Neue Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) 2011 und Landes-Krankenhaus-Hygiene Verordnungen hmi hygiene microbiologie infectiologie Prof. Dr. med. B. Wille Arzt für Hygiene und Umweltmedizin Arzt für Mikrobiologie, Virologie u. Infektionsepidemiologie IFSG 2011 1
Hintergründe / Entwicklung (1) AHV (Allgemeine Hygieneverunsicherung) durch - Profilneurotische Krankenhaushygieniker - Rechtsanwälte als Hygieneexperten - Industrie-Interessen - Presse / Medien Die Politik gelangt unter Druck IFSG 2011 2
Hintergründe / Entwicklung (2) Realismus in der Krankenhaushygiene: ca. 17 Mio. Behandlungsfälle in Akutkrankenhäusern/J. ca. 3,5 % (sicheres Minimum) bis 5,0 % NI ca. 600.000 bis 850.000 nosokomiale Infektionen/J. ca. 15.000 bis 30.000 Todesfälle/J. IFSG 2011 3
Hintergründe / Entwicklung (3) Jeder vermeidbare Fall einer nosokomialen Infektion ist zu viel! ABER: nur maximal 25 bis 30 % vermeidbar und: nur 10-15 % durch MRE IFSG 2011 4
Hintergründe / Entwicklung (4) Fortschritte der Medizin führen zu erhöhtem Infektionsrisiko (extreme Altersgruppen, extreme Therapien: Organtransplantationen, Zytostatika etc.) Das Risiko für NI steigt! IFSG 2011 5
Hintergründe / Entwicklung (5) Konsequenz: Wir brauchen ein neues / anderes Gesetz! IFSG 2011 6
Derzeitige gesetzliche Regelungen Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000) geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 Krankenhaushygiene-Verordnungen in einigen Bundesländern - teils älteren Datums / teils neu IFSG 2011 7
Verfahren: Referentenentwurf der Bundesregierung vom 10.02.2011 Stellungnahme der DKG vom 28.02.2011 Anhörung zu Referentenentwurf findet nicht statt Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages: 11.05.2011 Verabschiedung 28. Juli 2011 Publikation: Bundesgesetzblatt 2011 Teil I Nr. 41 herausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 In Kraft treten: Artikel 7 (1): dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 3. Tag nach der Verkündung in Kraft (also 4. August 2011) IFSG 2011 8
Problem und Ziel ca. 400.000 bis 600.000 NI/J Zwischen 7500 und 15.000 Todesfälle ein Teil (bis 50%) ist durch geeignete Präventionsmaßnahmen vermeidbar Viele der NI werden durch resistente Erreger verursacht (!) IFSG 2011 9
Lösung Verstärkte Durchsetzung krankenhaushygienischer Erfordernisse und Kontrollmaßnahmen Verantwortung von Krankenhausleitungen und rechtliche Bedeutung der KRINKO-Empfehlungen werden gesetzlich geregelt Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie (ART) beim RKI wird eingerichtet. IFSG 2011 10
In vertragsärztlicher Versorgung wird Vergütungsregelung für ambulante Therapie (Sanierung) von MRSA-Patienten sowie für die diagnostische Untersuchung von Risikopatienten geschaffen. IFSG 2011 11
Neue Regelungen des IfSG 2011 6 / 7 IFSG Meldepflichten bei übertragbaren Krankheiten Labormeldepflichten 01.04.2009: Labormeldepflicht Anpassungsverordnung: Ausdehnung auf MRSA Nachweise in Blutkulturen und Liquores IFSG 2011 12
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist 8. nosokomiale Infektion eine Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits vorher bestand IFSG 2011 13
Neue Regelungen des IfSG 2011 6 IfSG: u. a. gehäuftes Auftreten von nosokomialen Infektionen IFSG 2011 14
Wesentliche Ziele und Inhalte des Infektionsschutzgesetzes sind: - Stärkung der Prävention übertragbarer Krankheiten - Höhere Effizienz des öffentlichen Gesundheitsdienstes - Aufbau einer effektiven Infektionsepidemiologie IFSG 2011 15
23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen (1) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention eingerichtet (KRINKO). IFSG 2011 16
23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen (2) Die Kommission erstellt Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulichfunktionellen Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen. IFSG 2011 17
23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen (3) Die Empfehlungen der Kommission werden unter Berücksichtigung aktueller infektionsepidemiologischer Auswertungen stetig weiterentwickelt und vom Robert Koch-Institut veröffentlich. IFSG 2011 18
23 Abs. 2 Beim RKI wird eine Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie (ART) eingerichtet Die Kommission erstellt Empfehlungen mit allgemeinen Grundsätzen für Diagnostik und antimikrobielletherapie insbesondere bei Infektionen mit resistenten Krankheitserregern IFSG 2011 19
23 Abs. 2 (Fortsetzung) Die Empfehlungen der Kommission werden unter Berücksichtigung aktueller infektionsepidemiologischer Auswertungen stetig weiter entwickelt und vom RKI veröffentlicht. Die Kommissionsmitglieder werden vom BMG im Benehmen mit obersten Landesgesundheitsbehörden berufen IFSG 2011 20
23 Abs. 3 Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Verbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen zu vermeiden: IFSG 2011 21
23 Abs. 3 (Fortsetzung 1) 1. Krankenhäuser 2. Einrichtungen für ambulantes Operieren 3. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt 4. Dialyseeinrichtungen IFSG 2011 22
23 Abs. 3 (Fortsetzung 2) 5. Tageskliniken 6. Entbindungseinrichtungen 7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nr. 1-6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind, 8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen und 9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe IFSG 2011 23
23 Abs. 3 (Fortsetzung 3) Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft auf diesem Gebiet w i r d v e r m u t e t, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut beachtet worden sind. IFSG 2011 24
4 Abs. 2 Nr. 2 b Neue Regelungen IfSG 2011 Das Robert Koch-Institut hat entsprechend den jeweiligen epidemiologischen Erfordernissen die nach 23 Abs. 4 zu erfassenden nosokomialen Infektionen, Krankheitserreger mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen und Daten zu Art und Umfang des Antibiotikaverbrauches festzulegen, in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt zu veröffentlichen und fortzuschreiben. IFSG 2011 25
23 Abs. 4 Die Leiter von Krankenhäusern und von Einrichtungen für ambulantes Operieren haben sicherzustellen, dass die vom Robert Koch-Institut nach 4 Abs. 2 Nr. 2 b festgelegten nosokomialen Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift aufgezeichnet, IFSG 2011 26
23 Abs. 4 (Fortsetzung 1) bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen gezogen werden IFSG 2011 27
23 Abs. 4 (Fortsetzung 2) und dass die erforderlichen Präventionsmaßnahmen dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden IFSG 2011 28
IFSG 2011 29
23 Abs. 4 (Fortsetzung 3) Darüber hinaus haben die Leiter sicherzustellen, dass die nach 4 Abs. 2 b festgelegten Daten zur Art und Umfang des Antibiotikaverbrauches fortlaufend in zusammengefasster Form aufgezeichnet unter Berücksichtigung der lokalen Resistenzsituation bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich des Einsatzes von Antibiotika gezogen werden IFSG 2011 30
23 Abs. 4 (Fortsetzung 4) und dass die erforderlichen Anpassungen des Antibiotikaeinsatzes dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden. IFSG 2011 31
23 Abs. 4 (Fortsetzung 5) Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 sind 10 Jahre nach deren Anfertigung aufzubewahren. Dem zuständigen Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen zu gewähren. IFSG 2011 32
23 Abs. 5 (ehem. 36 Abs. 1 und 2) Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind: IFSG 2011 33
23 Abs. 5 (Fortsetzung 1) 1. Krankenhäuser 2. Einrichtungen für ambulantes Operieren 3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen 4. Dialyseeinrichtungen 5. Tageskliniken 6. Entbindungseinrichtungen und 7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nr. 1-6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind IFSG 2011 34
23 Abs. 6 Einrichtungen nach Abs. 5 Satz 1 (Einrichtungen 1-7) unterliegen der infektionshygienischen Überwachung das Gesundheitsamt. Einrichtungen nach Abs. 5 Satz 2 (Zahnarztpraxen, Arztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe ) können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden. (entspricht 36 Abs. 1 und 2 alte Fassung) IFSG 2011 35
23 Abs. 7 Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume, zum Betrieb gehörende Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel zu betreten, zu besichtigen sowie in die Bücher oder sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. IFSG 2011 36
23 Abs. 8 Die Landesregierungen haben bis zum 31. März 2012 durch Rechtsverordnung für Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, sowie für Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken IFSG 2011 37
23 Abs. 8 (Fortsetzung 1) die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen zu regeln. Dabei sind insbesondere Regelungen zu treffen über IFSG 2011 38
23 Abs. 8 (Fortsetzung 2) 1. Hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen 2. Bestellung, Aufgaben und Zusammensetzung einer Hygienekommission IFSG 2011 39
23 Abs. 8 (Fortsetzung 3) 3. Die erforderliche personelle Ausstattung mit Hygienefachkräften, Krankenhaushygienikern und die Bestellung von hygienebeauftragten Ärzten einschließlich bis längstens zum 31.12.2016 befristeter Übergangsvorschriften zur Qualifikation einer ausreichenden Zahl geeigneten Fachpersonals IFSG 2011 40
23 Abs. 8 (Fortsetzung 4) 4. Aufgaben und Anforderungen an Fort- und Weiterbildung der in der Einrichtung erforderlichen Hygienefachkräfte, Krankenhaushygieniker und hygienebeauftragte Ärzte 5. Die erforderliche Qualifikation und Schulung des Personals hinsichtlich der Infektionsprävention IFSG 2011 41
23 Abs. 8 (Fortsetzung 5) 6. Strukturen und Methoden zur Erkennung von nosokomialen Infektionen und resistenten Erregern und zur Erfassung im Rahmen der ärztlichen und pflegerischen Dokumentationspflicht 7. Die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderliche Einsichtnahme der in Nr. 4 (HFK, Krankenhaushygieniker, HA) genannten Personen in Akten der jeweiligen Einrichtung einschließlich der Patientenakten IFSG 2011 42
23 Abs. 8 (Fortsetzung 6) 8. Die Information des Personals über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Multiresistenzen erforderlich sind 9. Die klinisch-mikrobiologisch und klinischpharmazeutische Beratung des ärztlichen Personals IFSG 2011 43
23 Abs. 8 (Fortsetzung 7) 10. Die Information von aufnehmenden Einrichtungen und niedergelassenen Ärzten bei der Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patienten über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. IFSG 2011 44
Artikel 3: Änderung des 5. Buches Sozialgesetzbuch 87 Abs. 2 a wird ergänzt: Bis spätestens zum 31. Oktober 2011 ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 eine Regelung zu treffen, nach der ärztliche Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie einschließlich elektronischer Dokumentation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) vergütet werden. Die Vergütungsvereinbarung ist auf 2 Jahre zu befristen eine Anschlussregelung ist bis zum 31.10.2013 zu treffen IFSG 2011 45
Artikel 3: Änderung des 5. Buches Sozialgesetzbuch 137 wird wie folgt geändert: (1 a) Der gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach Abs. 1 geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Hygiene in der Versorgung fest und bestimmt insbesondere für die einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung der Krankenhäuser Indikatoren zur Beurteilung der Hygienequalität, Er hat die Festlegung nach Satz 1 erstmalig bis zum 31.12.2012 zu beschließen. IFSG 2011 46
Artikel 3: Änderung des 5. Buches Sozialgesetzbuch 137 wird wie folgt geändert: (1 a) (Fortsetzung) Der gemeinsame Bundesausschluss berücksichtigt bei den Festlegungen etablierte Verfahren zur Erfassung, Auswertung und Rückkopplung von nosokomialen Infektionen, antimikrobiellen Resistenzen und zum Antibiotikaverbrauch sowie die Empfehlungen der nach 23 Abs. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes beim RKI eingerichteten Kommissionen. IFSG 2011 47
Artikel 3: Änderung des 5. Buches Sozialgesetzbuch 137(1 b) Die nach der Einführung mit den Indikatoren nach Abs. 1 a Satz 1 gemessenen und für eine Veröffentlichung geeigneten Ergebnissen sind in den Qualitätsberichten nach Abs. 3 Nr. 4 darzustellen Der gemeinsame Bundesausschuss soll ihm bereits vorliegende Erkenntnisse zum Stand der Hygiene in den Krankenhäusern unverzüglich in die Qualitätsberichte aufnehmen lassen sowie zusätzliche Anforderungen nach Abs. 3 Nr. 4 zur Verbesserung der Informationen zur Hygiene zu stellen. IFSG 2011 48
Kommentare / Fragen zum neuen Gesetz Zu 23 Abs. 3 IfSG: Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft wird vermutet, wenn die jeweils veröffentlichen Empfehlungen der KRINKO und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie (ART) beachtet worden sind. Das Haftungsrisiko bei einer Nichteinhaltung der Kommissionsempfehlungen ist deutlich gestiegen Ein Großteil der KRINKO-Empfehlungen ist veraltet Die KRINKO müsste kurzfristig einen großen Teil der Empfehlungen überarbeiten und laufend den wissenschaftlichen Erkenntnissen anpassen IFSG 2011 49
Personelle und organisatorische Voraussetzungen zu Prävention nosokomialer Infektionen Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention Bundesgesundheitsbl. 2009: 52:951-962 IFSG 2011 50
KRINKO-Empfehlungenzum Personal / Stellungnahme der DKG: HFK: errechneter HFK-Bedarf: 2072 // 2009: 759 tätig zusätzlicher Bedarf 1313 Ergänzend für spezielle Funktionsabteilungen etc. weiterer zusätzlicher Bedarf: 943 Summe zusätzlicher Bedarf an HFK: 2256 IFSG 2011 51
Krankenhaushygieniker Ab 400 Betten: ein hauptamtlicher, unter 400 Betten anteilig Insgesamt 942 erforderlich / tätig ca. 90 Jährlicher Facharzt-Abschluss Hygiene / Mikrobiologie < ca. 10 BRD IFSG 2011 52
Kann durch bessere personelle Besetzung mit Hygienefachpersonal die Rate nosokomialer Infektionen gesenkt werden? Cave: - Neue Schmalspur -Krankenhaushygieniker - Erhalten Anerkennung der zusätzlichen Qualifikation - Bleiben aber i. d. R. in ihrer alten Funktion Schlüsselzahlen werden somit de facto nicht eingehalten IFSG 2011 53
Hygieneverordnung Hessen vom 16.12.2011-2 Abs. 3: bei der Planung von Bauvorhaben von Einrichtungen ist rechtzeitig vor Stellung des Bauantrages ein Hygienegutachten zu erstellen und dem zuständigen Gesundheitsamt zur Bewertung hinsichtlich der hygienischen Anforderungen vorzulegen. Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes ist bei Genehmigung des Bauantrages zu berücksichtigen. - Frage: wer darf das Hygienegutachten erstellen? - Kann die Stellungnahme des Gesundheitsamtes das Hygienegutachten außer Kraft setzen? IFSG 2011 54
Hygieneverordnung Hessen vom 16.12.2011 2 Abs. 5: Bei der Überweisung oder Verlegung oder Entlassung von Patienten ist die jeweils aufnehmende Einrichtung oder der niedergelassene Arzt über die patientenspezifischen Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung nosokomialer Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind, zu informieren. IFSG 2011 55
Hygieneverordnung Hessen vom 16.12.2011 3 Abs. 4: Die Einrichtungen arbeiten eng mit den niedergelassenen Ärzten sowie den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Gesundheitsund Sozialwesens zusammen. Dabei soll zu Zwecken des Informationsaustausches eine nachhaltige Kooperation in Form von Netzwerk gebildet werden. Die Bildung und Koordinierung der Netzwerke in den Landkreisen und kreisfreien Städten erfolgt durch das zuständige Gesundheitsamt IFSG 2011 56
Hygieneverordnung Hessen vom 16.12.2011 6 Krankenhaushygieniker - einer ab 400 Betten - Ambulantes OP, Vorsorge / Reha, Dialyse und Tagesklinik: mindestens halbjährlich durch Facharzt im Umfang von mind. 8 Stunden begehen und beraten lassen IFSG 2011 57
- Hygieneverordnung Hessen vom 16.12.2011 - Hygienebeauftragte Ärzte: geregelt - Hygienebeauftragte Pflege: fehlen - Hygienefachkraft: eine je 200 Betten - Je 600 Betten ein Hygieneingenieur (!) - HA und Hygienefachkräfte jährlich an mind. 3 ganztägigen hygienerelevanten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen IFSG 2011 58
- Hygieneverordnung Hessen vom 16.12.2011 12: Fortlaufende Erfassung und Bewertung 1. Postoperative Wundinfektionen von Indikatoroperationen in operativen Abteilungen 2. Beatmungsassoziierte Pneumonien und katheterassoziierte Septikämien in Intensivstationen 3. Katheterassoziierte Harnwegsinfektionen in Normalstationen IFSG 2011 59
14 Übergangsvorschriften Wenn Krankenhaushygieniker nicht innerhalb eines Jahres zur Verfügung stehen: 1. Ärzte in ausreichender Zahl für den Erwerb der Zusatzweiterbildung Krankenhaushygiene freistellen und Weiterbildungskosten übernehmen 2. Wenn Hygienefachkräfte nicht genügend zur Verfügung stehen, kann Gesundheitsbehörde auf Antrag für einen Zeitraum von längstens 5 Jahren Befreiung erteilen, wenn und soweit eine Erfüllung der Anforderungen aus Gründen, die weder die Einrichtung noch ihr Träger zu vertreten haben, nicht möglich oder zumutbar ist IFSG 2011 60
Praktische Konsequenzen aus der Hessischen Hygieneverordnung Hygienegutachten bei Neubau Information von nachgeordneten Einrichtungen bei Überweisung, Verlegung oder Entlassung von Patienten mit MRE Leitungen von hauswirtschaftlichen Bereichen in die HKS aufnehmen Protokolle von HKS innerhalb von 4 Wochen nach Sitzung dem zuständigen Gesundheitsamt übersenden Hygienepläne nach Empfehlungen des Hessischen Sozialministeriums Konkrete Handlungsanweisungen in den Hygieneplänen für alle hygienerelevanten Funktionsabläufe auf der Basis der KRINKO-Empfehlungen IFSG 2011 61
Praktische Konsequenzen aus der Hessischen Hygieneverordnung Personelle Konsequenzen siehe oben Krankenhaushygieniker beraten auch zur antibiotischen Behandlung (!) Hygienebeauftragte müssen über Facharztqualifikation verfügen Verbrauch an Antibiotika regelmäßig bezogen auf die Art der behandelten Patienten je nach klinischer Fachrichtung und Art der Infektionskrankheit dokumentieren und behandelnden Ärzten und Hygienekommission mitteilen Soll: regelmäßige Konferenz bezüglich Behandlung von Patienten mit schwierig zu therapierenden Infektionskrankheiten IFSG 2011 62
Praktische Konsequenzen aus der Hessischen Hygieneverordnung Auf Tagesordnung von HKS aufnehmen: Bewertung der hauseigenen Hygiene auf Basis der hygienerelevanten Ereignisse seit der letzten Sitzung Antibiotikaverbrauch IFSG 2011 63
FAZIT 1. Viele gute Ansätze im Infektionsschutzgesetz insbesondere Kommission ART Kommt aber zu spät 2. KRINKO-Empfehlungen als rechtlich verbindlich! 3. Personelle Ausstattung trotz Übergangsregelungen eher nicht zu erreichen 4. Gretchenfrage: Lässt sich Krankenhaushygiene per Gesetz verordnen? 5. Wer misst den Outcome / Ist KISS hierbei hilfreich? IFSG 2011 64
Sollten Ihnen meine Aussagen zu klar gewesen sein, dann müssen Sie mich missverstanden haben! Alan Greenspan 65