AIRMAIL. Rechte, die Arbeitnehmern zum Thema Urlaubsanspruch zustehen. Ein Ratgeber mit Tipps und Informationen
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- Brigitte Althaus
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1 AIRMAIL Rechte, die Arbeitnehmern zum Thema Urlaubsanspruch zustehen Ein Ratgeber mit Tipps und Informationen Stand: Autor: Engin Aydin; mit freundlicher Unterstützung von Rechtsanwältin Britta Leineweber Ein Ratgeber der Deutschen Anwaltshotline
2 Welche Rechte Arbeitnehmer zum Thema Urlaubsanspruch haben Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass Arbeitnehmer bei einer Fünftagewoche ein Mindesturlaub von 20 Tagen zusteht. Beschäftigte, die dagegen eine Sechstagewoche haben, erhalten mindestens 24 Tage Urlaub. Neben Vollzeitkräften haben aber auch Teilzeitarbeitende und Minijobber Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dieser kann mithilfe einer Formel ausgerechnet werden. Für T ist die Anzahl der Arbeitstage pro Woche einzusetzen: Sechstagewoche T (individuelle Arbeitstage pro Woche) x 24 (Urlaubsanspruch in Werktagen) 6 (übliche Arbeitstage, Montag bis Samstag) = Urlaubstage Fünftagewoche T (individuelle Arbeitstage pro Woche) x 20 (Urlaubsanspruch in Werktagen) 5 (übliche Arbeitstage, Montag bis Freitag) = Urlaubstage Zusätzlich freiwillig gewährte Urlaubstage, die über den Mindesturlaub hinaus gehen, stehen Minijobbern und Teilzeitkräften übrigens genauso zu. 2
3 Urlaubsantrag darf unter Umständen abgelehnt werden Urlaubsanträge können dann abgelehnt werden, wenn wichtige betriebliche Gründe vorliegen. Einem Hotelmitarbeiter kann zum Beispiel der Urlaubsantrag verweigert werden, wenn gerade wegen einer Messe in der Stadt Hochbetrieb im Hotel herrscht oder aber ein anderer Mitarbeiter bereits schon urlaubsbedingt nicht verfügbar ist. Arbeitgeber müssen es Arbeitnehmern ermöglichen, dass sie mindestens einmal im Jahr zwei Wochen am Stück Urlaub nehmen können. Dabei gilt, dass ein genehmigter Urlaubsantrag verbindlich ist. Diesen darf der Chef somit nicht einmal in Notfällen zurücknehmen. Daher der Tipp: Urlaubsanträge schriftlich beantragen und Genehmigungen schriftlich einfordern. Schließlich können sich selbst Chefs nicht alles merken. Übertragen von Urlaub auf das nächste Jahr möglich Wer seinen Jahresurlaub aufgespart hat, kann diesen unter bestimmten Voraussetzungen mit in das neue Jahr (zumindest bis zum 31.03) übertragen. Eine der Bedingung wäre erfüllt, wenn der Chef den Urlaub aufgrund betrieblicher Gründe wie z. B. erhöhtem Arbeitsaufkommen nicht genehmigen konnte oder aber der Beschäftigte wegen persönlicher Umstände keine Möglichkeit hatte, den Urlaub zu nehmen. Aber auch hier gilt: Keine Regel ohne Ausnahme. Denn falls der Beschäftigte am eines Jahres noch keine vollen 6 Monate beschäftigt war, kann er seinen ihm zustehenden Urlaub im folgenden Jahr beanspruchen. 3
4 Urlaub verfällt bei Langzeiterkrankung erst nach 15 Monaten Das Bundesarbeitsgericht und auch der Europäische Gerichtshof haben die Frage von Langzeiterkrankung im Zusammenhang mit dem Verfall von Urlaub beantwortet. Wer wegen einer Krankheit also länger ans Bett gefesselt ist, muss somit seine Urlaubsansprüche bis spätestens 15 Monate nach Ende eines Urlaubsjahres genommen haben. Für Arbeitnehmer die z. B länger krank waren würde dies bedeuten, dass ihr Jahresurlaub nach dem 31. März 2015 verfallen würde. Ob zusätzlich über den Mindesturlaub gewährte Urlaubstage auch von dieser 15-Monats-Frist profitieren oder ob sie ohnehin verfallen, hängt davon ab, was im Arbeitsvertrag steht. Gibt es zu dieser Thematik keine Extra-Klausel, gilt bei zusätzlich gewährten Urlaubstagen auch die verlängerte 15-Monats-Frist. Krankheitstage im Urlaub können später erneut genommen werden Wer im Urlaub erkrankt, muss sich nicht über den äußerst ungünstigen Zeitpunkt ärgern. Denn wer die Krankheit während des Urlaubs unverzüglich an seinen Arbeitgeber meldet (mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), dem werden die Krankheitstage nicht als Urlaub angerechnet. Somit können Arbeitnehmer die versäumten Urlaubstage nachholen. Der Urlaub soll dem Arbeitnehmer schließlich als Erholung zugutekommen und krank können sich Mitarbeiter eher schlecht als recht vom Arbeitsalltag regenerieren. 4
5 Impressum Herausgeber: Deutsche Anwaltshotline AG Am Plärrer Nürnberg redaktion@deutsche-anwaltshotline.de Autor: Engin Aydin; mit freundlicher Unterstützung von Rechtsanwältin Britta Leineweber Bildnachweise: Titelseite: nyul / fotolia.com, haveseen / fotolia.com Seite 2: viperagp / fotolia.com Seite 3: SJ-Photo / fotolia.com Seite 4: Foto oben: nyul / fotolia.com, Foto unten: red2000 / fotolia.com 5
Vorbemerkung. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände
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