Gewinnanspruchsrecht der Miterben



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Transkript:

Gewinnanspruchsrecht der Miterben SLTV Weiterbildungsveranstaltung Olten, 2. November 2012 RA Pius Koller Agenda worüber wir heute sprechen 0. Vorstellung Referent 1. Berührungspunkte Gewinnanspruchsrecht 2. Die gesetzliche Regelung 3. Vertragsgestaltung 4. Beispiele SLTV, 02.11.2012 Folie 2 1

0. Vorstellung Referent Pius Koller Landwirtschaft und Recht Studer Anwälte und Notare Landwirt Ing. Agr. HTL Rechtsanwalt viel Landwirtschaftsrecht beratend, prozessierend verheiratet, 2 Söhne SLTV, 02.11.2012 Folie 3 1. Berührungspunkte Gewinnanspruchsrecht Die Rede vom Gewinnanspruchsrecht ist bei Erbteilungen Veräusserungen Bauland Zweckentfremdungen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieben Investitionen Steuerangelegenheiten usw. SLTV, 02.11.2012 Folie 4 2

2. Die gesetzliche Regelung bürgerliches Erbrecht Art. 619 ZGB Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht. SLTV, 02.11.2012 Folie 5 2. Die gesetzliche Regelung bäuerliche Erbteilung Erbteilung und Gewinnanspruchsrecht bürgerliche Erbteilung (Art. 602 ff. ZGB) bäuerliche Erbteilung (ZGB + BGBB) Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken BGBB Erbteilung (Art. 11 ff. BGBB) Gewinnanspruch der Miterben (Art. 28 ff. BGBB) SLTV, 02.11.2012 Folie 6 3

2. Die gesetzliche Regelung Übersicht BGBB Relevante Normen für das Gewinnanspruchsrecht Art. 2 BGBB allgemeiner Geltungsbereich Art. 3 BGBB besonderer Geltungsbereich Art. 28 ff. BGBB erbrechtlicher Gewinnanspruch Art. 37 BGBB Auflösung Mit- oder Gesamteigentum Art. 41 BGBB vertraglicher Gewinnanspruch Art. 53 BGBB Gewinnanspruch bei Vorkaufsfall Art. 75 BGBB Ausnahme Belastungsgrenze Art. 94 BGBB Übergangsrecht Exkurs: Art. 212 Abs. 3 ZGB SLTV, 02.11.2012 Folie 7 2. Die gesetzliche Regelung allgemeiner Geltungsbereich Art. 2 Abs. 1 BGBB Landwirtschaftliche Grundstücke: a. ausserhalb einer Bauzone nach Art. 15 RPG b. landwirtschaftliche Nutzung zulässig Art. 2 Abs. 2 BGBB a. Gewerbezentrum in Bauzone plus Umschwung b. Waldgrundstücke zu einem landw. Gewerbe gehörend c. Grundstücke teilweise in Bauzone, nicht parzelliert d. Grundstücke mit gemischter Nutzung SLTV, 02.11.2012 Folie 8 4

2. Die gesetzliche Regelung besonderer Geltungsbereich Art. 3 Abs. 3 BGBB Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Gewinnanspruch gelten für alle Gewerbe und Grundstücke, die der Veräusserer zur landwirtschaftlichen Nutzung erworben hat. SLTV, 02.11.2012 Folie 9 2. Die gesetzliche Regelung vertraglicher Gewinnanspruch Art. 41 Abs. 1 BGBB Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Veräusserer eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks Anspruch auf den Gewinn hat, wenn diese weiterveräussert werden. Dieser Anspruch untersteht den Bestimmungen über den Gewinnanspruch der Miterben, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. SLTV, 02.11.2012 Folie 10 5

2. Die gesetzliche Regelung kein vertraglicher Gewinnanspruch Art. 41 Abs. 2 BGBB Wird ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück zu einem Preis unter dem Verkehrswert veräussert, ohne dass ein Gewinnanspruchsrecht vereinbart worden ist, so bleiben zum Schutz der Erben die Bestimmungen über die Ausgleichung und die Herabsetzung vorbehalten. Die Klage auf Herabsetzung und Ausgleichung verjährt nicht, solange der Gewinn nicht fällig ist (Art. 30). SLTV, 02.11.2012 Folie 11 2. Die gesetzliche Regelung Übergangsrecht Art. 94 Abs. 3 BGBB Ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehender gesetzlicher oder vertraglicher Gewinnanspruch behält auch unter dem neuen Recht seine Gültigkeit. Soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart worden ist, richten sich jedoch Fälligkeit und Berechnung nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Veräusserung gilt. Die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu einer Bauzone (Art. 29 Abs. 1 lit. c) gilt nur dann als Veräusserung, wenn der Beschluss über die Einzonung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ergeht. SLTV, 02.11.2012 Folie 12 6

2. Gesetzliche Regelung Zwischenfazit Relevanter Sachverhalt alt- oder neurechtliches Gewinnanspruchsrecht Übergangsrecht Geltungsbereich BGBB gesetzliches oder vertragliches Gewinnanspruchsrecht Tatbestand, der Gewinnanspruch auslöst Berechtigte(r) SLTV, 02.11.2012 Folie 13 2. Gesetzliche Regelung erbrechtlicher Gewinnanspruch: Grundsatz Art. 28 Abs. 1 BGBB Wird einem Erben bei der Erbteilung ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück zu einem Anrechnungswert unter dem Verkehrswert zugewiesen, so hat jeder Miterbe bei einer Veräusserung Anspruch auf den seiner Erbquote entsprechenden Anteil am Gewinn. SLTV, 02.11.2012 Folie 14 7

2. Gesetzliche Regelung erbrechtlicher Gewinnanspruch: Grundsatz Art. 28 Abs. 2 BGBB Jeder Miterbe kann seinen Anspruch selbständig geltend machen. Dieser ist vererblich und übertragbar. SLTV, 02.11.2012 Folie 15 2. Gesetzliche Regelung erbrechtlicher Gewinnanspruch: Grundsatz Art. 28 Abs. 3 BGBB Der Anspruch besteht nur, wenn der Erbe das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück innert 25 Jahren seit dem Erwerb veräussert. SLTV, 02.11.2012 Folie 16 8

2. Gesetzliche Regelung erbrechtlicher Gewinnanspruch: Veräusserung Art. 29 Abs. 1 BGBB a. Verkauf und verkaufsähnliches Geschäft b. Enteignung c. Zuweisung zu einer Bauzone (Ausnahme Art. 2 Abs. 2 lit. a BGBB) d. Zweckentfremdung, ausser Wohnnutzung durch Veräusserer, der Betrieb 10 Jahre geführt hat und diesen nun aufgibt SLTV, 02.11.2012 Folie 17 2. Gesetzliche Regelung erbrechtlicher Gewinnanspruch: Veräusserung Art. 29 Abs. 2 BGBB a. Abschluss Kaufvertrag oder verkaufsähnlicher Vertrag b. Einleitung Enteignungsverfahren c. Einleitung des Verfahrens auf Zuweisung in Bauzone (vgl. Urteil BGer 5A_816/2010) d. Abschluss Geschäft, das nichtlandwirtschaftliche Nutzung erlaubt oder die Handlung, welche die Nutzungsänderung bewirkt SLTV, 02.11.2012 Folie 18 9

2. Gesetzliche Regelung erbrechtlicher Gewinnanspruch: Fälligkeit Art. 30 BGBB a. bei Verkauf oder Enteignung bei Fälligkeit der Gegenleistung b. bei Zuweisung zu einer Bauzone im Zeitpunkt der Veräusserung oder der Nutzung als Bauland, spätestens aber nach 15 Jahren seit rechtskräftiger Einzonung c. bei Zweckentfremdung mit der Handlung, die die Zweckentfremdung bewirkt SLTV, 02.11.2012 Folie 19 2. Gesetzliche Regelung Gewinnberechnung Art. 31 Abs. 1 BGBB (Grundsatz) Der Gewinn entspricht der Differenz zwischen dem Veräusserungs- und dem Anrechnungswert. Wertvermehrende Aufwendungen am landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstück kann der Erbe zum Zeitwert abziehen. SLTV, 02.11.2012 Folie 20 10

2. Gesetzliche Regelung konkrete Gewinnberechnung Art. 31 Abs. 1 BGBB (Grundsatz) Verkaufserlös./. Anrechnungswert./. Veräusserungskosten (Makler, Notar, Grundbuch, Steuern, weitere Abgaben?, Treuhänder?, Anwalt? usw.) = Bruttogewinn./. wertvermehrende Investitionen./. Realersatz (Art. 32 BGBB)./. Ausbesserungen und Ersatz für Bauten und Anlagen (Art. 33 BGBB) = Nettogewinn./. 2 % Besitzesdauerabzug pro volles Jahr (Art. 31 Abs. 4 BGBB) = teilbarer Gewinn SLTV, 02.11.2012 Folie 21 2. Gesetzliche Regelung konkrete Gewinnberechnung Art. 31 Abs. 3 BGBB (Ausnahme) Bei der Zweckentfremdung beträgt der Gewinn das Zwanzigfache des tatsächlichen oder möglichen jährlichen Ertrags der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung. SLTV, 02.11.2012 Folie 22 11

2. Gesetzliche Regelung konkrete Gewinnberechnung Art. 31 Abs. 3 BGBB (Ausnahme) Nettoertrag aus nichtlandwirtschaftlicher Nutzung./. Nettoertrag aus landwirtschaftlicher Nutzung x 20 = Nettogewinn Weitere Abzüge? Anrechnungswert nein wertvermehrende Investitionen evtl. Abzug für Realersatz evtl. Abzug für Verbesserung und Ersatz von Bauten und Anlagen ja Besitzesdauerabzug ja SLTV, 02.11.2012 Folie 23 2. Gesetzliche Regelung Aufhebung oder Änderung des Gewinnanspruchs Art. 35 BGBB Der gesetzliche Gewinnanspruch kann durch schriftliche Vereinbarung aufgehoben oder geändert werden. SLTV, 02.11.2012 Folie 24 12

2. Gesetzliche Regelung Aufhebung oder Änderung des Gewinnanspruchs Art. 35 BGBB (Aufhebung oder Änderung) zu Lebzeiten durch den Erblasser (problematisch) durch die Miterben (unproblematisch) durch den Verkäufer (Art. 41 Abs. 1 BGBB) (problematisch) Ausgleichung/Herabsetzung SLTV, 02.11.2012 Folie 25 3. Vertragsgestaltung Gewinnanspruchsrecht im Alltag Mögliche Anwendungsfälle vollständiger Verzicht im Hofkaufvertrag Art. 41 Abs. 2 BGBB teilweiser Verzicht im Hofkaufvertrag Art. 41 Abs. 2 BGBB (?) vollständiger oder teilweiser Verzicht im Erbvertrag Ausgleichung/Herabsetzung (?) Erlass in letztwilliger Verfügung Ausgleichung/Herabsetzung SLTV, 02.11.2012 Folie 26 13

3. Vertragsgestaltung Gewinnanspruchsrecht im Alltag Konsequenzen bedenken/besprechen Gewinnanspruchsrecht gilt i.d.r. 25 Jahre Ausdehnung Frist (z.b. 75 Jahre) nichtige Klausel? Verzicht Abrechnung bei der Erbteilung (gilt auch beim Erbauskauf) Reduktion Relevanz Ausgleichung/Herabsetzung? Einbezug der Miterben (Ehegatte und Kinder) SLTV, 02.11.2012 Folie 27 4. Beispiele Modifikation Gewinnanspruch Erbteilungsvertrag (einfache Schriftlichkeit) Entgegen Art. 28 Abs. 2 BGBB ist das Gewinnanspruchsrecht nicht vererblich und darf nicht an Dritte übertragen werden. Die 25-Jahresfrist beginnt ab Teilungsdatum (1. Juli 2000). Bei der Gewinnberechnung sind die allfällig anfallenden Steuern und Beiträge an die Sozialversicherungen vom Verkaufserlös abzuziehen. SLTV, 02.11.2012 Folie 28 14

4. Beispiele Modifikation Gewinnanspruch Art. 28 Abs. 1 BGBB Wird einem Erben bei der Erbteilung ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück zu einem Anrechnungswert unter dem Verkehrswert zugewiesen, so hat jeder Miterbe bei einer Veräusserung Anspruch auf den seiner Erbquote entsprechenden Anteil am Gewinn. Art. 28 Abs. 2 BGBB Jeder Miterbe kann seinen Anspruch selbständig geltend machen. Dieser ist vererblich und übertragbar. SLTV, 02.11.2012 Folie 29 4. Beispiele Präzisierung Gewinnanspruch Kaufvertrag (landwirtschaftliches Gewerbe) Das Gewinnanteilsrecht bleibt auch bestehen, wenn der Übernehmer die Kaufsobjekte an einen Nachkommen abgetreten hat und die Kaufsobjekte von diesem weiterveräussert werden. SLTV, 02.11.2012 Folie 30 15

4. Beispiele Einzonung in Wohnzone Sachverhalt (Gewinnanspruch nach BGBB vereinbart) Eine Teilfläche von 8 000 m 2 eines landwirtschaftlichen Grundstücks ohne Gebäude wird 15 Jahre nach der Hofübernahme am 1. April 2012 rechtskräftig in die Bauzone (Wohnzone) umgezont. Das Zonenplanverfahren wurde am 1. Juli 2009 eingeleitet. Das Bauland wird weiterhin landwirtschaftlich genutzt und während 15 Jahren nicht verkauft. SLTV, 02.11.2012 Folie 31 3. Beispiele Einzonung in Wohnzone Art. 29 Abs. 1 BGBB (Veräusserung) c. die Zuweisung zu einer Bauzone, ausser sie betreffe ein landwirtschaftliches Grundstück, das dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellt bleibt (Art. 2 Abs. 2 lit. a) SLTV, 02.11.2012 Folie 32 16

4. Beispiele Einzonung in Wohnzone Art. 30 BGBB (Fälligkeit) b. bei Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu einer Bauzone im Zeitpunkt der Veräusserung oder der Nutzung als Bauland, spätestens aber nach 15 Jahren seit der rechtskräftigen Einzonung. SLTV, 02.11.2012 Folie 33 4. Beispiele Einzonung in Wohnzone Fragen Veräusserungstatbestand erfüllt? Massgebender Wert des Baulands? im Zeitpunkt der Einleitung der Zonenplanung? im Zeitpunkt der rechtskräftigen Einzonung? im Zeitpunkt des Ablaufs der 15-Jahresfrist? Besitzesdauerabzug? massgebende Jahre für die Berechnung? SLTV, 02.11.2012 Folie 34 17

5. Diskussion worüber Sie sprechen möchten Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit. SLTV, 02.11.2012 Folie 35 Anhang Sicherung des Gewinnanspruchs Art. 34 Abs. 2 BGBB Der Berechtigte kann jederzeit, spätestens aber bis zum Zeitpunkt der Veräusserung des Gewerbes oder Grundstücks, eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts ohne Angabe des Pfandbetrags im Grundbuch vormerken lassen. Die vorläufige Eintragung bewirkt, dass das Recht für den Fall einer späteren Feststellung vom Zeitpunkt der Vormerkung an dinglich wirksam wird. SLTV, 02.11.2012 Folie 36 18

Anhang Sicherung des Gewinnanspruchs Vormerkung Gewinnanspruchsrecht Gewinnanspruch besteht auch ohne Vormerkung im Grundbuch Vormerkung Pfandrecht (ohne Angabe Pfandbetrag) im Grundbuch Vormerkung = dingliche Sicherung des Gewinnanspruchs (Pfandhaft analog Bauhandwerkerpfand) Vormerkung ist vorläufig und fällt dahin, wenn der Berechtigte nicht innert dreier Monate seit Kenntnis der Veräusserung die definitive Eintragung verlangt. SLTV, 02.11.2012 Folie 37 Anhang Kiesabbauzone Sachverhalt (Gewinnanspruch nach BGBB vereinbart) Ein landwirtschaftliches Grundstück (Landwirtschaftszone) im Halte von 4 ha wird 17 Jahre nach der Hofübernahme in die Kiesabbauzone umgezont. Der Kiesabbau beginnt 3 Jahre später und dauert 8 Jahre. SLTV, 02.11.2012 Folie 38 19

Anhang Kiesabbauzone Art. 29 Abs. 1 BGBB (Veräusserung) c. die Zuweisung zu einer Bauzone d. der Übergang von einer landwirtschaftlichen zu einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung SLTV, 02.11.2012 Folie 39 Anhang Kiesabbauzone Fragen Kiesabbauzone = Bauzone? Zweckentfremdung? Wenn ja, in welchem Zeitpunkt? Staffelung Kiesabbau? Zeitpunkt Einräumung Personaldienstbarkeit an Kieswerk? SLTV, 02.11.2012 Folie 40 20