FÖRDERUNGS- und BETREUUNGSVERTRAG

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FÖRDERUNGS- und BETREUUNGSVERTRAG zwischen Kirchengemeindeverband der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost Danziger Straße 15-17 20099 Hamburg für die Kindertageseinrichtung K032 Ev. Kita Christophorus I-Hummelsbüttel Poppenbüttler Stieg 25 22339 Hamburg und (Sorgeberechtigte/Eltern) (im Folgenden Eltern genannt) wird folgende Vereinbarung getroffen: Das Kind geboren am wird beginnend mit dem in unsere Kindertageseinrichtung aufgenommen.

Präambel In unserer evangelischen Kindertageseinrichtung nehmen wir Aufgaben der Betreuung, Bildung und Erziehung wahr. Dabei wollen wir den uns anvertrauten Kindern, unabhängig vom religiösen Bekenntnis und der Nationalität der Familie, Möglichkeiten altersgemäßer Entfaltung im seelischen, sozialen, geistigen und körperlichen Bereich geben, die Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten fördern und gemeinsam mit den Eltern die Kinder in christlicher Verantwortung erziehen. Grundlage für die Erfüllung des familienunterstützenden Auftrages ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kirchengemeinde, dem Träger, der Leitung, den Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtung und den Eltern. 1. Leistungen der Kindertageseinrichtung 1.1. Bei Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ist nach 4 Abs. 1 Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorge des Kindes durch Vorlage des Untersuchungsheftes für Kinder nach 26 SGB V oder eine ärztliche Bescheinigung zu erbringen. Auf krankheitsbedingte Einschränkungen des Kindes ist durch die Eltern auf dem Aufnahmebogen gesondert hinzuweisen. Die Eltern haben ferner einen Nachweis vorzulegen, dass das Kind seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechend alle öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder es ist die Erklärung beizubringen, dass die Eltern ihre Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen nicht erteilen. 1.2. Der vereinbarte Leistungsumfang ergibt sich aus den diesem Vertrag beigefügten Anlagen, die Vertragsbestandteil sind. Beginn und Beendigung der Inanspruchnahme der Leistung sind der Kindertageseinrichtung von den Eltern schriftlich zu bestätigen. 1.3. Die von der Kindertageseinrichtung wahrgenommene Aufgabe der Betreuung, Bildung und Erziehung zum Wohle der Kinder wird im Rahmen der vereinbarten Leistungsart mit dem Ziel der individuellen Förderung der Kinder und der Stärkung ihrer Gemeinschaftsfähigkeit nach Maßgabe der Leistungsvereinbarung gemäß 15,16 KibeG und gemäß 2 KibeG erfüllt. Das pädagogische Konzept der Kindertageseinrichtung wird diesem Vertrag als dessen Anlage beigefügt. Die Qualifikation der Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtung entspricht den gesetzlichen Anforderungen. 1.4. Die gegenwärtigen Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung sind wie folgt geregelt: Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag: 08:00-16:00 Öffnungszeiten eine Änderung der Öffnungszeiten bleibt der Kindertageseinrichtung vorbehalten. Die Eltern werden für den Fall einer Änderung der Öffnungszeiten darüber mit angemessenem zeitlichen Vorlauf unterrichtet. 1.5. Die Schließungszeiten der Kindertageseinrichtung (Ferienzeiten, Studientage u. ä.) werden durch die Kindertageseinrichtung festgelegt und rechtzeitig bekannt gegeben. 1.6. Wird die Kindertageseinrichtung auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder im Betrieb eingeschränkt, besteht kein

Anspruch auf anderweitige Betreuung oder Aufnahme des Kindes in einer Notgruppe. Eine Erstattung des Beitrages erfolgt nicht, es sei denn, der Grund für die Schließung oder Betriebseinschränkung ist durch die Kindertageseinrichtung zu vertreten. 2. Beitragsregelung 2.1. Die Kindertageseinrichtung wird in der Regel durch die Freie und Hansestadt Hamburg und die Kostenbeteiligung der Eltern finanziert. Die Kostenbeteiligung der Eltern wird durch das Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) geregelt. 2.2. Die Eltern verpflichten sich, das Leistungsentgelt an die Kindertageseinrichtung jeweils monatlich im Voraus bis zum 15. Kalendertag eines jeden Monats zu entrichten. Bei Barzahlung ist das Leistungsentgelt jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag des Monats zu entrichten. Das Leistungsentgelt entspricht der Höhe nach dem jeweils mit der Freien und Hansestadt Hamburg vereinbarten Leistungsentgelt für die betroffene Leistungsart (siehe Anlage 1). Für den Fall der Vereinbarung zusätzlicher Leistungen gemäß Anlage 2 dieses Vertrages ist das dort ausgewiesene zusätzliche Entgelt zusammen mit dem Leistungsentgelt zu entrichten. 2.3. Ändert sich die Höhe des zwischen der Kindertageseinrichtung und der Freien und Hansestadt Hamburg vereinbarten Leistungsentgeltes, ändert sich das in der Anlage 1 genannte Leistungsentgelt entsprechend. Die Änderung tritt - auch rückwirkend - mit dem Zeitpunkt ein, zu dem sie nach der Vereinbarung zwischen der Kindertageseinrichtung und der Freien und Hansestadt Hamburg wirksam werden soll. Die Veränderung wird den Eltern mitgeteilt. 2.4. Die Eltern sind dafür verantwortlich, selbst eine Bewilligung öffentlicher Zuschüsse im Rahmen der jeweils gegebenen Möglichkeiten bei dem öffentlichen Kostenträger einzuholen und für die Aufrechterhaltung dieser Bewilligung zu sorgen. Soweit ein öffentlicher Zuschuss von dem öffentlichen Kostenträger an die Kindertageseinrichtung gezahlt wird, wird dieser auf die Leistungsverpflichtung der Eltern nach Ziffer 2.2 angerechnet. Etwaige Überzahlungen werden an den jeweils Berechtigten erstattet. 2.5. Den Eltern ist bekannt, dass sie die gesetzlichen Bestimmungen zur Beteiligung der Eltern an den Kosten für die Förderung der Kinder in Kindertageseinrichtungen einzuhalten haben, sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Bewilligung mit dem Kostenträger Verbindung aufnehmen müssen, um den Elternbeitrag neu errechnen zu lassen und dass sie selbst für die Zahlung des vollen Leistungsentgeltes herangezogen werden, soweit eine Förderung durch den öffentlichen Kostenträger nicht erfolgt. 2.6. Das Leistungsentgelt für einen Platz in der Kindertageseinrichtung ist für den Zeitraum eines Jahres unter Berücksichtigung von Ferienzeiten, Urlaub, Kur und anderen Ausfallzeiten berechnet. Es ist daher nicht möglich, einen Beitragsnachlass zu gewähren. 2.7. Eltern, die das volle Leistungsentgelt selbst tragen (Selbstzahler) ist bekannt, dass das Leistungsentgelt des laufenden Jahres auch erst im laufenden Jahr angepasst wird, so dass es zu einer nachträglichen Änderung des Leistungsentgeltes kommen kann. In diesem Fall werden die Eltern zur Zahlung des Differenzbetrages gegenüber dem bisher bezahlten Leistungsentgelt in Anspruch genommen.

2.8. Die Eltern erteilen der Kindertageseinrichtung hiermit die Ermächtigung, im Wege des Bankeinzuges die nach diesem Vertrag zu leistenden Beträge zum r 1. Bankarbeitstag im Monat r 15. Kalendertag eines jeden Monats (fällt der 15. auf einen Feiertag oder Wochenende, wird der Einzug am darauf folgenden Bankarbeitstag vorgenommen) (bitte Zutreffendes ankreuzen) von folgendem Konto abzubuchen: Kontoinhaber/-in: Bank: BIC: IBAN: 3. Mitwirkungspflichten, Einhaltung der Betreuungszeiten 3.1. Für das Kind ist es besonders wichtig, dass die Eltern und die Erzieherinnen und Erzieher in der Kindertageseinrichtung vertrauensvoll zusammenarbeiten. Die Eltern sind bereit, auf Anregung der Leitung der Kindertageseinrichtung die für die Betreuung des Kindes zweckmäßige Mitwirkung zu leisten. Die Kindertageseinrichtung wird dafür Sorge tragen, dass die Kinder entsprechend ihrem Alters- und Entwicklungsstand aktiv in die Gestaltung der Bildungs- und Betreuungsarbeit einbezogen werden. 3.2. Die Eltern verpflichten sich zur Einhaltung der vereinbarten Betreuungszeiten. Die Kindertageseinrichtung ist berechtigt, im Falle von Überschreitungen vereinbarter Zeiten eine Vergütung für zusätzlich geleistete Betreuungszeit geltend zu machen (siehe Anlage 2) 4. Krankheits- und Fehlzeiten des Kindes 4.1. Im Krankheitsfall sowie bei einem Fernbleiben aus anderen Gründen soll das Kind durch die Eltern entschuldigt werden. Gemäß 14 Abs. 2 KibeG gilt die Inanspruchnahme einer Leistung der Kindertageseinrichtung im Verhältnis zu dem Kostenträger als beendet, wenn das Kind der Kindertageseinrichtung länger als zehn Öffnungstage ohne Benachrichtigung der Kindertageseinrichtung fernbleibt, oder der Kindertageseinrichtung länger als 30 Öffnungstage fernbleibt, ohne dass ein triftiger Grund glaubhaft gemacht wird. 4.2. Bei Anzeichen von Krankheit (z. B. Fieber, Erbrechen, Durchfall oder dergleichen) oder Ungezieferbefall (z. B. Läuse) sind mit Rücksicht auf das Kind selbst sowie die anderen zu betreuenden Kinder ein Besuch sowie eine Betreuung und Förderung des Kindes in der Kindertageseinrichtung nicht möglich. 4.3. Die Eltern verpflichten sich, der Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn bei dem Kind oder einer anderen Person, die mit dem Kind zusammenlebt, eine ansteckende Krankheit aufgetreten ist. Solange die Gefahr einer Krankheitsübertragung besteht, darf das Kind (oder gesunde Geschwister) die Kindertageseinrichtung aus Gründen des Infektionsschutzes nicht besuchen. (siehe Anlage: Infektionsschutzgesetz)

4.4. Nach einer ansteckenden Krankheit sind ein Besuch sowie eine Betreuung und Förderung des Kindes in der Kindertageseinrichtung erst nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung wieder möglich. 4.5. Wenn Mitarbeitende der Kindertageseinrichtung dem Kind Medikamente verabreichen sollen, haben die Eltern vorher bei der Leitung der Kindertageseinrichtung eine schriftliche Medikamentenerklärung des Arztes/der Ärztin vorzulegen. 5. Versicherungsschutz/Haftung 5.1. Während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung und auf den im Zusammenhang mit dem Besuch der Kindertageseinrichtung stehenden Wegen sind die Kinder durch die Unfallkasse Nord versichert. 5.2. Für den Hin- und Rückweg zu und von der Kindertageseinrichtung übernehmen die Eltern die alleinige Verantwortung. Erst mit Übergabe des Kindes an eine pädagogische Fachkraft in der Kindertageseinrichtung wird die Verantwortung von der Kindertageseinrichtung übernommen. 5.3. Auf Verlangen der Kindertageseinrichtung ist schriftlich zu vereinbaren, welche Personen das Kind abholen dürfen oder ob es ohne Begleitung nach Hause entlassen werden darf. Das Kind darf den Heimweg erst dann alleine antreten, wenn die Leitung der Kindertageseinrichtung dies aus pädagogischer Sicht für verantwortbar und sinnvoll erachtet. 5.4. Etwaige Unfälle, die eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich zu melden, auch soweit sie sich auf dem direkten Weg zur Einrichtung oder zurück nach Hause ereignet haben. 5.5. Die Haftung der Kindertageseinrichtung sowie der Mitarbeitenden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit es sich nicht um vertragswesentliche Pflichten handelt und dies gesetzlich zulässig ist. Für Verlust oder die Verwechslung von Kleidung oder anderem Eigentum des Kindes oder der Eltern gilt dies entsprechend. 5.6. Soweit eine schriftliche Einwilligung der Eltern für eine Teilnahme des Kindes an Ausflügen, Reisen u. ä. durch die Kindertageseinrichtung für erforderlich gehalten wird, setzt die Teilnahme die vorherige Erteilung der schriftlichen Einwilligung voraus. 6. Vertragsdauer/Kündigung 6.1. Die ordentliche Kündigung des vorliegenden Förderungs- und Betreuungsvertrages durch die Eltern ist bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ende des nächsten Monats zulässig. Bei Übergang des Kindes in die Vorschule oder Grundschule können die Eltern den vorliegenden Förderungs- und Betreuungsvertrag mit einer Frist von einem Monat genau auf den Tag kündigen, der dem Tag des Vorschulbeginns bzw. des Grundschulbeginns vorausgeht. Soweit die Eltern von dieser Kündigungsregelung bei Übergang des Kindes in die Vorschule oder Grundschule keinen Gebrauch machen, gilt die ordentliche Kündigungsregelung nach Absatz 1.

6.2. Die Verpflichtung der Eltern zur Zahlung des Leistungsentgeltes umfasst den Zeitraum von der vereinbarten Aufnahme bis zur Vertragsbeendigung und besteht unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Betreuung in der Kindertageseinrichtung und unabhängig vom Bewilligungszeitraum. 6.3. Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung des vorliegenden Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kindertageseinrichtung ist insbesondere berechtigt, den Betreuungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen und das Kind mit sofortiger Wirkung von dem Besuch der Kindertageseinrichtung auszuschließen, wenn a) die Eltern mit der Zahlung des Leistungsentgeltes für zwei aufeinanderfolgende Beitragsmonate in Verzug geraten sind; b) durch einen Verbleib des Kindes in einer Gruppe die pädagogische Gruppenarbeit so gestört wird, dass der Förderungs- und Betreuungsauftrag an den anderen Kindern nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt werden kann; c) das Kind längere Zeit unentschuldigt fehlt und nach einer Aufforderung unter Androhung der Kündigung den Platz in der Kindertageseinrichtung nicht innerhalb einer Woche wieder einnimmt; (vgl. 4.1); d) das Zusammenwirken mit den Eltern nicht in der für die Förderung des Kindes zweckmäßigen Art und Weise hergestellt werden kann; oder e) aus anderen Gründen eine zweckentsprechende Betreuung und Förderung des Kindes in der Kindertageseinrichtung nicht unerheblich behindert wird. 6.4. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Eine durch die Kindertageseinrichtung ausgesprochene Kündigung ist unter Angabe der Gründe zu erklären. 7. Datenverarbeitung/Anlagen 7.1. Die Kindertageseinrichtung kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Hamburgischen Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig ist, personenbezogene Daten des Kindes und der Eltern verarbeiten. Die Daten des Kindes und der Eltern werden für die Abrechnung an den zuständigen Kostenträger weitergegeben. 7.2. Von den Eltern zu leistende Kostenerstattungen sowie ggf. in Anspruch genommene Zusatzleistungen ergeben sich aus den diesem Vertrag beigefügten Anlagen. Hamburg, den 11.08.2015 Träger der Kindertageseinrichtung - - Sorgeberechtigte/Eltern - Anlagen: Anlage 1; Leistungsvereinbarung Anlage 2; Zukauf von Leistungen Anlage 3; Pädagogisches Konzept der Kindertageseinrichtung Anlage 4; Infektionsschutzgesetz (zur Information) (ggf. weitere Anlagen)

Bezeichnung der Kindertageseinrichtung: K032 Ev. Kita Christophorus I-Hummelsbüttel Anlage 1 zum Förderungs- und Betreuungsvertrag vom Leistungsvereinbarung Für das Kind geboren am ist ein Bewilligungszeitraum für die Zeit vom bis zum gemäß Bewilligungsschein-Nummer bewilligt worden. Es ist ein Platz in der o. a. Kindertageseinrichtung mit folgendem Betreuungsangebot vereinbart worden: Leistungsart: zu folgenden Leistungszeiten: dies ergibt insgesamt folgende Leistungszeitensumme: dies ergibt folgendes Leistungsentgelt: und führt zu folgendem Eigenanteil für das Kind: Die Eltern verpflichten sich, das Kind pünktlich abzuholen. Eine Veränderung der Zeiten ist nur in Absprache mit der Leitung der Kindertageseinrichtung möglich. Wenn das Kind eingeschult ist, kann eine Betreuung in der Kindertageseinrichtung in der Zeit von 8 Uhr bis 13 Uhr nicht erfolgen. Ausnahmen gelten lediglich für die Zeit der Hamburger Schulferien. Hamburg, den 11.08.2015 - Leitung der Kindertageseinrichtung - - Sorgeberechtigte/Eltern -

Bezeichnung der Kindertageseinrichtung: K032 Ev. Kita Christophorus I-Hummelsbüttel Anlage 2 zum Förderungs- und Betreuungsvertrag vom Zukauf von Leistungen Zwischen der o. a. Kindertageseinrichtung und Frau/Herrn/Familie wird folgende Zusatzvereinbarung getroffen: Das Kind geboren am wird über das gem. Anlage 1 geregelte Betreuungsangebot hinaus zusätzlich wie folgt betreut: Zusatzleistung von bis Leistungsentgelt Die Kosten für die zusätzlichen Leistungen werden von den Eltern getragen. Die Eltern verpflichten sich, den Beitrag für die Zusatzleistung nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen im Betreuungsvertrag an die Kindertageseinrichtung zu zahlen. Die Eltern verpflichten sich, dass Kind pünktlich abzuholen. Eine Veränderung der Zeiten ist nur in Absprache mit der Leitung der Kindertageseinrichtung möglich. Die Kündigungsfristen sind gemäß Betreuungsvertrag, Textziffer 6 ff festgelegt und finden auch hier ihre Anwendung. Hamburg, den 11.08.2015 - Leitung der Kindertageseinrichtung - - Sorgeberechtigte/Eltern -

Belehrung der Personenberechtigten (Eltern, Vormünder, Betreuer) nach 34 Abs. 4 Satz 1 und 34 Abs. 5 Satz 1 SeuchRNeuG durch durch K032 Ev. Kita Christophorus I-Hummelsbüttel (Bezeichnung der Gemeinschaftseinrichtung/Kindertageseinrichtung) 1. Kinder/Jugendliche, die an 1. Cholera 2. Diphtherie 3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. Coli (EHEC) 4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber 5. Haemophilus influenzae Typ b-meningitis 6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte) 7. Keuchhusten 8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose 9. Masern 10. Meningokokken-Infektion 11. Mumps 12. Paratyphus 13. Pest 14. Poliomyelitis 15. Scabies (Krätze) 16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-infektionen 17. Shigellose 18. Typhus abdominalis 19. Virushepatitis A oder E 20. Windpocken erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen den Betrieb der K032 Ev. Kita Christophorus I-Hummelsbüttel (Bezeichnung der Gemeinschaftseinrichtung/Kindertageseinrichtung) dienenden Räume nicht betreten. Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und nicht an ihren Veranstaltungen teilnehmen. Dies gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtigt sind. Diese Verbote gelten, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. 2. Kinder/Jugendliche, die Ausscheider von 1. Vibrio cholerae O 1 und O 139 2. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend 3. Salmonella Typhi 4. Salmonella Paratyphi 5. Shigella sp. 6. Enterohämorrhagische E. Coli (EHEC) sind, dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betreten, Einrichtung der Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen.

3. Für Kinder/Jugendliche (Betreute der Gemeinschaftseinrichtung), in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf: 1. Cholera 2. Diphtherie 3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC) 4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber 5. Haemophilus influenzae Typ b-meningitis 6. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose 7. Masern 8. Meningokokken-Infektion 9. Mumps 10. Paratyphus 11. Pest 12. Poliomyelitis 13. Shigellose 14. Typhus abdominalis 15. Virushepatitis A oder E aufgetreten ist, gelten die Verbote nach Nr. 1 entsprechend. 4. Für die Einhaltung der Pflichten der in Nr. 1-3 genannten geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen hat zu sorgen, dem die Sorge für diese Personen zusteht (Eltern/Vormünder/Betreuer). Tritt einer der Tatbestände der Nr. 1-3 auf, haben sie der Gemeinschaftseinrichtung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. 5. Die Gemeinschaftseinrichtung hat die betreuten Personen und/oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam mit dem Gesundheitsamt über die Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommision ausreichenden Impfschutz und über die Prävention übertragbarer Krankheiten aufgeklärt. 6. Der Personensorgeberechtigte erhält eine Ausfertigung dieser Belehrung mit der Bitte um Beachtung. (Ort, Datum) (Ort, Datum) (Unterschrift Einrichtungsleitung) (Unterschrift Personensorgeberechtigte/r)

SEPA-Lastschriftmandat Gläubiger-Identifikationsnummer: DE5124100000015153 Mandatsreferenz: Hiermit ermächtige ich den Betreiber Kirchengemeindeverband der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, Danziger Straße 15-17, 20099 Hamburg Name/Bezeichnung, Anschrift des Betreibers der Kindertageseinrichtung der Kindertageseinrichtung K032 Ev. Kita Christophorus I-Hummelsbüttel, Poppenbüttler Stieg 25, 22339 Hamburg Name/Bezeichnung, Anschrift der Kindertageseinrichtung Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der Einrichtung K032 Ev. Kita Christophorus I-Hummelsbüttel auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen beginnend mit dem Belastungsdatum die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Kontoinhaber/-in Straße PLZ/Ort Kreditinstitut BIC IBAN Ort, Datum Unterschrift Kontoinhaber/-in

Einwilligungserklärung für die Betreuung Ihres Kindes in der Kindertageseinrichtung Kindertageseinrichtung: K032 Ev. Kita Christophorus I-Hummelsbüttel Name des Kindes: Name und Anschrift der/des Personensorgeberechtigten: Ich bin/wir sind damit einverstanden, dass mein/unser Kind von folgenden Personen aus der Kindertageseinrichtung abgeholt werden darf: 0 0 0 0 Datum Unterschrift(en) Ich erkläre mich/wir erklären uns damit einverstanden, dass mein/unser Kind an Unternehmungen wie 0 Ausflügen 0 Besichtigungen teilnehmen darf. Datum Unterschrift(en)

Einwilligungserklärung für die Erhebung von Daten durch Beobachtungsbögen und die Erstellung von Entwicklungsberichten Kindertageseinrichtung: K032 Ev. Kita Christophorus I-Hummelsbüttel Name des Kindes: Name und Anschrift der/des Personensorgeberechtigten: Beobachtungsbögen und darauf basierende Entwicklungsberichte sind die Grundlage, um Sie regelmäßig über den Entwicklungsstand Ihres Kindes informieren zu können und Ihnen Hinweise auf die Interessen und Fähigkeiten Ihres Kindes geben zu können, aber auch auf eventuell vorhandene Schwächen, die durch eine besondere Förderung ausgeglichen werden sollten. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt nur nach Rücksprache mit Ihnen und Ihrer schriftlichen Genehmigung. Nach dem Ausscheiden Ihres Kindes aus der Kindertageseinrichtung werden die bis dahin entstandenen Daten gelöscht, es sei denn, es bestehen rechtliche Pflichten zur weiteren Aufbewahrung. Einwilligungserklärung Ich bin/wir sind damit einverstanden, dass der Entwicklungsstand meines/unseres Kindes in Beobachtungsbögen und Entwicklungsberichten dokumentiert wird. Datum Unterschrift(en) Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.

Einwilligungserklärung für die Verwendung von Fotos innerhalb der Kindertageseinrichtung Kindertageseinrichtung: K032 Ev. Kita Christophorus I-Hummelsbüttel Name des Kindes: Name und Anschrift der/des Personensorgeberechtigten: Um Ihnen und anderen Erziehungsberechtigten einen Einblick in das Alltagsgeschehen und in die Aktivitäten der Kindertageseinrichtung zu geben, wollen wir Fotos Ihrer Kinder innerhalb der Kindertageseinrichtung in verschiedenen Formen ausstellen oder aushängen. Um dies tun zu können, benötigen wir Ihr Einverständnis. Selbstverständlich werden wir keine Fotos verwenden, die die Würde Ihres Kindes in irgendeiner Weise verletzen. Außerdem wollen wir Fotos anfertigen, um die Entwicklung Ihres Kindes besser dokumentieren zu können. Auch dazu benötigen wir Ihr Einverständnis. Es ist dabei nicht komplett auszuschließen, dass in den Dokumentationen/Portfolios andere Kinder Fotos verwendet werden, auf denen Ihr Kind auch abgebildet ist. Einwilligungserklärung Ich bin/wir sind damit einverstanden, dass Fotos, auf denen mein/unser Kind abgebildet ist, innerhalb der Kindertageseinrichtung ausgestellt oder ausgehängt werden. 0 Ja 0 Nein Ich bin/wir sind damit einverstanden, dass zur Dokumentation der Entwicklung meines/unseres Kindes Fotos angefertigt werden. 0 Ja 0 Nein Mir/Uns ist bewusst, dass die Dokumentationen/Portfolios anderer Kinder Fotos enthalten können, auf denen auch mein/unser Kind abgebildet ist. Datum Unterschrift(en)

Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Fotos in Druckmedien Kindertageseinrichtung: K032 Ev. Kita Christophorus I-Hummelsbüttel Name des Kindes: Name und Anschrift der/des Personensorgeberechtigten: Bei folgender Veranstaltung/Aus folgendem Anlass wurden in der Kindertageseinrichtung Fotos gemacht, auf denen auch Ihr Kind abgebildet ist. Im Rahmen unserer Öffentlichkeitsarbeit möchten wir eines/mehrere dieser Fotos veröffentlichen. Um dies tun zu können, benötigen wir Ihr Einverständnis. Einwilligungserklärung Ich bin/wir sind damit einverstanden, dass ein Foto/Fotos, auf dem/auf denen mein/unser Kind abgebildet ist, 0 mit Namen 0 ohne Namen in folgenden Druckmedien veröffentlicht wird: 0 Gemeindebrief/Kirchengemeindeblatt 0 Info-Broschüre der Kindertageseinrichtung 0 Das Foto ist/die Fotos sind mir/uns vor der Veröffentlichung gezeigt worden. Datum Unterschrift(en)

Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Fotos im Internet Kindertageseinrichtung: K032 Ev. Kita Christophorus I-Hummelsbüttel Name des Kindes: Name und Anschrift der/des Personensorgeberechtigten: Bei folgender Veranstaltung/Aus folgendem Anlass wurden in der Kindertageseinrichtung Fotos gemacht, auf denen auch Ihr Kind abgebildet ist. Im Rahmen unserer Öffentlichkeitsarbeit möchten wir eines/mehrere dieser Fotos veröffentlichen. Um dies tun zu können, benötigen wir Ihr Einverständnis. Einwilligungserklärung Ich bin/wir sind damit einverstanden, dass ein Foto/Fotos, auf dem/auf denen mein/unser Kind abgebildet ist, 0 mit Namen 0 ohne Namen auf folgender Internetseite veröffentlicht wird: 0 Homepage der Kirchengemeinde/Kindertageseinrichtung 0 Das Foto ist/die Fotos sind mir/uns vor der Veröffentlichung gezeigt worden. Hinweis: Auf im Internet veröffentlichte Informationen und Bilder kann weltweit zugegriffen werden. Im Internet veröffentliche Informationen können weltweit von jedermann heruntergeladen und weiterverarbeitet werden. Einmal im Internet veröffentlichte Informationen lassen sich kaum wieder daraus entfernen. Datum Unterschrift(en)