Studienordnung für den Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen im Fach Katholische Religionslehre



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Transkript:

Studienordnung für den Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen im Fach Katholische Religionslehre vom 06. Januar 1997 Hinweis: Diese Ordnung ist dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst angezeigt und von diesem für vorläufig anwendbar erklärt worden. Die Studienordnung der Pädagogischen Hochschule Erfurt wird von der Universität Erfurt als Rechtsnachfolgerin der Pädagogischen Hochschule Erfurt analog angewandt soweit es die inhaltlichen Strukturen der Hochschulen betrifft. Die auf Grund der Aufhebung der Pädagogischen Hochschule Erfurt und der Übertragung Ihrer Aufgaben auf die Universität Erfurt notwendigen Änderungen sind bei der a- nalogen Anwendung zu berücksichtigen. Die Wiedergabe als PDF-Datei im WWW erfolgt ohne Gewähr für die Aktualität und Freiheit von Wiedergabefehlern. Bei Rückfragen und Hinweisen wenden Sie sich bitte an die Abteilung Studium und Lehre: studiumundlehre@uni-erfurt.de 1

Philosophisch-Theologisches Studium Studienordnung für den Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen im Fach Katholische Religionslehre (im Fach Katholische Religion) vom Dezember 1994 mit Änderungen vom Dezember 1996 Gemäß 5 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit 79 Abs. 2 Nr. 11, 83 Abs. 3 Nr. 2, 85 des Thüringer Hochschulgesetztes (ThürHG) vom 7. Juli 1992 (GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 1996 (GVBl. S. 49), erläßt die Pädagogische Hochschule Erfurt (PHE) auf der Grundlage der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen (ThVO/B) vom 6. Mai 1994 folgende Änderung der Studienordnung für den Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen im Fach Katholische Religionslehre; das Philosophisch-Theologische Studium Erfurt hat am 19. Oktober 1994 die Studienordnung beschlossen; der Senat der Pädagogischen Hochschule Erfurt hat am 30. November 1994 der Studienordnung zugestimmt. Die Studienordnung wurde am 30. November 1994 dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur angezeigt. Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Zulassungsvoraussetzungen 3 Studiendauer 4 Ziele und Inhalt des Studiums 5 Aufbau des Studiums 6 Studienleistungen 7 Studienfachberatung 8 Prüfungs- und Anrechnungsbestimmungen 9 Übergangsbestimmungen 10 Inkrafttreten Anlage 2

1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt Ziele, Inhalt und Aufbau des Studiums für das Fach Katholische Religionslehre. Das Studium endet mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen. 2 Zulassungsvoraussetzungen Für die Zulassung zu diesem Studiengang gelten die allgemeinen Hochschulzugangsvoraussetzungen. 3 Studiendauer Das Studium im Fach Katholische Religionslehre umfaßt acht Semester und ein Prüfungssemester. 4 Ziele und Inhalt des Studiums Das Studium soll den Studierenden die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kompetenzen verleihen, die sie zusammen mit den im Vorbereitungsdienst zu erwerbenden Fertigkeiten befähigen, ein Lehramt an berufsbildenden Schulen selbständig auszuüben. Angehende Religionslehrer und -lehrerinnen sollen - Ursprung und Inhalt der Bibel kennen und ihre Gegenwartsbedeutung aufweisen können, - Grundaussagen des christlichen Glaubens im Verlauf der Geschichte der Kirche erfassen, - den christlichen Glauben und die christliche Lebenslehre aus den Erfahrungen unserer Zeit reflektieren können, - Urteils- und Handlungsfähigkeit im Hinblick auf christliche Praxis gewinnen und vermitteln lernen. 5 Aufbau des Studiums (1) Das Studium besteht aus einem Grundstudium von 4 Semestern mit 26 SWS und einem Hauptstudium von 4 Semestern mit 24 SWS. (2) Folgende Lehrveranstaltungen sind zu belegen: a) Grundstudium - Propädeutik: Einführung in die Theologie (2 SWS) - Biblische Einführung: Altes und Neues Testament (2 SWS) - Altes Testament (4 SWS) - Neues Testament (4 SWS) - Schwerpunkte der Kirchengeschichte (2 SWS) - Kirchengeschichte (Vorlesung oder Seminar über eine Epoche) (2 SWS) - Philosophie (4 SWS) - Religionsphilosophie/Fundamentaltheologie (4 SWS) 3

- Religionspädagogik und Fachdidaktik (2 SWS) 3 SWS) b) Hauptstudium - Dogmatik (Grundkurs) (2 SWS) - Dogmatik (3 SWS) - Moraltheologie (Grundlagen) (2 SWS) - Moraltheologie (Probleme) (1 SWS) - Christliche Sozialwissenschaft (1 SWS) - Kirchenrecht (1 SWS) - Liturgiewissenschaft (1 - Pastoraltheologie (1 SWS) - Ökumenische Theologie (1 SWS) - Religionspädagogik und Fachdidaktik (6 SWS) - Wahlpflichtbereich (5 SWS) (3) Außerdem sind folgende Praktika zu leisten: - ein erziehungswissenschaftliches Orientierungspraktikum von zwei Wochen bis zum Ende des Grundstudiums - und ein schulpädagogisches (erziehungwissenschaftliches und fachdidaktisches) Blockpraktikum von vier Wochen im Hauptstudium. 6 Studienleistungen (1) Bis zum Beginn des Hauptstudiums sind folgende Sprachkenntnisse nachzuweisen: geprüfte Kenntnisse in Latein, Grundkenntnisse in Griechisch (Terminologischer Grundkurs). (2) Während des Studiums sind über alle im Grund- und Hauptstudium zu belegenden Lehrveranstaltungen und Praktika Teilnahmenachweise zu erbringen. (3) Folgende Leistungsnachweise sind im Grundstudium erforderlich: ein Leistungsnachweis aus Leistungen über Biblische Einführung: Altes Testament sowie eine weitere Lehrveranstaltung zum Alten Testament, ein Leistungsnachweis aus Leistungen über Biblische Einführung: Neues Testament sowie eine weitere Lehrveranstaltung zum Neuen Testament, ein Leistungsnachweis über eine Vorlesung bzw. ein Seminar zu einer Epoche der Kirchengeschichte, ein Leistungsnachweis aus Leistungen einer Lehrveranstaltung über Philosophie und einer über Religionsphilosophie/Fundamentaltheologie. (4) Folgende Leistungsnachweise sind im Hauptstudium erforderlich: 1. ein Leistungsnachweis über Dogmatik (Grundkurs), 2. ein Leistungsnachweis über Moraltheologie (Grundlagen), 3. ein Leistungsnachweis aus Leistungen über Lehrveranstaltungen in Kirchenrecht, Liturgiewissenschaft, Pastoraltheologie und Christlicher Sozialwissenschaft, ein Leistungsnachweis zur Religionspädagogik und Fachdidaktik. 4

7 Studienfachberatung (1) In allen Fragen und Belangen, die mit dem Studium des Faches Katholische Religionslehre zusammenhängen, berät die Studierenden der Referent für Studien- und Prüfungsfragen oder ein anderer dazu bestimmter Vertreter des Philosophisch Theologischen Studiums Erfurt. Zu Beginn des Studiums führt das Philosophisch Theologische Studium eine Einführungsveranstaltung durch. (2) In Angelegenheiten, die studienbegleitende Prüfungen betreffen, beraten ein zum Prüfungsausschuß gehörender Vertreter des Philosophisch-Theologischen Studiums Erfurt und das Zentrale Prüfungsamt der Pädagogischen Hochschule Erfurt. (3) In Angelegenheiten, die die Erste Staatsprüfung betreffen, beraten ein zum jeweiligen Prüfungsausschuß gehörender Vertreter des Philosophisch-Theologischen Studiums und die Außenstelle des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an der Pädagogischen Hochschule Erfurt. 8 Prüfungs- und Anrechnungsbestimmungen (1) Grundlage für die Zwischenprüfung ist die Ordnung der Pädagogischen Hochschule Erfurt für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen (OZP) vom November 1996. (2) Die Prüfungsleistungen in der Zwischenprüfung umfassen die im Grundstudium nachzuweisenden Teilleistungen (s.o. 6.3), eine dreistündige Klausur und ein Kolloquium von 30 Minuten Dauer. In der Klausur muß eines von drei zur Wahl gestellten Themen behandelt werden; sie entstammen jeweils einem der noch nicht geprüften Bereiche der Philosophie, Fundamentaltheologie und Kirchengeschichte. Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Bereiche, die anderweitig noch nicht erfragt wurden. Die Gesamtnote der Zwischenprüfung ergibt sich zu einem Drittel aus dem Gesamtergebnis der studienbegleitenden Leistungsnachweise, dem Einzelergebnis der Klausur und dem Gesamtergebnis des Koloquiums. Über die Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgegeben. (3) Studienleistungen, die an anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, können auf Antrag für die Zwischenprüfung gemäß OZP für Lehrämter anerkannt werden. Entsprechendes gilt für die Anrechnung der Studienzeiten. (4) Studienleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind, können für die Zwi- schenprüfung auf Antrag angerechnet werden, wenn ihre Gleichwertigkeit durch das Landesprüfungsamt festgestellt ist. Entsprechendes gilt für die Anrechnung der Studienzeiten. (5) Die Prüfungsleistungen in der Ersten Staatsprüfung sowie die Anerkennung von Studienleistungen und Studienzeiten für die Erste Staatsprüfung regelt die Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen vom 6. Mai 1994. 5

(6) Nach bestandener Erster Staatsprüfung ist die Ausübung des Lehramtes für das Fach Katholische Religionslehre nur mit kirchlichem Lehrauftrag (missio) möglich. 9 Übergangsbestimmungen Die Übergangsbestimmungen ergeben sich aus 29 der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen. 10 Inkrafttreten Diese Studienordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur folgenden Monats in Kraft. Erfurt, den 6. Januar 1997 Univ.-Prof. Dr. H.-W. Schaller (Rektor der Pädagogischen Hochschule Erfurt) Prof. Dr. theol. G. Feige (Rektor des Philosophisch- Theologischen Studiums Erfurt) 6

Anlage: Studienverlaufsplan für das Lehramt an berufsbildenden Schulen im Fach Katholische Religionslehre Semester Lehrveranstaltungen SWS Grundstudium 1 Propädeutik: Einführung in die Theologie 2 Biblische Einführung: Altes und Neues Testament 2 x 2 1-4 Altes Testament 2 x 2 Neues Testament 2 x 2 Schwerpunkte der Kirchengeschichte 2 Kirchengeschichte (V oder S über eine Epoche) 2 Philosophie 2 x 2 Religionsphilosophie/Fundamentaltheologie 2 Religionspädagogik und Fachdidaktik 2 Hauptstudium 5 Dogamtik (Grundkurs) 2 Moraltheologie (Grundlagen) 2 5-8 Dogmatik 3 Moraltheologie (Probelme) 1 Christliche Sozialwissenschaft 1 Kirchenrecht 1 Liturgiewissenschaft 1 Pastoraltheologie 1 Ökumenische Theologie 1 Religionspädagogik und Fachdidaktik 3 x 2 Wahlpflichtbereich 5 Hiermit wird eine Grundorientierung über die zu belegenden Lehrveranstaltungen geboten. Innerhalb des Grund- und Hauptstudiums kann - abgesehen von den speziell für das 1. und 5. Semester vorgesehenen Lehrveranstaltungen - die Reihenfolge der einzelnen Teilgebiete variieren. Für die 5 SWS des Wahlpflichtbereiches kann aus den übrigen Lehrangeboten des Philosophisch-Theologischen Studiums Erfurt frei ausgewählt werden. An Praktika kommen hinzu: bis zum Ende des Grundstudiums während des Hauptstudiums ein erziehungswissenschaftliches Orientierungspraktikum ein schulpädagogisches (erziehungswissenschaftliches und fachdidaktisches) Blockpraktikum 2 Wochen 4 Wochen Das Grundstudium wird durch die Zwischenprüfung abgeschlossen. Bis dahin sind auch die in 6 (1) geforderten Sprachkenntnisse nachzuweisen. 7