Prüfungen am Ende der 10. Klasse



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Transkript:

1. Pflichtprüfungen - schriftlich: Fächer Termine Dauer Deutsch 08. 05. 15 180 min einschließlich Lesen Mathematik 11. 05. 15 135 min einschließlich Lesen Englisch 13. 05. 15 45 min Hörverstehenstest Die Aufgaben bestehen aus der Aufgabenstellung, dem zu bearbeitenden Material, der Benennung der vorgesehenen besonderen Hilfsmittel und einer Beschreibung der erwarteten Leistung einschließlich Angaben zur Bewertung. Es gibt für A- und B-Kurse die gleiche Aufgabenstellung, aber differenzierte Bewertung.

2. Pflichtprüfung - mündlich: Fächer Termine Dauer Englisch oder Französisch * 01.-03.07. 15 20 min * Französisch nur, wenn das Wahlpflichtfach ab Klasse 7 belegt wurde. Gruppenprüfung mit mindestens 2 Schülern keine Vorbereitungszeit Beantragung des Prüfungsfaches Französisch bis 03.03.2015 Formular für Französisch-Schüler wird ab 09.02.15 ausgegeben Antrag des Schülers nur mit Zustimmung der Eltern

3. Freiwillige zusätzliche mündliche Prüfungen: Fächer Bedingungen erfolgen nur auf Antrag des Schülers mit Zustimmung der Eltern. 1. jedes Fach außer Pflichtprüfungsfach der gewählten Fremdsprache ohne Abschlussbedingung wenn beantragt, dann jedoch neuer Abschluss möglich Dauer: 15 min (i.d.r. 15 min Vorbereitungszeit, Sp) 2. ein schriftliches Prüfungsfach 3. das andere schriftliche Prüfungsfach Bedingungen für 2. und 3.: nur wenn dadurch ein besserer Abschluss möglich ist wenn beantragt, dann neue Abschlussberechnung Antragstellung: 30. 06. 15 12.00 Uhr 14.00 Uhr (mit Beratungsmöglichkeit auch für Eltern, Beachtung der Ergebnisse der mündlichen Fs-Prüfung) Prüfungstermine: 06.07. / 08.07. / 10. 07. 15

4. Nichtteilnahme / Nachholen ( 23 Sek I V) : (1) Wer an einer Prüfung aus Krankheitsgründen nicht teilnehmen kann, muss unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. (2) Eine aus Krankheit oder anderen nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumte Prüfung wird umgehend nachgeholt, sobald die Gründe für das Versäumen nicht mehr vorliegen. Über den Zeitpunkt entscheidet der Prüfungsausschuss. Sofern das Nachholen nicht vor Beginn der Sommerferien möglich ist, entfällt die Verpflichtung zur Ablegung der Prüfung. Das Nachholen ist auf Antrag bis zum Ende der ersten Woche nach Beginn des Unterrichts des folgenden Schuljahres möglich. (3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler die Prüfung aus selbst zu vertretenden Gründen oder wird im Falle von Krankheit nicht unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt oder wird die Prüfung verweigert, so wird die Prüfung mit der Note ungenügend bewertet. 5. Täuschungen und Unregelmäßigkeiten ( 24 Sek I V) : (1) Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler zur Erbringung einer Leistung in der Prüfung unerlaubter Hilfe, so ist dies eine Täuschung. (2) Wird jemand beim Begehen einer Täuschung bemerkt, entscheidet die aufsichtsführende Lehrkraft unverzüglich, ob die Prüfung fortgesetzt werden darf. Ist die Täuschung von geringem Umfang und eindeutig zu begrenzen, so wird der unter Täuschung entstandene Teil der Leistung als nicht erbracht bewertet. Ist die Täuschung von großem Umfang, so wird die gesamte Leistung mit der Note ungenügend bewertet. Wird erst nach Abschluss einer Prüfung eine Täuschung festgestellt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note ungenügend zu bewerten und die Abschlussnote entsprechend zu ändern. Ein unrichtiges Zeugnis ist einzuziehen. (3) Wer durch eigenes Verhalten eine Prüfung so schwerwiegend behindert, dass die ordnungsgemäße Durchführung der eigenen Prüfung oder die anderer gefährdet ist, kann von dieser Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung wird dann mit der Note ungenügend bewertet. (4) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 2 und 3 trifft der Prüfungsausschuss. Aktenkundige Belehrung der Schüler zu 4. und 5.!

6. Abschlussergebnis und Abschlusszeugnis : - Die Jahresnote in einem Fach, das nicht geprüft wird, ist gleichzeitig Abschlussnote in diesem Fach. Bekanntgabe dieser Abschlussnoten und der Prüfungsnoten der schriftlichen Prüfungen: 30. 06. 15 (kein letzter Schultag!) - Bekanntgabe der Ergebnisse nach den mündlichen Prüfungen: unmittelbar nach erfolgter Prüfung - Die Abschlussnote in einem Prüfungsfach setzt sich im Verhältnis 3 : 2 aus Jahresnote und Prüfungsnote zusammen. - Wird in Deutsch oder Mathematik eine zusätzliche mündliche Prüfung abgelegt, ergibt sich die Abschlussnote für das Fach im Verhältnis 2 : 1 : 1 (Jahresnote = 50%; schriftl. und mdl. Prüfungsnote je 25%). Liegt das Verhältnis zwischen 2 Notenstufen, wird zugunsten des Schülers entschieden. - Für Englisch gilt: nur schr. Prüfung: Verhältnis 4 : 1 aus Jahresnote und schriftlicher Prüfungsnote mdl.+schr. Pr.: Verhältnis 3 : 1 : 1 Jahresnote : Prüf.note schr. : P rüf.note mdl. Abschlussberechnung (jedoch ohne Gewähr!)

7. Abschlüsse ( 57 Sek I V) : Wortlaut des Gesetzestextes Die Klassenkonferenz entscheidet auf der Grundlage der Abschlussnoten und 57 Sek I V über den erreichten Abschluss. Jede Schülerin oder jeder Schüler in Klasse 10 erhält ein Abschlusszeugnis mit einem Eintrag zum erreichten Abschluss (BBR, EBR, FOR, BGO). Schüler, die die 10. Klasse wiederholen, geben ihr Abschlusszeugnis am 1. Schultag nach den Ferien ab und erhalten ein Jahreszeugnis mit dem Vermerk ihres Abschlusses. Elternantrag: ASV getrennt zum Abschlusszeugnis Auf Wunsch der Eltern können die Fächer der mündlichen Prüfung und der freiwilligen Zusatzprüfungen auf dem Zeugnis unter Bemerkungen eingetragen werden. Die Jahresnote Geografie Klasse 9 steht auf dem Abschlusszeugnis und wird bei der Berechnung des Abschlusses dazu gezählt. Darüber wurde in Klasse 9 belehrt.

8. Termine und Verfahren : Alle Termine laut Beschluss des Prüfungsausschusses Praxislernen vom 06.07.15 bis 14.07.15 mit Vertrag Ausgabe der Zeugnisse 15.07.15 Schüler, die nach der Bekanntgabe der Ergebnisse Regeln übertreten, werden gesondert geprüft und erhalten ihr Abschlusszeugnis erst nach den anderen und nur im Beisein der Eltern. Ablehnung von Wiederholungsanträgen, wenn

9. Zusätzliche Informationen : Auf der Schulhomepage über den Link Infothek : www.rs-rangsdorf.de In der Infothek auf der Schulhomepage sind alle Informationen zur Beratung der Eltern nachlesbar, können die Rechtsgrundlagen zu den Prüfungen eingesehen und eine Berechnungsmöglichkeit für die Abschlüsse herunter geladen werden. Auf den Internetseiten des brandenburgischen Bildungsservers: www.bildung-brandenburg.de Link: Unterricht und Prüfungen Prüfungen (J.st. 10)

Nach Abschluss der 10. Klasse 10. Übergang in die Sekundarstufe II: Beratung durch Ausbildungsbetriebe Beratung durch OSZ: www.osz-tf.de (TdoT: 21.02.15 ab 9.30 Uhr) - alle Abteilungen des OSZ in Ludwigsfelde u. Luckenwalde - nach dem Halbjahreszeugnis Anmeldung am OSZ oder einer anderen beruflichen Einrichtung für Vollzeitschulpflichtige oder Fachabi - Anmeldung duales System über Ausbildungsbetriebe (Berufsschulpflicht) - Überwachungspflicht durch die Eltern Auf den Internetseiten des brandenburgischen Bildungsservers: www.bildung-brandenburg.de Link: Berufliche Schulen Übergangsverfahren in die Jahrgangsstufe 11 GOST: im Februar: Ausgabe der Anmeldeformulare (blauer Stempel) Berufliches Gymnasium / Formular Persönliche Anmeldung an der Erstwunschschule mit GOST Liste der Schulen mit GOST TF und LDS