Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe. Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung. Prüfung und Lagerung der Ausgangsstoffe

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Transkript:

Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Stand der Revision: 16.06.2016

Inhaltsverzeichnis I Zweckbestimmung und Geltungsbereich... 3 II Regulatorische Anforderungen... 3 III Zuständigkeiten... 4 IV... 5 V Empfehlung für zu erstellende Standardarbeitsanweisungen... 7 Stand der Revision: 16.06.2016 Seite 2 von 7

I Zweckbestimmung und Geltungsbereich Diese Leitlinie zur Qualitätssicherung beschreibt das Verfahren zur Prüfung und Sicherung der Qualität der Ausgangsstoffe für die Herstellung der Arzneimittel in der Apotheke. Es wird sichergestellt, dass nur solche Ausgangsstoffe dem Herstellungsprozess zugeführt werden, die ordnungsgemäß geprüft und freigegeben worden sind. II Regulatorische Anforderungen Die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Qualität der Ausgangsstoffe hat sich nach 55 Abs. 8 Arzneimittelgesetz (AMG) in Verbindung mit 6 und 11 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zu richten. Danach müssen Arzneimittel, die in der Apotheke hergestellt werden, die nach der pharmazeutischen Wissenschaft erforderliche Qualität haben ( 6 Abs. 1 ApBetrO). Zur Herstellung von Arzneimitteln dürfen nur Ausgangsstoffe verwendet werden, deren ordnungsgemäße Qualität festgestellt ist ( 11 Abs. 1 ApBetrO). Die Prüfung erfolgt in der Regel nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln des Arzneibuchs. Alternativmethoden zur Prüfung sind erlaubt, sofern die gleichen Ergebnisse erzielt werden, wie sie in den Arzneibuch-Monographien beschrieben sind ( 6 Abs. 1 ApBetrO) [15, 16*]. Prüfungen der Ausgangsstoffe können mit Ausnahme der Identitätsnachweise auch außerhalb der Apotheke durchgeführt werden in externen Prüfeinrichtungen, welche die Herstellungserlaubnis gemäß 13 AMG haben, in einem Betrieb in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, für den nach dem jeweiligen nationalen Recht eine Erlaubnis nach Artikel 40 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel oder eine Erlaubnis nach Artikel 44 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodex für Tierarzneimittel in der jeweils geltenden Fassung erteilt ist, in einem Betrieb, für den eine Erlaubnis nach 1 Abs. 2 in Verbindung mit 2 ApoG erteilt ist, durch Sachverständige gemäß 65 Abs. 4 AMG [1*] Die erforderliche Qualität der Ausgangsstoffe muss vom beauftragten Betrieb durch ein Prüfzertifikat bescheinigt werden. In der Apotheke muss mindestens die Identität der Ausgangsstoffe geprüft werden. Die Prüfung ist entsprechend mit Namenszeichen des prüfenden oder die Prüfung beaufsichtigenden Apothekers zu dokumentieren ( 6 Abs. 3 und 11 Abs. 2 ApBetrO). Die in der Apotheke auf Vorrat hergestellten Zwischenprodukte für die Arzneimittelherstellung, wie z. B. Rezepturkonzentrate und Stammzubereitungen, sind zwar ebenfalls Ausgangsstoffe, da sie jedoch wie Defekturarzneimittel behandelt und entsprechend geprüft werden, kann auf die Identitätsprüfung verzichtet werden [24*]. * Literaturverzeichnis siehe Kapitel 12 Literaturverzeichnis im Kommentar der Leitlinie Stand der Revision: 16.06.2016 Seite 3 von 7

Es gilt: Leitlinie zur Qualitätssicherung Herstellung und Prüfung der nicht zur parenteralen Anwendung bestimmten Rezeptur- und Defekturarzneimittel III Zuständigkeiten Für die Prüfung und Sicherung der Qualität der Ausgangsstoffe ist der Apotheker verantwortlich. Auch bei Bezug von Ausgangsstoffen, deren Qualität durch ein Prüfzertifikat des Herstellers belegt ist, bleibt die Verantwortung bei der Apothekenleitung ( 11 Abs. 2 ApBetrO). Nichtpharmazeutisches Personal, insbesondere Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter und Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA) können im Rahmen der pharmazeutischen Tätigkeiten das pharmazeutische Personal bei der Prüfung unterstützen ( 3 Abs. 5a ApBetrO). Stand der Revision: 16.06.2016 Seite 4 von 7

IV 2 Durchführung der Wareneingangskontrolle 3 Weiterleitung der ungeprüften Ware in den Quarantänebereich zur Prüfung der Ausgangsstoffe ( 16 Abs. 1 ApBetrO) 4 Monographie oder anerkanntes Prüfverfahren für den Ausgangsstoff vorhanden? 2 Wareneingangskontrolle - Kontrolle des Lieferscheins (Vergleich mit Bestelldaten und Angaben auf dem Gebinde) - Vorhandensein des Prüfzertifikats und ggf. des Sicherheitsdatenblatts - Sichtprüfung der Verpackung/Gebinde - Kontrolle der Einhaltung der Transportbedingungen - Bei Abweichungen Apotheker hinzuziehen 4 Eingangsprüfung Prüfvorschrift auswählen - Ph. Eur., DAB oder andere Vorschriftensammlungen - Alternative Identifizierung von Ausgangsstoffen nach DAC/NRF - Ggf. Prüfanweisung des Herstellers Der Ausgangsstoff kann nicht verwendet werden. Eine Ausnahme ist nur im begründeten Einzelfall (Nutzen-Risiko-Abwägung) möglich. Prüfzertifikat vorhanden? Ersatz durch vorgeprüften Ausgangsstoff oder Komplettprüfung nach Vorgaben der Monographie bzw. dem anerkannten Prüfverfahren 4 Kontrolle des Prüfzertifikats 4 Eingangsprüfung Kontrolle des Prüfzertifikats - Erforderliche Angaben - Beurteilung der Eignung/Angemessenheit der eingesetzten Methode - Vergleich der Analysenwerte mit den Soll-Werten der aktuellen Arzneibuchmonographie - Ggf. Bescheinigung über GMP-konforme Herstellung Prüfzertifikat valide? Der Ausgangsstoff kann nicht verwendet werden. Vorschrift für Identitätsprüfung im DAC vorhanden? Prüfung auf Identität gemäß Arzneibuchmonographie oder nach anderer Pharmakopöe durchführen Prüfung nach DAC-Prüfvorschrift Entnahme von Teilmengen zur Prüfung 4.3/7.1 Durchführung der Prüfung zur Identifizierung des Ausgangsstoffs und Erstellung des Prüfprotokolls ( 6, 11 ApBetrO) A 4.3 Identitätsprüfung ( 6, 11 ApBetrO) - Fachgerechte Entnahme von Teilmengen aus dem Behältnis - Beachtung der Arbeitsschutzmaßnahmen - Beachtung der Maßnahmen zum Produktschutz 7.1 Erstellung des Prüfprotokolls in der Apotheke - Interne Prüfnummer festlegen - Prüfzertifikat aufkleben oder anheften - Ergebnis der Prüfung des Prüfzertifikates dokumentieren - Lagerungsbedingungen, Verwendbarkeitsfrist bzw. Nachprüfdatum festlegen - Ggf. Faktor zur Einwaagekorrektur vermerken - Prüfvorschrift, -methoden und -ergebnisse vermerken - Name des Prüfenden - Geeignete Kennzeichnung der geprüften Ware ( 16 Abs. 1 ApBetrO) - Archivierung der Prüfprotokolle ( 22 ApBetrO) Stand der Revision: 16.06.2016 Seite 5 von 7

Fortsetzung A Qualitätsmängel bei der Prüfung? Verweis auf Leitlinie zur Qualitätssicherung - Risiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten - Maßnahmen in der Apotheke 5 Maßnahmen einleiten und Sperrung der Ware 5 Verfahren bei Qualitätsmängeln ( 21 ApBetrO) - Mitteilung an die zuständige Behörde und AMK - Dokumentation/Berichterstattung der Qualitätsmängel unter Verwendung der AMK-Berichtsbögen - Entscheidung über Verbleib des Prüfmusters nach Absprache mit zuständiger Behörde und AMK - Verbleib der nicht einwandfreien Ware im Quarantänebereich bis zur endgültigen Entscheidung Dokumentation der Maßnahmen Entscheidung über die Ware treffen 6 Festlegung der Verwendbarkeitsfrist oder des Nachprüfdatums Freigabe der geprüften Ausgangsstoffe 9/8 Ordnungsgemäße Kennzeichnung und Lagerung der Ausgangsstoffe Entnahme von Teilmengen zur Herstellung von Rezepturen und Defekturen Verweis auf Leitlinie zur Qualitätssicherung - Herstellung und Prüfung der nicht zur parenteralen Anwendung bestimmten Rezepturund Defekturarzenimittel - Bewertung der Ergebnisse - Datum und Unterschrift des Apothekers im Prüfprotokoll 9 Beschriftung und Kennzeichnung der Behältnisse - Gut lesbar und dauerhaft - Vorzugsweise in deutscher Sprache - Bezeichnung des Ausgangsstoffes - Verfallsdatum, ggf. Verwendbarkeitsfrist oder Nachprüfdatum - Soweit mgl., Normdosierung, Höchstmenge oder Richtkonzentration - Verwendungshinweise - Bei Wirkstoffen Einwaagekorrekturfakor(en) - Interne Prüfnummer - Lieferant/PZN - Lagertemperatur - Gemäß GefStoffV, ggf. vereinfachte Kennzeichnung 8 Ordnungsgemäße Lagerung der Ausgangsstoffe ( 16 ApBetrO, 8, 11 GefStoffV) - Lagerungsbedingungen (Ph. Eur., DAB) - Getrennte Lagerung von Ausgangsstoffen und Chemikalien - Dicht schließende Behältnisse - Vor Licht geschützt - Ggf. Trocknungsmittel verwenden - Ggf. unter Verschluss ( 8 Abs. 7 GefStoffV) Nachprüfung möglich? Verwendbarkeitsfrist erreicht 10 Durchführung der Nachprüfung Qualitätsmängel bei der Prüfung? 10 Nachprüfung - Verlängerung der Nutzungsdauer der Substanz unter Berücksichtigung der Kosten/Nutzen-Relation - Keine Bezugnahme auf das Prüfzertifikat des Herstellers - Prüfung auf Konformität mit der Arzneibuch-Monographie - Prüfung der Parameter, die nach der Herstellung veränderbar sind, wie z. B. ph-wert, Aussehen, Trocknungsverlust, Wasser, Gehalt, ggf. Identität - Immer individuelle Festlegung der Parameter im Einzelfall 11 Vernichtung der Ausgangsstoffe 11 Vernichtung - Sachgerechte/umweltgerechte Entsorgung (Entsorgungssysteme der Rezeptur und des Laboratoriums verwenden) Stand der Revision: 16.06.2016 Seite 6 von 7

V Empfehlung für zu erstellende Standardarbeitsanweisungen Durchführung der Wareneingangskontrolle Überprüfung des Prüfzertifikats Prüfung der Ausgangsstoffe Beschriftung und Kennzeichnung der Behältnisse Lagerung der Ausgangsstoffe Entsorgung der Ausgangsstoffe Die Standardarbeitsanweisungen sollten auch Zwischenprodukte im Sinne der auf Vorrat hergestellten Stammzubereitungen (Rezepturkonzentrate, Grundlagen und Arzneiträger) und als Ausgangsstoffe verwendete Fertigarzneimittel berücksichtigen. Außerdem sind Regelungen festzulegen, falls ggf. Kosmetika, Medizinprodukte oder Lebensmittel als Ausgangsstoffe eingesetzt werden sollen. Stand der Revision: 16.06.2016 Seite 7 von 7