Vorteile für den Verein! Steuerbefreiung (Ausnahme: wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)! Körperschaftsteuer! Gewerbesteuer! Erbschaft-/Schenkungsteuer! Kapitalertragsteuer! Steuerfreie Aufwandsentschädigungen an Übungsleiter, Referenten! Steigerung des Ansehens und der Wertschätzung! Unmittelbare Entgegennahme steuerbegünstigter Zuwendungen! Zahlung der Ehrenamtspauschale bis max. 720! Versicherung ehrenamtlich Tätiger über gesetzliche UV
Voraussetzungen! Es müssen allgemein als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke verfolgt werden.! Genannte Zwecke müssen selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden.! Genannte Zwecke müssen klar und eindeutig in der Satzung verankert sein.! Tatsächliche Geschäftsführung muss der Satzung entsprechen.
Förderung der Allgemeinheit Sie ist anzunehmen, wenn der Kreis der zu Fördernden weder fest abgeschlossen noch auf Grund besonderer Merkmale (z. B. bestimmte Berufsgruppe) auf nur wenige Personen beschränkt ist. Schädlich:! Förderung lediglich einer Person, einer Familie oder der Belegschaft eines Unternehmens! Begrenzung der Mitgliederzahl! hohe Mitgliedsbeiträge (ca. 1.000,--)! hohe Aufnahmegebühr (ca. 1.500,--)
Selbstlosigkeit! Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (siehe 2 Muster-Satzung).! Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten, keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden (siehe 2 Muster-Satzung).! Bei Auflösung des Vereins (oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke) darf das Vereinsvermögen weiterhin nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden (siehe 23 Muster-Satzung).
Selbstlosigkeit Zeitnahe Mittelverwendung Grundsätzlich: Verstoß gegen Gemeinnützigkeit, wenn der Verein darauf ausgerichtet ist, Vermögen anzusammeln (hohe Rücklagen, keine zeitnahe Mittelverwendung). Rücklagenbildung möglich: Betrieblich bedingte Rücklagen (laufende Kosten für 1 Jahr) Zweckgebundene Rücklagen (Projekt bezogen) Freie Rücklagen (jährliche Zuführung: 1/3 Überschuss Vermögensverwaltung und 10 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel)
Ausschließlichkeit In der Ausschließlichkeit begründet sich für den Verein die Notwendigkeit, nur die in der Satzung verankerten steuerbegünstigten Zwecke zu verfolgen.
Unmittelbarkeit Der Verein muss seine Ziele unmittelbar, also selbst verfolgen, d. h. es genügt nicht, wenn er andere gemeinnützige Institutionen unterstützt oder Aufträge an Firmen vergibt. Unschädlich:! Der Verein kann seine Mittel teilweise (= weniger als die Hälfte) einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zuwenden.
Beantragung Notwendige Unterlagen! Antragsschreiben! Satzung des Vereins (auf Mindestanforderungen achten)! Protokoll der Mitgliederversammlung! Jahresabschlüsse/ordnungsgemäße Aufzeichnung von Einnahmen und Ausgaben
Abgrenzung der Steuerpflicht Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins Ideelle Tätigkeit Verfolgung gemeinnütziger Zwecke Vermögensverwaltung Wirtschaftliche Betätigung Steuerbegünstigter Zweckbetrieb Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb steuerfrei steuerfrei steuerfrei steuerpflichtig
Steuerbegünstigter Zweckbetrieb Laut AO ist Zweckbetrieb gegeben, wenn! der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,! die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und! der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
Wirtschaftliche Betätigung Steuerbegünstigter Zweckbetrieb Wirtschaftliche Betätigung, die zur Verwirklichung der gemeinnützigen Satzungszwecke unentbehrlich sind Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb z. B. Fahrten mit untergeordneten fachlichen Belangen Verkauf von Speisen und Getränken Gesellige Veranstaltungen mit Eintrittsgeld Sammlung von Altmaterialien Veranstaltung von Flohmärkten
Besteuerungsgrenze 35.000,-- Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Übersteigen die Einnahmen die Besteuerungsgrenze, unterliegt der Verein für den gesamten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht
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