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Soll ich Rechtswissenschaften studieren? oder: Was macht eigentlich ein Jurist? Seite 2
Klassische Rechtsberufe Richter Staatsanwalt Rechtspfleger Verwaltungsjurist Amtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter Notar Justizvollzugsbeamter Rentenberater Patentanwalt Verwaltungsfachangestellter Polizist Seite 3
Allroundtalent: Der Volljurist Geschäftsführer oder Vorstand Unternehmens- und Verbandsjurist (Syndikus) Sachbearbeiter in den Versicherungen und Banken Politik... Seite 4
Was muss ich mitbringen? Gute Juristinnen und Juristen haben: ein ausgeprägtes analytisches Denkvermögen überdurchschnittliche Abstraktionsfähigkeiten Talent für logische Schlußfolgerungen Sind sprachlich gewandt, präzise Verantwortungsbewußt Unanhängig im Urteil Gespür für praktische Lösungen Seite 5
Was macht denn nun eigentlich ein Jurist? unbekannten Sachverhalt ermitteln Sachverhalt nach rechtlichen Gesichtspunkten strukturieren einschlägige Vorschriften definieren Subsumtion Formulierung einer Rechtsfolge rechtliche Bewertung des Tatbestandes Durchsetzung der Rechtsfolge Seite 6
Vor dem Beruf kommt das Studium Seite 7
Die juristische Benotungskultur... sehr gut gut vollbefriedigend befriedigend ausreichend mangelhaft unge nüge nd 18 17 16 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0 Durchschnittsnote Erste Prüfung: 6,5 Punkte ca. 30 % nicht bestanden ca. 10 % endgültig nicht bestanden Durchschnittsnote Zweite Staatsprüfung: 7,0 Punkte ca. 17 % nicht bestanden ca. 4 % endgültig nicht bestanden Seite 8
Das Studium - Inhalte (Auswahl) Vertragsrecht Deliktsrecht Sachenrecht Handelsrecht Gesellschaftsrecht Familienrecht Erbrecht Prozessrecht (ZPO) Zivilrecht Allgemeiner Teil Besonderer Teil 1 und 2 Völkerstrafrecht Kriminologie Prozessrecht (StPO) Strafrecht Verfassungsrecht 1 und 2 Europarecht Allgemeines Verwaltungsrecht Polizeirecht Baurecht Kommunalrecht Öff. Recht Rechtsgeschichte Rechtsphilosophie Rechtssoziologie e.a. Grundlagen Seite 9
Das Studium - Von der Einführung bis zur Ersten Prüfung Studium bis zur Zwischenprüfung spätestens mit Ende des 4. Fachsemesters Übungen für Fortgeschrittene ca. bis zum 8. Fachsemester im Durchschnitt 11 Fachsemester Vorbereitung Pflichtfachprüfung ca. bis zum 8. Fachsemester Schwerpunktstudium 2 Fachsemester Pflichtfachprüfung Erste Prüfung Seite 10
Das Studium - Art der Prüfungen Klausuren zum Ende der Vorlesungszeit (Zwischenprüfung) während der Vorlesungszeit (Übungen) Hausarbeiten (während der vorlesungsfreien Zeit) Referate und Vorträge in einzelnen Grundlagenfächern in der Schwerpunktbereichsprüfung Seite 11
Das Studium - Pflichtpraktika in der vorlesungsfreien Zeit müssen drei Praktika zu je vier Wochen absolviert werden Amtsgericht (deutschlandweit) Rechtsanwalt oder Rechtsabteilung eines Unternehmens (weltweit) Verwaltungsbehörde (weltweit) Seite 12
Das Studium - bis zur Zwischenprüfung eine Hausarbeit mind. 2 Klausuren mit insges. mind. 12 Punkten Zivilrecht eine Hausarbeit (oder im Öff. Recht) mind. 2 Klausuren mit insges. mind. 12 Punkten Strafrecht eine Hausarbeit (oder im Strafrecht) mind. 2 Klausuren mit insges. mind. 12 Punkten Öff. Recht Hausarbeit oder Klausur oder Vortrag/Referat Grundlagen Seite 13
Das Studium Übungen für Fortgeschrittene eine Hausarbeit 2 von 4 Klausuren Zivilrecht eine Hausarbeit 2 von 4 Klausuren Strafrecht eine Hausarbeit 2 von 4 Klausuren Öff. Recht Methodenlehre Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Sonstiges Fremdsprache Schlüsselqualifikation Seite 14
Das Studium - Die Erste Prüfung Schwerpunktbereichsprüfung an der Universität Pflichtfachprüfung vor dem Justizministerium (Landesjustizprüfungsamt) Seite 15
Das Studium - Der Schwerpunktbereich Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung [ ] sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts. ( 4 a Abs. 1 NJAG) Zivilrecht Strafrecht Öff. Recht Grundlagen Seite 16
Das Studium - Der Schwerpunktbereich SP 1 - Familien- und Erbrecht sowie Grundlagen des Rechts SP 2 - Arbeit, Unternehmen, Soziales SP 3 - Handel, Wirtschaft und Unternehmen SP 4 - Strafverfolgung und Strafverteidigung Zivilrecht Strafrecht SP 5 - Internationales und Europäisches Recht SP 6 - Verwaltung SP 7 - IT-Recht und Geistiges Eigentum SP 8 - Anwaltliche Rechtsberatung und Anwaltsrecht Öff. Recht Grundlagen Seite 17
Das Studium - Der Schwerpunktbereich ab dem 5. Semester Dauer: zwei Semester insgesamt mindestens 16 Semesterwochenstunden Studienarbeit (Bearbeitungszeit sechs Wochen) als Abschlussarbeit Zivilrecht Referat zur Studienarbeit Strafrecht Öff. Recht mündliche Prüfung (Gruppenprüfung; 1 bis 1 ½ Stunden) Grundlagen Seite 18
Das Studium - Examensvorbereitung (Pflichtfachprüfung) HannES - Hannoversches Examensstudium einjähriges Examinatorium mit allen prüfungsrelevanten Inhalten Klausurenkurs mit zwei Klausuren und Besprechungen pro Woche Seite 19
Das Studium - Pflichtfachprüfung 3 Aufsichtsarbeiten 1 Aufsichtsarbeit 2 Aufsichtsarbeiten Zivilrecht Strafrecht Prüfungsgespräch Prüfungsgespräch Prüfungsgespräch Öff. Recht Seite 20
Was man nach der Ersten Prüfung ist... Titel: geprüfter Rechtskandidat Möglichkeit der Verleihung des Grades Diplom-Jurist oder Diplom-Juristin geringe Erwerbsmöglichkeiten mit der Ersten Prüfung Seite 21
Das Referendariat 1. Pflichtstation: Zivilgericht 5 Monate 2. Pflichtstation: Staatsanwaltschaft 3 Monate 3. Pflichtstation: Verwaltung 3 Monate 4. Pflichtstsation: Rechtsanwalt 9 Monate Examensklausuren 2 Wochen Wahlstation 4 Monate Mündliche Examensprüfung ein Tag Seite 22
Das Referendariat - Zweite Staatsprüfung (Assessorexamen) 8 Klausuren (jeweils 5 Stunden) und eine mündliche Prüfung mit einem Aktenvortrag (insgesamt rund 4 Stunden) Befähigung zum Richteramt Voraussetzung um Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt zu werden Zugang zum höheren Verwaltungsdienst (Verwaltungsjurist) Befugnis die Bezeichnung Assessor (Ass. iur.) zu führen Berufsaussichten nach der Zweiten Staatsprüfung mit Prädikatsexamina (ab 9,00 Punkten) ohne Prädikatsexamina Seite 23
Warum ausgerechnet Hannover? junges Kollegium ausgewogenes und vielfältiges Schwerpunktstudium starke Einbeziehung des europäischen Rechts Ergänzungs- und Weiterbildungsstudiengänge ELPIS I (Zertifikatsstudium im Europäischen Recht) ELPIS II (Masterstudium im Europäischen Recht) EULISP I (Masterstudium im IT-Recht) EULISP II (Bachelor IT-Recht) ADVO-Z (Anwaltsorientiertes Zertifikatsstudium) ausgezeichnetes Examensstudium (HannES) Seite 24
Fragen? www.jura.uni-hannover.de Seite 25
Wie sieht das Studium konkret aus? Seite 26
Videoeinblicke in das Studium der Rechtswissenschaften http://www.jura.unihannover.de/videoeinblicke.html?&no_cache=1 Seite 27
Der Sachverhalt Till schlägt in der Dorfkneipe den Xaver zusammen, um ihm 8000 abzunehmen, die sich in der Jacke des X befinden. T schlägt den Kopf des X mehrfach auf den Tresen und bricht ihm dabei die Nase. T nimmt sich das Geld des X. X schreit dem T fluchend zu, er werde wiederkommen und ihn erschießen und verlässt daraufhin fluchtartig die Kneipe. Er besorgt sich das abgesägte Schrotgewehr seines Opas und kommt wenig später in die Kneipe zurück. Er stellt sich vor T auf, nimmt seinen Mantel zur Seite, so dass der vordere Teil des Gewehres sichtbar wird. X fordert den T auf, ihm sein Geld zurück zu geben und sich zu entschuldigen. Augenblicklich schießt T mit einem Revolver, den er erst am Tag zuvor seinem Vater, dem Dorfpolizisten, gestohlen hat, zweimal in Richtung des X. Einer der Schüsse trifft den zufällig hinter X stehenden Dieter tödlich. Der andere Schuss trifft den X am Oberarm. T rechnet bei Abgabe der Schüsse mit dem Tod des X und hält den Tod des D für möglich. X wird in ein Krankenhaus eingeliefert und stirbt dort nach gelungener Operation an einer Wundinfektion. Wie hat sich der T strafbar gemacht? 211 StGB (Mord) und Vermögensdelikte sind nicht zu prüfen. Seite 28
Das Gutachten - Überblick A. Körperverletzung durch den Schlag auf den Tresen, 223 StGB B. Qualifikation der Körperverletzung, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB C. Schwere Körperverletzung, 226 StGB D. Totschlag durch Schuss auf den X, 212 StGB E. Totschlag durch Schuss auf den D, 212 StGB Seite 29
Das Gutachten A. Körperverletzung durch den Schlag auf den Tresen, 223 StGB I. Tatbestand (1) Objektiver Tatbestand (a) einen anderen (b) am Körper (c) verletzt (2) Subjektiver Tatbestand Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsvoraussetzungen II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Ergebnis Seite 30
Das Gutachten B. Qualifikation der Körperverletzung, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB I. Tatbestand (1) Objektiver Tatbestand (a) Objektiver Tatbestand des 223 StGB (b) 224 Abs. 1 Nr. 2 (gefährliches Werkzeug) (c) 224 Abs. 1 Nr. 5 (eine das Leben gefährdende Behandlung) (2) Subjektiver Tatbestand Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsvoraussetzungen II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Ergebnis Seite 31
Das Gutachten C. Schwere Körperverletzung, 226 Abs, 1 Nr. 1-3 StGB I. Tatbestand (1) Objektiver Tatbestand (a) Sehvermögen, Gehör, Sprechvermögen, Fortpflanzungsfähigkeit (b) Verlust eines wichtigen Körpergliedes (c) Entstellung, Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit, Behinderung II. Ergebnis Seite 32
Das Gutachten D. Totschlag durch Schuss auf den X, 212 StGB I. Tatbestand (1) Objektiver Tatbestand (a) Taterfolg: Tod des X (b) Tathandlung: Schuss des T (c) Kausalität (d) objektive Zurechenbarkeit (2) Subjektiver Tatbestand Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsvoraussetzungen Seite 33
Das Gutachten D. Totschlag durch Schuss auf den X, 212 StGB II. Rechtswidrigkeit (1) Notwehrlage, 32 StGB (a) Angriff durch den X (b) gegenwärtig (c) rechtswidrig (i) 229, 230 BGB (ii) 32 StGB (Notwehr durch den T?) (2) Notwehrhandlung (a) Erforderlichkeit (geeignet und relativ mildestes Mittel) (b) Gebotenheit (Notwehrprovokation) Seite 34
Das Gutachten D. Totschlag durch Schuss auf den X, 212 StGB III. Schuld (1) Notwehr, 33 StGB (2) Notstand, 35 StGB IV. Ergebnis Seite 35
Das Gutachten E. Totschlag durch Schuss auf den D, 212 StGB I. Tatbestand (1) Objektiver Tatbestand (a) Taterfolg: Tod des D (b) Tathandlung: Schuss des T (c) Kausalität und objektive Zurechenbarkeit (2) Subjektiver Tatbestand (a) Eventualvorsatz (b) bewusste Fahrlässigkeit II. Rechtswidrigkeit (s.o.) III. Schuld (s.o.) IV. Ergebnis Seite 36
Das Gutachten F. Gesamtergebnis T ist strafbar wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Tatmehrheit mit dem Totschlag an X, in Tatmehrheit mit dem Totschlag an D, 212 StGB. Seite 37