Im Einzelnen: Durch Aufnahme der Potentialflächen 7, 45 (nördl. Oberndorf, im weiteren Geversdorf / Oberndorf als Erweiterung eines Windparks im Landkreis Stade) entfallen die Potentialflächen 6, 11, 78, 80, 81,148, 225. Der Standort Geversdorf / Oberndorf stellt eine Erweiterung eines bestehenden Windparks im unmittelbar angrenzenden Landkreis Stade dar. Um im Bereich der Osteniederung zwar die Errichtung von Windenergieanlagen zu ermöglichen, hierbei jedoch die negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild möglichst gering zu halten, wird ein gemeinsamer Standort mit dem Landkreis Stade gegenüber der Entwicklung eines einzelnen neuen Standorts auf einer der anderen aufgeführten Potentialflächen bevorzugt. Durch Aufnahme der Potentialfläche 14 (zwischen Bederkesa und Drangstedt, im weiteren Bederkesa- Alfstedt) entfallen die Potentialflächen 23, 96, 186. Die gewählte Potentialfläche 14 umfasst eine größere Fläche als die anderen drei Flächen zusammen. Darüber hinaus sind große Teile der entfallenen Potentialflächen im Regionalen Raumordnungsprogramm 2012 als Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft festgelegt. Durch Aufnahme der Potentialfläche 58 (zwischen Bröckelbeck und Heeßel, im weiteren Hemmoor- Bröckelbeck) entfallen die Potentialflächen 99, 113, 172. Die gewählte Potentialfläche 58 umfasst eine größere Fläche als die anderen drei Flächen zusammen. Durch Aufnahme der Potentialfläche 62 (zwischen Odisheim und Stinstedt, im weiteren Odisheim- Stinstedt) entfallen die Potentialflächen 30, 76. Anstelle der gewählten Potentialfläche 62 wären nur entweder 30 oder 76 zu entwickeln. Die Fläche 76 ist kleiner als die gewählte Potentialfläche 62. Im Falle der Fläche 30 sind schwerwiegendere naturschutzfachliche und avifaunistische Probleme zu erwarten als dies bei Potentialfläche 62 der Fall ist. Die Aufnahme der Potentialflächen 31, 70 (Kirchwistedt-Ahe als Erweiterung eines Windparks im Landkreis Osterholz), 38 (östlich Appeln), 53 (östlich Bramstedt) sowie 55, 79, 95, 109, 198, 208 (westlich Lunestedt, im weiteren Heerstedt-Lunestedt) hat keinen Wegfall anderer Potentialflächen zur Folge. Die bestehenden Windparks Dorum-Sachsendingen (Potentialfläche 16), Holßel / Neuenwalde (Potentialflächen 5, 15, 97, 175, 184), Langen-Krempel (Potentialflächen 20, 66) und Midlum (Potentialfläche 2) behindern sich gegenseitig durch Unterschreitung der erforderlichen Abstände von Windparks untereinander. Dadurch können nicht alle vier Standorte als Vorranggebiete festgelegt werden, obwohl ausreichend große Potentialflächen vorliegen. Der Windpark Midlum ist in seiner 17

16 Nutzungsdauer wegen Schwermineralvorkommen beschränkt, sodass dieser Standort nicht bevorzugt wird. Denkbar wäre entweder, den Standort Holßel / Neuenwalde zu bevorzugen und somit nur Teilbereiche der Windparks Dorum-Sachsendingen und Langen-Krempel als Vorranggebiete darstellen zu können oder die Windparks Dorum-Sachsendingen und Langen-Krempel zu bevorzugen und nur einen Teilbereich des Windparks Holßel / Neuenwalde als Vorranggebiet darstellen zu können. Im Vergleich ermöglicht die zweite Alternative (Bevorzugung der Standorte Dorum-Sachsendingen und Langen- Krempel) insgesamt die größere Vorranggebietsfläche aller drei Standorte. Im Ergebnis werden die Windparks Dorum-Sachsendingen und Langen-Krempel sowie Teilbereiche des Windparks Holßel / Neuenwalde als Vorranggebiete und der Windpark Midlum als bauleitplanerisch gesicherte Bereiche festgelegt. Ergebnis: Insgesamt ergeben sich 22 Vorranggebiete Windenergienutzung mit einer Gesamtfläche von 1.502,83 ha. Dies sind 0,73 Prozent bezogen auf die gesamte Landkreisfläche oder 2,05 Prozent bezogen auf die Landkreisfläche abzüglich der harten Tabuzonen. Werden die bauleitplanerisch gesicherten bestehenden Windparks, die nach Ziffer 10 (siehe auch Begründung unten) einem Repowering zugänglich sind (dies sind 2.350,94 ha), miteinbezogen, beträgt der Anteil 1,87 Prozent der gesamten Landkreisfläche bzw. 5,26 Prozent der Landkreisfläche abzüglich der harten Tabuzonen. Auf Grund dieser Zahlen geht der Landkreis davon aus, dass mit der vorliegenden Planung der Windenergie substantiell Raum verschafft wurde. In der zeichnerischen Darstellung sind folgende Vorranggebiete Windenergienutzung festgelegt: Name Fläche (ha) Nr. Potentialfläche(n) Nr. Detailkarte Appeln* 24, Bederkesa / Alfstedt 94, Belum* 37, Bramstedt* 25, Bramstedt-Wittstedt* 64,16 59, 88, 126, 178, 182, Cuxhaven-Altenbruch* 89,54 26, Dorum-Sachsendingen* 104, Flögeln-Stüh* 38, Geversdorf / Oberndorf 110,29 7, 45 9 Heerstedt-Lohe* 62,08 57, 84, Heerstedt / Lunestedt* 84,51 55, 79, 95, 109, 198, Hemmoor-Bröckelbeck 30, Holßel / Neuenwalde* 60, Kirchwistedt-Ahe 33,19 31, Kirchwistedt-Altwistedt* 116,56 27, 49, 90, Lamstedt / Mittelstenahe* 159,03 1, 3, 166, 180, 203, Langen-Krempel* 60,92 20, Lintig / Meckelstedt 37, Odisheim / Stinstedt 31, Osten-Isensee 115, Ringstedt* 28, Uthlede* 92,18 48, 63, 115, 118, 152, 157, * weitere Teilfläche(n) sind als bauleitplanerisch gesicherter Bereich festgelegt Darüber hinaus werden für Windparks, die dem Kriterienkatalog nicht vollständig entsprechen, jedoch bauleitplanerisch gesichert sind, zusätzliche Regelungen getroffen. Diese Standorte werden in der im 18

17 Abschnitt dieser Begründung zur Ziffer 10 genauer erläutert. Folgende Ausschlussgebiete mit Pufferzonen wurden der Planung zu Grunde gelegt: - Ortslagen (Puffer Meter) - sonstige wohnbauliche Nutzungen, z. B. Einzelhäuser (Puffer 500 Meter) - Flugplätze und Landeplätze (Bauschutzzone) - Militärische Anlagen (äußere Schutzbereichszone) - Landschaftsschutzgebiete - Naturschutzgebiete (Puffer 200 Meter) - Natura 2000-Gebiete (Puffer 500 Meter) - Nationalpark (Puffer 500 Meter) - gesetzlich geschützte Biotope gem. 30 BNatSchG i. V. m. 24 NAGBNatSchG ab einer Fläche von fünf Hektar (Puffer 200 Meter) - Vogelbrutgebiete nationaler Bedeutung (Puffer 200 Meter) - Vogelrastgebiete internationaler und nationaler Bedeutung (500 Meter) - Vorranggebiete für Natur und Landschaft (Puffer 200 Meter) - Vorrangebiete für Rohstoffgewinnung (100 Meter) - Vorbehaltsgebiete Wald (Puffer 100 Meter) Der gesamte Landkreis ist daraufhin flächendeckend bezüglich der Erweitung von vorhandenen Vorrangstandorten sowie der Ausweisung zusätzlicher neuer Vorrangstandorte anhand dieser Kriterien untersucht worden. Unter Zugrundelegung der Ausschlussgebiete einschließlich Puffer wären theoretisch 84 neue Flächen und 16 Erweiterungen vorhandener Windparks möglich. Von den 84 neuen Flächen entfallen 28 aufgrund der geringen Flächengröße; es verbleiben somit noch 56 neue Flächen. Unter Berücksichtigung der Windparkabstände zwischen den vorhanden Windparks und den neuen Flächen fallen 20 neue Flächen heraus; es verbleiben somit noch 36 neue Flächen. Die 36 verbleibenden neuen Flächen sowie die 16 Erweiterungsflächen wurden sodann einer ersten groben naturschutzfachlichen Einschätzung durch die untere Naturschutzbehörde unterzogen. Von den 16 Erweiterungsflächen der vorhandenen Windparks wurden fünf als voraussichtlich ungeeignet bzw. ungeeignet eingestuft. 11 Flächen wurden als voraussichtlich geeignet eingestuft. Von den 36 neuen Flächen wurden 16 als voraussichtlich ungeeignet bzw. ungeeignet eingestuft. 20 Flächen wurden als voraussichtlich geeignet eingestuft. Die 20 als voraussichtlich geeigneten neuen Flächen blockieren sich zum Teil wieder gegenseitig aufgrund des Abstandes der Windparks untereinander. Aufgrund einer ergänzenden naturschutzfachlichen Einschätzung dieser Flächen sowie unter Berücksichtigung des Ertragpotenzials (Flächengröße) verbleiben zehn neue Flächen. Genauere Informationen zu den Standorten und die Einzelfallbetrachtungen können der Niederschrift des Ausschusses für Regionalplanung vom 02. November 2009 entnommen werden, die im Internet auf der Homepage des Landkreises Cuxhaven ( verfügbar ist. In die Zeichnerische Darstellung wurden somit 19 Altstandorte unverändert übernommen und ein weiterer Altstandort verkleinert; bei acht Altstandorten wurden Erweiterungsflächen dargestellt und außerdem sind neun neue Vorrangstandorte ausgewiesen. Zu Ziffer 01, Satz 2: Durch die Änderung des Baugesetzbuches vom 30. Juli 1996 sind Anlagen der Windenergiegewinnung in den Katalog der privilegierten Vorhaben gemäß 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufgenommen worden, die im Außenbereich grundsätzlich zulässig sind. Um einer unkontrollierten wildwuchsartigen Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen 19

18 entgegenwirken zu können, hat der Gesetzgeber gleichzeitig eine planerische Steuerung durch die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergiegewinnung mit dem Ausschluss dieser Nutzung an anderer Stelle im Planungsraum im Regionalen Raumordnungsprogramm ermöglicht (Ausschlusswirkung). Der Landkreis macht hiervon Gebrauch, um einerseits die Windhöffigkeit zur Erzeugung regenerativer Energie zu nutzen, andererseits aber eine übermäßige Dominanz von Windenergieanlagen im Interesse einer landschafts- und sozialverträglichen Entwicklung und damit verbundene übermäßige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu vermeiden. Entsprechend dieser Ausschlusswirkung dürfen raumbedeutsame Windenergieanlagen demnach nur innerhalb der in der zeichnerischen Darstellung festgelegten Vorranggebiete Windenergienutzung bzw. in den über die Ausnahmeregelung erfassten bauleitplanerisch gesicherten Bereichen errichtet werden. Diese Vorgabe ist dann erfüllt, wenn die Windenergieanlagen inklusive ihrer Fundamente und den von den Rotoren überstrichenen Flächen vollständig innerhalb der festgelegten Vorranggebiete Windenergienutzung (ausschlaggebend ist die Mitte der Umgrenzungslinie) liegen. Zu Ziffer 02: Die Zielaussagen beziehen sich auf raumbedeutsame Vorhaben. Raumbedeutsam ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der im Einzelfall auf Grund verschiedener Fakten, wie z. B. Konverterhöhe Anlagenhöhe, Struktur des Raumes und Geländerelief festzulegen ist. Im Landkreis Cuxhaven ist in der Regel von einer Raumbedeutsamkeit auszugehen, wenn eine Einzelanlage eine Gesamthöhe von 75 m über Grund überschreitet bzw. wenn mehr als zwei Anlagen errichtet werden sollen. Zu Ziffer 03: Durch die Errichtung von Windenergieanlagen selber wird das Landschaftsbild beeinträchtigt. Ein zusätzlicher Bau von Hochspannungsfreileitungen würde eine weitere visuelle Belastung bedeuten. Zu Ziffer 04: Um eine unnötige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu vermeiden, sind die Windenergieanlagen nach Beendigung des Betriebes abzubauen. Außenbereichsvorhaben sollen gemäß 35 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) nach Beendigung des Betriebs vollständig zurückgebaut werden. Im Baugesetzbuch wird diese Rückbauverpflichtung insbesondere damit begründet, die Versiegelung des Bodens zurückzunehmen und die Bodenfunktion wiederherzustellen. Aus diesem Grund sollen nicht nur die Windenergieanlagen selbst im Sinne der Turmbauwerke zurückgebaut werden, sondern auch die anderen versiegelten Flächen, etwa Fundamente, Kranstellflächen und die Teile der Verkehrsflächen, die ausschließlich der Erschließung der Windenergieanlagen dienen. Hinsichtlich der Fundamente ist zu sagen, dass eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen auch bei einem partiellen Rückbau der Fundamente bis zu einer gewissen Tiefe gegeben ist. Hierdurch ist zwar eine Folgenutzung (z. B. Landwirtschaft) in gewissem Umfang möglich, die Anforderung an eine Wiederherstellung der Bodenfunktionen ist jedoch nur erfüllt, wenn die Windenergieanlage vollständig, d. h. inkl. des Fundaments zurückgebaut wird. Zu Ziffer 05: Im RROP werden nur noch die Vorranggebiete Windenergienutzung Vorrangflächen festgelegt; die Höhenfestlegung der Windenergieanlagen erfolgt durch die Kommunen als Träger der Bauleitplanung. Laut aktueller Rechtsprechung und Entwurf Landes-Raumordnungsprogramm (Kap. 4.2 Ziffer 04) ist eine pauschale Höhenfestlegung für Windkraftanlagen Windenergieanlagen nicht durch die Regionalplanung zu regeln. Bei den bestehenden Windparks wurde die Höhe im Rahmen des 20

19 Raumordnungsverfahrens bzw. der Bauleitplanung festgelegt. In einem Vorrangstandort Vorranggebiet wird in der Regel auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens verzichtet. Da die Anlagenhöhe einen entscheidenden Parameter für die Raumverträglichkeit bezüglich visueller Beeinträchtigung darstellt, hat im Zuge des Bauleitplanverfahrens oder des Genehmigungsverfahrens der Windenergieanlagen eine Auseinandersetzung mit dieser Problematik zu erfolgen. ist sich mit dieser im Bauleitplanverfahren oder im Baugenehmigungsverfahren auseinander zu setzen. Dabei stellt eine möglichst einheitliches Erscheinungsbild der Windenergieanlagen Höhe eine Minimierung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar. Es sind daher lediglich zwei unterschiedliche Höhen in einem Windpark möglich. Die Windenergieanlagen in einem Windpark sollen müssen die gleiche Flügelkonfiguration, und die gleiche Drehrichtung und Farbgebung sowie ein nicht reflektierendes Material aufweisen. Windenergieanlagen haben je nach Höhe, Nabenhöhe und Rotorlänge sowie der damit verbundenen Drehgeschwindigkeit eine unterschiedliche Wirkung auf das Landschaftsbild. Je mehr in diesen Punkten unterschiedliche Anlagen in einem Windpark errichtet werden, desto unruhiger wirkt der Windpark und hat somit negativere Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Um diese Auswirkungen möglichst gering zu halten, sollen in einem Windpark möglichst einheitliche Windenergieanlagen errichtet werden. Auf der anderen Seite sind insb. die alten Windparks abschnittsweise errichtet und weiter vergrößert worden, sodass die Festlegung auf nur einen Anlagentyp sehr stark einschränkend wirken würde. Durch die vorliegenden Regelungen wird ein Weg beschritten, der hilft, einerseits das Landschaftsbild nicht zu stark zu belasten und andererseits die Windparks nicht zu stark einzuschränken. Dem Landkreis ist dabei bekannt, dass die Festlegung von maximal zwei verschiedene Anlagenhöhen eine Einschränkung für Investoren darstellt. Zu Ziffer 06: Die Anpassungspflicht der kommunalen Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung ergibt sich aus dem 1 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB). Durch die Ausschlusswirkung der Vorranggebiete Windenergienutzung dieses Regionalen Raumordnungsprogramms sind gemeindliche Bauleitplanungen zur Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen außerhalb der Vorranggebiete ausgeschlossen. Hiervon sind Planungen zur Errichtung von Windenergieanlagen unterhalb der Schwelle der Raumbedeutsamkeit ausgenommen. Auf die Regelungen zum Repowering von Windparkstandorten ohne Vorranggebietsfestlegung gemäß Ziffer 10 wird hingewiesen. Zu Ziffer 07: Der Windpark Midlum ist hinsichtlich der Nutzungsdauer bis zum Jahr 2030 befristet. Diese Befristung ist damit begründet, dass dadurch ein eventueller Abbau der Schwerminerallagerstätten in diesem Raum auf lange Sicht nicht erschwert oder verhindert wird. Dieser Zeitraum wurde im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens zum RROP im Dezember 2006 festgelegt. Zu Ziffer 08: Die Entwicklung von zwei Vorrangstandorten Windenergienutzung ist an Bedingungen geknüpft: Der Vorrangstandort Das Vorranggebiet Windenergienutzung Heerstedt-Lunestedt liegt im Bereich der Trasse der geplanten Küstenautobahn A 20. Eine Entwicklung dieses Standortes darf Windparks und jegliche spätere Änderungen dürfen nur erfolgen, wenn sicher gestellt ist, dass das Vorhaben die Planung und den Bau der Küstenautobahn nicht verzögert, behindert oder diesem entgegensteht. Der Vorrangstandort Windenergienutzung Uthlede umfasst im gesondert dargestellten südlichen Teilbereich Flächen, auf denen sich Kompensationsmaßnahmen befinden. Eine Entwicklung dieses Standortes darf nur erfolgen, wenn vor Umsetzung die dortigen Kompensationsflächen in Gänze in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde verlagert worden sind. Zum auf dem Gebiet des Landkreises Osterholz befindlichen Windpark Aschwarden wird ein Abstand von weniger als den im 21

20 Konzept vorgesehenen 2 km eingehalten, da weder vom Landkreis Osterholz noch von der Gemeinde Schwanewede Einwendungen gegen die Erweiterung des Windpark Uthlede erhoben werden und dieser ausdrücklich von der Samtgemeinde Hagen und der Gemeinde Uthlede erwünscht ist. Darüber hinaus ist die Erweiterung des Windparks Aschwarden bis zur Kreisgrenze ohne die Zustimmung des Landkreises Cuxhaven erfolgt. Zu Ziffer 09: Im Landkreis Cuxhaven und den umliegenden Gebieten bestehen verschiedene Einrichtungen, die großflächige Einschränkungen hinsichtlich der Errichtung von Windenergieanlagen entfalten. Hier sind der Flugplatz Nordholz mit seinem militärischen und zivilen Flugbetrieb sowie radartechnischen Anlagen (Flughafenbezugspunkt ETRS89 RW: ,67 HW ,93) sowie der Windprofiler des Deutschen Wetterdienstes ebenfalls am Standort Nordholz (ETRS89 RW: ,53 HW: ,61) zu nennen. Darüber hinaus betreibt die Deutsche Flugsicherung in der Samtgemeinde Hambergen, Landkreis Osterholz ein Drehfunkfeuer (sog. VOR, VHF Omnidirectional Radio Range, ETRS89 RW: ,24 HW: ,48). Im teilweise großräumigen Umfeld dieser Einrichtungen sind Einschränkungen hinsichtlich der Anlagenhöhe und der Windparkkonfiguration möglich. Genauere Aussagen können auf Ebene des Regionalen Raumordnungsprogramms nicht getroffen werden, da die Betreiber genaue Kenntnisse über Standorte und Anlagendetails haben müssen, um eine abschließende Beurteilung abgeben zu können. Aus diesem Grund wird mit Ziffer 09 auf die möglichen Auswirkungen hingewiesen. Die im Zusammenhang mit der Ausschlusswirkung der Vorranggebiete Windenergienutzung stehende Anforderung, der Windenergie substantiell Raum zu verschaffen, ist auch gegeben, wenn die vorgenannt geschilderten Einschränkungen greifen. Betroffen sind hiervon nur wenige Vorranggebiete Windenergienutzung. Zu Ziffer 10: Auf Grundlage der Vorranggebiete Windenergienutzung der vorangegangenen Fassungen des Regionalen Raumordnungsprogramms wurde eine Vielzahl von Windparks genehmigt und errichtet. Einige dieser alten Vorranggebiete erfüllen nicht mehr die Anforderungen der aktuellen Ausschlusskriterien und können daher im Zuge der Teilfortschreibung nicht mehr übernommen werden. Diesen bestehenden Windparks wird eine über den reinen, einzelanlagenbezogenen Bestandsschutz (im Sinne eines Weiterbetriebes trotz Erlöschen der Vorranggebietsfestlegung) hinausgehende Entwicklung ermöglicht. So ist die Errichtung von Windenergieanlagen in zum Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms genehmigten oder über die Bauleitplanung der Gemeinden gesicherten Windparkstandorten möglich. Voraussetzung ist jedoch die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen. Auch darf sich die Situation hinsichtlich der visuellen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Errichtung der Windenergieanlagen nicht wesentlich verschlechtern. Durch diese über die Vorranggebiete Windenergienutzung hinausgehende Gebietskulisse wird ein wichtiger Beitrag zur Erzeugung regenerativer Energien und somit zum Klimaschutz geleistet. Die Errichtung von Windenergieanlagen in bauleitplanerisch gesicherten Bereichen wird auch ermöglicht, um bereits in größerem Umfang getätigte Investitionen zu würdigen. Für die Errichtung von Windenergieanlagen in bauleitplanerisch gesicherten Bereichen ist festgelegt, dass die im Zuge der Bauleitplanung bestimmte maximale Anlagenhöhe nicht überschritten wird. Sofern der Bauleitplan keine verbindliche Beschränkung der Anlagenhöhe enthält, darf im Zuge des Repowerings die über die bestehende Genehmigung festgelegte Gesamthöhe der bestehenden Altanlagen nicht überschritten werden. Auf diesem Wege bleibt zum einen gegenüber den Betreibern der vorhandenen Windparks ein gewisser Vertrauensschutz bestehen, zum anderen wird gemäß Gegenstromprinzip dem planerischen Willen der Gemeinden, an den jeweiligen Standorten einen Windpark zu entwickeln, Rechnung getragen. 22

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