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Transkript:

Notiz-/Plädoyerformular Angeklagter: Beruf: Nettoeinkommen: Ehefrau (20 %) Kinder: 10%./.30= Tagessatzhöhe: Vorwurf: Einlassung: Zeugen: Sonstige Beweismittel (Urkunden/BAK:) Plädoyer (Verurteilung) Hohes Gericht, Herr Verteidiger, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht ohne vernünftigen Zweifel fest, dass sich der Angeklagte wegen der ihm in der Anklage vorgeworfenen Straftaten strafbar gemacht hat. dass sich am Tattage folgender Sachverhalt ereignet hat: Der Angeklagte hat gestanden. Der Angeklagte bestreitet. Seine Einlassung ist nicht überzeugend, weil

Zeugen haben angegeben: Der Zeuge (...) erscheint glaubwürdig, hat kein persönliches Interesse am Ausgang. Soweit der Zeuge ein persönliches Interesse hat, hat er ohne Be- /Entlastungstendenz ausgesagt, hat er erkennbar sich auf Fakten beschränkt und nahe liegende, einer Be-/Entlastungstendenz Angaben nicht gemacht. Die Aussage des Zeugen war auch glaubhaft: der Zeuge hat eine detaillierte und konstante Schilderung des Geschehens gemacht. Die Aussage war widerspruchsfrei. Der Zeuge hat sich auf das beschränkt, was er beobachten konnte und hat nur das geschildert, was er noch in Erinnerung hatte. Er war in der Lage, auf Fragen seine Angaben zu ergänzen. Die von ihm geschilderte originelle Einzelheit spricht für die Glaubhaftigkeit. Die Aussagen sämtlicher Zeugen ergänzen zeitlich und bezüglich der einzelnen Beobachtungen widerspruchsfrei zu einem Gesamtbild. Der Angeklagte hat sich danach wegen der ihm im Anklagesatz vorgeworfene Straftaten in Tateinheit/Tatmehrheit strafbar gemacht. (...) Es stellt sich deshalb die Frage/ist zu entscheiden, wie der Angeklagte zu bestrafen ist.

Der gesetzliche Strafrahmen sieht vor: zu berücksichtigen ist, zugunsten des Angeklagten Zu Ungunsten Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine Geldstrafe noch tat- und schuldangemessen: Ich beantrage deshalb, den Angeklagten 1) wegen (...) zu einer Geldstrafe von (...) Tagessätzen zu je und 2) wegen (...) zu einer Geldstrafe von (...) Tagessätzen zu je zu verurteilen. 3) Hieraus beantrage ich gegen den Angeklagten eine Gesamtstrafe von (...) Tagessätzen zu je (...) zu bilden. Außerdem beantrage ich, die Fahrerlaubnis zu entziehen, den Führerschein einzuziehen und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von (...) Monaten anzuordnen. Schließlich beantrage ich folgende Gegenstände einzuziehen: break-after Freiheitsstrafe Die Verhängung einer Freiheitsstrafe erscheint angesichts der Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich

Ich beantrage deshalb, gegen den Angeklagten 1) wegen (...) eine Freiheitsstrafe von (...) Monaten zu verhängen, 2) wegen (...) eine Freiheitsstrafe von (...) Monaten zu verhängen. 3) Hieraus beantrage ich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr/ (...) Monaten zu bilden. Da dem Angeklagten als Bewährungsversager keine positive Sozialprognose gestellt werden kann und nicht damit zu rechnen ist, dass ihn allein die Verhängung einer Bewährungsstrafe von weiteren Straftaten abhält, ist diese Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen. Da dem Angeklagten eine positive Gesamtprognose gestellt werden kann und davon ausgegangen werden kann, dass er sich die Verurteilung zur Warnung nimmt/ auch ohne Strafverbüßung keine weiteren Straftaten begehen wird, beantrage ich, die Strafe zur Bewährung auszusetzen.break-after Ich beantrage insoweit ihm folgende Bewährungsauflagen aufzuerlegen eine Geldauflage von (...) Euro in monatlichen Raten zu je (...) an die Staatskasse eine gemeinnützige Einrichtung monatlich (...) Euro Unterhaltsleistungen zu erbringen einen Betrag von (...) an den Geschädigten zu zahlen an einem sozialen Trainingskurs / Antiaggressionstraining / Alkoholtherapie teilzunehmen Außerdem beantrage ich, die Fahrerlaubnis zu entziehen, den Führerschein einzuziehen und einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von (...) Monaten anzuordnen. Schließlich beantrage ich folgende Gegenstände einzuziehen:

Verurteilung vor dem Jugendrichter: Der Angeklagte war zu dem Tatzeitpunkt (...) Jahre alt. Er war zwar noch Jugendlicher, konnte aber das Unrecht seiner Tat erkennen und handelte mit Verantwortungsreife. Der Angeklagte war zur Tatzeit (...) Jahre alt. Damit war er Heranwachsender. Der Angeklagte ist nach seiner Entwicklung nicht mehr einem Jugendlichen gleichzusetzen, sondern einem Erwachsenen, er ist nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen. Strafen wie oben: Er stand jedoch seiner Entwicklung nach einem Jugendlichen gleich und ist nach Jugendstrafrecht zu verurteilen. Insoweit ist den Ausführungen der Jugendgerichtshilfe zuzustimmen. Der Angeklagte ist noch im Elternhaus integriert, gibt seinen Lohn ab, erhält Taschengeld, machte in der Hauptverhandlung einen entsprechenden persönlichen Eindruck. Die Tat stellt eine typische Jugendverfehlung dar. Bei der Frage, wie die Tat zu sanktionieren ist, steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Zu berücksichtigen sind aber auch Es wird deshalb beantragt, den Angeklagten zu verurteilen, (...) Arbeitsstunden nach Weisung des Jugendamtes zu leisten eine Geldstrafe von (...) zu zahlen zu 1 2 Freizeitarresten zu 1 2 3 4 -Wochen Dauerarrest

an einem sozialen Trainingskurs/ Antiaggressionstraining / Alkoholtherapie teilzunehmen Außerdem beantrage ich, die Fahrerlaubnis zu entziehen, den Führerschein einzuziehen und einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von (...) Monaten anzuordnen. Schließlich beantrage ich folgende Gegenstände einzuziehen: Freispruch: Dem Angeklagten wurde ein (...) zur Last gelegt. Er hat die Tat bestritten und sich eingelassen In der Hauptverhandlung konnte der Sachverhalt nicht mit ausreichender Sicherheit bewiesen werden. Die Zeugen konnten sich nicht erinnern haben den Vorwurf nicht bestätigt. Es blieben damit Zweifel, die zugunsten des Angeklagten wirken. Der Angeklagte ist freizusprechen. Die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten sind der Staatskasse aufzuerlegen. Nebenanträge: Ich beantrage den Haftbefehl nach 112 StPO aufzuheben. Es wird weiter beantragt, gemäß 8 StrEG festzustellen, dass der Angeklagte für einen durch die Untersuchungshaft vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis in der Zeit vom bis zum erlittenen Vermögensschaden nach 2 StrEG zu entschädigen ist. Des weiteren beantrage ich gemäß 8, 5 Abs. 2 StrEG festzustellen, dass der Angeklagte für einen durch die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis in der Zeit vom bis zum erlittenen Vermögensschaden nicht zu entschädigen ist, weil er diese Maßnahme selbst grob fahrlässig verursacht hat.