Was ist verfahrensfrei?



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Transkript:

Was ist verfahrensfrei? allgemein verfahrensfrei Verfahrensfrei bei Plankonformität Gebäude Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³, außer im Außenbereich In den Abstandsflächen zulässige Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer Fläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich Garagen mit einer Nutzfläche bis zu 100 m² sowie überdachte Stellplätze freistehende Gebäude ohne Feuerungsanlagen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinn des 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 201 BauGB dienen, nur eingeschossig und nicht unterkellert sind, höchstens 100 m² Brutto- Grundfläche und höchstens 140 m² überdachte Fläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m und nicht mehr als 1600 m² Fläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinn des 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 201 BauGB dienen Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinn des 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung Abgasanlagen in und an Gebäuden sowie freistehende Abgasanlagen mit einer freien Höhe bis zu 10 m Energiegewinnungsanlagen sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in, auf und an Dach- und Außenwandflächen sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage, gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m Kleinwindkraftanlagen mit einer freien Höhe bis zu 10 m 1 Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren

Blockheizkraftwerke Versorgungsanlagen Brunnen Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität einschließlich Trafostationen, Gas, Öl oder Wärme dienen, mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Fläche bis zu 10 m² Masten, Antennen und ähnliche Anla- Gen - Antennen - Antennen tragende Masten mit einer freien Höhe bis zu 10 m, - Zugehörige Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m 3 sowie sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität, für Sirenen und für Fahnen Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden Signalhochbauten für die Landesvermessung Flutlichtmasten mit einer Höhe bis zu 10 m Behälter ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t, für nicht verflüssigte Gase mit einem Rauminhalt bis zu 6 m³ Mauern und Einfriedungen ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten mit einem Rauminhalt bis zu 10 m³ ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Rauminhalt bis zu 50 m³ Gülle- und Jauchebehälter und gruben mit einem Rauminhalt bis zu 50 m³ und einer Höhe bis zu 3 m Gärfutterbehälter mit einer Höhe bis zu 6 m und Schnitzelgruben Dungstätten, Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen, ausgenommen Biomasselager für den Betrieb von Biogasanlagen Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terassentrennwänden, mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich Mauern und Einfriedungen 2

offene, sockellose Einfriedungen im Außenbereich, soweit sie der Hoffläche eines landwirtschaftlichen Betriebs, der Weidewirtschaft einschließlich der Haltung geeigneter Schalenwildarten für Zwecke der Landwirtschaft, dem Erwerbsgartenbau oder dem Schutz von Forstkulturen und Wildgehegen zu Jagdzwecken oder dem Schutz landwirtschaftlicher Kulturen vor Schalenwild sowie der berufsmäßigen Binnenfischerei dienen Verkehrsanlagen Aufschüttungen Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässen mit einer lichten Weite bis zu 5 m und Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3 m Aufschüttungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Fläche bis zu 500 m² Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ einschließlich dazugehöriger temporärer luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit einer Höhe bis zu 10 m Tragende und nichttragende Bauteile (jeweils auch vor Fertigstellung der Anlage) Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden zur Errichtung einzelner Aufenthaltsräume, die zu Wohnzwecken genutzt werden, im Dachgeschoss überwiegend zu Wohnzwecken genutzter Gebäude, wenn die Dachkonstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes nicht in genehmigungspflichtiger Weise verändert werden Kinderspiel-, Bolz- und Abenteuerspielplätze Wochenendhäuser sowie Anlagen, die keine Gebäude sind, in durch Bebauungsplan festgesetzten Wochenendhausgebieten Anlagen in Dauerkleingärten im Sinn des 1 Abs. 3 des Bundeskleingartengesetzes Dachgauben und vergleichbare Dachaufbauten 3

Werbeanlagen Vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen Bedachungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung ausgenommen bei Hochhäusern Werbeanlagen in Auslagen oder an Schaufenstern, im Übrigen mit einer Ansichtsfläche bis 1 m² Warenautomaten Werbeanlagen, die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, im Außenbereich nur, soweit sie einem Vorhaben im Sinn des 35 Abs. 1 BauGB dienen Zeichen, die auf abseits oder versteckt gelegene Stätten hinweisen (Hinweiszeichen), außer im Außenbereich Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, auf abgegrenzten Versammlungsstätten, Ausstellungsund Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken, mit einer freien Höhe bis zu 10 m, sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der baulichen Anlage, Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte Toilettenwagen Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen fliegende Bauten Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf Straßenfesten, Volksfesten und Märkten, ausgenommen fliegende Bauten 4 Werbeanlagen mit einer freien Höhe bis zu 10 m

Zeltlager, die nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate errichtet werden Fahrgeschäfte Plätze Fahrgeschäfte mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinn der 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 201 BauGB dienen nicht überdachte Stellplätze und sonstige Lagerund Abstellplätze mit einer Fläche bis zu 300 m² und deren Zufahrten, außer im Außenbereich notwendige Kinderspielplätze (bei Wohngebäuden mit mehr als drei Wohnungen) Freischankflächen bis zu 40 m² einschließlich einer damit verbundenen Nutzungsänderung einer Gaststätte oder einer Verkaufsstelle des Lebensmittelhandwerks Sonstige Anlagen Fahrradabstellanlagen mit einer Fläche bis zu 30 m² Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen Regale mit einer Höhe bis zu 7,50 m Oberkante Lagergut Grabdenkmale auf Friedhöfen, Feldkreuze, Denkmäler und sonstige Kunstwerke jeweils mit einer Höhe bis zu 4 m Friedhöfe andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen, Maschinenfundamente, Straßenfahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungen, Bienenfreistände, Taubenhäuser, Hofeinfahrten und Teppichstangen Anlagen, die luftrechtlich zugelassenen Flugplätzen dienen, ausgenommen Sonderbauten Nutzungsänderung Instandhaltungsarb eiten wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach Art. 60 Satz 1 und Art. 62 als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen von Anlagen, deren Errichtung oder Änderung verfahrensfrei ist alle Instandhaltungsarbeiten 5

Beseitigung Anlagen, deren Errichtung oder Änderung verfahrensfrei ist freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m 6