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Institut für Finanzmanagement Finanzierung Steuern Rechnungslegung Abteilung Betriebliches Finanz- und Steuerwesen ZITIERWEISE in wissenschaftlichen Arbeiten Die nachfolgenden Zitiervorschläge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sollen lediglich die im steuerlichen Bereich vorkommenden Besonderheiten beispielhaft verdeutlichen. Die Zitierung sollte jedenfalls einheitlich (bspw. Kurzzitierweise entweder mit oder ohne Kurztitel) und in Fußnoten erfolgen. 1) GESETZESTEXTE, PARAGRAPHEN... 2 2) KOMMENTARE... 2 3) MONOGRAPHIEN... 3 4) BEITRÄGE IN SAMMELBÄNDEN... 4 5) ZEITSCHRIFTENARTIKEL... 5 6) ZITIEREN VON ERLÄSSEN, VERORDNUNGEN UND RECHTSMITTELENTSCHEIDUNGEN.. 6 7) JUDIKATUR... 8 8) INTERNETQUELLEN... 8 Beachten Sie bitte, dass jede Fußnote als eigener Satz gilt, daher mit Großbuchstaben beginnt und mit einem Punkt endet. 1

1) Gesetzestexte, Paragraphen Es ist unüblich, den zu zitierenden Paragraphen in die Fußnote zu stellen, vielmehr wird die Angabe der Gesetzesstelle unmittelbar im Text oder evt. in Klammer am Ende des Satzes erfolgen. Beispiel: Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft ( 4 Abs. 1 BAO). oder: Gemäß 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Im Literaturverzeichnis wird der Kodex als Literaturquelle zumeist nicht angegeben. 2) Kommentare Im Literaturverzeichnis sind sämtliche Angaben zu machen (Autor, Titel, gegebenenfalls die Auflage, Erscheinungsort und Jahr - evt. auch der Verlag), z.b.: Stoll G.: Bundesabgabenordnung-Kommentar, Band I bis III, Orac Verlag, Wien 1994. Straube M. (Hrsg.): Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 2. Band: Rechnungslegung, 189 283 HGB, 2. Auflage, Manz Verlag, Wien 2000. Anmerkung: Der Verlag muss nicht unbedingt angegeben werden. Für die Zitierung in der Fußnote findet man üblicherweise auf den ersten Seiten des jeweiligen Kommentars einen Zitiervorschlag abgedruckt (bei Ruppe z.b.: Ruppe, UStG 1994, 1 Tz 1). Achten Sie jedoch auf die Einheitlichkeit innerhalb Ihrer Arbeit!! Wichtig: bei Kommentaren werden i.d.r. nicht die Seitenzahlen angegeben, sondern der jeweils kommentierte Paragraph einschließlich des Hinweises auf die Randziffer (Rz), Textziffer (Tz) oder Anmerkung (Anm), auf die Bezug genommen werden soll. 2

Beispiel Kurzzitierung ohne Kurztitel: Vgl. Ruppe (2005) 6 Tz 132. Vgl. Kolacny/Caganek (2005) 1 Anm 38. Vgl. Dorazil/Takacs (2004) 1 Tz 2.1. Vgl. Stoll (1994) 2758. (Anm.: hier wird laut Zitiervorschlag die Seite angegeben!) Vgl. Gassner/Hofians in Straube (2000) 275 Rz 23. Beispiel Kurzzitierung mit Kurztitel: Vgl. Stoll [BAO 1994] 2758. Vgl. Stoll [BAO-Kommentar] 991. Vgl. Dorazil/Takacs [GrEStG 4 2004] 1 Tz 2.1. Vgl. Ruppe [UStG 1994 3 2005] 6 Tz 132. Vgl. Gassner/Hofians in Straube [HGB II² 2000] 275 Rz 23. Vgl. Kolacny/Caganek [UStG 3 2005] 1 Anm 38. 3) Monographien Im Literaturverzeichnis sind Autor, Titel, gegebenenfalls die Auflage sowie Erscheinungsort und Jahr (evt. auch der Verlag) anzugeben, z.b.: Doralt W./Ruppe H. G.: Grundriss des österreichischen Steuerrechts, Band II, 5. Auflage, Wien 2006 Beispiel für Zitierung in der Fußnote: (auch hier findet man häufig in der Publikation selbst einen Zitiervorschlag) Vgl. Doralt/Ruppe [Steuerrecht II 5 2006] 67. oder Vgl. Doralt/Ruppe (2006) 67. 3

4) Beiträge in Sammelbänden Es gibt mehrere Möglichkeiten Beträge aus Sammelbänden zu zitieren: a) Ausweis als Sammelband im Literaturverzeichnis Im Literaturverzeichnis sind der oder die Herausgeber samt Titel, Erscheinungsort und -jahr anzugeben. Es sind sämtliche Einzelbeiträge aufzulisten, die im Verlauf der Arbeit zitiert werden! Djanani Ch./Kofler H./Steckel R. (Hrsg.): Anpassungsprozesse in Wirtschaft und Recht, Festschrift Lexa, Wien 1995. Kofler H.: Steuerstrukturanpassung durch Steuerwettbewerb und Besteuerungsprinzipien, in: Djanani/Kofler/Steckel [FS Lexa 1995], 499 513. In der Fußnote ist der konkrete Verfasser des Sammelbeitrages zu zitieren. Vgl. Kofler [Steuerstrukturanpassung 1995] 501. Vgl. Kofler (1995) 501. b) Ausweis als Sammelband in der Fußnote Im Literaturverzeichnis wird nur der Sammelband mit Herausgeber samt Titel, Erscheinungsort und -jahr angegeben. Die Einzelbeiträge werden in der Fußnote als zum Sammelband gehörig gekennzeichnet. Im Literaturverzeichnis: Djanani Ch./Kofler H./Steckel R. (Hrsg.): Anpassungsprozesse in Wirtschaft und Recht, Festschrift Lexa, Wien 1995. In der Fußnote: Vgl. Kofler in Djanani/Kofler/Steckel (1995) 501. Vgl. Kofler in Djanani/Kofler/Steckel [FS Lexa 1995] 501. 4

5) Zeitschriftenartikel Bei Zeitschriftenartikeln sind im Literaturverzeichnis der Autor, der Titel sowie die Zeitschrift, das Jahr und die Seiten anzugeben. Schweisgut R.: Umsatzsteuer als Kostenfaktor, ÖStZ 1998, 408 410. Wagner F. W.: Die umgekehrte Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz, Eine Analyse ihrer ökonomischen Wirkungen, StuW 1990, 3 14. Fußnote: Vgl. Wagner, StuW 1990, 4. Vgl. Schweisgut, ÖStZ 1998, 409. Vgl. Wagner [Maßgeblichkeit 1990] 4. Achtung: Wird die Zitierweise mit Zeitschriftentitel gewählt, empfiehlt sich eine eigene Rubrik im Literaturverzeichnis. Abgekürzte Zeitschriftentitel gehören ins Abkürzungsverzeichnis. Sollte der Verfasser des Artikels nicht angegeben sein, so wird der Beitrag mit dem Vermerk ohne Verfasser (o. V.) zitiert: Im Literaturverzeichnis: o.v.: Aktuelles zum Abgabenänderungsgesetz 1998, ÖStZ 1998, 537. In der Fußnote: Vgl. o.v., ÖStZ 1998, 537. 5

6) Zitieren von Erlässen, Verordnungen und Rechtsmittelentscheidungen Im Literaturverzeichnis empfiehlt sich für Erlässe, Richtlinien, Verordnungen und Rechtsmittelentscheide meist ein eigener Unterpunkt. a) Erlässe Erlässe sind Rechtsansichten des Ministeriums. Im Literaturverzeichnis sind gegebenenfalls die Erlässe einzeln anzuführen. Erlass des BMF vom 14. Dezember 1999, Z 06 0558/1-IV/6/99, Eigenkapitalzuwachsverzinsung nach 11 und 37 Abs. 8 EStG sowie 11 Abs. 2 und 22 KStG (zum StRefG 2000), ÖStZ 1999, 654 655. In der Fußnote sind Erlässe wie folgt anzugeben, z.b.: Vgl. Erlass des BMF vom 21. 10. 1998, GZ 03 0331/3-IV/3/98. Eventuell kann auch der Erlasstitel beigefügt werden: Vgl. Erlass des BMF vom 14. Dezember 1999, GZ 06 0558/1-IV/6/99 (Eigenkapitalzuwachsverzinsung). Wenn der Erlass mehrere Unterpunkte enthält, so kann die Angabe noch präzisiert werden, z.b.: Vgl. Erlass des BMF vom 3. 11. 1995, Z 09 0350/2-IV/9/95, Punkt 3 Abs. 2. b) Richtlinien: Richtlinien stellen eine Sonderform von Erlässen dar. Sie sind meist eine Zusammenfassung bereits ergangener Erlässe, Erkenntnisse, Rechtsmittelentscheide u.ä. Im Wesentlichen sind sie ein vom BMF veröffentlichter Kommentar. 6

Literaturverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien 2000, Erlass des BMF vom 8. November 2000, GZ 06 0104/9-IV/6/00. Fußnote: Vgl. Rz 3819 EStR 2000. c) Verordnungen: Verordnungen findet man entweder im Kodex Steuergesetze im Anschluss an das jeweilige Gesetz oder im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung (AöF). Sie sind in der Fußnote wie folgt zu zitieren: Vgl. VO des BMF, BGBl II 2001/416, 1. Vgl. VO 2001/416, 1. Im Literaturverzeichnis ist auch der Titel anzugeben: VO des BMF vom 30. November 2001, Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl II 2001/416. 7

a) Entscheidungen des UFS: 7) Judikatur Entscheidungen des UFS (Unabhängigen Finanzsenats) werden im Literaturverzeichnis bzw. in der Fußnote wie folgt angegeben: Vgl. UFS Linz 28. 7. 2004, RV/0093-L/04, ecolex 2004/392. b) Höchstgerichtliche Erkenntnisse und Entscheidungen: Das explizite Anführen aller zitierten Höchstgerichtserkenntnisse (als eigener Punkt) im Literaturverzeichnis ist nicht unbedingt erforderlich, aber ratsam. Jedenfalls sollte der Fundort angegeben werden, sofern nicht ONLINE-Quellen benützt wurden. Fußnote bzw. Literaturverzeichnis: OGH 15. 7. 1999, 6 Ob 123/99b, ecolex 199, 312. EuGH 9. 3. 1999, C-212/97 Centros, WBl 1999, 177. VfGH 5. 10. 1999, G 60/99, SWK 2000, R 24. VwGH 3. 6. 1992, 87/13/0116, ÖStZB 1988, 431. 8) Internetquellen Internetquellen sollten nur verwendet werden, wenn sie wissenschaftlichen Ursprungs sind!!! (.ac./.or./.gv.) Grundsätzlich: Wenn kein Verfasser bekannt: o.v. Keine Seitennummerierung: o.s. (außer bei.pdf- oder word-dateien) Angabe: URL + Datum des Downloads Erlässe, Richtlinien und VO sind NICHT mit einer URL (z.b. des BMF) zu zitieren. 8