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Bayerische Rahmenleistungsvereinbarung für den Leistungstyp: Teilstationäre Angebote für körperlich oder geistig behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Heilpädagogischen Tagesstätten (Leistungstypen TS-KJ-K-HPT; T-KJ-G-HPT) 1. Gegenstand und Grundlage Diese Vereinbarung regelt diejenigen Leistungen, die der Leistungsträger unter Berücksichtigung des Nachranges der Sozialhilfe sicherzustellen hat. Des weiteren werden hier die verbindlichen Maßgaben für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen festgelegt. Die heilpädagogischen Tagesstätten für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit geistiger oder körperlicher Behinderung verstehen sich als ein Lebensraum, der ganzheitliche, begleitende, erziehende, betreuende, fördernde, und ggf. pflegerische Leistungen bereithält. Sie bieten differenzierte und den jeweiligen Bedürfnissen entsprechende Betreuungs- und Fördermöglichkeiten an, die dem aktuellen fachlichen Standard entsprechen. Durch vielfältige und individuelle Fördermaßnahmen tragen sie zur Entfaltung der Persönlichkeit sowie zu zunehmender Verselbständigung bei und bieten Hilfen zur angemessenen Schulbildung. Wesentliche rechtliche Grundlagen SGB XII ( 53 ff, 75 ff) Eingliederungshilfe Verordnung nach 60 SGB XII Bayerischer Rahmenvertrag zu 79 SGB XII Sozialgesetzbuch SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe Sozialgesetzbuch SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen 2. Zielgruppe 2.1. Personenkreis Der Personenkreis in den Heilpädagogischen Tagesstätten der obengenannter Leistungstypen umfasst wesentlich körperlich oder geistig behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Vorschul- und Schulalter im Sinne des 53 SGB XII. 2.2. Bildung von Gruppen vergleichbaren Hilfebedarfs In diesen Leistungstypen werden drei Hilfebedarfsgruppen gebildet. Welche dieser Hilfebedarfsgruppen in der individuellen Leistungsvereinbarung vereinbart werden, entscheiden die Vertragspartner einvernehmlich. 1

Hilfebedarfsgruppe 1: Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung oder von wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung bedrohte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Hilfebedarfsgruppe 2: Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung oder von wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung bedrohte Kinder im Vorschulalter, die einen erhöhten Förder-, Betreuungs- und Pflegebedarf aufweisen. Ein erhöhter Förder-, Betreuungs- und Pflegebedarf besteht, wenn zwei oder mehrere der Behinderungen Blindheit, Gehörlosigkeit, anhaltende Verhaltensauffälligkeiten, geistige Behinderung oder hochgradige Körperbehinderung vorliegen. Dies gilt auch bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, deren Behinderung oder bei Kindern im Vorschulalter, deren Verhaltenssauffälligkeit so erheblich ist, dass der Umfang des Förder-, Betreuungs- und Pflegebedarfes dem des vorgenannten Personenkreises entspricht. Hilfebedarfsgruppe 3: Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung oder von wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung bedrohte Kinder im Vorschulalter, die aufgrund ihres erhöhten Förder-, Betreuungs- und Pflegebedarfes einer besonders intensiven Betreuung, Förderung und Pflege bedürfen. Dies trifft regelmäßig dann zu, wenn eine ununterbrochene individuelle Betreuung, Förderung und Pflege erforderlich ist. 3. Aufnahme 3.1. Aufnahmeverpflichtung Der Leistungserbringer verpflichtet sich nach 5 Bay. Rahmenvertrag nach 79 SGB XII unabhängig von der Hilfebedarfsgruppe bzw. der Schwere der Behinderung, im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten alle behinderten Menschen aufzunehmen, für die er nach 4 Bay. Rahmenvertrag nach 79 SGB XII dieses Leistungsangebot entsprechend der individuellen Leistungsvereinbarung vorhält. Der Leistungserbringer kann grundsätzlich nur die Personen aufnehmen, die zu dem in der individuellen Leistungsvereinbarung beschriebenen Personenkreis gehören. 3.2. Aufnahmeverfahren Der Leistungserbringer hat die gesetzlichen Vertreter, ggf. die Menschen mit Behinderungen darauf hinzuweisen, dass vor der Aufnahme beim zuständigen Leistungsträger (hier: örtlicher Sozialhilfeträger) ein Aufnahmeantrag mit ausführlichen Unterlagen (d.h. ärztliche Berichte, Entwicklungsberichte der abgebenden Einrichtung oder sonstigen Stellen etc.) vorzulegen ist. Eine endgültige Aufnahmezusage erfolgt in der Regel erst, wenn das Aufnahmeverfahren abgeschlossen ist und eine Kostenzusicherung des zuständigen Leistungsträgers vorliegt. 2

3.3. Kündigung Die Kündigung eines Platzes in einer heilpädagogischen Tagesstätte durch den Leistungserbringer hat im Benehmen mit dem Leistungsträger zu erfolgen. 4. Leistung 4.1. Ziel der Leistung Ziel ist es, entsprechend dem individuellen Bedarf des Kindes, Jugendlichen und des jungen Erwachsenen, eine drohende Behinderung oder eine Behinderung oder deren Folgen durch Förder- und Betreuungsangebote zu beseitigen oder zu mildern, um dem jungen Menschen die Eingliederung in die Gesellschaft, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und eine angemessene Schulbildung zu ermöglichen, zu erleichtern und darauf vorzubereiten. Dabei ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von Förder- und Forderung, Erholung und Wohlbefinden zu achten. Insbesondere folgende Ziele zählen hierzu: Förderung sozialer und lebenspraktischer Kompetenzen und der Persönlichkeitsentwicklung Der Leistungserbringer bietet zur Entwicklung von Selbstbestimmung und größtmöglicher Selbständigkeit eine, dem jeweiligen Entwicklungsstand entsprechende ganzheitliche Förderung sozialer und lebenspraktischer Kompetenzen an. Im Rahmen einer individuellen Lebensweltorientierung entwickeln Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Fähigkeiten und Fertigkeiten und werden somit unterstützt, ihr Leben zunehmend selbständig zu gestalten und am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Integration in die soziale Umwelt Durch geeignete Maßnahmen unterstützt der Leistungserbringer die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei der Integration in die soziale Umwelt. Unterstützung bei der Übernahme schulischer Eigenverantwortung und der Schul-, bzw. Berufslaufbahnplanung Im Rahmen der Hausaufgabenbetreuung unterstützt und begleitet der Leistungserbringer die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei der Bewältigung der schulischen Anforderungen. Darüber hinaus unterstützt er die Planung der weiteren schulischen und beruflichen Ausbildung, in Zusammenarbeit mit den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, Eltern/Bezugspersonen (ggf. gesetzlichen Betreuern) und Lehrern. Förderung der Eigenbeschäftigung und Freizeitgestaltung Ausgehend von den Ressourcen der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen werden vielfältige Angebote offeriert, um Neigungen und Interessen zu wecken und damit die Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit zu steigern. Gleichzeitig werden die Vielfältigkeit und der Umfang der Eigenbeschäftigung und Freizeitgestaltung gefördert. 3

Unterstützung der Eltern/Bezugspersonen Der Leistungserbringer berät und unterstützt die Eltern/Bezugspersonen im Umgang mit ihrem Kind, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Er fördert bei Bedarf die Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten und die aktive Beteiligung am Tagesgeschehen in der Heilpädagogischen Tagesstätte. 4.2. Art, Inhalt und Umfang der Leistung Die Leistungen des Leistungserbringers müssen in jedem Einzelfall in Art und Umfang dem Leistungsanspruch nach den 1 und 9 SGB XII entsprechen. Sie müssen gem. 76 Abs. 1 SGB XII ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Der Leistungserbringer leistet die Hilfe entsprechend dem individuellen Bedarf des behinderten Menschen. Die einzelnen Leistungsbereiche sind: Verpflegung (gesondert vergütet) Förderung, Erziehung, Betreuung, Beratung, Pflege Zusammenarbeit mit Eltern/Bezugspersonen und gesetzlichen Betreuern Kooperation mit allen beteiligten Institutionen, Diensten und Therapeuten die Bereitstellung der betriebsnotwendigen Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung Leistungen der Leitung und Verwaltung Sonstige personelle und sächliche Leistung aufgrund gesetzlicher Vorschriften Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Öffentlichkeitsarbeit Dazu gehört insbesondere: die Zubereitung und Bereitstellung von Getränken und Speisen, die Wäscheversorgung der hauseigenen Wäsche, die Hausreinigung, Hausmeisterservice und Hauswartung sowie Instandhaltung von Gebäude, Außenanlagen, Ausstattung und technische Anlagen, die Versorgung mit Wasser, Energie sowie Entsorgung von Abwasser und Abfall und das Vorhalten von Kraftfahrzeugen, sofern dies erforderlich ist Die Ernährung wird unter größtmöglicher Mitwirkung der Betreuten nach ernährungsphysiologischen Gesichtspunkten sichergestellt. Sonderernährung muss entsprechend dem individuellen Bedarf gewährleistet werden. 4

Die Reinigung und Pflege der hauseigenen Wäsche, der Räumlichkeiten, der Ausstattung und der Außenanlagen wird entsprechend den Erfordernissen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften erbracht. Zu Maßnahmen der Betreuung und Pflege gehören auch die Organisation und Koordination des Gruppenalltags, Team-, Fallbesprechungen, Fortbildung, Förder-, Hilfe- und ggf. Pflegeplanung und Dokumentation. Regelungen zur Supervision sind bei Bedarf in der individuellen Leistungsvereinbarung zu treffen. In Zusammenarbeit mit Therapeuten, Schule und weiteren beteiligten Personen werden, ausgehend vom individuellen Bedarf der Betreuten, gemeinsame Zielvorstellungen erarbeitet und umgesetzt. Zur Erreichung der o.g. Ziele werden folgende Maßnahmen erbracht: bei Bedarf Diagnostik durch Psychologen und Therapeuten pädagogische Betreuung und Förderung pflegerische ganzheitliche Versorgung und Unterstützung, bei Bedarf Hilfe bei den Aktivitäten des täglichen Lebens mit dem Ziel größtmöglicher Selbständigkeit Förderung der kognitiven, psychischen, psychomotorischen und affektiven Entwicklung Förderung von Sprache und Kommunikation Förderung des Sozialverhaltens Förderung und Entwicklung des Spiel- / Arbeits- und Freizeitverhaltens Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft/Öffentlichkeit Zusammenarbeit mit sowie Unterstützung und Beratung der Eltern Interdisziplinäre Vernetzung der o.g. Hilfsangebote und Förderansätze Zusammenarbeit mit Schule, WfbM, Wohnheim und anderen Institutionen Die bedarfsgerechten heilpädagogischen, sozialpädagogischen, und psychologischen Leistungen sowie sonstige spezifische Förderangebote (wie spiel-, musik-, kunsttherapeutische Angebote, Freizeitangebote u.a.) werden in Gruppen- und/ oder Einzelförderung durchgeführt. Die medizinisch-therapeutischen Leistungen wie Krankengymnastik, Logopädie, Ergotherapie sind nicht Bestandteil dieser Rahmenleistungsvereinbarung und werden mit dem dafür zuständigen Leistungsträger vereinbart und abgerechnet. Der Umfang der Leistung im Betreuungsbereich richtet sich nach den Anforderungen aufgrund des individuellen Hilfebedarfs in der jeweiligen Hilfebedarfsgruppe der Gruppengröße und zusammensetzung. den Öffnungszeiten Die Heilpädagogische Tagesstätte hat an allen Schultagen pro Jahr geöffnet. Zusätzliche Öffnungstage sind ebenso wie die täglichen Öffnungszeiten entsprechend dem Bedarf vor Ort zu vereinbaren. 5

den Verfügungszeiten Für die Fach- und Hilfskräfte sind angemessene Verfügungszeiten zu berücksichtigen. Die Verfügungszeiten sind entsprechend der Leistungsvereinbarung variabel. Darin enthalten sind Aufgabenstellungen wie Vor- und Nachbereitung des Gruppengeschehens (insbesondere Planung und Reflexion der Aktivitäten, Dokumentation von Beobachtungen und Förderplanung), Elterngespräche, Fall- und Teambesprechungen, Praktikantenanleitung und Supervision. 5. Qualität der Leistung Die Qualität der zu erbringenden Leistung gliedert sich in Strukturqualität, Prozessqualität und Ergebnisqualität. Die Einrichtung hat die Qualität der vereinbarten und notwendigen Leistungen sicherzustellen. Der Leistungserbringer ist verantwortlich, dass Maßnahmen zur internen Sicherung der Struktur-, Prozess und Ergebnisqualität festgelegt und durchgeführt werden. 5.1. Strukturqualität 5.1.1. Standort und Ausstattung Die sächliche und räumliche Gestaltung des Angebots ist nach kindgerechten und behinderungsspezifischen Erfordernissen und Bedürfnissen und nach den gesetzlichen Vorschriften zu gestalten. Vom Leistungserbringer sind in der Einzelvereinbarung detaillierte Angaben über den Standort der Einrichtung, ggf. unter Angabe aller Zweigstellen die Anzahl der Gruppenräume die Anzahl der Therapieräume die Sanitärausstattung je Gruppe und sonstige Funktionsräume zu machen. 5.1.2. Konzeption Es ist die Konzeption des Leistungserbringers vorzulegen. Sie ist nicht Bestandteil der individuellen Leistungsvereinbarung. 5.1.3. Personalausstattung Die personelle Besetzung richtet sich nach der Öffnungszeit in den Gruppen, den Gruppengrößen und zusammensetzungen sowie dem Hilfebedarf der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, zzgl. der Verfügungszeiten. Die Dienstzeiten sind an den Anwesenheitszeiten der Menschen mit Behinderung zu orientieren. Mittelbar zur Betreuung erforderliche Tätigkeiten wie zum Beispiel Vor- und Nachbereitung oder Elternarbeit fallen zum Teil zusätzlich an. Für alle Funktionsgruppen ist die Personalausstattung zu vereinbaren. 6

Ein Basisstellenplan wird gemäß 4 Absatz 5 Bayerischer Rahmenvertrag vereinbart. Der in der Tagesstätte vor Ort gegebene konkrete und über den Basisstellenplan hinausgehende Personalbedarf ist jeweils im individuellen Leistungsangebot/- vereinbarung darzustellen und zu begründen. Hierüber wird mit dem Leistungsträger verhandelt. Die Leistungen insgesamt dürfen das Maß des Notwendigen im Sinne des 76 Absatz 1 Satz 3 SGB XII nicht überschreiten. 5.2. Prozessqualität Der Prozess der Leistungserbringung richtet sich nach folgenden Grundlagen: Leitbild und Konzeption des Leistungserbringers, deren Übereinstimmung mit den Zielen der Leistung sowie ihre Anpassung an veränderte fachliche Standards und veränderte Bedarfslagen der Betreuten Vernetzung der Angebote innerhalb der Einrichtung im Rahmen einer einzelfallbezogenen Betreuungs-, Förder-, und Pflegeplanung Bedarfsorientierung der Hilfeleistung Organisation der Betreuungsarbeit in einem Fachteam einschl. qualifizierter Fachanleitung Dokumentation der Leistungen Beteiligung der Betreuten, der Eltern/Bezugspersonen sowie der gesetzlich bestellten Betreuer/innen bei Planung und Durchführung der Hilfeangebote Zusammenarbeit mit Eltern/Bezugspersonen und gesetzlichen Betreuern. 5.2.1. Förderung als ein geplanter Prozess Der Prozess der Förderung und persönlichen Entwicklung wird unter Berücksichtigung der notwendigen pflegerischen Versorgung geplant und begleitet. Dabei wird der Entwicklungsstand des einzelnen Menschen, seine lebenspraktischen, sozialen, emotionalen, psychomotorischen, kognitiven und sensitiven Kompetenzen berücksichtigt. 5.2.2. Dokumentation Um die Betreuungsarbeit nachvollziehen zu können, muss die Arbeit in allen wesentlichen Punkten dokumentiert werden. 5.2.2.1. Dienstplan / Personaleinsatzplan Der Dienstplan ist ein beweiserhebliches Dokument und hat deshalb dokumentenecht und nachvollziehbar zu sein. Der Dienstplan soll folgende Anforderungen erfüllen und Angaben enthalten: Vor- und Zuname der Mitarbeiter(innen), Qualifikation, Funktion, Sollarbeitszeit in Wochenstunden. Dienstzeiten einschließlich Übergabezeiten, Tagesbesetzung Einsatzbereich Eindeutige Kennzeichnung von Soll- und Ist-Stunden Übertrag von Plus- und Minusstunden Unterschrift des Dienstplanverantwortlichen Erstellungsdatum Eindeutige Symbolverwendung mit Legende und Erläuterung der verwendeten Kürzel 7

5.2.2.2. Team- und Fallbesprechungen In den Gruppen werden schriftliche Aufzeichnungen bzw. Protokolle von Team- und Fallbesprechungen gefertigt. 5.2.2.3. Betreuungsdokumentation (Status und Entwicklung des Einzelnen) Es wird eine Betreuungs- (einschließlich Pflege-) Dokumentation geführt, die für jeden Betreuten Angaben bzw. Verfahrensregelungen zu nachfolgenden Punkten enthalten soll: Aufnahme- und Verlaufsdokumentation - Persönliche Daten / Stammdaten - Name und Anschrift der gesetzlichen Betreuer - Kostenträger - behandelnde Ärzte - Diagnose - Anamnese (Medizinische, biographische und soziale) - Medizinische, pflegerische Versorgung und Besonderheiten - ärztliche Verordnungen mit Abzeichnung des verantwortlichen Arztes - Verwahrung und ggf. Verabreichung der Medikamente - Inanspruchnahme sonstiger Verordnungen - Gesundheitlich relevante sonstige Vorkommnisse und Maßnahmen Förder- und Erziehungsplanung und deren Fortschreibung Aufgrund einer Analyse der vorhandenen Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie der Problemlagen werden soweit möglich gemeinsam mit dem Kind, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen, bzw. mit deren Eltern/Bezugspersonen Förderpläne erstellt. Die Förderpläne werden von der Einrichtung entsprechend der individuellen Situation des Betreuten regelmäßig überprüft (mind. alle 6 Monate) und ggf. fortgeschrieben. Die Fördermaßnahmen werden dokumentiert. Diese Dokumentation soll Angaben zu folgenden Punkten enthalten: - Erstellungsdatum und Zeitplanung - Einbeziehung der Eltern/Bezugspersonen und des Betreuten (Wünsche, Ziele und Dokumentation der Beteiligung) - Fähigkeiten und Fertigkeiten, Entwicklungsbereiche - Nah- und Fernziele, Maßnahmen und Methoden, Kooperationen, präventive Maßnahmen, etc. - Kontakt zu beteiligten Einrichtungen (z.b. Schule) und Fachdiensten - Verantwortlicher Ansprechpartner zur Förderplanung Durchführungsdokumentation: d.h. Art, Dauer, Zeitraum und Ergebnis der Maßnahmen Entwicklungsberichte / Abschlußbericht Die individuellen Entwicklungsabläufe werden reflektiert und dokumentiert. Sie werden jährlich dem im Rahmen der Delegation für den Einzelfall zuständigen 8

örtlichen Sozialhilfeträger zugeleitet. Im Einzelfall und nach Absprache auch in anderen Abständen. 5.3. Ergebnisqualität Die Ergebnisqualität ist der Zielerreichungsgrad der gesamten Leistungserbringung. Anhand der vereinbarten Leistungsziele ist das Ergebnis durch die Einrichtung regelmäßig zu überprüfen. Dabei sind die Sichtweise des Kindes, des Jugendlichen oder des jungen Erwachsenen und dessen Eltern/Bezugspersonen zu berücksichtigen. Kriterien für die Feststellung der Ergebnisqualität können sein: Soziale, ggf. schulische und berufliche Integration Entwicklungsförderung und Förderung der Leistungsfähigkeit Einbeziehung des sozialen Umfeldes Zufriedenheit des Leistungsberechtigten Zufriedenheit der Sorgeberechtigten 6. Qualitätssicherung Der Leistungserbringer ist dafür verantwortlich, dass Maßnahmen zur internen Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität festgelegt und durchgeführt werden. Der Umfang für Fortbildung einschließlich Supervision erfolgt im Rahmen des in der Vergütung enthaltenen Ansatzes. 7. Salvatorische Klausel Soweit einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung sich als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags als Ganzes grundsätzlich nicht. Die betreffende Regelung wird von den Vertragspartnern entsprechend dem inhaltlich Gewollten und rechtlich Zulässigen angepasst. 8. Kündigung Diese Rahmenleistungsvereinbarung kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres von jedem Vertragspartner gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist allen Vertragspartnern zuzustellen. Die Kündigung gilt nur für den kündigenden Vertragspartner. 9