Urlaub. EU-Richtlinie, Bundesurlaubsgesetz
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- Lennart Waldfogel
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1 Referent: Gerhard Tartemann, D Lübeck Telefon: tartemann@googl .com Dipl. Pädagoge (Uni Hamburg), Dipl. Sozialpädagoge (Fachhochschule HH) Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft (IHK Köln) Urlaub EU-Richtlinie, Bundesurlaubsgesetz Gerhard Tartemann Lübeck 1
2 Reisen sind das beste Mittel zur Selbstbildung Karl Julius Weber Gerhard Tartemann Lübeck 2
3 Agenda Bundesurlaubsgesetz vor der EU-Richtlinie EU-Richtlinie Bundesurlaubsgesetz Urlaub wie beantragen? Wenn nur der Klageweg bleibt Beteiligung Betriebsrat Tipps - Einzelfragen Gerhard Tartemann Lübeck 3
4 Bundesurlaubsgesetz und dann kam die EU-Richtlinie Nach dem Bundesurlaubsgesetz hatte jeder Arbeitnehmer -bevor die EU-Richtlinie kamnur einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 3 Wochen Gerhard Tartemann Lübeck 4
5 Was ist eine EU-Richtlinie?? Richtlinien (umgangssprachlich auch EU- Richtlinien oder Direktiven nach der englischen Bezeichnung directive) sind Rechtsakte der Europäischen Union und als solche Teil des sekundären Unionsrechts. Richtlinien werden je nach Thema der Richtlinie aufgrund einer der in den Verträgen vorgesehenen Verfahren erlassen. (aus wikipedia) Gerhard Tartemann Lübeck 5
6 Europa EU-Richtlinie Jahresurlaub Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ABl. L 299 vom , S Gerhard Tartemann Lübeck 6
7 Die Grundrechtecharta sieht in diesem Sinne in Artikel 31 Absatz 2 Folgendes vor: BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN über die Durchführung der Richtlinie 2003/88/EG ( Arbeitszeitrichtlinie ) in den Mitgliedstaaten Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub. Die Richtlinie legt gemeinsame Mindestvorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen Mitgliedstaaten fest, darunter Begrenzung der Arbeitszeit (nicht mehr als 48 Stunden im Wochendurchschnitt, einschließlich Überstunden); tägliche und wöchentliche Mindestruhezeiten (tägliche Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden und wöchentliche kontinuierliche Mindestruhezeit von 35 Stunden); bezahlter Jahresurlaub (mindestens vier Wochen pro Jahr); Sonderschutz bei Nachtarbeit. Die Richtlinie ermöglicht auch eine flexible Ausgestaltung der Arbeitszeit. Mindestruhezeiten können bei bestimmten Tätigkeiten teilweise oder ganz aufgeschoben werden. Einzelne Arbeitnehmer können sich dafür entscheiden, mehr als 48 Stunden pro Woche zu arbeiten (sogenanntes Opt-out ). In Tarifverträgen kann eine flexible Ausgestaltung der Arbeitszeit eingeräumt werden, indem z. B. erlaubt wird, die wöchentliche Arbeitszeit über einen Bezugszeitraum von bis zu zwölf Monaten zu mitteln. Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 303 vom , S Gerhard Tartemann Lübeck 7
8 Bundesurlaubsgesetz vom 07. Mai 2002 (BGBl I S. 1529) Gerhard Tartemann Lübeck 8
9 Bundesurlaubsgesetz was steht drin? Gemäß Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dieser Erholungsurlaub beträgt bei einer 5-Tage-Woche mindestens 20 Tage und bei einer 6-Tage-Woche mindestens 24 Tage im Jahr = also immer 4 Wochen. Der Urlaub muss grundsätzlich auch immer genommen werden. Eine Abgeltung von Urlaubsansprüchen ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses machbar. Tarifverträge sehen in der Regel eine Erhöhung des Urlaubs auf 6 Wochen vor. Ebenso kann dort auch eine gesonderte Berechnung für das Urlaubsentgelt stehen Gerhard Tartemann Lübeck 9
10 3 Bundesurlaubsgesetz Dauer des Urlaubs (1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonnoder gesetzliche Feiertage sind Gerhard Tartemann Lübeck 10
11 Urlaubsdauer Tarifvertrag! Vom Bundesurlaubsgesetz kann nach OBEN hin abgewichen werden (weil nur Mindestvorschrift). Die meisten Tarifverträge sehen von daher eine höhere Urlaubstagedauer vor. Bitte reinschauen. Man kann grundsätzlich sagen: da wo ein Tarifvertrag gilt, sind es zumeist 30 Tage Urlaub (= 6 Wochen) Gerhard Tartemann Lübeck 11
12 7 Bundesurlaubsgesetz Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs (1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeit-nehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt. (2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen. (3) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten Gerhard Tartemann Lübeck 12
13 !! Übertragung auf das Folgejahr Problem: erste 3 Monate des Folgejahres Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Begrenzung auf 3 Monate des Folgejahres als nicht EU-Richtlinienkonform bezeichnet. Andererseits hat der EuGH aber auch ausgedrückt, dass damit eine Übertragung auf EWIG auch nicht gemeint sei Gerhard Tartemann Lübeck 13
14 keinen vollständigen Verfall Gerichtshof der Europäischen Union, Az: C-214/10 PRESSEMITTEILUNG Nr. 68/11 - Luxemburg, den 7. Juli 2011 In Bezug auf die zeitliche Beschränkung der Möglichkeit der Geltendmachung von bereits erworbenen Urlaubs- bzw. Urlaubsenteltungsansprüchen lehnt Generalanwältin Trstenjak zunächst einen vollständigen Verfall der Ansprüche ab. Gerade in Fällen lang andauernder Krankheit des Arbeitnehmers könnte dieser den automatischen, vollständigen Verfall von Urlaubsansprüchen durch Zeitablauf nicht verhindern. Hinsichtlich der vom vorlegenden Gericht benannten Frist von 18 Monaten, nach deren Ablauf Urlaubs- bzw. Vergütungsansprüche erlöschen, weist die Generalanwältin darauf hin, dass eine solche Frist dem Schutzzweck der Richtlinie über bestimme Aspekte der Arbeitszeitgestaltung gerecht werde, da der Arbeitnehmer damit bis zu zweieinhalb Jahre Zeit hätte, seinen Mindesturlaub für ein bestimmtes Urlaubsjahr zu nehmen Gerhard Tartemann Lübeck 14
15 Richtwert 18 Monate Gerichtshof der Europäischen Union, Az: C-214/10 PRESSEMITTEILUNG Nr. 68/11 - Luxemburg, den 7. Juli 2011 Generalanwältin Trstenjak kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Begrenzung des Übertragungszeitraums auf achtzehn Monate, nach deren Ablauf Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers verfallen, lang genug und damit letztlich geeignet erscheint, dem Arbeitnehmer die tatsächliche Ausübung des Anspruchs auf Jahresurlaub zu gestatten. Die Generalanwältin betont jedoch, dass der Zeitraum von 18 Monaten einen Richtwert darstellt, an dem sich die Mitgliedstaaten bei der innerstaatlichen Umsetzung möglichst orientieren sollen. In Ermangelung einer unionsweiten Regelung stehe es den Mitgliedstaaten schließlich frei, unter Beachtung der Grenzen der Richtlinie auch andere Regelungen zu erlassen. Eine Übertragungsmöglichkeit von lediglich sechs Monaten 6 erachtet die Generalanwältin dagegen als nicht ausreichend Gerhard Tartemann Lübeck 15
16 Urteil des BAG nach der EuGH-Entscheidung Und was hat das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2012 aufgrund einer EuGH- Entscheidung (vom ) dazu entschieden? Gerhard Tartemann Lübeck 16
17 Urteil Bundesarbeitsgericht im Jahr 2012 BAG vom , Az: 9 AZR 353/10 Ausgangslage: In dem Prozeß ging es um eine Frau, die auf bezahlten Jahresurlaub für die Jahre 2005 bis 2009 klagte, obwohl ihr Arbeitsverhältnis wegen des Bezuges einer befristeten Erwerbminderungsrente seit dem Jahr 2004 ruhte. Nach dem Tarifvertrag für die Firma verminderte sich ein Anspruch auf gesetzlichen Erholungsurlaub einschließlich des Zusatzurlaubes für schwerbehinderte Arbeitnehmer während des Ruhens für jeden Kalendermonat um ein Zwölftel. Urteil 9 AZR 353/10: Der Klage wurde gemäß BAG für die Jahre 2008 und 2009 stattgegeben, weil ein gesetzlicher Urlaubsanspruch durch einen Tarifvertrag nicht reduziert werden kann. Allerdings wurden die Jahre 2005 bis 2007 wegen Verfall nicht anerkannt. Nach deutschem Recht können langjährig arbeitsunfähige Arbeitnehmer nur während der ersten 3 Monate des Folgejahres solche Urlaubstage beanspruchen. Wegen der Entscheidung des Europ. Gerichtshofes (EuGH) wurde der Verfallzeitraum nicht auf die 3 Monate des Folgejahres begrenzt, sondern auf insgesamt 15 Monate verlängert Gerhard Tartemann Lübeck 17
18 11 Bundesurlaubsgesetz Urlaubsentgelt (1) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten. (2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen Gerhard Tartemann Lübeck 18
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