Teilhaberichtlinien. Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern

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Teilhaberichtlinien Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 19. November 2012 Vorstand der AGSV Bayern

Überblick Historischer Rückblick Der Weg zu den Teilhaberichtlinien Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen Wo und in welchen Versionen gibt es die TeilR

Historie Bevorzugte Beförderung von schwerkriegsbeschädigten Beamten FMS vom 30.09.1952 Erlasse aus den Jahren: 1962, 1973, 1978, 1990 Fürsorge für schwerbehinderte Angehörige des Öffentlichen Dienstes in Bayern Bekanntmachung des StMF vom 17.04.2002

Rehabilitation und Teilhabe behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern Fürsorgerichtlinien 2005 Bekanntmachung des StMF vom 3. Dezember 2005 Az.: PB P 1132 002 40 617/05 FMBl Nr. 10 vom 30.12.2005 Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern - Teilhaberichtlinien (TeilR) Bekanntmachung des StMF vom 19. November 2012 Az.: PE - P 1132-002 - 33 316/12 FMBl Nr. 16 vom 21.12.2012 Staatsanzeiger Nr. 51/52 vom 21./28.12.2012

Der Weg zu den Teilhaberichtlinien Sep. 2010 erste Überlegungen 18./19.11.2010 AG TeilR (AGSV Bayern) 25.11.2010 Versammlung AGSV Bayern im Landtag - Änderungsvorschläge an das StMF 07.02.2011 Vorgespräch mit MR Rötzer, StMF 28.06.2011 1. Ressortanhörung durch StMF 11.07.2011 AG TeilR im StMELF 13.07.2011 Stellungnahme AGSV Bayern 10.10.2011 1. Erörterungsgespräch im StMF 28.10.2011 2. Erörterungsgespräch im StMF

Der Weg zu den Teilhaberichtlinien 21.03.2012 Gespräch mit Herrn MDirig Hüllmantel und MR Rötzer vom StMF 04.04.2012 Abfrage an die Ressorts wegen Freistellung der SBV 30.04.2012 2. Ressortanhörung 26.07.2012 Gespräch mit Herrn MDirig Hüllmantel Verbändeanhörung 21.12.2012 Veröffentlichung 22.12.2012 Inkrafttreten

Redaktionelle Änderungen Berücksichtigung - des Neuen Dienstrechtes in Bayern - der UN BRK - der aktuellen Rechtsprechung zum SGB IX Römische Ziffern wurden durch eine arabische Nummerierung ersetzt Absatz- und Satznummerierung wurde eingefügt Stichwortverzeichnis wurde angefügt

1 Allgemeine Grundsätze 1.1 Der Auftrag des Staates AGG UN BRK 1.2 Teilhabe ermöglichen bisher: Besondere Fürsorgepflicht Teilhabe ermöglichen, Pflicht des Arbeitgebers, schwerbehinderte Beschäftigte aktiv zu unterstützen (Beamtenstatusgesetz) Maßnahmen zur Inklusion für Beschäftigte mit Behinderungen

Teilhaberichtlinien gelten für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern 1.4 Kollegiales und verständnisvolles Miteinander Die Bereitschaft zur kollegialen Unterstützung muss eine Selbstverständlichkeit sein. bisher: Die Fürsorge soll

1.6 Zusammenarbeit gilt auch für Personal- und Organisationsverantwortliche

2 Personenkreis 2.1 Allgemeines gleichgestellt = schwerbehindert Ausnahmen von diesem Grundsatz sind an den jeweiligen Stellen in den TeilR kenntlich gemacht z. B. - 4.7 Haushaltsrechtliche Stellensperre - 12.2 Zusatzurlaub

2.2 Schwerbehinderte Menschen 2.2.2 Nachweis (1) 6 Bei Kündigung von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern, die vor Feststellung der Schwerbehinderung ausgesprochen werden, findet der besondere Kündigungsschutz nach 85 ff. SGB IX dann Anwendung, wenn ein entsprechender Antrag mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt worden ist.

2.3 Gleichgestellte behinderte Menschen Kündigung: drei Wochen vor Kündigung muss Antrag gestellt sein und bewirkt insoweit die entsprechenden Nachteilsausgleiche

3 Prävention 3.1 Frühzeitige Prävention Handlungsleitfaden zum Behördlichen Gesundheitsmanagement 3.2 BEM 3.2.1 Persönlicher Anwendungsbereich Ergänzt: Richterinnen und Richter

3.2.3 Umsetzung Abs. 2: Information für die SBV bei Erstkontakt Bei schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung zusätzlich über den Erstkontakt bzw. das Angebot eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements zu informieren

4 Einstellung von schwerbehinderten Beschäftigten 4.4.3 Marktplatz freie Stellen Info freier Stellen an IFD, BFW und BBW 4.4.6 Vorstellungsgespräch Abs. 1 - gilt für externe und interne Bewerbungen - Klarstellung: Teilnahme der SBV - Ablehnung der Teilnahme nur durch sbm Abs. 2: Grundsätze auch für Hochschulen

4.6 Besonderheiten bei der Besetzung von Beamtenstellen 4.6.2.2 Voraussichtliche Dauer der Dienstfähigkeit (1) 2 Schwerbehinderte Menschen sollen bei der erstmaligen Untersuchung zur Einstellung in das Beamtenverhältnis mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit noch wenigstens fünf Jahre dienstfähig sein.

6 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen 6.2 Ausbildung gleichberechtigte Teilhabe - insbesondere in Bezug auf die Barrierefreiheit - 6.4 Unterstützte Beschäftigung Unterstützte Beschäftigung nach 38a SGB IX

6.9 Fortbildung 5 Auf die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention insbesondere in Bezug auf die barrierefreie Zugänglichkeit des Gebäudes, der Unterlagen für die Fortbildung sowie die barrierefreie Nutzbarkeit der Seminartechnik ist zu achten (vgl. Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d BRK).

7 Arbeitsbedingungen 7.2 Hilfsmittel neu: Abs. 2 Im Bereich der staatlichen Schulen besteht Zuständigkeit des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers

7.7 Planung, Bau und Umbau von Verwaltungsgebäuden ist auf Barrierefreiheit zu achten - SBV bei Planungsbeginn - Beratungsstelle der Bayerischen Architektenkammer

7.8 Barrierefreie Hard- und Software Die eingesetzte Hard- und Software soll für alle Beschäftigten vom Beginn des Einsatzes an voll umfänglich nutzbar sein; bei Planung bzw. Ausschreibung ist dies bereits zu berücksichtigen. Soweit Software oder Hardware von zentraler Stelle bereitgestellt wird, hat diese hierfür Sorge zu tragen. Die Bayerische Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik (Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung BayBITV) vom 24. Oktober 2006 in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

9 Beurteilung schwerbehinderter Beschäftigter 9.2 Benachteiligungsverbot neu - Zusatz: 3...wie auch für die Leistungsfeststellungen nach Art. 62 LlbG 9.3 Besondere Angaben: Klarstellung und Präzisierung: (3) Leistungsfeststellung als Voraussetzung für den Stufenaufstieg.

9.5 Eignung für eine modulare Qualifizie- rung bzw. Ausbildungsqualifizierung neu eingefügt - Benachteiligungsverbot - keine übertriebene Anforderungen an die Eignung

10 Ruhestand, Entlassung 10.1 Allgemeines Prävention vor Ruhestand (vergl. Nr. 3 TeilR) 10.2 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit 3 Die SBV ist gemäß 95 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 84 SGB IX bereits vor der Vorladung der schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten zur amtsärztlichen Untersuchung einzubinden.

11 Teilzeitbeschäftigung, stufenweise Wiedereingliederung nach längerer Krankheit, ATZ 11.1 Teilzeitbeschäftigung Reduzierung auf bis zu 8 Stunden wöchentlich wie bei familienpolitischer Teilzeit auch für sbm 11.2 Wiedereingliederung Abs. 1: Arbeitnehmer ist als krank zu führen Abs. 2: Beamtinnen und Beamte leisten Dienst

11.3 Altersteilzeit für Beamtinnen u. Beamte - Blockmodell i.v.m. Antragsruhestand - Nachweis der Schwerbehinderung rechtzeitig vor Ende der Ansparphase

12 Ergänzende und allgemeine Maßnahmen sowie Hinweise zur Inklusion 12.2 Zusatzurlaub 12.2.5 Teilurlaub Satz 2 d): Regelung bei gesetzlichem Ruhestand 12.3 Dienst- und Arbeitsbefreiung neu eingefügt: z.b. therapeutische Maßnahmen, Dialyse

FMS aus 1994 eingefügt - Freiwilligkeit! Arbeitsgemeinschaft der 13 Aktenführung 13.1 Personalakten Abs. 2 - Verzeichnis Zuleitung an SBV, 80 Abs. 1 und 2 SGB IX - Zu- und Abgänge sind fortlaufend zu melden 13.3 Kennzeichnung behinderungsbedingter Krankheitszeiten

14 Zusammenarbeit 14.1.1 Beauftragter des Arbeitgebers (1) Bestellung, auch wenn aktuell keine schwerbehinderten Menschen beschäftigt sind (2) Beteiligung SBV und PV bei der Bestellung

14.3 Schwerbehindertenvertretung 14.3.1 Wahl Zusatz: Gesamtschwerbehindertenvertretung 14.3.5 Versammlung der sbm (1) Gesamt-SBV (2) Bericht des Arbeitgebers gemäß 83 Abs. 3 SGB IX

14.3.12 AGSV Bayern (1) können Mitglied der AGSV Länder einschließlich der ressortspezifischen Bundesund Länderarbeitsgemeinschaften werden. (2) kann ein Mitglied zu Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft HPR entsenden. (vergl. auch Artikel 80a BayPVG)

14.4 Personalvertretung (3) Das Vorstehende gilt auch, wenn der Personalrat die Entscheidung gemäß Art. 32 Abs. 4 BayPVG überträgt und in Fällen eines förmlichen Erörterungsgesprächs nach Art. 70 und 72 BayPVG im Rahmen von Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahren.

Wo und in welcher Version gibt es die TeilR? http://www.agsv.bayern.de http://www.verwaltung.bayern.de PDF-Datei (weitgehend barrierefrei) Broschüre (gedruckt) Daisy-Version (Audioaufsprache) Brailleschrift (Blindenschrift)

Wir sind auf dem Weg in eine inklusive Gesellschaft