Erläuterungen zur Abfassung von Patent- bzw. Gebrauchsmusteranmeldungsunterlagen



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Transkript:

Erläuterungen zur Abfassung von Patent- bzw. Gebrauchsmusteranmeldungsunterlagen Als Beispiel ist die österreichische Patentschrift AT 408 712 B angeschlossen. Die in einer Patent- bzw. Gebrauchsmusterschrift vorgeschriebenen Teile der Beschreibung sind mit Positionsnummern von 1 bis 10 gekennzeichnet. Diese Teile und deren Inhalt sind anschließend näher erläutert: 1 Titel der Erfindung: Der Titel der Erfindung hat mit der Einleitung (erstes bzw. erste Wort(e)) des (Patent)Anspruches 1 überein zu stimmen (siehe Punkt 10 (Patent)Ansprüche). 2 Zusammenfassung: Die Zusammenfassung soll eine Darlegung des technischen Problems und dessen Lösung beinhalten, z.b. durch Angabe der Aufgabe der Erfindung und der zwingenden Merkmale des (Patent)Anspruches 1 (siehe Punkt 10 (Patent)Ansprüche). Einfacher ist es, (Patent)Anspruch 1 zu zitieren (z.b. unter Einleitung durch die Formulierung Die Erfindung betrifft ein(e)... ) und die Worte dadurch gekennzeichnet, dass bzw. gekennzeichnet durch beispielsweise durch das Wort wobei zu ersetzen oder (wie im Beispiel) in zwei Sätzen zu formulieren. Die Bezugszeichen sind in Klammern zu setzen. 3 Beschreibungseinleitung: In der Einleitung ist das technische Gebiet anzugeben, auf das sich die Erfindung bezieht, sowie die den Stand der Technik definierenden technischen Merkmale. Vorteilhaft wäre an die Worte Die Erfindung betrifft ein(e)... der Oberbegriff des Anspruches 1 wortgetreu anzuschließen (Oberbegriff -> siehe unter Punkt 10 (Patent)Ansprüche). 4 Stand der Technik: Hier ist der bisherige, auf dem Gebiet der Erfindung bereits bekannte Stand der Technik anzugeben. Daran anschließend wären die sich aus diesem Stand der Technik ergebenden Nachteile anzuführen. 5 Aufgabe 1) der Erfindung: Als Aufgabe der Erfindung ist die erkannte technische Problemstellung anzugeben, welche zu lösen ist. 6 Lösung der gestellten Aufgabe: Die Lösungsangabe beinhaltet die erfinderischen technischen Maßnahmen, durch welche die Nachteile des Standes der Technik vermieden werden. Vorteilhaft wäre unter Einleitung z.b. der Formulierung Die Aufgabe wird dadurch gelöst, dass... der kennzeichnende Teil des Anspruches 1 wortgetreu zu zitieren (kennzeichnender Teil -> siehe unter Punkt 10 (Patent)Ansprüche). 7 Effekte der Erfindung 1) und Unteransprüche: An dieser Stelle wären die durch die Erfindung erzielte Effekte zu beschreiben. Anschließend wären auch die kennzeichnenden Teile der Unteransprüche - falls solche vorhanden sind - mit den durch sie erzielten Effekten anzugeben. 8 Aufzählung und Kurzbeschreibung der gegebenenfalls vorhandenen Zeichnungsfiguren 9 Figurenbeschreibung: Es ist zumindest ein Ausführungsbeispiel - anhand von in den Zeichnungsfiguren verwendeten Bezugszeichen - zu beschreiben. Die Bezugszeichen sind nicht in Klammern zu setzen. 10 (Patent)Ansprüche: (Bei Gebrauchsmusteranmeldungen sind Ansprüche anzugeben!) Jeder Patentanspruch (Anspruch) hat aus nur einem einzigen Satz zu bestehen, der in einen klassifizierenden Teil (Oberbegriff) und einen kennzeichnenden Teil gegliedert ist, wobei der kennzeichnende Teil mit den Worten dadurch gekennzeichnet, dass oder gekennzeichnet durch einzuleiten ist. Der klassifizierende Teil (Oberbegriff) enthält jene Merkmale der Erfindung, die zur Festlegung des beanspruchten Gegenstandes notwendig sind; mit anderen Worten sind im Oberbegriff jene technischen Merkmale anzugeben, die bereits bekannt sind und von denen die Erfindung daher ausgeht. Der kennzeichnende Teil enthält jene technischen Merkmale des Erfindungsgegenstandes, die neu sind und für die somit Schutz begehrt wird. Die Bezugszeichen sind in Klammern zu setzen. 1) Die Angabe ist in den gesetzlichen Bestimmungen nicht ausdrücklich gefordert, sie ist jedoch wünschenswert und wird empfohlen.