BEZUG Erlass vom 23. März 2015 III B 6 - V 4250/05/10001, DOK 2015/0042944 Erlass vom 19. Juni 2002 III A 1 - V 4201-1/02 (VSF-N 38 2002 Nr.



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Deutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-USA); Pensionsfonds im Sinne des Artikels 10 Absatz 11 DBA-USA

Transkript:

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Bundesfinanzdirektionen - Abteilungen Rechts- und Fachaufsicht - nachrichtlich: Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON REFERAT/PROJEKT TEL FAX Dienstsitz Bonn Am Propsthof 78a 53121 OAR Andreas Bonn Budde Referat III B 6 +49 (0) 228 99 682-2776 (oder 682-0) +49 (0) 228 99 682-2279 E-MAIL IIIB6@bmf.bund.de DATUM 29. April 2015 BETREFF Stromsteuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a StromStG i. v. m. 12 Abs. 4 StromStV für den Eigenerzeuger BEZUG Erlass vom 23. März 2015 III B 6 - V 4250/05/10001, DOK 2015/0042944 Erlass vom 19. Juni 2002 III A 1 - V 4201-1/02 (VSF-N 38 2002 Nr. 279) GZ III B 6 - V 4250/05/10003 DOK 2015/0319802 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Strom ist nach 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a StromStG von der Steuer befreit, wenn er in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird. Es wurde nunmehr im Zusammenhang mit der Regelung in 12b Abs. 4 StromStV und dem dazu ergangenen Bezugserlass vom 23. März 2015 die Frage aufgeworfen, ob und ggf. in welchem Umfang der Bezugserlass vom 19. Juni 2002 weiterhin anwendbar ist. Ich bitte, hierzu die nachfolgenden Hinweise zu beachten: a) Mit Bezugserlass vom 19. Juni 2002 wurde im Kern geregelt, dass der Betreiber einer EEG-Anlage oder einer KWK-Anlage grundsätzlich keinen Strom im Sinne des Stromsteuergesetzes leistet, soweit der mit diesen Anlagen erzeugte Strom zur Erlangung der EEG-Vergütung bzw. des KWK-Zuschlags nicht physikalisch, sondern lediglich kaufmännisch-bilanziell in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeist wird. Weiterhin wurde davon ausgegangen, dass dem Betreiber der Anlage im Gegenzug vom Netzbetreiber die tatsächlich nicht eingespeisten Strommengen in Rechnung gestellt werden (kaufmännisch-bilanzieller Ausgleich) und insoweit auch durch den Netzbetreiber keine Leistung von Strom im Sinne des Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2 Stromsteuergesetzes erfolgt. Weitere Fallkonstellationen waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Erlasses nicht bekannt. Mit der Erlassregelung wurde u. a. das Ziel verfolgt, die betroffenen Anlagenbetreiber für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a StromStG einem Eigenerzeuger gleichzustellen, der den erzeugten Strom ohne kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung unmittelbar selbst verbraucht. Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung ist der Erlass deshalb auch anwendbar, wenn der kaufmännisch-bilanzielle Ausgleich nicht durch den Netzbetreiber, sondern von einem dritten Stromversorger erfolgt. b) Der Bezugserlass vom 19. Juni 2002 ist jedoch nur anwendbar, soweit der kaufmännischbilanziell in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste Strom durch den Betreiber der Stromerzeugungsanlage zum Selbstverbrauch entnommen wird. Andernfalls würde da der Erlass unabhängig von der elektrischen Nennleistung einer Anlage gilt im Ergebnis eine nicht im Stromsteuergesetz angelegte Stromsteuerbefreiung für Strom geschaffen, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW erzeugt worden ist. Dazu folgendes Beispiel: Der Betreiber einer Stromerzeugungsanlage mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW speist den erzeugten Strom kaufmännisch-bilanziell in das Netz der allgemeinen Versorgung ein. Der Strom wird physikalisch nicht vom Betreiber der Anlage selbst, sondern von einem auf dem Betriebsgelände des Anlagenbetreibers ansässigen Unternehmen verbraucht. Das Unternehmen hat mit dem Anlagenbetreiber keinen Vertrag über die Leistung von Strom abgeschlossen, sondern bezieht seinen Strombedarf von einem anderen Versorgungsunternehmen. Der kaufmännisch-bilanzielle Ausgleich erfolgt bei dieser Fallkonstellation im Ergebnis mit dem stromverbrauchenden Unternehmen und nicht mit dem Anlagenbetreiber. Bei entsprechender Anwendung des Bezugserlasses vom 19. Juni 2002 wäre der Anlagenbetreiber kein Versorger, weil der von ihm erzeugte Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Systemgerecht kann dann der Strombezug des Unternehmens nicht als Stromleistung des Versorgungsunternehmens an das Unternehmen gewertet werden. Eine Steuerentstehung nach 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG in Person des Energieversorgungsunternehmens wäre folglich nicht möglich, weil für den in Rede stehenden Strom die Tatbestandsvoraussetzung, dass der Strom durch einen Versorger geleistet wird, nicht erfüllt wäre. Eine Steuerentstehung nach 5 Abs. 1 Satz 2 StromStG in Person des Anlagenbetreibers scheidet ebenfalls aus, weil dieser mangels Selbstverbrauch des erzeugten Stroms kein Eigenerzeuger ist.

Seite 3 c) Soweit die Voraussetzungen des Bezugserlasses vom 19. Juni 2002 vorliegen, hat die Regelung des 12b Abs. 4 StromStV im Hinblick auf die Zielrichtung des Erlasses keine Auswirkungen auf eine nach 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a StromStG mögliche Steuerbefreiung. Es wird deshalb bei nächster Gelegenheit u. a. geprüft, ob insbesondere 12b Abs. 4 Satz 3 StromStV mangels Anwendungsbereich aufgehoben werden kann oder ggf. der Bezugserlass von 19. Juni 2002 zu modifizieren ist. Im Auftrag Jakobs Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Bundesfinanzdirektionen - Abteilungen Rechts- und Fachaufsicht - nachrichtlich: Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON REFERAT/PROJEKT TEL FAX Dienstsitz Bonn Am Propsthof 78a 53121 OAR Andreas Bonn Budde Referat III B 6 +49 (0) 228 99 682-2776 (oder 682-0) +49 (0) 228 99 682-2279 E-MAIL IIIB6@bmf.bund.de DATUM 29. April 2015 BETREFF Stromsteuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a StromStG i. v. m. 12 Abs. 4 StromStV für den Eigenerzeuger BEZUG Erlass vom 23. März 2015 III B 6 - V 4250/05/10001, DOK 2015/0042944 Erlass vom 19. Juni 2002 III A 1 - V 4201-1/02 (VSF-N 38 2002 Nr. 279) GZ III B 6 - V 4250/05/10003 DOK 2015/0319802 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Strom ist nach 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a StromStG von der Steuer befreit, wenn er in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird. Es wurde nunmehr im Zusammenhang mit der Regelung in 12b Abs. 4 StromStV und dem dazu ergangenen Bezugserlass vom 23. März 2015 die Frage aufgeworfen, ob und ggf. in welchem Umfang der Bezugserlass vom 19. Juni 2002 weiterhin anwendbar ist. Ich bitte, hierzu die nachfolgenden Hinweise zu beachten: a) Mit Bezugserlass vom 19. Juni 2002 wurde im Kern geregelt, dass der Betreiber einer EEG-Anlage oder einer KWK-Anlage grundsätzlich keinen Strom im Sinne des Stromsteuergesetzes leistet, soweit der mit diesen Anlagen erzeugte Strom zur Erlangung der EEG-Vergütung bzw. des KWK-Zuschlags nicht physikalisch, sondern lediglich kaufmännisch-bilanziell in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeist wird. Weiterhin wurde davon ausgegangen, dass dem Betreiber der Anlage im Gegenzug vom Netzbetreiber die tatsächlich nicht eingespeisten Strommengen in Rechnung gestellt werden (kaufmännisch-bilanzieller Ausgleich) und insoweit auch durch den Netzbetreiber keine Leistung von Strom im Sinne des Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2 Stromsteuergesetzes erfolgt. Weitere Fallkonstellationen waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Erlasses nicht bekannt. Mit der Erlassregelung wurde u. a. das Ziel verfolgt, die betroffenen Anlagenbetreiber für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a StromStG einem Eigenerzeuger gleichzustellen, der den erzeugten Strom ohne kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung unmittelbar selbst verbraucht. Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung ist der Erlass deshalb auch anwendbar, wenn der kaufmännisch-bilanzielle Ausgleich nicht durch den Netzbetreiber, sondern von einem dritten Stromversorger erfolgt. b) Der Bezugserlass vom 19. Juni 2002 ist jedoch nur anwendbar, soweit der kaufmännischbilanziell in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste Strom durch den Betreiber der Stromerzeugungsanlage zum Selbstverbrauch entnommen wird. Andernfalls würde da der Erlass unabhängig von der elektrischen Nennleistung einer Anlage gilt im Ergebnis eine nicht im Stromsteuergesetz angelegte Stromsteuerbefreiung für Strom geschaffen, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW erzeugt worden ist. Dazu folgendes Beispiel: Der Betreiber einer Stromerzeugungsanlage mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW speist den erzeugten Strom kaufmännisch-bilanziell in das Netz der allgemeinen Versorgung ein. Der Strom wird physikalisch nicht vom Betreiber der Anlage selbst, sondern von einem auf dem Betriebsgelände des Anlagenbetreibers ansässigen Unternehmen verbraucht. Das Unternehmen hat mit dem Anlagenbetreiber keinen Vertrag über die Leistung von Strom abgeschlossen, sondern bezieht seinen Strombedarf von einem anderen Versorgungsunternehmen. Der kaufmännisch-bilanzielle Ausgleich erfolgt bei dieser Fallkonstellation im Ergebnis mit dem stromverbrauchenden Unternehmen und nicht mit dem Anlagenbetreiber. Bei entsprechender Anwendung des Bezugserlasses vom 19. Juni 2002 wäre der Anlagenbetreiber kein Versorger, weil der von ihm erzeugte Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Systemgerecht kann dann der Strombezug des Unternehmens nicht als Stromleistung des Versorgungsunternehmens an das Unternehmen gewertet werden. Eine Steuerentstehung nach 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG in Person des Energieversorgungsunternehmens wäre folglich nicht möglich, weil für den in Rede stehenden Strom die Tatbestandsvoraussetzung, dass der Strom durch einen Versorger geleistet wird, nicht erfüllt wäre. Eine Steuerentstehung nach 5 Abs. 1 Satz 2 StromStG in Person des Anlagenbetreibers scheidet ebenfalls aus, weil dieser mangels Selbstverbrauch des erzeugten Stroms kein Eigenerzeuger ist.

Seite 3 c) Soweit die Voraussetzungen des Bezugserlasses vom 19. Juni 2002 vorliegen, hat die Regelung des 12b Abs. 4 StromStV im Hinblick auf die Zielrichtung des Erlasses keine Auswirkungen auf eine nach 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a StromStG mögliche Steuerbefreiung. Es wird deshalb bei nächster Gelegenheit u. a. geprüft, ob insbesondere 12b Abs. 4 Satz 3 StromStV mangels Anwendungsbereich aufgehoben werden kann oder ggf. der Bezugserlass von 19. Juni 2002 zu modifizieren ist. Im Auftrag Jakobs Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.