Sachkundeprüfung nach 5 Chemikalienverbotsverordnung



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Transkript:

Regierung von Niederbayern -Gewerbeaufsichtsamt- Sachkundeprüfung nach Hinweise

Wer muss die Sachkunde nachweisen? Wer Stoffe oder Zubereitungen an den privaten Endverbraucher abgibt, die nach der Gefahrstoffverordnung als giftig (T) oder sehr giftig (T+) oder brandfördernd (O) oder hochentzündlich (F+) oder mit den Gefahrenhinweisen (R-Sätzen) R 40, R 62, R 63 oder R 68 (CMR-Stoffe) zu kennzeichnen sind, benötigt in jeder Abgabestelle (Hauptbetrieb, Filiale) mindestens eine sachkundige Person. Auch wer als Hersteller, Einführer oder Händler giftige oder sehr giftige Stoffe oder Zubereitungen an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgibt, muss in der erforderlichen Anzeige an die zuständige Behörde vor Aufnahme dieser Tätigkeit einen Sachkundigen benennen. Dies ist in den 2 und 3 der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) geregelt. Für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln, die sehr giftig oder giftig sind oder eine der weiteren oben aufgeführten gefährlichen Eigenschaften besitzen, ist ebenfalls eine Sachkunde nach ChemVerbotsV erforderlich. Keine Sachkunde wird benötigt für die Abgabe der in 3 Abs. 4 ChemVerbotsV genannten Artikel 1. Druckgase, die nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ oder O zu kennzeichnen sind, 2. Klebstoffe, Mehrkomponentenkleber und Härter mit dem Gefahrensymbol O, 3. Experimentierkästen für chemische oder ähnliche Versuche nach DIN EN 71 Teil 4, 4. Mineralien für Sammlerzwecke, 5. Heizöl und Dieselkraftstoffe 6. Sonderkraftstoffe für motorbetriebene Arbeitsgeräte mit dem Gefahrensymbol F+, sowie 7. Photochemikalien mit den Gefahrensymbolen Xn und R40/R68 in Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen Wie erhält man den Sachkundenachweis? Die Sachkunde wird nachgewiesen durch eine Prüfung beim Gewerbeaufsichtsamt. Keine Sachkundeprüfung abzulegen brauchen Sie, falls Sie - eine der in 5 Abs.1 ChemVerbotsV genannten Berufsbezeichnungen führen dürfen: Apotheker, Apothekerassistent, Pharmazieingenieur, pharmazeutisch technischer Assistent, Drogist (Prüfung ab dem 01.07.1992), staatlich geprüfter Schädlingsbekämpfer oder - im Rahmen eines Hochschulstudiums eine Prüfung abgelegt haben, die ausweislich eines Vermerks im Zwischen- oder Abschlusszeugnis als Sachkundeprüfung im Sinne der ChemVerbotsV anerkannt ist. - nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden hat, die der Sachkundeprüfung entspricht Welche Prüfungen gibt es? Zum Nachweis der Sachkunde nach 5 ChemVerbotsV gibt es unterschiedliche Prüfungsformen, die sich an der Art der Chemikalien orientieren, die Sie später abgeben wollen: - die umfassende Sachkundeprüfung für das Inverkehrbringen aller gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, die in 3 Abs. 1 Satz 1 ChemVerbotsV genannt sind, - die eingeschränkte Sachkundeprüfung für die Abgabe bestimmter Waren z.b. von Schwimmbadchemikalien, Mal- und Lackierbedarf für den Heimwerker, 1

- die eingeschränkte Sachkundeprüfung für Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel, - die sonstige eingeschränkte Sachkundeprüfung für das Inverkehrbringen von höchstens zwei gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen wie z.b. MDI-haltigem Bauschaum, methanolhaltigem Treibstoff für Modellmotoren, selenhaltigen Brünierungsmitteln. Wer führt die Sachkundeprüfungen durch? In Bayern werden die Sachkundeprüfungen vom Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Niederbayern durchgeführt. Informationen über Prüfungstermine finden Sie im Internet unter www.regierung.niederbayern.bayern.de oder auf Anfrage. Die Prüfung besteht aus einem Grundprüfungsteil für alle Prüfungsformen und einem oder zwei Zusatzteilen gemäß den Fragenkomplexen GFK I, II und III des gemeinsamen Fragenkataloges der Länder. Der gemeinsame Fragenkatalog der Länder zur Sachkundeprüfung nach 5 ChemVerbotsV kann einschließlich der dazugehörigen Lösungen unter folgender Adresse im Internet abgerufen werden: http://blak-uis.server.de/servlet/is/2146/p-4a.pdf Welche Voraussetzungen sind für die Teilnahme an der Prüfung zu erfüllen? Für die Sachkundeprüfung müssen Sie vorher keinen Lehrgang besuchen. Die Art der Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung ist Ihnen überlassen. Zur Prüfung melden Sie sich anhand eines Anmeldevordruckes beim Gewerbeaufsichtsamt an und legen am Prüfungstag einen gültigen Pass oder Personalausweis zur Identitätskontrolle vor. Ihre Funktion als Sachkundiger können Sie nach bestandener Prüfung nur ausüben, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind und Sie Ihre Zuverlässigkeit z.b. durch ein polizeiliches Führungszeugnis nachgewiesen haben. Wie wird die Sachkundeprüfung abgehalten? Die Sachkundeprüfung wird nach der "Bekanntmachung zum Sachkundenachweis gemäß 5 der ChemVerbotsV" des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 15.09.2009 durchgeführt. Die Prüfung erfolgt schriftlich Für den Pflanzenschutzmittelteil sind zusätzlich eine schriftliche und eine mündliche Prüfung nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung erforderlich. Es gibt Antwort-Wahl-Fragen mit jeweils vier Antwortmöglichkeiten, von denen eine, zwei, drei oder vier zutreffend sein können. Eine Frage ist nur dann richtig beantwortet, wenn alle zutreffenden Antwortmöglichkeiten richtig angekreuzt werden und Sie kein Kreuz zuviel oder zuwenig machen. Beispiel: Die ChemVerbotsV regelt das Inverkehrbringen von a) Zierlampenölen, die Farbstoffe oder Duftstoffe enthalten. b) Giftigen Stoffen. c) Tabakwaren. d) Teerölen. Diese Frage ist richtig beantwortet, wenn Sie bei a), b) und d) ein Kreuz gemacht haben. Ein Kreuz bei c) oder eine Antwort mit weniger als drei Kreuzen führt 2

dazu, dass die Frage als falsch beantwortet gewertet wird. Wie viele Fragen sind in welcher Zeit zu beantworten? Die Fragen werden aus den Fragenkomplexen GFK I, II und III des Gemeinsamen Fragenkatalogs (GFK) der Länder zusammengestellt. Für die umfassende Sachkundeprüfung erhalten Sie 20 Fragen zum Grundprüfungsteil aus GFK I und weitere jeweils 20 Fragen zu zwei Zusatzteilen aus GFK II und III. GFK II beinhaltet Fragen ohne und GFK III Fragen mit Bezug zu Bioziden und Pflanzenschutzmitteln. Sie haben 120 Minuten Zeit, die 60 Fragen zu bearbeiten. Für die eingeschränkte Sachkundeprüfung gibt es 20 Grundfragen aus GFK I und 20 Fragen aus einem Zusatzteil GFK II oder GFK III und 80 Minuten Zeit für die 40 Fragen. Bei der sonstigen eingeschränkten Sachkundeprüfung erhalten Sie ebenfalls 20 Grundfragen und dazu 10 Fragen, die sich auf den Stoff oder die Zubereitung beziehen, der abgegeben werden soll. Es stehen Ihnen 60 Minuten zur Beantwortung zur Verfügung. Die Prüfung ist jeweils bestanden, wenn Sie in jedem Teil mehr als die Hälfte der Fragen richtig beantworten. Für die Abgabe von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln sind neben der Zusatzprüfung mit Fragen aus dem GFK III eine schriftliche und eine mündliche Prüfung nach der Pflanzenschutz- Sachkundeverordnung erforderlich. Die schriftliche Prüfung nach der Pflanzenschutz- Sachkundeverordnung besteht aus 50 Fragen für deren Beantwortung Sie 60 Minuten Zeit haben, die mündliche dauert ca. 20 Minuten. Was müssen Sie sonst noch zur Prüfung wissen? Zur Prüfung selbst sind keine Hilfsmittel in Schriftform oder als elektronischer Datenträger zugelassen. Ein Verstoß gegen diese Regelung kann zum Aberkennen von Antworten oder zum Ausschluss von der Prüfung führen. Wenn Sie in einem Teil der Prüfung nicht die erforderliche Mindestzahl an richtigen Antworten erzielen, können Sie die nicht bestandenen Prüfungsteile an einem anderen Termin wiederholen. Wie viel kostet die Sachkundeprüfung? Die Kosten für die umfassende Sachkundeprüfung betragen derzeit 85,-. Für eine Prüfung der eingeschränkten Sachkunde oder sonstigen eingeschränkten Sachkunde sind 55,- zu entrichten, jeweils einschließlich Zeugnis bzw. Ergebnismitteilung. Diese Gebühren werden auch für eine Wiederholungsprüfung erhoben. Nach bestandener Prüfung erhalten Sie ein Zeugnis über die umfassende oder ggf. eingeschränkte Sachkunde nach der Chemikalien-Verbotsverordnung. Ein Zeugnis nach der Pflanzenschutz- Sachkundeverordnung wird in der Regel nicht am Prüfungstag ausgehändigt. Dieses Zeugnis wird Ihnen per Post zugesandt. Es wird versucht, Ihnen das Zeugnis im Anschluss an die Sachkundeprüfung auszuhändigen. Sollte das wegen des Zeitbedarfs für die Korrekturen nicht möglich sein, erhalten Sie das Zeugnis zugeschickt. Daher bitten wir Sie, uns im Falle eines Umzugs Ihre neue Adresse mitzuteilen. 3

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an: Regierung von Niederbayern -Gewerbeaufsichtsamt- Postfach 84023 Landshut Telefon: 0871/808-01 Telefax: 0871/808-1799 E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de 4

www.regierung.niederbayern.bayern.de Herausgeber: Regierung von Niederbayern -Gewerbeaufsichtsamt- Postfach, 84023 Landshut Telefon: (0871) 808-01 Telefax: (0871) 808-1799 Internet: www.regierung.niederbayern.bayern.de E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de Stand: September 2015 Regierung von Niederbayern, alle Rechte vorbehalten