Lars Herrmann 1 / Dr. Andreas Hoff 2 06/2006 Bereitschaftsdienst im TVöD vereinbart wie es jetzt weiter geht Zwei nahezu zeitgleiche Ereignisse haben Klarheit und zugleich Unsicherheit in die nunmehr schon fast fünf Jahre andauernde Bereitschaftsdienst-Diskussion gebracht: - Im Rahmen der sog. Redaktionsverhandlungen zum TVöD (bislang BAT) ist zwischen den Tarifvertragsparteien im Öffentlichen Dienst (ohne die Länder) nun auch die Bereitschaftsdienstregelung vereinbart worden. Sie muss spätestens zum 01.01.2006 umgesetzt werden und schöpft damit die gesetzliche Übergangsfrist voll aus. - Gleichzeitig wird auf EU-Ebene eine Änderung jener EU-Richtlinie diskutiert, die Anstoßgeber dieser Entwicklungen war: Nationale Gesetze sollen zukünftig nun doch zulassen können, den Bereitschaftsdienst nur anteilig auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit anzurechnen. Zunächst stellen wir im folgenden die aktuelle Rechtslage dar und wagen dann eine Prognose der absehbaren weiteren Entwicklung. Aktueller Stand und einige Anmerkungen hierzu (a) Bereitschaftsdienst im TVöD (siehe den Wortlaut auf unserer Homepage) Gemäß TVöD kann im Rahmen von 7 ArbZG die tägliche Arbeitszeit mit Bereitschaftsdienst in den Stufen A und B bis 16h und in den Stufen C und D bis 13h verlängert werden jeweils einschließlich der gesetzlich erforderlichen Pause und bis zu 8h Vollarbeit. Dabei kann einschließlich der Bereitschaftsdienst-Zeiten bis durchschnittlich 48h/w gearbeitet werden. Dies fördert eine Zweiteilung des Arbeitstages mit vom Tagesdienst getrennten Nachtdiensten letztere insbesondere gebündelt zu Dienstmodulen: Das sind zusammenhängende, ein- oder mehrwöchige Folgen von Diensten und arbeitsfreien Tagen, die im Dienstplan am Stück eingeteilt werden (siehe hierzu insbesondere unseren Beitrag Systematische Wege zu einer zukunftsfähigen 1 Partner der Herrmann Kutscher Weidinger, Berlin 2 Bis 2012 Partner der Dr. Hoff Weidinger Herrmann, Berlin Rosa-Luxemburg-Straße 5 10178 Berlin Telefon 030 / 803 20 41 Fax 030 / 803 91 33 www.arbeitszeitberatung.de email@arbeitszeitberatung.de
Arbeitszeit-Organisation im ärztlichen Dienst und im Funktionsdienst auf unserer Homepage). Von dieser tarifvertraglichen Grundregelung kann abgewichen werden, indem aufgrund einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung die tägliche Arbeitszeit mit Bereitschaftsdienst bis 24h ausschließlich der Pausen verlängert werden kann unter den drei Voraussetzungen einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle, einer Belastungsanalyse gemäß 5 ArbSchG ( Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. ) und ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes. Unter denselben Voraussetzungen kann im Rahmen von 7 Abs. 2a ArbZG bei Bereitschaftsdiensten in den Stufen A und B einschließlich der Bereitschafts-Zeiten bis durchschnittlich 58h/w und in den Stufen C und D einschließlich der Bereitschaftszeiten bis durchschnittlich 54h/w gearbeitet werden. Über die Aufnahme von Verhandlungen über eine solche Betriebs- und Dienstvereinbarung sind die Tarifparteien zu informieren. Somit kann zwar das konventionelle Regeldienst-Bereitschaftsdienst-Schema (einschließlich 24h-Dienste am Wochenende) grundsätzlich fortgeführt werden. Allerdings wurden hierfür zum einen einige Hürden eingebaut, die darüber hinaus im Rahmen der Mitbestimmung auch zu Kopplungsgeschäften Anlass geben könnten, und werden hierbei zum anderen immer noch deutlich mehr Ärzte/innen benötigt als derzeit bei einer Gesamtdauer einer Bereitschaftsdienstreihe der Stufe C oder D von 120h/w z.b. mindestens 9 Mitarbeiter 3. Es sollte daher genau überlegt werden, ob es nicht besser ist, die obige einfache tarifliche Grundregel 13h/d und 48h/w anzuwenden, auch wenn damit die arbeitsorganisatorisch größere Umstellung verbunden ist. Der Ausgleichszeitraum beträgt jeweils bis zu ein Jahr. Das Bereitschaftsdienstentgelt kann zukünftig ausschließlich via Arbeitszeitkonto im Verhältnis 1:1 in Freizeit abgegolten werden, wenn die diesbezügliche Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung dies ermöglicht. Das Arbeitszeitkonto ist ein im TVöD neu geschaffenes, grundsätzlich einvernehmlich einzuführendes Instrument der einseitig mitarbeiterdisponierten Zeitsteuerung, das auf diese Weise mit ins Spiel gebracht wird. Wichtig ist dabei 3 Rechenweg: Bei 38,5h/w Vertragsarbeitszeit und 54h/w Höchstarbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienstzeiten stehen für die letzteren pro Mitarbeiter maximal (d.h., wenn die Mitarbeiter ihre Vertragsarbeitszeit tatsächlich einhalten) durchschnittlich 15,5h zur Verfügung. Unter Berücksichtigung von 15% Gesamtabwesenheit werden dann mindestens 9 Ärzte benötigt. 2
insbesondere, dass der Freizeitausgleich von Bereitschaftsdienstzeiten nicht mehr erzwungen werden kann, sondern der Entscheidung des Mitarbeiters unterliegt. Dies erfordert eine Bereitschaftsdienstorganisation, die dem Mitarbeiter die Erfüllung seiner vollen Vertragsarbeitszeit ermöglicht. Bei familiär begründeter Teilzeitarbeit (mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger) verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit proportional. Mit Zustimmung des Arbeitnehmers oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen werden. Die ursprünglich vorgesehene Regelung (keine Anordnungsbefugnis gegenüber Teilzeitbeschäftigten und generelle proportionale Verringerung der Höchstarbeitszeit), die die Attraktivität von Teilzeitarbeit aus betrieblicher Sicht deutlich geschmälert hätte, ist damit deutlich entschärft worden. Das bisherige Bezahlungssystem bleibt erhalten. In den einzelnen Entgeltgruppen ist noch ein festes, dynamisches Bereitschaftsdienstentgelt zu vereinbaren; bezüglich der Höhe hat man sich auf Kostenneutralität verständigt. Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die gesetzliche Tages-Höchstarbeitszeit von 10h überschritten werden. Diese Formulierung dient lediglich der Klarstellung, dass auch im Anschluss an eine 10-stündige Arbeitszeit Inanspruchnahmen in Rufbereitschaft möglich sind. Diese Möglichkeit war in letzter Zeit von einigen Aufsichtsbehörden mangels expliziter Regelung im BAT angezweifelt worden. Bei nicht nur formellen ArbZG-Änderungen hinsichtlich des Bereitschaftsdienstes besteht ein Sonderkündigungsrecht mit drei Monaten Frist. Mit dieser Sonderkündigungsoption haben die Tarifvertragsparteien unmittelbar auf die zeitgleiche Entwicklung im Bereich der EU reagiert und sich damit eine kurzfristige Anpassung aufgrund etwaiger Neuregelungen der EU- Arbeitszeitrichtlinie vorbehalten. Dass die Regelung dennoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt abgeschlossen wurde, dürfte auch mit dem Gesamtpaket TVöD zu erklären sein, das nicht gefährdet werden sollte. (b) Entwicklungen im EU-Arbeitszeitrecht Am 20. April hat eine Beratung im zuständigen Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des EU-Parlaments stattgefunden, in der einem Kompromissantrag zur Änderung der EU-Arbeitszeitrichtlinie zugestimmt wurde; dieser Vorschlag wurde Anfang Mai vom EU-Parlament angenommen. Danach sollen 3
Bereitschaftsdienste zwar arbeitszeitschutzrechtlich als Arbeitszeit bewertet werden, die einzelstaatlichen Gesetzgeber jedoch Regelungen treffen oder auf Tarifvertragsebene zulassen können, nach denen inaktive Zeiten während des Bereitschaftsdienstes bei der Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (von durchschnittlich 48h/w) besonders gewichtet werden, sofern der Arbeitgeber die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter zur Einführung oder Neuordnung von Bereitschaftsdiensten unterrichtet und konsultiert, und sofern den betreffenden Arbeitnehmern zum Ausgleich angemessene Ruhezeiten gewährt und schwangere Frauen oder Eltern kleiner Kinder bis zum Alter von einem Jahr auf eigenen Wunsch von solchen Maßnahmen ausgenommen werden oder ihnen angemessener Schutz zuteil wird. Dieser Vorschlag entstand insbesondere auf Betreiben der Mitgliedsstaaten darunter Deutschland, in denen Bereitschaftsdienstzeiten herkömmlich nicht als Arbeitszeit gewertet wurden. Im Gegenzug soll die Opt-out-Option zum 31.12.2010 abgeschafft werden. Diese Option war, nachdem sie bislang fast ausschließlich in Großbritannien zur Anwendung gekommen war, als Notanker zur Dehnung der 48h/w-Grenze in verschiedene nationale Arbeitszeitregelungen eingeflossen - so auch in Deutschland durch 7 Abs. 2a ArbZG, der sich nun, siehe oben, auch im TVöD wiederfindet. Unsere Prognose der weiteren Entwicklung 1. Der Abstimmungsprozess auf EU-Ebene wird mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als bis Ende 2005 dauern schon deshalb, weil sich Großbritannien gegen Einschränkungen beim Opt-out ausspricht. Vor allem aus diesem Grund konnte sich der letztlich zuständige EU-Ministerrat am 2. Juni 2005 nicht auf eine Zustimmung zu dem Kompromissvorschlag des EU- Parlaments einigen. Eine Entscheidung wurde aufgeschoben und ist während der im 2. Halbjahr 2005 folgenden britischen Ratspräsidentschaft auch nicht zu erwarten, sondern frühestens ab 2006. Damit treten die aktuellen arbeitszeitrechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland wie vorgesehen in Kraft. Mit der Regelung im TVöD ist zugleich der tarifvertraglichen Rahmen abgesteckt, der wohl seine übliche Flächenwirkung entfalten wird. 2. Daher ist zumindest den TVöD-gebundenen Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Umstellungsbedarf nun der unverzügliche Einstieg in Überlegungen zur Neugestaltung der Bereitschaftsdienstorganisation zu empfehlen. 4
3. Mittelfristig ist im Zuge einer Novellierung der EU-Arbeitszeitrichtlinie eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes in der Form denkbar, dass es in 7 ArbZG die Ausgestaltung der Gewichtung der inaktiven Zeiten während des Bereitschaftsdienstes den Tarifvertragsparteien überlässt. Daraufhin könnten die Tarifvertragsparteien eine arbeitszeitschutzrechtliche Gewichtung der gesamten Bereitschaftsdienstzeit vornehmen z.b. entsprechend den bisherigen Stufen A D in TVöD und AVR (d.h., Anrechnung auf die Arbeitszeit zu 40%, 50%, 65% bzw. 80%). 4. Für den unverzüglichen Beginn der praktischen Modellüberlegungen spricht auch, dass bei hochstufigen Bereitschaftsdiensten die beiden Alternativen Opt-out über 48h/w hinaus bzw. Gewichtung der Bereitschaftsdienstzeiten innerhalb von 48h/w zu vergleichbaren Ergebnissen führen: Teilen sich z.b. 9 Mitarbeiter 24h-Dienste der Stufe D (MO-FR außerhalb des Regeldienstes, SA/SO durchgehend), verbrauchen sie im ersten Fall insgesamt durchschnittlich ca. 54h/w, was der Opt-out-Grenze im TVöD entspricht, während sie bei 80%-Gewichtung dieser Bereitschaftsdienste durchschnittlich ca. 48h/w erreichen. Größere Unterschiede bestehen hier lediglich bei niedrigstufigen Bereitschaftsdiensten, die durch eine Änderung der EU- Arbeitszeitrichtlinie vor dem Absterben gerettet werden könnten. 5. Und schließlich spricht für den Einstieg in die Erarbeitung neuer Bereitschaftsdienstzeiten, dass die Gewerkschaften bei einer etwaigen zukünftigen Tarifvertrags-Überarbeitung Kompensationen für eine Teilanrechnung der Bereitschaftsdienste verlangen könnten etwa kürzere Höchstdienstdauern oder erweiterte Ausgleichsregelungen. Fazit Die weitere arbeitszeitrechtliche Entwicklung auf EU-Ebene ist weiterhin unwägbar. Strategisch spricht aber (insbesondere für TVöD-Häuser) alles dafür, die in 2005 verbleibende Zeit für eine Neukonzipierung der Bereitschaftsdienstregelungen zu nutzen weil der tarifvertragliche Rahmen nun bekannt ist, die Spielräume bei hochstufigen Bereitschaftsdiensten auch in einer angepassten EU-Arbeitszeitrichtlinie kaum größer werden und etwaige erweiterte Spielräume in Tarifverhandlungen zusammenschmelzen könnten. Insbesondere bezüglich niedrigstufiger Bereitschaftsdienste empfiehlt es sich jedoch, bei der Modellentwicklung mit möglichen Szenarien zu arbeiten. Zeitlicher Vorlauf wird in der Regel auch deshalb benötigt, weil in beteiligungsorientierten Projektverfahren erarbeitete Lösungen erfahrungsgemäß deutliche 5
Akzeptanzvorteile haben. Dies gilt vor allem, wenn der arbeitszeitrechtliche Anstoß zugleich dazu genutzt wird, neben den Bereitschaftsdiensten die ärztliche und funktionsdienstliche Arbeits(zeit)organisation insgesamt zu modernisieren, und weil die zukünftigen Arbeitszeitsysteme insbesondere den Ärzten zwar mehr Freizeit, aber auch (teilweise deutlich) weniger Entgelt bieten werden. In diesem Zusammenhang können im Übrigen auch zusätzliche Stellen erforderlich (und finanzierbar) werden, deren Besetzung ebenfalls Zeit kosten kann. 6