Merkblatt Jugendliche im Gastgewerbe



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Transkript:

Merkblatt Jugendliche im Gastgewerbe I. Einleitung Per 1. Januar 2008 traten der revidierte Artikel 29 Absatz 1 des Arbeitsgesetzes (ArG) und die neue Jugendarbeitsschutzverordnung (Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz, ArGV 5) mit den dazugehörigen Verordnungen des Eidgenössischen Volksdepartements (EVD) in Kraft (Verordnung über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung und Verordnung über gefährliche Arbeiten für Jugendliche). Seit dem 1. Januar 2008 gelten deshalb für alle Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Altersjahr die nachfolgenden Bestimmungen. Zentral ist die Angleichung des arbeitsrechtlichen Schutzalters an die zivilrechtliche Mündigkeit von 18 Jahren: Art. 29 ArG Allgemeine Vorschriften 1 Als Jugendliche gelten Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum vollendeten 18. Altersjahr. 2 Ab vollendetem 18. Altersjahr dürfen somit alle Mitarbeitenden, auch die Lernenden, wie Erwachsene eingesetzt werden. II. Beschäftigung von Jugendlichen im Allgemeinen A. Zu beachtende Schutzvorschriften für alle Jugendlichen Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Jugendlichen von einer befähigten erwachsenen Person ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden, namentlich in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber muss den Jugendlichen entsprechende Vorschriften und Empfehlungen nach Eintritt in den Betrieb abgeben und erklären. Der Arbeitgeber muss zudem die Eltern oder erziehungsberechtigten Personen über die Arbeitsbedingungen, über mögliche Gefahren sowie über die Massnahmen, die für Sicherheit und Gesundheit getroffen werden, informieren. B. Ab welchem Altersjahr dürfen Jugendliche beschäftigt werden? 1. Allgemeines: vollendete Altersjahre In den nachfolgenden Ausführungen wird jeweils der Ausdruck "vor oder nach vollendetem xx. Altersjahr" verwendet. Um Klarheit zu schaffen und Missverständnissen vorzubeugen wird an dieser Stelle festgehalten, dass z.b. das 15. Altersjahr am Tag des 15ten Geburtstags des Jugendlichen vollendet wird. 2. Vor vollendetem 15. Altersjahr: Beschäftigung grundsätzlich verboten. (Bestehende Ausnahmen vor allem kulturelle, künstlerische und sportliche Tätigkeiten sind für das Gastgewerbe wenig bis gar nicht relevant.) Von diesem Grundsatz gibt es zwei für das Gastgewerbe relevante wichtige Ausnahmen: 3. Ab vollendetem 13. Altersjahr: Leichte Arbeiten und Berufswahlpraktika im Umfang von max. 2 Wochen pro Einsatz (10 Arbeitstage) sind ohne Bewilligung zulässig, sofern die Arbeit ihrer Natur oder den Umständen nach, unter der sie verrichtet wird, keinen negativen Einfluss auf die Seite 1 von 10

Gesundheit, Sicherheit sowie physische und psychische Entwicklung hat und weder den Schulbesuch noch die Schulleistung beeinträchtigt. 4. Ab vollendetem 14. Altersjahr: Wo Jugendliche nach kantonalem Recht aus der Schulpflicht entlassen oder vorübergehend vom Unterricht ausgeschlossen werden können, kann die zuständige kantonale Behörde die regelmässige Beschäftigung von Jugendlichen ab vollendetem 14. Altersjahr im Einzelfall bewilligen, dies jedoch nur im Rahmen der beruflichen Grundbildung oder eines Förderprogramms. C. Wie lange und wann dürfen Jugendliche beschäftigt werden? 1. Tägliche Höchstarbeitszeit und zusammenhängende Ruhezeit: 1.1. Für alle Jugendlichen bis vollendetem 18. Altersjahr: Die tägliche Höchstarbeitszeit ist für alle schulentlassenen Jugendlichen beschränkt auf die Arbeitszeit der anderen im Betrieb beschäftigten Mitarbeitenden, darf jedoch max. 9 Stunden pro Tag nicht überschreiten. Die tägliche zusammenhängende Ruhezeit beträgt für alle Jugendlichen mind. 12 Stunden. Merke: Diese Bestimmung gilt absolut und ohne Ausnahmen. Die Tagesarbeit (6 Uhr bis 20 Uhr) muss mit Einschluss der Pausen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Stunden liegen. Leistet der Jugendliche Nachtarbeit, muss die tägliche Höchstarbeitszeit mit Einschluss der Pausen innerhalb eines Zeitraumes von 10 Stunden liegen. Im Weiteren sind noch folgende Spezialvorschriften zu beachten: 1.2. Vor vollendetem 13. Altersjahr: Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt max. 3 Stunden pro Tag und 9 Stunden pro Woche. 1.3. Ab vollendetem 13. Altersjahr: Für schulpflichtige Jugendliche gilt folgende tägliche Höchstarbeitszeit: während der Schulzeit: max. 3 Stunden pro Tag und 9 Stunden pro Woche; während der halben Dauer der Schulferien: max. 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche jeweils zwischen 6 Uhr und 18 Uhr; während eines Berufswahlpraktikums: max. 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche jeweils zwischen 6 Uhr und 18 Uhr; dauert der Einsatz länger als 5 Stunden, ist jeweils eine Pause von 30 Minuten zu gewähren. 2. Überzeit (nicht Überstunden): 2.1. Vor vollendetem 16. Altersjahr: Überzeit absolut verboten. 2.2. Ab vollendetem 16. Altersjahr: Überzeit ist für alle Lernenden während der beruflichen Grundbildung grundsätzlich verboten. Seite 2 von 10

Überzeit ist auch in der beruflichen Grundbildung nur ausnahmsweise erlaubt, wenn sie zur Behebung einer Betriebsstörung infolge höherer Gewalt unentbehrlich ist. Überzeit ist ausserhalb der beruflichen Grundbildung (Jugendliche, die sich nicht in einer beruflichen Grundbildung befinden) nur an Werktagen im Tages und Abendzeitraum bis 22 Uhr erlaubt. 3. Tages, Abend und Nachtarbeit: Allgemein gilt die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr als Tagesarbeit, die Arbeit von 20 Uhr bis 23 Uhr als Abendarbeit (Art. 10 ArG) und die Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr somit als Nachtarbeit. Für Jugendliche gilt zu beachten, dass die "Nachtarbeit" bereits um 22.00 Uhr beginnt und grundsätzlich bis um 6.00 Uhr dauert. Legt der Betrieb jedoch den Beginn der Tagesarbeit auf 5 Uhr fest, gilt dies auch für Jugendliche als Tagesarbeit (ohne Nachtarbeitszuschlag). 3.1. Für alle Jugendlichen bis vollendetem 18. Altersjahr: Beschäftigung am Abend und in der Nacht zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise Beschäftigung bis max. 23.00 Uhr ohne Bewilligung erlaubt bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Anlässen, die nur abends stattfinden. Merke: Diese Bestimmung ist für das Gastgewerbe von geringer praktischer Bedeutung (siehe aber Ziff. III. B. 2. nachfolgend). Vor dem Besuch der Berufsfachschule oder von überbetrieblichen Kursen ist die Beschäftigung nach 20.00 Uhr verboten. Merke: Diese Bestimmung gilt auch für die Lernenden des Gastgewerbes (siehe Ziff. III. B. 2. nachfolgend). 3.2. Ab vollendetem 16. Altersjahr: Beschäftigung am Abend und in der Nacht zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr grundsätzlich verboten. Ausserhalb der beruflichen Grundbildung ist die vorübergehende Abend und Nachtarbeit nach 22.00 Uhr nur mit entsprechender Bewilligung der kantonalen Behörde erlaubt und nur, wenn diese Beschäftigung unentbehrlich ist, um eine Betriebsstörung infolge höherer Gewalt zu beheben und die Arbeit gleichzeitig unter der Aufsicht einer erwachsenen und qualifizierten Person ausgeführt wird. Hinweis: Die vorübergehende Nachtarbeit ist auf max. 10 Nächte pro Jahr beschränkt. Während der beruflichen Grundbildung ist die regelmässige Abend und Nachtarbeit nach 22.00 Uhr mit entsprechender Bewilligung des SECO nur erlaubt, sofern die Beschäftigung in der Nacht unentbehrlich ist, um die Ziele der beruflichen Grundbildung zu erreichen und die Arbeit gleichzeitig unter der Aufsicht einer erwachsenen und qualifizierten Person ausgeführt wird und den Besuch der Berufsfachschule nicht beeinträchtigt. Achtung: Diese Regelung gilt nicht für die gastgewerblichen Grundbildungen, die in der neuen EVDVerordnung über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung aufgeführt sind (siehe Ziff. III. B. 2. nachfolgend). Seite 3 von 10

3.3. Vor vollendetem 16. Altersjahr: Tagesarbeit bis max. 20 Uhr erlaubt. 3.4. Ab vollendetem 13. Altersjahr: Für schulpflichtige Jugendliche: Während der halben Dauer der Schulferien Tagesarbeit zwischen 6 Uhr und 18 Uhr erlaubt, jedoch nur während max. 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche. Während eines Berufswahlpraktikums Tagesarbeit zwischen 6 Uhr und 18 Uhr erlaubt, jedoch nur während max. 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche, wobei die Dauer des Berufswahlpraktikums auf 2 Wochen resp. 10 Arbeitstage beschränkt ist. Sowohl während der halben Dauer der Schulferien wie während eines Berufswahlpraktikums ist den Jugendlichen jeweils eine Pause von 30 Minuten zu gewähren, wenn der tägliche Einsatz länger als 5 Stunden dauert. Seite 4 von 10

Nachtarbeit Jugendliche vor vollendetem 16. Altersjahr In der beruflichen Grundbildung oder im normalen Arbeitsverhältnis: Im Berufswahlpraktikum oder während der Hälfte der Schulferien: Bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Anlässen, die nur abends stattfinden: Beschäftigung bis max. 20 Uhr erlaubt Beschäftigung bis max. 18 Uhr erlaubt Ausnahmsweise ohne Bewilligung bis max. 23 Uhr erlaubt. Jugendliche zwischen dem 16. und dem 18. Altersjahr In einer gastgewerblichen Grundbildung der EVD Verordnung über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung In einer anderen beruflichen Grundbildung In einem normalen Arbeitsverhältnis Nachtarbeit ohne Bewillgung erlaubt: bis 23 Uhr; während 10 Nächten pro Jahr bis 1 Uhr; vor Besuch der Berufsfachschule oder überbetrieblicher Kurse: bis max. 20 Uhr mit Bewilligung des Seco nur erlaubt, wenn sie für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung unentbehrlich ist und gleichzeitig unter Aufsicht einer erwachsenen, qualifizierten Person ausgeübt wird und den Besuch der Berufsfachschule nicht beeinträchtigt. Nachtarbeit nach 22 Uhr nicht erlaubt mit Bewilligung der kantonalen Behörde ausnahmsweise erlaubt, um Betriebsstörung infolge höherer Gewalt zu beheben, wenn die Arbeit gleichzeitig unter der Aufsicht einer erwachsenen, qualifizierten Person ausgeübt wird Seite 5 von 10

Sonntagsarbeit Jugendliche vor vollendetem 16. Altersjahr In der beruflichen Grundbildung und im normalen Arbeitsverhältnis: Bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Anlässen, die nur abends stattfinden: keine Sonntagsarbeit Ausnahmsweise ohne Bewilligung erlaubt Jugendliche zwischen dem 16. und dem 18. Altersjahr In einer gastgewerblichen Grundbildung der EVD Verordnung über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung In einer anderen beruflichen Grundbildung In einem normalen Arbeitsverhältnis ohne Bewilligung erlaubt, wenn mind. 12 freie SO/Jahr (exkl. Sonntage während der Ferien) Betriebe mit 2 Ruhetagen unter der Woche: mind. 1 freier SO/Quartal (exkl. Sonntage während der Ferien) mit Bewilligung des Seco nur erlaubt, wenn für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung unentbehrlich ist und gleichzeitig unter Aufsicht einer erwachsenen, qualifizierten Person ausgeübt wird und den Besuch der Berufsfachschule nicht beeinträchtigt ausnahmsweise ohne Bewilligung an max. 26 SO/Jahr in gastgewerblichen Betrieben der Fremdenverkehrsgebiete nach Art. 25 ArGV 2 erlaubt mit Bewilligung des Seco jeden zweiten Sonntag erlaubt für Schüler und Schülerinnen nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit; übrige Jugendliche gemäss EVDVerordnung Fällt der Besuch der Berufsfachschule oder von überbetrieblichen Kursen auf einen der beiden Schliessungstage unter der Woche: mind. 12 freie SO/Jahr (exkl. Sonntage während der Ferien) mit Bewilligung der kantonalen Behörde ausnahmsweise erlaubt, um Betriebsstörungen infolge höherer Gewalt zu beheben, wenn die Arbeit gleichzeitig unter der Aufsicht einer erwachsenen, qualifizierten Person ausgeübt wird In Saisonbetrieben können die freien Sonntage unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. Seite 6 von 10

4. Sonntagsarbeit 4.1. Für alle Jugendlichen bis vollendetem 18. Altersjahr: Beschäftigung am Sonntag grundsätzlich verboten. Die Beschäftigung am Sonntag ist ausnahmsweise ohne Bewilligung erlaubt bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Anlässen, die nur am Sonntag stattfinden. Merke: Diese Bestimmung ist für das Gastgewerbe von geringer praktischer Bedeutung. 4.2. Ab vollendetem 16. Altersjahr: Beschäftigung am Sonntag grundsätzlich verboten. Ausserhalb der beruflichen Grundbildung ist die vorübergehende Sonntagsarbeit nur mit entsprechender Bewilligung der kantonalen Behörde erlaubt und nur, wenn diese Beschäftigung unentbehrlich ist, um eine Betriebsstörung infolge höherer Gewalt zu beheben und die Arbeit gleichzeitig unter der Aufsicht einer erwachsenen und qualifizierten Person ausgeführt wird. Hinweis: Die vorübergehende Sonntagsarbeit ist auf max. 6 Sonntage pro Jahr beschränkt. Während der beruflichen Grundbildung ist die regelmässige Sonntagsarbeit mit entsprechender Bewilligung des SECO nur erlaubt, sofern die Beschäftigung am Sonntag unentbehrlich ist, um die Ziele der beruflichen Grundbildung zu erreichen und die Arbeit gleichzeitig unter der Aufsicht einer erwachsenen und qualifizierten Person ausgeführt wird und den Besuch der Berufsfachschule nicht beeinträchtigt. Wichtig: Diese Regelung gilt nicht für die gastgewerblichen Grundbildungen, die in der neuen EVDVerordnung über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung aufgeführt sind (siehe Ziff. III. B. 2. nachfolgend). Ausserhalb der beruflichen Grundbildung ist die Sonntagsarbeit in bestimmten Betrieben teils ohne, teils mit Bewilligung des SECO zulässig. Für das Gastgewerbe siehe Ziffer III. B. 2 nachfolgend. III. Beschäftigung von Jugendlichen in gastgewerblichen Betrieben A. Betriebe der Unterhaltung wie Nachtlokale, Dancings, Diskotheken und Barbetriebe Vor vollendetem 18. Altersjahr dürfen keine Gäste bedient werden in Betrieben der Unterhaltung wie Nachtlokale, Dancings, Diskotheken und Barbetriebe. Wichtig: Diese Bestimmung gilt absolut und ohne Ausnahme auch für Lernende. B. Hotels, Restaurants und Cafés 1. Vor vollendetem 16. Altersjahr: Vor vollendetem 16. Altersjahr dürfen grundsätzlich keine Gäste bedient werden. Die Bedienung von Gästen in Hotels, Restaurants und Cafés ist ausnahmsweise vor vollendetem 16. Altersjahr erlaubt, dies jedoch nur im Rahmen der beruflichen Grundbildung oder von Programmen, die zur Berufswahlvorbereitung vom Betrieb, von den ausbildungs und prüfungsverantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt, von Seite 7 von 10

Berufsberatungsstellen oder von Organisationen, die ausserschulische Jugendarbeit betreiben, angeboten werden. 2. Ab vollendetem 16. Altersjahr: Ab vollendetem 16. Altersjahr dürfen Jugendliche im Gastgewerbe grundsätzlich nur unter der Woche und nur im Tages und Abendzeitraum bis 22.00 Uhr beschäftigt werden. Die vorübergehende Abend und Nachtarbeit nach 22.00 Uhr kann ausserhalb der beruflichen Grundbildung auch im Gastgewerbe von der kantonalen Behörde bewilligt werden, wenn diese Beschäftigung unentbehrlich ist, um eine Betriebsstörung infolge höherer Gewalt zu beheben und die Arbeit gleichzeitig unter der Aufsicht einer erwachsenen und qualifizierten Person ausgeführt wird. Hinweis: Die vorübergehende Nachtarbeit ist auf max. 10 Nächte pro Jahr beschränkt. Die vorübergehende Sonntagsarbeit kann ausserhalb der beruflichen Grundbildung auch im Gastgewerbe von der kantonalen Behörde bewilligt werden, wenn diese Beschäftigung unentbehrlich ist, um eine Betriebsstörung infolge höherer Gewalt zu beheben und die Arbeit gleichzeitig unter der Aufsicht einer erwachsenen und qualifizierten Person ausgeführt wird. Hinweis: Die vorübergehende Sonntagsarbeit ist auf max. 6 Sonntage pro Jahr beschränkt. Die regelmässige Sonntagsarbeit ist ausserhalb der beruflichen Grundbildung in gastgewerblichen Betrieben der Fremdenverkehrsgebiete nach Art. 25 ArGV 2 ohne Bewilligung an max. 26 Sonntagen pro Jahr erlaubt. Die Sonntage können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. Die regelmässige Sonntagsarbeit ist ausserhalb der beruflichen Grundbildung auch in anderen gastgewerblichen Betrieben mit Bewilligung des SECO erlaubt, wenn die Betriebe den Jugendlichen folgende freien Sonntage pro Jahr gewähren: mind. 12 freie Sonntage pro Jahr (exkl. Feriensonntage). In Saisonbetrieben können die freien Sonntage unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. Betriebe mit zwei Schliessungstagen unter der Woche: mind. 1 freier Sonntag pro Quartal (exkl. Feriensonntage). Die regelmässige Sonntagsarbeit ist ausserhalb der beruflichen Grundbildung auch in anderen gastgewerblichen Betrieben mit Bewilligung des SECO für Schüler und Schülerinnen nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit jeden zweiten Sonntag erlaubt. Seite 8 von 10

Verordnung des EVD über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung: Für die Lernenden des Gastgewerbes ab vollendetem 16. Altersjahr ist die regelmässige Nacht und Sonntagsarbeit ohne Bewilligung wie folgt erlaubt: regelmässige Abendarbeit bis 23 Uhr. während max. 10 Nächten pro Jahr bis 1 Uhr arbeiten. vor dem Besuch der Berufsfachschule oder von überbetrieblichen Kursen bis max. 20 Uhr arbeiten. mind. 12 freie Sonntage pro Jahr (exkl. Feriensonntage). In Saisonbetrieben können die freien Sonntage unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. Für Betriebe mit zwei Schliessungstagen unter der Woche ist mind. 1 freier Sonntag pro Quartal frei zu geben (exkl. Feriensonntage). Fällt der Besuch der Berufsfachschule oder von überbetrieblichen Kursen auf einen der beiden Schliessungstage unter der Woche: sind mind. 12 freie Sonntage pro Jahr frei zu geben (exkl. Feriensonntage). Folgende gastgewerbliche Grundbildungen fallen unter diese Bestimmungen: Fachmann/Fachfrau Hauswirtschaft EFZ Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaftspraktiker EBA Hotellerieangestellte/Hotellerieangestellter EBA Hotelfachfrau/Hotelfachfrau EFZ Restaurationsangestellte/Restaurationsangestellter EBA Restaurationsfachfrau/Restaurationsfachmann EFZ Köchin/Koch EFZ Küchenangestellte/Küchenangestellter EBA gelernte Kauffrau/Kaufmann (erweiterte Grundbildung, Basisbildung) in der Ausbildungs und Prüfungsbranche HotelGastroTourismus). IV. Beschäftigung von Jugendlichen mit gefährlichen Arbeiten 1. Für alle Jugendlichen bis vollendetem 18. Altersjahr: Die Beschäftigung mit gefährlichen Arbeiten ist ausserhalb der beruflichen Grundbildung grundsätzlich verboten. Hinweis: Als gefährlich gelten alle Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit, die Ausbildung und die Sicherheit der Jugendlichen sowie deren physische und psychische Entwicklung beeinträchtigen können. Welche Arbeiten darunter fallen, ist in der neuen EVDVerordnung über gefährliche Arbeiten für Jugendliche aufgeführt. 2. Ab vollendetem 16. Altersjahr: Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie kann mit Zustimmung des SECO die regelmässige Beschäftigung mit gefährlichen Arbeiten ausnahmsweise ohne Bewilligung in den Berufsbildungsverordnungen vorsehen, sofern dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder von behördlich anerkannten Kursen unentbehrlich ist. Im Einzelfall kann mit entsprechender Bewilligung des SECO die Beschäftigung mit gefährlichen Arbeiten in anderen beruflichen Grundbildungen erlaubt werden, wenn die Beschäftigung mit gefährlichen Arbeiten für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder von behördlich anerkannten Kursen unentbehrlich ist. Seite 9 von 10

Weitere Informationen Weitere Merkblätter des Rechtsdienstes sind auf der Homepage von GastroSuisse http://www.gastrosuisse.ch/de/gastrosuisse/rechtsauskunft/aktuell/?&cmspid=516 aufgeschaltet. Telefonische Auskünfte zu arbeitsrechtlichen Fragen rund um das Gastgewerbe erhalten Mitglieder von GastroSuisse in der unentgeltlichen Rechtsauskunft, jeweils von Montag bis Donnerstag von 09.30 Uhr bis 11.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr unter: Telefon 0848 377 111, Fax 0848 377 112 oder EMail info@gastrosuisse.ch Dieses Informationsblatt wurde mit aller Sorgfalt erstellt. Dennoch sind die Aussagen generell und ersetzen nie eine Beratung im Einzelfall. Rechtsdienst GastroSuisse, November 2012 Seite 10 von 10