Checkliste Berufsunfähigkeitsversicherung Die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) führte zum 1.1.2008 zu verschiedenen Änderungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung. So ist jetzt zum Beispiel der Begriff Berufsunfähigkeit in 172 Abs. 2 VVG (neu) gesetzlich definiert. Die Änderungen galten zunächst nur für neue Verträge ab 2008, seit dem 1.1.2009 aber auch für schon länger bestehende Verträge. Diese Checkliste hilft Ihnen bei der Suche nach einer geeigneten privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Bevor Sie einen Vertrag unterschreiben, sollten Sie zunächst Ihren Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung vom Rentenversicherungsträger errechnen lassen. Sobald Sie die Differenz zwischen jetzigem Nettoeinkommen und gesetzlichem Rentenanspruch kennen, können Sie die Versorgungslücke privat schließen. Angebote zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung prüfen Sie, indem Sie das folgende 22-Punkte-Programm mit Ihrem Versicherungsvermittler durchgehen. Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich die Angaben in der Checkliste auch von der Gesellschaft schriftlich bestätigen. Zur Orientierung haben wir sofern möglich festgehalten, unter welchem Paragraphen der Vertragsbedingungen Sie üblicherweise die Antworten auf unsere Fragen finden. Kulanz und Flexibilität eines Angebots sind umso besser, desto mehr -Kreuzchen es bei den Punkten erreicht, die Ihnen wichtig sind. BEDINGUNGEN: 1. Verweisungsverzicht: Gilt der Versicherte laut Bedingungen bereits als berufsunfähig, wenn er infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nicht mehr ausüben kann und verzichtet der Versicherer darauf, ihn auf einen anderen Beruf zu verweisen? (Eine Verweisung wäre nur dann möglich, wenn der Versicherte eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht ( konkrete Verweisung )). Ungünstiger ist die Voraussetzung vollständige BU liegt vor, wenn der Versicherte...dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung... (Fundstelle BU: 2, Absatz 1, Definition: 172 Abs. 2 und 3 neues VVG) Außerdem: a) Kundenunfreundlicher ist es, wenn bei der Betrachtung des Berufes auch der vor einem Berufswechsel ausgeübte Beruf mit herangezogen wird. b) Kundenunfreundlicher ist es, wenn bei abhängig Beschäftigten geprüft wird, ob eine Umorganisation des Arbeitsplatzes zumutbar ist. c) Günstig bei Tarifen ohne Verweisungsverzicht ist es, wenn zumindest ab einem bestimmten Alter (z.b. 50, 53 oder 55 hre) auf die Verweisung verzichtet wird. d) Im Falle einer konkreten Verweisung ist es wichtig, dass in den Bedingungen festgeschrieben steht, dass die Verweisungstätigkeit der bisherigen Lebensstellung und Ausbildung entspricht. Siehe auch Berufsklauseln (Punkt 18) Längeres Ausscheiden aus dem Berufsleben: Wenn ein Versicherer in seinem Bedingungswerk nicht die spezielle Situation längeres Ausgeschiedensein aus dem Berufsleben extra definiert hat, gilt generell das, was bei der normalen Prüfung der Berufsunfähigkeit gilt (oft von Vorteil). Liegt aber eine explizite Regelung vor, dann wird darin häufig die abstrakte Verweisung wieder eingeführt. Stiftung Warentest 2009 Seite 1/8
Frage: Ab welchem Zeitraum des längeren Ausgeschiedenseins aus dem Berufsleben prüft der Versicherer im Leistungsfall zusätzlich zu der Frage, ob der Versicherte nicht mehr in seinem zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, arbeiten kann, ob er nicht Zeitraum: noch eine andere, seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten und seiner 5 hre bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit ausüben kann (kein Verzicht auf die abstrakte Verweisung)? Es genügt die Berufsunfähigkeit in dem zuletzt bei BU-Eintritt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, d. h. unter Zugrundelegung des konkreten Tätigkeits- und Anforderungsprofils dieses Berufes zum Zeitpunkt uneingeschränkter Leistungsfähigkeit. Keine Verweisung: Ein Recht zur Verweisung auf einen anderen Beruf, der noch ausgeübt werden könnte oder bereits ausgeübt wird, besteht nicht. Wir haben sowohl auf das abstrakte als auch auf das konkrete Verweisungsrecht bei BU-Eintritt für alle Berufe und alle Altersgruppen verzichtet. [V_AVB_BV.1101 bzw. LV_BB_BUZ.1101: I. Leistungsbeschreibung 2 Absätze (2) bis (4)] zum Passus Längeres Ausscheiden aus dem Berufsleben : Werden Leistungen wegen einer innerhalb von 60 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben eingetretenen BU beantragt, so ist für die Feststellung der BU im Sinne des 2 Absätze 2 bis 4 der bei Ausscheiden aus dem Berufsleben ausgeübte Beruf mit dessen Lebensstellung maßgeblich. Werden Leistungen nach mehr als 60 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben wegen eingetretener BU beantragt, so ist bei der Anwendung des 2 Absätze 2 bis 4 gerechter Weise nur eine berufliche Tätigkeit maßgeblich, die die VP aufgrund vorhandener beruflicher Fähigkeiten und Kenntnisse, die durch Ausbildung und Erfahrung bis zum Ausscheiden aus dem Berufsleben oder danach erworben wurden, ausüben kann. Entscheidend auch bei dieser Regelung ist, dass diese Tätigkeit der Lebensstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Berufsleben entsprechen muss. [V_AVB_BV.1101 bzw. LV_BB_BUZ.1101: I. Leistungsbeschreibung 2 Absatz (5) und LV_ERLBU.1101: 17] 2. Nachprüfungsverfahren (nur bei einem unbefristeten Anerkenntnis möglich): Legt der Versicherer bei der Nachprüfung der Berufsunfähigkeit die gleichen Kriterien zu Grunde wie bei der Erstprüfung? Ungünstig wäre es, wenn bei der Nachprüfung verwiesen werden könnte. (Fund stelle BU: 7, Absatz 1, Definition: 174 neues VVG) Anmerkung: Da HDI-Gerling generell auf zeitlich befristete Anerkenntnisse verzichtet (s. Frage 11) ist der in Klammern erfolgte Hinweis in der o.a. Fragestellung in Bezug auf die zugrunde gelegten Bedingungen nicht zutreffend. Wir können die Leistungen wegen Berufsunfähigkeit unter Beachtung bestimmter Fristen nur aus folgenden Gründen einstellen: a) wenn durch Besserung der gesundheitsbedingten Funktionseinbußen der erforderliche BU-Mindestgrad oder die für eine BU infolge Pflegebedürftigkeit erforderliche Mindestzahl an Pflegepunkten unterschritten werden, die VP nicht mehr lebt oder b) wenn die versicherte Person aus eigener Entscheidung und ohne jeglichen Einfluss durch uns - nach Eintritt der Berufsunfähigkeit - neue berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse erworben hat und - auf deren Basis eine neue berufliche Tätigkeit tatsächlich ausübt - die sie gesundheitsbedingt auch ausüben kann und - die der Lebensstellung bei BU-Eintritt entspricht. Diese 5 Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein. [V_AVB_BV.1101: II. Leistungsauszahlung 7 (1) bzw. LV_BB_BUZ.1101: 6 (1)] Stiftung Warentest 2009 Seite 2/8
3. Prognosezeitraum: Leistet der Versicherer laut Bedingungen bereits dann, wenn der Arzt eine Berufsunfähigkeitsdauer von voraussichtlich sechs Monaten prognostiziert? Ungünstiger ist die Definition voraussichtlich dauernd, die laut Rechtsprechung einen Zeitraum von drei hren meint. (Fundstelle BU: 2, Absatz 1) Es genügt eine ärztliche Prognose über eine voraussichtlich zu erwartende BU von ununterbrochen mindestens 6 Monaten. Sofern jedoch eine derartige Prognose ärztlicherseits nicht getroffen wird oder aus medizinischen Gründen (noch) nicht getroffen werden kann, liegt eine BU auch dann vor, wenn sie wenigstens 6 Monate ununterbrochen bestanden hat. In beiden Fällen gilt die BU mit dem ersten Tag des 6-Monatszeitraums als eingetreten. [V_AVB_BV.1101 bzw. LV_BB_BUZ.1101: I. Leistungsbeschreibung 2 (2), 2 (3)] 4. Rückwirkende Anerkennung: Zahlt der Versicherer die Rente auch dann ab Eintritt der Berufsunfähigkeit, falls der Arzt in den ersten sechs Monaten keine klare Prognose abgeben kann? Ungünstig ist die Formulierung: So gilt die Fortdauer dieses Zustands als Berufsunfähigkeit. Sie bedeutet: Der Versicherer zahlt erst ab dem 7. Monat eine Rente. (Fundstelle BU: 2, Absatz 3) Auch wenn ein Arzt in den ersten 6 Monaten keine klare Prognose stellen kann, leisten wir immer rückwirkend ab dem 1. Tag des BU-Eintritts (Ausnahme: Karenzzeit). [V_AVB_BV.1101 bzw. LV_BB_BUZ.1101: I. Leistungsbeschreibung 1 (2) bzw. 1 (3) bei Karenzzeiten] 5. Rückwirkende Zahlung: Zahlt der Versicherer die Rente rückwirkend (z.b. mind. bis zu drei hren) ab Beginn der Berufsunfähigkeit, wenn Sie versäumt haben, ihm diese frühzeitig (innerhalb von drei Monaten) nach Eintritt zu melden? (Fundstelle BU: 1, Absatz 3) Achtung: Falls eine Krankentagegeldversicherung (KT) existiert, besteht die Gefahr der Doppelzahlung bei rückwirkender Anerkennung bzw. rückwirkender Zahlung durch den BU-Versicherer. Der KT-Versicherer könnte seine Zahlungen zurückverlangen, da er ab Eintritt der Berufsunfähigkeit max. noch drei Monate lang leisten muss. Tipp: KT-Versicherte sollten bei längerer Arbeitsunfähigkeit an mögliche Rückforderungen durch den KT-Versicherer denken. Unsere Bedingungen enthalten keine Meldefristen, so dass die Leistung unabhängig vom Zeitpunkt der Meldung immer rückwirkend ab dem 1. Tag des BU-Eintritts erbracht wird. [V_AVB_BV.1101 bzw. LV_BB_BUZ.1101: I. Leistungsbeschreibung 1 (2) bzw. 1 (3) bei Karenzzeiten] 6. Unverschuldete Obliegenheitsverletzung: Verzichtet der Versicherer bedingungsgemäß auf die Anwendung des 19 Abs. 3 und 4 neues Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bei schuldloser Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers? Ungünstig ist die Beibehaltung des 19 Abs. 3 und 4 VVG, da der Versicherer dann die Möglichkeit hat, höhere Beiträge zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen. (Fundstelle unterschiedlich) 7. Rücktritt des Versicherers: Wie lange kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn er feststellt, dass der Kunde falsche Angaben gemacht hat? 3 J. 5 J. 10 J. Kundenfreundlich ist ein möglichst kurzes Rücktrittsrecht. (Fundstelle BU: 9, Absatz 2 oder 10, unterschiedliche Absätze, 21 Abs. 3 neues VVG) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung nach 19 Abs. 2 bis 4 VVG erlöschen mit Ablauf von 5 hren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt 10 hre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. Auf die Ausübung unserer Rechte auf Kündigung oder rückwirkende Vertragsanpassung verzichten wir, wenn Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht unverschuldet verletzt haben. [Die Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung erfolgen als Gesonderte Mitteilung zur vorvertraglichen Anzeigepflicht/Hinweise auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung in dem jeweiligen Antragsformular] Stiftung Warentest 2009 Seite 3/8
8. Pflegefall: a) Ab wie vielen Pflegepunkten zahlt der Versicherer eine anteilige Rente? Ab Punkten Üblich: ab 3 Pflegepunkten. b) Ab wann zahlt der Versicherer die volle vereinbarte Rente? Ab 3 Punkten (Fundstelle BU: 2, Absatz 8) Die vollen Leistungen werden erbracht, wenn mindestens 3 Pflegepunkte vorliegen, wobei der Umfang der Pflegebedürftigkeit nach den in den BU-Bedingungen beschriebenen Kriterien zur Pflege-BU gemessen wird. [V_AVB_BV.1101 bzw. LV_BB_BUZ.1101: I. Leistungsbeschreibung 2 (6) bis (10)] Berufsunfähigkeit infolge von Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Basisversorgung: Die vollen Leistungen werden erbracht, wenn mindestens 3 Pflegepunkte und bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit und mindestens 50% BU vorliegen. 9. Beitragsstundung: a) Stundet der Versicherer die Beiträge, solange noch nicht geklärt ist, ob er das Leiden als Berufsunfähigkeit anerkennt? b) Gilt die Stundung automatisch? Üblich: nur auf Antrag. c) Verzichtet der Versicherer darauf, Stundungszinsen zu berechnen? d) Stundet der Versicherer unabhängig davon, ob alle Unterlagen vorliegen? (Fundstelle BU: 1, Absatz 6) Wir stunden auf schriftlichen Antrag und unabhängig von der Vorlage aller Unterlagen die Prämien bis zur rechtskräftigen Entscheidung, längstens jedoch für die Dauer von 5 hren seit Eingang des Leistungsantrages, allerdings nicht für die Dauer einer etwa vereinbarten Karenzzeit. Auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichten wir bis zur rechtskräftigen Leistungsentscheidung, und zwar auch auf Zinsen für die bei einer etwaigen Leistungsablehnung nachzuzahlenden Beiträge. [V_AVB_BV.1101 bzw. LV_BB_BUZ.1101: I. Leistungsbeschreibung 1 (4) und LV_ERLBU.1101: 25] 10. Rückzahlung von Renten: Verzichtet der Versicherer auf Rückzahlung der bereits gezahlten Renten, wenn er die Berufsunfähigkeit zunächst nur befristet anerkennt und später einen negativen Bescheid erteilt? (Fundstelle BU: 11, Absatz 2) Anm.: Ohne entsprechende Regelung kann nicht zurückgefordert werden. Anerkannte und fällig gewordene BU-Renten können nicht zurückverlangt werden. Zur Unrecht empfangene Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen. [V_AVB_BV.1101 bzw. LV_BB_BUZ.1101: I. Leistungsbeschreibung 1 (5)] 11. Befristete Anerkenntnisse: Schreibt der Versicherer in seinen Bedingungen nachvollziehbar fest, ob er auf eine befristete Anerkennung verzichtet oder sofern einmalig befristet anerkannt wird und für wie lange das Leistungsanerkenntnisse befristet werden kann? (Fundstelle BU: 5, Definition : 173 Abs. 2 neues VVG) Eine befristete Anerkennung, die automatisch eine erneute Nachweispflicht des Versicherten nach Ablauf der Befristung beinhaltet, ist nach unseren BU-Bedingungen nicht vorgesehen. Wir verzichten auf das Recht nach 173 Abs. 2 VVG ein einmalig zeitlich begrenztes Anerkenntnis auszusprechen. [V_AVB_BV.1101: II. Leistungsauszahlung 6 (2) bzw. LV_BB_BUZ.1101: 5 (2)] 12. Arztanordnungsklausel: Verzichtet der Versicherer auf die Arztanordnungsklausel? Andernfalls kann Ihr Rentenanspruch verfallen, wenn Sie sich nicht nach ärztlichen Weisungen richten. (Fundstelle Buz 4, Absatz 4; BUV: 10, Absatz 4) Unsere Bedingungen enthalten keine derartige Klausel, d. h. wir leisten auch bei Nichtbefolgung ärztlicher Anordnungen, die über den Rahmen des nach medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen notwendigen Behandlungsstandard hinausgehen oder die zur Durchführung Ihrer besonderen und ausdrücklichen Zustimmung bedürfen (z.b. Operationen, Strahlen- und Chemotherapie oder sonstige spezielle Behandlungen). [LV_ERLBU.1101: 20] Stiftung Warentest 2009 Seite 4/8
13. Nachversicherungsgarantie: Kann der Kunde später unter bestimmten Voraussetzungen den Versicherungsschutz (die Rente) ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen? Prüfen Sie, an welche Voraussetzungen (Heirat, Geburt eines Kindes etc.) eine Erhöhung geknüpft ist, bis zu welchem Alter sie erfolgt sein muss und bis zu welcher max. Höhe sie möglich ist. Ereignisgebundene Phase: Alter 45 hre Max. Rente 30.000 EUR p.a. Bei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen: Prüfen Sie bitte, ob die Hauptversicherung (z.b. Risikolebensversicherung) bei einer Erhöhung der BU-Rente mit angehoben werden muss (von Vorteil ist, wenn die BU-Rente allein angehoben werden kann). Mit der Nachversicherungsgarantie kann man die bestehende Berufsunfähigkeitsrente ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen. Bis fünf hre nach dem Versicherungsbeginn, maximal bis die versicherte Person das 37. Lebensjahr vollendet hat, kann die Nachversicherungsgarantie ohne erneute Gesundheitsprüfung und unabhängig von einem bestimmten Ereignis ausgeübt werden (freie Phase). Erhöhungen der Berufsunfähigkeitsrente innerhalb der freien Phase sind insgesamt begrenzt auf maximal 100 % der zu Vertragsbeginn vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente. Danach, solange die versicherte Person das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind Erhöhungen aufgrund von bestimmten Ereignissen wie z.b. Heirat, Geburt eines Kindes, Einkommenssteigerung, Immobilienfinanzierung oder Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums möglich. Pro Ereignis darf maximal bis zu 100 % der zu Vertragsbeginn vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente zusätzlich versichert werden. Die insgesamt bei uns versicherten Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten der versicherten Person dürfen eine hresrente von 30.000 EUR nicht übersteigen. [LV_BB_NVG_BU.1101: I. Leistungsbeschreibung 1-4] zum Passus Bei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen : Die BU-Rente wird allein angehoben, die Hauptversicherung wird also bei einer Erhöhung der BU-Rente durch die Nachversicherungsgarantie nicht angehoben. 14. Ausschlüsse: Wann ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen (zum Beispiel bei Fahrtveranstaltungen, Krieg, best. Blutalkoholgehalt, bei Gesundheitsstörungen psychischer oder nervöser Art etc.)? (Fundstelle BU: 3) Ausgeschlossen ist eine BU nur, - durch unmittelbare oder mittelbare Kriegsereignisse; diese Einschränkung gilt nicht bei Kriegsereignissen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sofern die VP daran nicht aktiv beteiligt war, - durch innere Unruhen, wenn die VP auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat, - durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens - durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit/Kräfteverfall oder versuchte Selbsttötung - wenn sie durch eine widerrechtliche Handlung des Versicherungsnehmers (wenn dieser nicht versicherte Person ist) herbeigeführt wird, - durch Strahlen infolge Kernenergie. Der Ausschluss gilt aber nur dann, wenn durch die Strahlen zahlreiche Menschen des Landes, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitzhat, gefährdet sind und es dort des Einsatzes der Katastrophenschutzbehörde bedarf. [V_AVB_BV.1101 bzw. LV_BB_BUZ.1101: I. Leistungsbeschreibung 3 (2) a) f)] 15. Geltungsbereich: a) Gilt der Versicherungsschutz weltweit, europaweit oder Weltweit Bundesweit lediglich Bundesweit für das Gebiet der Bundesrepublik? Europaweit b) Wird der unter a) angegebene Schutz zeitlich begrenzt? Wenn ja, wie lange? c) Gilt der Versicherungsschutz auch dann, wenn der Wohnsitz für längere Zeit ins außereuropäische Ausland verlegt wird? d) Gelten besondere Bestimmungen, falls Sie im Ausland berufsunfähig werden? Wenn ja, welche? Für ausländische Kunden gelten z. T. besondere Bestimmungen Stiftung Warentest 2009 Seite 5/8
Der Versicherungsschutz gilt grundsätzlich weltweit und ohne zeitliche Begrenzung. Wir können im begründeten Einzelfall verlangen, dass Untersuchungen in Deutschland oder bei einem Arzt einer deutschen Botschaft durchgeführt werden. Die Kosten für die Untersuchung sowie die ggf. erforderlichen üblichen Reise- und Unterbringungskosten werden von uns übernommen. Unter den üblichen Reise- und Unterbringungskosten verstehen wir die Anreisekosten gemäß Bahnfahrt 2. Klasse und falls erforderlich Flug in der economy class mit Unterbringung in einem 4-Sterne-Hotel. [V_AVB_BV.1101: I. Leistungsauszahlung 3 (1) und II. Leistungsauszahlung 5 (4) bzw. LV_BB_BUZ.1101: I. Leistungsauszahlung 3 (1) und II. Leistungsauszahlung 4 (4)] 16. Besonderheiten: Welche Sonderleistungen bietet der Versicherer ohne zusätzlichen Beitrag bei Eintritt oder Ende der Berufsunfähigkeit? a) Soforthilfe b) Übergangsleistung c) Wiedereingliederungshilfe d) Sonstiges Wir gewähren keine Sonderleistungen und sind der Meinung, dass die Regelungen in unseren Bedingungen hinsichtlich Leistungsbeginn und Wegfall der Leistungen der versicherten Person letztlich einen großrahmigen Leistungszeitraum mit größter Rechtssicherheit bieten, die zusätzliche prämienfreie Sonderleistungen nicht erfordern. Dies sollen die nachstehenden Kriterien verdeutlichen: - Leistungsbeginn: Wir erbringen Leistungen bereits ab dem ersten Tag der BU, und zwar unabhängig davon, wann die BU gemeldet wird. - Nachprüfung: Wir können die Leistungen wegen BU unter Beachtung bestimmter Fristen nur aus folgenden Gründen einstellen: a) wenn durch Besserung der gesundheitsbedingten Funktionseinbußen der erforderliche BU Mindestgrad oder die für eine BU infolge Pflegebedürftigkeit erforderlichen mindestens 3 Pflegepunkte oder die für eine BU infolge Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Basisversorgung erforderlichen mindestens 3 Pflegepunkte und der erforderliche BU-Mindestgrad unterschritten werden oder b) wenn die versicherte Person aus eigener Entscheidung und ohne jeglichen Einfluss durch uns - nach Eintritt der Berufsunfähigkeit - neue berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse erworben hat und - auf deren Basis eine neue berufliche Tätigkeit tatsächlich ausübt - die sie gesundheitsbedingt auch ausüben kann und - die der Lebensstellung (zumutbare Einkommensminderung von max. 20% des Bruttoeinkommens) bei BU-Eintritt entspricht. Nur wenn die vorgenannten 5 Voraussetzungen alle erfüllt sind, kann berufsbedingt eine Leistung eingestellt werden. [Fundstelle:./.] VERTRAGSGESTALTUNG 17. Grad der Berufsunfähigkeit: Können Sie statt der Pauschalregelung auch eine Staffelregelung abschließen, die schon ab 25 oder 33,3 Prozent Berufsunfähigkeit anteilig zahlt? Die Staffelregelung greift bei schleichenden Krankheiten besser als die Pauschalregelung, führt aber in der Praxis oft zu Streit. Grund: die schwierige Bestimmung des Berufsunfähigkeitsgrades. Eine Pauschalregelung, die ab 50 Prozent die volle Rente zahlt, ist daher oftmals günstiger - vor allem für Arbeitnehmer mit risikoreichen oder spezialisierten Berufen. Nach unseren Bedingungen gilt die Regelung BU50, die ab einem BU-Grad von mindestens 50% volle Leistungen vorsieht. Alternativ hierzu wählbare Leistungsstaffeln bspw. mit BU-Graden von 25-75% oder andere bieten wir nicht (mehr) an, weil erfahrungsgemäß die Bestimmung des genauen %-Punktes des BU-Grades schwierig ist und oft streitig verläuft. Außerdem bestehen eine hohe Kostenanfälligkeit für ärztliche Atteste/-Gutachten und eine hohe Prozessanfälligkeit. [V_AVB_BV.1101 bzw. LV_BB_BUZ.1101: I. Leistungsbeschreibung 2 (2)] Stiftung Warentest 2009 Seite 6/8
18. Berufsklausel: Bietet das Angebot für Ihre Tätigkeit eine Berufsklausel wie beispielsweise für Ärzte oder Anwälte? Berufsklauseln erschweren es dem Versicherer in aller Regel, Sie auf eine andere Tätigkeit zu verweisen, falls Sie berufsunfähig werden und sind daher für Sie vorteilhaft (sofern in den Bedingungen nicht ohnehin auf die abstrakte Verweisung verzichtet wird). Wichtig: Die Sonderklausel sollte in jedem Fall den Begriff Lebensstellung enthalten oder auf Ihre konkrete Tätigkeit abstellen etwa Facharzt für Chirurgie. Die Formulierung sollte seinen Beruf als z.b. Arzt statt einen Beruf als Arzt lauten. Andernfalls werden Sie in diesem Beispiel zwar nicht auf arztfremde Tätigkeiten verwiesen, müssen aber womöglich drastische Gehaltseinbußen hinnehmen. Günstiger ist es dann in der Regel, wenn der Versicherer generell auf die abstrakte Verweisung verzichtet. Wichtig bei Berufswechsel: Bei einer Berufsklausel wird nicht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit abgestellt, sondern auf den in der Klausel genannten Beruf. Eine Berufsklausel sehen wir bei einem vorgenommen Berufswechsel ebenso als kritisch an, da im Leistungsfall nicht mehr auf die bei BU-Eintritt konkret ausgeübte Tätigkeit abgestellt wird, sondern auf ein Berufsbild, das u.u. gar nicht der aktuellen beruflichen Tätigkeit entspricht. Berufsklauseln werden von uns daher nicht mehr angeboten. [Fundstelle:./.] 19. Dynamik: Ist es möglich, den Vertrag mit einer Dynamik auszustatten, um so dem Inflationsrisiko zu begegnen? Es kann bei Vertragsabschluss eine Dynamik eingeschlossen werden. [LV_BB_DYN_RIS.1001] Außerdem bieten wir die garantierte Steigerung der BU-Rente im Leistungsfall an. Die garantierte Steigerung der BU-Rente im Leistungsfall ist optional wählbar. (Steigerungssätze: 1%,2% und 3%) [V_AVB_BV.1101: 1 (1) b] 20. Anzeigepflicht: Verzichtet der Versicherer darauf, dass Sie ihm nach Vertragsabschluss einen Berufswechsel oder ein erhöhtes Risiko anzeigen müssen, zum Beispiel wenn Sie neuerdings eine gefährliche Sportart ausüben? 21. Produktflexibilität: Bietet Ihnen der Versicherer die Möglichkeit, den Versicherungsschutz an veränderte Lebenssituationen anzupassen, ohne diesen zu verlieren? Zum Beispiel bei Arbeitslosigkeit, Zahlungsschwierigkeiten Schriftlich kann eine zinspflichtige Prämienstundung für einen Zeitraum von 12 Monaten bei einer verbleibenden Prämienzahlungsdauer von mind. 1 hr erfolgen. Solange keine Berufsunfähigkeit vorliegt, kann die Versicherung bei Zahlungsschwierigkeiten prämienfrei gestellt werden. Auf schriftliche Anfrage werden für BU-Zusatzversicherungen Vorschläge zur vollständigen Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes aus der BU-Rente unterbreitet (z. B. Verrechnung künftiger Prämien mit dem Zeitwert der Hauptversicherung). Innerhalb von 6 Monaten kann bei gleichzeitiger Nachzahlung der vereinbarten Prämien, der ursprünglich vereinbarte Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder hergestellt werden (solange keine Berufsunfähigkeit vorliegt bzw. vor Ablauf der BU-Versicherungsdauer). Die nachzuzahlenden Prämien gelten dann bis zum Zeitpunkt der Wiederherstellung als gestundet; für diesen Zeitraum werden Stundungszinsen erhoben. [V_AVB_BV.1101: IV Verhältnis zur Hauptversicherung 13 bzw. LV_BB_BUZ.1101: IV. Prämienzahlung 13 (6)] Stiftung Warentest 2009 Seite 7/8
22. Laufzeit: Kann die max. Vertragslaufzeit so gewählt werden, dass die Bis Alter 60 hre Altersrente nahtlos an die Leistungsdauer der BU-Rentenzahlung Bis Alter 65 hre anschließen würde? Bis Alter 67 hre, für die meisten Berufe bis Alter 67 hre Sonstiges Ort, Datum i. A. Bianca Threumer i. A. Anke Schneider Unterschrift und Stempel HDI-Gerling Lebensversicherung AG des Versicherungsvermittlers Kontaktdaten: Service Management Telefon 0221/144-7777 Stiftung Warentest 2009 Seite 8/8