Neufassung des Ortsbildschutzes im Bebauungsplan der Stadtgemeinde Klosterneuburg DI Victoria McDowell Klosterneuburg, April / Mai 2015
Ein kurzer Rückblick Verordnung Bausperre durch Gemeinderat am 28. Juni 2013 zur Neufestlegung eines Schutzzonenmodells Ziel ist die Verordnung neuer Schutzzonen im Bebauungsplan zum Schutz des äußeren Erscheinungsbildes von Einzelobjekten bauhistorisch wertvoller Siedlungsgefüge ortsbildprägender Gebäudestrukturen, Ensembles und charakteristische Straßenräume mit hohem Identifikationspotential
Gebiet der Bausperre
Ortsbildschutz in Niederösterreich Denkmalschutzgesetz (Bundesgesetz, Behörde Bundesdenkmalamt) NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (Landesgesetz) Gestaltungsmöglichkeiten über den Bebauungsplan der Stadtgemeinde (Verordnungsgeber: Gemeinderat) NÖ Bauordnung 2014 (Landesgesetz) Prüfung des Ortsbildes im Zuge des Bauverfahrens (Behörde: Baubehörde) Anforderung: Verknüpfung der Instrumente zum Zweck eines effizienten Ortsbildschutzes
Zielsetzung für die Umsetzung im BBPL: nicht unter den Glassturz stellend, nicht romantisch historisierend, sondern wertvolle Bausubstanz schützend, prägende Siedlungsstrukturen berücksichtigend und bei Neubauten das Stadtbild mit moderner Architektursprache verbessernd.
Der Weg zur Umsetzung im BBPL (1) Abgrenzung der relevanten Bereiche nach dem Vorsorgeprinzip Untersuchungsraum = Geltungsbereich der Bausperre Einbringen von Erfahrungen aus anderen Städten (Baden, Mödling, ) und Regionen (Wachau) Bewertung des Baubestandes im Untersuchungsraum durch ein unabhängiges Fachgremium Amt d. NÖ Landesregierung, Baudirektion (DI Eichlinger, Hornyik) Bundesdenkmalamt, Landeskonservatorat f. NÖ (Mag. Kohlert) 2 unabhängige Architekten (DI Zeitlhuber, DI Scheriau)
Der Weg zur Umsetzung im BBPL (2) Umsetzung der Ergebnisse in Planungsinstrumenten Bebauungsplan Verfahrensanweisung für Bauverfahren zur Verknüpfung Information der Bevölkerung Bürgermeister im Ort (2014) 5 Grätzeltreffen (April 2015) Rechtliche und organisatorische Umsetzung
Bewertung des Baubestandes Vollständige Begehung des Untersuchungsgebietes durch das gesamte Gremium Erfassung und Beschreibung jedes einzelnen Objektes Dokumentation in einer Datenbank, Ausgabe über Datenblätter je Objekt Festlegung einer Bewertung mit einer abschließenden Nachjustierung aus der Gesamtsicht
Bewertung des Baubestandes Bsp. Datenblätter Doppelseite Datenblatt
Bewertung des Baubestandes 5 Kategorien Objekte unter Denkmalschutz (Denkmalschutzgesetz) Schutzwürdige Objekte Ensemblebedeutsame Objekte (die aufgrund ihrer Gestalt einen wesentlichen Beitrag zum Stadtbild leisten, aber in ihrer Bausubstanz nicht schutzwürdig sind) Stadtbildzone (selbst kein schutzwürdiger Bestand, jedoch im Sichtbereich schutzwürdiger Zonen und daher das schutzwürdige Stadtbild wesentlich beeinflussend) kein schutzwürdiges Objekt innerhalb der Bausperrengrenze
Bewertung des Baubestandes Beispiele (1) Objekt unter Denkmalschutz nach dem Denkmalschutzgesetz Klosterneuburg, Schiefergarten Klosterneuburg, Leopoldstraße
Bewertung des Baubestandes Beispiele (2) Schutzwürdiges Objekt (Einzelobjekte, die aufgrund ihrer Bausubstanz schutzwürdig sind) Klosterneuburg, Stadtplatz Weidling, Dehmgasse / Hauptstraße
Bewertung des Baubestandes Beispiele (3) Ensemblebedeutsames Objekt (die aufgrund ihrer Gestalt einen wesentlichen Beitrag zum Stadtbild leisten, aber in ihrer Bausubstanz nicht schutzwürdig sind) Klosterneuburg, Kierlinger Straße Klosterneuburg, Sachsengasse
Bewertung des Baubestandes Beispiele (4) Stadtbildzone (selbst kein schutzwürdiger Bestand, jedoch im Nahbereich schutzwürdiger Zonen und daher das schutzwürdige Stadtbild wesentlich beeinflussend) Klosterneuburg, Niedermarkt/Schrannengasse/Stadtplatz Klosterneuburg, Ubald Kostersitz-Gasse
Bewertung des Baubestandes Beispiele (5) kein schutzwürdiges Objekt (in Bereichen für die, aufgrund des Erhebungsergebnisses keine Schutzzonenfestlegung vorgesehen ist) Kierling, Hauptstraße Klosterneuburg, Hölzlgasse
Bewertung des Baubestandes Darstellung des Ergebnisses in Karten
Rechtliche Umsetzung im Bebauungsplan (1) Hierarchie der Planungsinstrumente in der örtlichen Raumordnung (Verordnungen des Gemeinderates) Örtliches Entwicklungskonzept Flächenwidmungsplan Bebauungsplan (Plandarstellung und Verordnungstext)
Rechtliche Umsetzung im Bebauungsplan (2) Festlegungen im Bebauungsplan zum Ortsbildschutz: a) SCHUTZZONEN ( 30 Abs.2 Z.1 NÖ ROG 2014) b) ERHALTUNGSWÜRDIGE ALTORTGEBIETE ( 30 Abs.2 Z.2 NÖ ROG 2014) c) harmonische Gestaltung der Bauwerke in Ortsbereichen ORTSBILDZONE ( 30 Abs.2 Z.3 NÖ ROG 2014) d) Regelungen für Werbeanlagen e) Punktuelle Überarbeitung von Einzelbestimmungen
Rechtsstand BBPL Legende Schutzzone Altortgebiet Ortsbildzone
Entwurf BBPL 01/2015 Legende Schutzzone Altortgebiet Ortsbildzone
SCHUTZZONEN Rechtliche Folgen (Verordnungstext) (1) Schutzwürdige Bauwerke und Ensembles sind zu erhalten Abbruchverbot Schutzwürdige Objekte werden in einer Liste mitgeführt Abbruchverbot kann im Zuge des Bewilligungsverfahrens auch auf Teile des Objektes beschränkt werden Neu- und Zubauten müssen sich in Umfang und Baumassengestaltung dem umgebenden Bestand anpassen
SCHUTZZONEN Rechtliche Folgen (Verordnungstext) (2) Eindeutige Kriterien für die Beurteilung bzgl. Schutzziel Proportionen der Baukörper, Dimensionierung der Konstruktion, Proportion und Unterteilung der Fassadenöffnungen, Form, Deckungsmaterial und Aufbauten von Dächern sowie die verwendeten sichtbaren Materialien Für Gebäude, aber auch für Einfriedungen Zwingende Einholung eines Schutzzonengutachtens betreffend Ortsbild von Amts wegen Tankstellen verboten
ERHALTUNGSWÜRDIGE ALTORTGEBIETE Rechtliche Folgen (Verordnungstext) Ortsbildprägende Strukturen sind zu erhalten Neu- und Zubauten müssen sich in Umfang und Baumassengestaltung dem umgebenden Bestand anpassen Dachgestaltung ist dem umgebenden Bestand anzupassen Zwingende Einholung eines Ortsbildgutachtens von Amts wegen Tankstellen verboten
ORTSBILDZONEN (1) Alle Ortsbildzonen haben aus unterschiedlichen Gründen eine besondere Bedeutung für das Stadtbild Sie weisen entweder keinen oder nur einen untergeordneten Anteil an schützenwertem historischem Baubestand auf Aufgrund der jeweiligen Bedeutung der Ortsbildzonen sollen einzelne Aspekte einer zukünftigen Bebauung durch Bestimmungen des Bebauungsplans vorausschauend geregelt werden
ORTSBILDZONEN (2) Rechtliche Folgen (Verordnungstext) Stadtbild erhalten und verbessern Neu- und Zubauten müssen sich in Proportion und Baumassengestaltung dem umgebenden Bestand unterordnen Gestaltungsvorgaben: Lochfassade mit überwiegendem Putzanteil keine Verwendung greller Farben Zwingende Einholung eines Ortsbildgutachtens von Amts wegen
Beispielhafte Darstellung der Änderungsentwürfe 01/2015
Rechtliche Umsetzung im Bebauungsplan Zeitplanung 6-wöchige öffentliche Auflage von 30. März 2015 bis 11. Mai 2015 Abgabe schriftlicher Stellungnahmen während der Auflage Vorberatung und Behandlung der Stellungnahmen im Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung am 17. Juni 2015 Beschluss der Verordnung durch den Gemeinderat am 3. Juli 2015 Rechtskraft voraussichtlich Herbst 2015
Welchen Nutzen sollen die Bestimmungen bringen? Siedlungsstrukturen verstehen und auf Neubauten anwenden Fachlich unabhängige Dokumentation der schützenswerten Objekte Abbruchverbot Strenge aber nachvollziehbare Kriterien für eine Baubewilligung in Schutzzonen Vorausschauende Planung (Bebauungsplan) und Gestaltung in Ortsbildzonen
Weitere Informationen: Details zur Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes sind den Auflageunterlagen zu entnehmen! Diese sind im Auflagezeitraum vom 30. März 2015 bis 11. Mai 2015 im Rathaus Klosterneuburg, Referat Stadtplanung, Zimmer 305, von Montag bis Freitag von 8.30 bis 11.30 Uhr und zusätzlich dienstags von 13.30 bis 17.30 Uhr zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Während des Auflagezeitraums, bis 11.Mai 2015, ist jedermann berechtigt eine schriftliche Stellungnahme zu diesen Entwürfen bei der Stadtgemeinde Klosterneuburg abzugeben.