G e b ü h r e n v e r z e i c h n i s f ü r d e n F a c h b e r e i c h I I I ( O r d n u n g s w e s e n )



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V E R K Ü N D U N G S B L A T T

Gebührenverzeichnis. Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung. Lfd. Nr. Amtshandlung Gebühren DM.

Transkript:

Fachbereich III Öffentliche Sicherheit, Jugend + Soziales G e b ü h r e n v e r z e i c h n i s f ü r d e n F a c h b e r e i c h I I I ( O r d n u n g s w e s e n ) gültig ab 01.01.2011 1. Einwohnerwesen (VwKostO v. 16.12.2003) 1. 1. Einfache Melderegisterauskunft nach 34 Abs. 1 HMG 1. 2. Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand verursacht 1. 3. Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind 1. 4. Gruppenauskunft nach 34 Abs. 3 HMG und Melderegisterauskunft nach 35 HMG 1. 5. Erteilung einer Meldebescheinigung (auch für die Bestätigung eines Führerscheinantrages) - je Bescheinigung - 1. 5. 1. - wenn die Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand verursacht - je Bescheinigung - 1. 6. Gebühr für ein polizeiliches Führungszeugnis oder eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister 1. 7. Gebühr für eine verspätete Ummeldung Gebühr neu (alle Beträge in ) 8,00 27,00 bis 82,00 55,00 bis 330,00 27,00 bis 550,00 8,00 27,00 bis 82,00 13,00 - mehr als 4 Wochen nach dem Umzug 10,00 - mehr als 8 Wochen nach dem Umzug Owi-Verfahren einleiten 2. Ausweis- / Passwesen (VwKostO v. 01.11.2005) 2. 1. Ausstellen eines Personalausweises 2. 1. 1. - Neu-/Wiederausstellung (nach Vollendung des 24. Lj.) 28,80 2. 1. 2. - Neu-/Wiederausstellung (vor Vollendung des 24. Lj.) 22,80 2. 2. Ausstellen eines vorläufigen Personalausweises 10,00 2. 3. Ausstellen eines Reisepasses 2. 3. 1. - an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben 59,00

- 2-2. 3. 2. - an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 37,50 2. 3. 3. - mit 48 Seiten (zzgl. zur Gebühr nach 2.3.1. + 2.3.2.) 22,00 2. 3. 4. - im Expressverfahren (zzgl. zu den Gebühren) 32,00 2. 3. 5. Ausstellen eines vorläufigen Reisepasses 26,00 2. 3. 6. Ausstellen eines Kinderreisepasses 13,00 Die Gebühren sind zu verdoppeln, wenn die Amtshandlungen auf Veranlassen des Antragstellers außerhalb der regulären Dienstzeit vorgenommen werden. Ist der Personalausweis oder Reisepass bei der Wieder-/Neubeantragung bereits längere Zeit abgelaufen (mindestens 3 Monate), kann eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 10,00 zu den Gebühren nach 2.1. und 2.3. erhoben werden. 3. Gewerbewesen 3. 1. Auskunft aus dem Gewerberegister - je Person / Firma - 3. 2. Auskunft aus dem Gewerberegister, für die Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind 13,00 bis 20,00 20,00 bis 35,00 3. 3. Empfangsbescheinigung ( 15 Abs. 1 GewO) 22,00 bis 25,00 3. 4. Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (gem. 33c Abs. 1 GewO) 3. 5. Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellortes (gem. 33c Abs. 3 GewO) 3. 6. Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels mit Gewinnmöglichkeit ( 33d Abs. 1 GewO) 365,00 30,00 200,00 3. 7. Erteilung einer Reisegewerbekarte 3. 7. 1. - befristet, 1 Jahr 100,00 3. 7. 2. - unbefristet 440,00 3. 8. Ausstellen einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte 42,00 3. 9. Nachträge in der Reisegewerbekarte 22,00 4. Messen, Ausstellungen, Märkte 4. 1. Festsetzung eines Volksfestes, Jahrmarktes, Spezialmarktes - je nach Art und Dauer der Veranstaltung - 80,00 bis 450,00 4. 2. Festsetzung einer Messe 130,00 4. 3. Festsetzung einer Ausstellung 75,00 4. 4. Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung 25,00 Sofern Veranstaltungen von Geisenheimer Vereinen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen, ermäßigt sich die Gebühr nach 4.1., 4.2. und 4.3. um jeweils 50%. 5. Gaststätten 5. 1. Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes

- umbauter Raum (je qm) 5,00-3 - - Freifläche (je qm) 4,00 mindestens 250,00 höchstens 3.500 5. 2. Bewilligung einer Fristverlängerung 75,00 5. 3. Stellvertretererlaubnis 50,00 bis 100,00 5. 4. Vorläufige Erlaubnis bei Übernahme eines bestehenden Betriebes oder vorläufige Stellvertretererlaubnis 5. 5. Gestattung 175,00-1. Tag einer Veranstaltung 30,00 - jeder weitere Tag 21,00 Die Gebühr nach 5.1. ermäßigt sich um ein Viertel, wenn ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen, die Erlaubnis aber noch nicht erteilt worden ist. Es kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. 6. Verkehrswesen 6. 1. Genehmigung einer Straßensperrung 40,00 6. 2. Genehmigung einer Straßen-Vollsperrung mit öffentlicher Bekanntmachung 55,00 6. 3. Zusätzlicher Einsatz von städtischen Mitarbeitern nach Aufwand 6. 4. Verlängerung einer Straßensperrung (6.1. + 6.2.) 20,00 6. 5. Ausleihen von Verkehrszeichen - je Schild und angefangener Woche 3,00 6. 6. Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) 6. 6. 1. Gültigkeitsdauer 3 Monate - 1. Fahrzeug 10,00 - jedes weitere Fahrzeug 5,00 6. 6. 2. Gültigkeitsdauer 6 Monate - 1. Fahrzeug 17,00 - jedes weitere Fahrzeug 8,50 6. 6. 3. Gültigkeitsdauer 1 Jahr - 1. Fahrzeug 33,00 - jedes weitere Fahrzeug 16,50 6..6 4. Gültigkeitsdauer 2 Jahre - 1. Fahrzeug 44,00 - jedes weitere Fahrzeug 22,50 Von der Gebühr nach 6.5. sind die örtlichen Vereine befreit. Anwohner der Fußgängerzone und Soziale Dienste sind von der Gebühr nach 6.6. befreit.

- 4 -

- 5-7. Fischereischein 7. 1. Ausstellen eines Fischereischeines 7. 1. 1. Gültigkeitsdauer 1 Jahr - Fischereiabgabe 7,50 - Verwaltungsgebühr 5,00 7. 1. 2. Gültigkeitsdauer 5 Jahre - Fischereiabgabe 27,00 - Verwaltungsgebühr 9,00 7. 1. 3. Gültigkeitsdauer 10 Jahre - Fischereiabgabe 50,00 - Verwaltungsgebühr 18,00 7. 2.. Ausstellen eines Jugendfischereischeines 7. 2. 1. Gültigkeitsdauer 1 Jahr - Fischereiabgabe 3,50 - Verwaltungsgebühr 4,00 7. 2. 2. Gültigkeitsdauer 5 Jahre - Fischereiabgabe 17,00 - Verwaltungsgebühr 6,00 8. Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) (VwKostO v. 16.12.2003) 8. 1. Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ( 3 HundeVO) 8. 2. Vorläufige Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ( 3 HundeVO) 8. 3. Erlaubnis zum Ausbilden von Hunden zu Schutzzwecken ( 11 Abs. 2 HundeVO) 82,00 bis 275,00 55,00 bis 110,00 55,00 bis 165,00 9. Feiertagsgesetz (VwKostO v. 16.12.2003) 9. 1. Befreiung von einer Beschränkung oder einem Verbot nach Abs. 1 9. 2. Befreiung für den vollautomatischen Betrieb von mit Tankstellen verbundenen Portalwaschanlagen nach Abs. 2 27,00 bis 825,00 275,00 bis 1.100,00

- 6-10. Fundwesen Für die Aufbewahrung und Herausgabe von Fundsachen werden folgende Gebühren erhoben: 10. 1. Wichtige, persönliche Gegenstände (z. B. Ausweis, Scheckkarten, Ehering, Bargeld, Handy usw.) 10. 1. 1. - Aufbewahrung bis 2 Tage kostenfrei 10. 1. 2. - Aufbewahrung ab 3 Tagen 2,50 10. 2. Sonstige Gegenstände (z. B. Schlüssel, Kinderspielsachen usw.) 10. 3. Wenn erhöhter Aufwand entsteht (z. B. bei Fahrrädern usw.) kostenfrei 10. 3. 1. - Aufbewahrung bis 2 Tage 5,00 10. 3. 2. - Aufbewahrung ab 3 Tagen 10,00 Im Einzelfall kann auf die Gebühren verzichtet werden. 11. Verschiedenes 11. 1. Ausstellen einer Ersatzlohnsteuerkarte 5,00 11. 2. Genehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerk 11. 2. 1. - für private Veranstalter 10,00 bis 25,00 11. 2. 2. - für Erlaubnis-/Befähigungsscheininhaber (nach SprengG) frei 11. 3. Gebrauchsabnahme fliegende Bauten (Zeltabnahme) 40,00 bis 130,00 11. 4. Vornamensänderung 100,00 bis 205,00 Sind im Einzelfall Gebühren für eine Amtshandlung festzusetzen, die in diesem Verzeichnis nicht aufgeführt ist, richten sich diese nach den Verwaltungskostenordnungen der jeweiligen Fachbehörden. Werden einzelne Gebühren, für die es keinen Gebührenrahmen gibt, durch die jeweilige Fachbehörde erhöht und in einer Verwaltungskostenordnung bekannt gemacht, sind die neuen Beträge ab sofort - auch ohne Anpassung dieses Gebührenverzeichnisses - zu erheben. Dieses Gebührenverzeichnis wird nur dann neu gefasst, wenn Gebühren, bei denen es für die Kommune einen Spielraum gibt (Gebührenrahmen), geändert werden.