Übersicht der nach Biozid- und Pflanzenschutzrecht im Jahr 2013 zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners verfügbaren Mittel



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Transkript:

Übersicht der nach Biozid- und Pflanzenschutzrecht im Jahr 2013 zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners verfügbaren Mittel Berlin, 20. März 2013

Nach Biozid- und Pflanzenschutzrecht im Jahr 2013 zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners verfügbare Mittel Der einheimische Eichenprozessionsspinner ist ein Schmetterling, der eine regelmäßig wiederkehrende Massenvermehrung durchläuft. In mehreren Bundesländern hat sich der Eichenprozessionsspinner in den vergangenen Jahren stark vermehrt. Die Raupen des Eichenprozessionsspinners fressen im Frühjahr ganze Bäume kahl, prozessieren in langen Reihen am Boden weiter und schützen sich dabei durch Brennhaare, die beim Menschen Allergien auslösen. Die mit dem massenhaften Auftreten der Raupen an Eichenbeständen verbundenen gesundheitlichen Gefahren und auch Schäden am Baumbestand können eine lokale Bekämpfung erforderlich machen, um Kontakt mit dem Menschen oder das Absterben von Landschaftselementen zu verhindern. Für die Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners müssen wirksame und praktikable Maßnahmen ergriffen werden. Neben der Entfernung von Raupen und Nestern und der kurzzeitigen Sperrung von Wegen oder Flächen kann in vielen Situationen auch die Abtötung der Raupen durch den Einsatz von Insekten abtötenden Wirkstoffen erforderlich sein. Hierfür kommen Maßnahmen des Pflanzenschutzrechts und des Biozidrechts in Betracht, wobei die Regelungen in diesen Bereichen z. T. unterschiedlich sind. Die Massenvermehrung des Eichenprozessionsspinners hat dazu geführt, dass vermehrt Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Zulassungssituation von Mitteln ist differenziert und oft sind Biozid- und Pflanzenschutzmaßnahmen nicht einfach voneinander abzugrenzen. Welche Mittel darf man wo anwenden? Es war daher notwendig, die komplexe Situation transparent und verständlich aufzubereiten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat die für die Zulassung von Biozid- Produkten zuständigen Fachbehörden die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) als Zulassungsstelle für Biozide in Deutschland zusammen mit dem Umweltbundesamt (UBA) und dem

Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) gebeten, in Abstimmung mit dem für die Zulassung für Pflanzenschutzmittel zuständigen Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) diese Aufbereitung vorzunehmen. Es liegt nun die nachstehende Übersicht vor, die die Anwender vor Beginn der Bekämpfung in diesem Frühjahr über die Zulassungssituation in Deutschland informiert und ermöglicht, geeignete Mittel für die Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners in 2013 einfach zu identifizieren. Die Fachbehörden haben festgestellt, dass damit für alle Anwendungserfordernisse Mittel verfügbar sind, die sicher angewandt werden können.

Übersicht der nach Biozid- und Pflanzenschutzrecht im Jahr 2013 zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners verfügbaren Mittel 4 Areal Forst Bodenanwen -dung Pflanzenschutzrecht (Zulassungsstelle: BVL im Geschäftsbereich BMELV) Btk (Produkt: Dipel ES): (alte Fassung) eine Zulassung erteilt. Biozidrecht (Zulassungsstelle: BAuA im Geschäftsbereich BMU) Diflubenzuron (Produkt: Dimilin 80WG): (alte Fassung) eine Zulassung erteilt. Margosa/Azadirachtin (Produkt: NeemAzal T/S): Für die Anwendung im Forst wurde gemäß 15 PflSchG (alte Fassung) keine Zulassung erteilt Anwendung mit Bodengeräten und via einer Hebebühne aufgrund von Übergangsregelungen zurzeit noch zulassungsfrei möglich: Die Ausbringung mittels einer Hebebühne ist für das Produkt-Dossier, das im Wirkstoffverfahren eingereicht worden ist, bewertet worden. Die Bewertung dieses Szenarios ergab keine unannehmbaren Auswirkungen. Lambda-Cyhalothrin (Produkt: Karate Forst flüssig): (alte Fassung) eine Zulassung erteilt Luftfahrzeugan wendung Für die Luftfahrzeuganwendung besteht keine reguläre Zulassung gemäß 15 PflSchG (alte Fassung).. Ein Antrag für eine Notfallzulassung nach Art. 53 der EG- Verordnung 1107/2009 aus Brandenburg wurde am 14. März

Übersicht der nach Biozid- und Pflanzenschutzrecht im Jahr 2013 zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners verfügbaren Mittel 5 2013 positiv beschieden (Bescheid wird verschickt). Für die Anwendung mit Luftfahrzeugen wurde gemäß 15 PflSchG (alte Fassung) eine Zulassung erteilt Margosa/ Azadirachtin: nicht zugelassen für die Luftfahrzeuganwendung Margosa /Azadirachtin: zurzeit noch prinzipiell möglich; eine Aussage über die Eignung für die Luftfahrzeuganwendung kann nicht getroffen werden, da eine entsprechende Genehmigung für die Luftfahrzeuganwendung im Pflanzenschutzbereich nicht vorliegt. Waldränder angrenzend an Siedlungsber eiche Bodenanwen -dung Für die Luftfahrzeuganwendung besteht keine reguläre Zulassung.Zurzeit liegen keine Anträge für eine Notfallzulassung nach Art. 53 der EG-Verordnung 1107/2009 vor. (alte Fassung) eine Zulassung erteilt, die den Waldrand mit einschließt. (alte Fassung) eine Zulassung erteilt, die den Waldrand mit einschließt.

Übersicht der nach Biozid- und Pflanzenschutzrecht im Jahr 2013 zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners verfügbaren Mittel 6 Luftfahrzeugan wendung Für die Anwendung im Forst wurde gemäß 15 PflSchG (alte Fassung) keine Zulassung erteilt (alte Fassung) eine Zulassung erteilt, die den Waldrand mit einschließt. Im Jahr 2012 nicht zulässig auf Grund der in der Notfallzulassung gemäß Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Abstandsauflagen nicht zulässig auf Grund der in der Zulassung gemäß 15 PflSchG (alte Fassung) festgelegten Abstandsauflagen nicht zugelassen für die Luftfahrzeuganwendung Anwendung mit Bodengeräten und via einer Hebebühne aufgrund von Übergangsregelungen zurzeit noch zulassungsfrei möglich: Die Ausbringung mittels einer Hebebühne ist für das Produkt-Dossier, das im Wirkstoffverfahren eingereicht worden ist, bewertet worden. Die Bewertung dieses Szenarios ergab keine unannehmbaren Auswirkungen. zurzeit noch prinzipiell möglich;. eine Aussage über die Eignung für die Luftfahrzeuganwendung kann nicht getroffen werden, da eine entsprechende Genehmigung für die Luftfahrzeuganwendung im Pflanzenschutzbereich nicht vorliegt.

Übersicht der nach Biozid- und Pflanzenschutzrecht im Jahr 2013 zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners verfügbaren Mittel 7 Im Jahr 2012 nicht zulässig auf Grund der in der Notfallzulassung gemäß Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Abstandsauflagen. Flächen für die Allgemeinheit (öffentliche Parks und Gärten, Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden, öffentlich zugängliche Sportplätze einschließlich Golfplätze, Schul- und Kindergarteng elände, Spielplätze, Friedhöfe sowie Flächen in der Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens. Bodenanwen -dung Luftfahrzeugan wen- gemäß 17 PflSchG wurde für die Anwendung mit Bodengeräten eine Genehmigung erteilt. Nach 17 PflSchG ist grundsätzlich die Erteilung einer Genehmigung zur Erweiterung einer bestehenden Regelzulassung zur Anwendung auf Flächen für die Allgemeinheit möglich; Anwendungsszenarien, die über die Regelzulassung hinausgehen, werden nicht erfasst. keine Genehmigung nach 17 PflSchG beantragt keine Genehmigung nach 17 PflSchG beantragt keine Genehmigung nach 17 PflSchG beantragt keine Genehmigung für eine Luftfahrzeuganwendung nach 18 PflSchG Anwendung mit Bodengeräten und via einer Hebebühne aufgrund von Übergangsregelungen zurzeit noch zulassungsfrei möglich; Die Ausbringung mittels einer Hebebühne ist für das Produkt- Dossier, das im Wirkstoffverfahren eingereicht worden ist, bewertet worden. Die Bewertung dieses Szenarios ergab keine unannehmbaren Auswirkungen.

Übersicht der nach Biozid- und Pflanzenschutzrecht im Jahr 2013 zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners verfügbaren Mittel 8 dung keine Genehmigung für eine Luftfahrzeuganwendung nach 18 PflSchG keine Genehmigung für eine Luftfahrzeuganwendung nach 18 PflSchG zurzeit noch prinzipiell möglich; eine Aussage über die Eignung für die Luftfahrzeuganwendung kann nicht getroffen werden, da eine entsprechende Genehmigung für die Luftfahrzeuganwendung im Pflanzenschutzbereich nicht vorliegt. keine Genehmigung für eine Luftfahrzeuganwendung nach 18 PflSchG Alleen Bodenanwen -dung Produktzulassung bewertet worden. Produktzulassung bewertet worden Produktzulassung bewertet worden Anwendung mit Bodengeräten und via einer Hebebühne aufgrund von Übergangsregelungen zurzeit noch zulassungsfrei möglich. Die Ausbringung mittels einer Hebebühne ist für das Produkt- Dossier, das im Wirkstoffverfahren eingereicht worden ist,

Übersicht der nach Biozid- und Pflanzenschutzrecht im Jahr 2013 zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners verfügbaren Mittel 9 Luftfahrzeugan wendung Lamda-Cyhalothrin: Produktzulassung bewertet worden Für die Luftfahrzeuganwendung wurde keine reguläre Zulassung gemäß 15 PflSchG (alte Fassung) erteilt. Für die Luftfahrzeuganwendung wurde eine reguläre Zulassung gemäß 15 PflSchG (alte Fassung) für den Forst erteilt. Produktzulassung bewertet worden. Für die Luftfahrzeuganwendung wurde keine reguläre Zulassung gemäß 15 PflSchG (alte Fassung) erteilt. Für die Luftfahrzeuganwendung wurde keine reguläre Zulassung gemäß 15 PflSchG (alte Fassung) erteilt. bewertet worden. Die Bewertung dieses Szenarios ergab keine unannehmbaren Auswirkungen. Anwendung mit Bodengeräten von Übergangsregelungen. Luftfahrzeuganwendung aufgrund von Übergangs-regelungen zurzeit noch prinzipiell möglich; eine Aussage über die Eignung für die Luftfahrzeuganwendung kann nicht getroffen werden, da eine entsprechende Genehmigung für die Luftfahrzeuganwendung im Pflanzenschutzbereich nicht vorliegt. Luftfahrzeuganwendung aufgrund von Quelle: BAuA (Zulassungsstelle für Biozide) unter Mitarbeit und in Abstimmung mit BfR, JKI und BVL Stand 20. März 2013