Prämienverbilligung im Kanton Zug 2016



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Transkript:

AUSGLEICHSKASSE ZUG Prämienverbilligung im Kanton Zug 2016 Informationen Berechnungshilfen Adressen Achtung! Eingabefrist 30. April 2016

ALLGEMEINES 2 WAS SIND PRÄMIENVERBILLIGUNGEN? Prämienverbilligungen sind staatliche und kantonale Finanzierungshilfen für Versicherte, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Die Krankenversicherer erheben ihre Prämien ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person. Die Prämienverbilligungen können hier Abhilfe schaffen. WER ERHÄLT EIN ANTRAGSFORMULAR? Versicherte, welche aufgrund der Steuerdaten voraussichtlich Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben, erhalten bis spätestens Mitte Februar ein Antragsformular von der Ausgleichskasse Zug zugestellt. Neuzuzügerinnen und Neuzuzüger sowie Quellenbesteuerte werden mit einem Informationsschreiben auf die Prämienverbilligung aufmerksam gemacht. WER MUSS EIN ANTRAGSFORMULAR ANFORDERN? Personen, die bis Mitte Februar kein Antragsformular erhalten haben, aber aufgrund ihrer eigenen Berechnung Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben, können ein Antragsformular bei der zuständigen Gemeindestelle ihres Wohnortes anfordern. Sie finden eine Berechnungsvorlage in dieser Broschüre und online unter www.akzug.ch. WER MUSS KEIN FORMULAR AUSFÜLLEN? Rentnerinnen und Rentner, die Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV erhalten, müssen kein Formular ausfüllen. Bei einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird die im Kanton Zug geltende Richtprämie ausbezahlt. Ebenfalls kein Formular ausfüllen müssen junge Erwachsene mit Jahrgang 1991 1997, die sich am 1. Januar 2016 in Ausbildung befinden, und für welche die Eltern in der Steuererklärung 2014 (Code 403) einen Kinderabzug geltend gemacht haben. WER HILFT BEIM AUSFÜLLEN DES FORMULARS? Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Gemeindestelle zur Verfügung. Sie finden die Adressen und Telefonnummern auf Seite 11 dieses Merkblattes.

3 ANSPRUCH WER HAT ANSPRUCH AUF EINE PRÄMIEN- VERBILLIGUNG? Personen, die am 1. Januar 2016: den steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zug gehabt haben, bei einer vom Bund anerkannten Krankenkasse obligatorisch krankenversichert sind und die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen oder Bezügerinnen oder Bezüger von Sozialleistungen oder von Ergänzungsleistungen sind. Personen, welche gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung. Einen Gesamtanspruch mit ihren Eltern haben ausserdem Kinder mit Jahrgang 1998 2015; junge Erwachsene mit Jahrgang 1991 1997 in Erst- oder Zweitausbildung, für welche die Eltern in der Steuererklärung 2014 (Code 403) einen Abzug geltend gemacht haben. Bei der Berechnung des Gesamtanspruchs wird das Einkommen und Vermögen der jungen Erwachsenen ebenfalls berücksichtigt. Bei Konkubinatspaaren muss das Kind auf dem Antragsformular der Mutter aufgeführt werden.

MASSGEBENDE VERHÄLTNISSE RICHTPRÄMIEN 4 WELCHE PERSÖNLICHEN VERHÄLTNISSE SIND ENTSCHEIDEND? Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar 2016. Änderungen im laufenden Jahr werden erst im Folge jahr berücksichtigt. WELCHE FINANZIELLEN VERHÄLTNISSE SIND ENTSCHEIDEND? Grundlage für die Berechnung der Prämienverbilligung ist die definitive Steuerveranlagung 2014. Bei Personen, die im Jahr 2015 zu gezogen sind, sind die Steuerfaktoren dieses Jahres massgebend. Sind die notwendigen Zahlen nicht vorhanden, kann das Gesuch nicht bearbeitet werden und wird zurückgestellt, bis die definitive Veranlagung vorliegt. Ist das massgebende Einkommen des Jahres 2015 mindestens 25 % tiefer als dasjenige des Jahres 2014, so wird auf begründetes Gesuch darauf abgestellt. Das Gesuch ist innerhalb von 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung bei der Ausgleichskasse einzureichen. WELCHE PRÄMIEN WERDEN VERBILLIGT? Verbilligt werden die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Für das Jahr 2016 gelten folgende, vom Regierungsrat festgelegten Richtprämien: Erwachsene 3 936. junge Erwachsene (Jahrgang 1991 1997) 3 672. Kinder und Jugendliche (Jahrgang 1998 2015) 936.

5 KRITERIEN GRENZWERTE WELCHES SIND DIE KRITERIEN FÜR DEN ANSPRUCH AUF PÄMIENVERBILLIGUNG? Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, bei denen die gesamten Richtprämien höher sind als 8 % des massgebenden Einkommens. Die Differenz zwischen diesem Selbstbehalt und den Richtprämien wird verbilligt. Beträgt das massgebende Einkommen zwischen 60 000. und 69 900., so besteht nur ein Anspruch auf eine reduzierte Verbilligung. Pro 100., die das massgebende Einkommen von 60 000. übersteigen, wird der Anspruch um 1 % reduziert. Für die Berechnung des Reduktionsfaktors wird das massgebende Einkommen auf die nächsten 100. aufgerundet. Beispielsweise beträgt bei einem massgebenden Einkommen von 63 300. der Anspruch noch 67 %. Übersteigt das massgebende Einkommen 69 900., besteht kein Anspruch mehr. Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung haben mindestens einen Anspruch auf Ausrichtung der halben Richtprämie, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind und das massgebende Einkommen 60 000. nicht übersteigt. Dies kann junge Erwachsene mit eigenem Anspruch ebenso betreffen, wie im Rahmen eines Gesamtanspruchs mit den Eltern.

HÖHE DER PRÄMIENVERBILLIGUNG 6 BEISPIEL 1 Alleinstehende Person ohne Kinder Massgebendes Einkommen Reineinkommen (Steuererklärung 2014, Code 299) 25 000. + Säule 3a (Steuererklärung 2014, Code 220) 1 500. + 10 % des Reinvermögens (Steuererklärung 2014, Code 660) 2 000. Kinderabzug 8 500. pro Kind 0. Massgebendes Einkommen 28 500. Selbstbehalt: 8 % des massgebenden Einkommens 2 280. Richtprämien 1 Erwachsener à 3 936. 3 936 0 junge Erwachsene à 3 672. 0. 0 Kinder à 936. 0. Total Richtprämien 3 936. Prämienverbilligung Total Richtprämien 3 936. 8 % Selbstbehalt 2 280. Anspruch 1 656.

7 HÖHE DER PRÄMIENVERBILLIGUNG BEISPIEL 2 Gesamtanspruch für eine Familie mit 3 Kindern (20, 17 und 12 Jahre alt) Massgebendes Einkommen Reineinkommen (Steuererklärung 2014, Code 299) 61 000. + Säule 3a (Steuererklärung 2014, Code 220 / 221) 6 300. + 10 % des Reinvermögens (Steuererklärung 2014, Code 660) 1 000. Kinderabzug 8 500. pro Kind 25 500. Massgebendes Einkommen 42 800. Selbstbehalt: 8 % des massgebenden Einkommens 3 424. Richtprämien 2 Erwachsene à 3 936. 7 872. 1 junger Erwachsener à 3 672. 3 672. 2 Kinder à 936. 1 872. Total Richtprämien 13 416. Prämienverbilligung Total Richtprämien 13 416. 8 % Selbstbehalt 3 424. Verbilligung ohne Mindestgarantie 9 992. Mindestgarantie 1 junger Erwachsener 1 836. 2 Kinder 936. Mindestgarantie 2 772. Anspruch (höherer Betrag) 9 992.

HÖHE DER PRÄMIENVERBILLIGUNG 8 BERECHNEN SIE IHREN PRÄMIENVERBILLIGUNGSANSPRUCH: Massgebendes Einkommen Reineinkommen (Steuererklärung 2014, Code 299) + Säule 3a (Steuererklärung 2014, Code 220 / 221) +10 % des Reinvermögens (Steuererklärung 2014, Code 660) Kinderabzug 8 500. pro Kind Massgebendes Einkommen Selbstbehalt: 8 % des massgebenden Einkommens Richtprämien Erwachsene à 3 936. junge Erwachsene à 3 672. Kinder à 936. Total Richtprämien Prämienverbilligung Total Richtprämien 8 % Selbstbehalt Anspruch

9 WIE GEHT ES WEITER? WOHIN MUSS DAS ANTRAGSFORMULAR GESANDT WERDEN? Bitte reichen Sie das Antragsformular bei der Gemeindestelle ein, in welcher Sie am 1. Januar 2016 Ihren Wohnsitz gehabt haben. Die Adresse finden Sie auf Seite 11 dieses Merkblattes. Bitte kontrollieren Sie, dass Ihr Antragsformular vollständig ausgefüllt ist und legen Sie eine Kopie der zurzeit gültigen Versicherungspolice (KVG) bei. BIS WANN MUSS DER ANTRAG BEI DER GEMEINDESTELLE SEIN? Das ausgefüllte Antragsformular muss bis spätestens 30. April 2016 bei der Gemeindestelle Ihres Wohnortes eingereicht werden. Wer die Eingabefrist verpasst oder die notwendigen Unterlagen nicht einreicht, erhält keine Prämienverbilligung. Fristverlängerungsgesuche müssen schriftlich und begründet ebenfalls bis spätestens 30. April 2016 der Gemeindestelle eingereicht werden. WER PRÜFT DAS ANTRAGSFORMULAR? Die Ausgleichskasse Zug prüft den Antrag auf Prämienverbilligung. Der Anspruch wird den Gesuchstellern im Verlauf des Jahres mit einer Verfügung mitgeteilt. Gegen die Verfügung der Ausgleichskasse kann innert 20 Tagen Einsprache erhoben werden. WIE WIRD DIE PRÄMIENVERBILLIGUNG AUSBEZAHLT? Die Auszahlung erfolgt an die entsprechende Krankenkasse zur Verrechnung mit den Prämien. Ein Prämienbeitrag unter 50 Franken pro Jahr wird nicht ausbezahlt.

VORBEHALT GESETZLICHE BESTIMMUNGEN 10 Dieses Merkblatt vermittelt nur eine allgemeine Übersicht. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend. Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausgleichskasse Zug und der entsprechenden Gemeindestellen gerne zur Verfügung.

11 GEMEINDESTELLEN Reichen Sie Ihren Antrag auf Prämienverbilligung bei der Gemeindestelle Ihres Wohnortes ein: Einwohnerkontrolle Zug Postfach 1258, 6301 Zug Tel. 041 728 22 00 AHV-Zweigstelle Oberägeri Rathaus/Alosenstrasse 2, 6315 Oberägeri Tel. 041 723 80 40 Einwohnerkontrolle Unterägeri Seestrasse 2, 6314 Unterägeri Tel. 041 754 55 04 Einwohnergemeinde Menzingen Rathaus, 6313 Menzingen Tel. 041 757 22 22 Gemeindebüro Baar Rathausstrasse 6, Postfach, 6341 Baar Tel. 041 769 01 11 AHV-Zweigstelle Cham Mandelhof, 6330 Cham Tel. 041 723 87 24 Einwohnerkontrolle Hünenberg Chamerstrasse 11, 6331 Hünenberg Tel. 041 784 44 44 Einwohnerkontrolle Steinhausen Bahnhofstrasse 3, Postfach 164, 6312 Steinhausen Tel. 041 748 11 02 AHV-Zweigstelle Risch Zentrum Dorfmatt, 6343 Rotkreuz Tel. 041 798 18 95 Gemeindeverwaltung Walchwil Dorfstrasse 23, Postfach, 6318 Walchwil Tel. 041 759 80 10 AHV-Zweigstelle Neuheim Dorfplatz 5, 6345 Neuheim Tel. 041 757 21 30

12 Ihr direkter Draht zur IPV bei der Ausgleichskasse Zug: Tel. 041 560 48 48 Ausgleichskasse Zug IV-Stelle Zug Baarerstrasse 11, Postfach 6302 Zug Tel. 041 560 47 00 Fax 041 560 47 47 www.akzug.ch info@akzug.ch Öffnungszeiten: Montag Freitag, 8.30 17.00 Uhr