F - II - 1.1-1. A. Vorbemerkung



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Transkript:

F - II - 1.1-1 Richtlinien des Deutschen Schützenbundes e.v. für die Qualifizierung von Aufsichtspersonen (Standaufsicht) ( 10 Abs. 6 AWaffV) Beschlossen in der Gesamtvorstandssitzung vom 13. November 2004 A. Vorbemerkung Der Gesetzgeber spricht in 27 WaffG von den Anforderungen an das Aufsichtspersonal, in 10 AWaffV verwendet er den Begriff verantwortliche Aufsichtsperson, deren Qualifizierung durch den anerkannten Schießsportverband erfolgen kann. Hiervon zu trennen ist die zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeignete Aufsichtsperson nach 27 Abs. 2 WaffG i. V. m. 10 AWaffV. Diese Aufsichtsperson erhält ihre nach 10 Abs. 6 AWaffV erforderliche Qualifizierung durch den Erwerb der sog. Jugendbasislizenz. Verantwortliche Aufsichtsperson und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeignete Aufsichtsperson müssen nicht identisch sein. Dies folgt aus 10 Abs. 5 AWaffV, wonach die gemäß 27 Abs. 3 WaffG zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeignete Aufsichtsperson lediglich auf der Schießstätte mit dem Recht des jederzeitigen Eingriffs anwesend sein muss. Demgegenüber muss die verantworliche Aufsichtsperson das Schießen ständig beaufsichtigen. Allerdings können in einer Person beide Voraussetzungen bei entsprechender Qualifikation gegeben sein. Die Durchführung von Lehrgängen zur Qualifizierung von verantwortlichen Aufsichtspersonen überträgt der DSB seinen Mitgliedern für ihren Bereich. Sie führen die Ausbildung eingenverantworlich unter Beachtung dieser Richtlinien durch. Die von ihnen erteilten Bescheinigungen gelten für den gesamten Bereich des DSB. B. Voraussetzungen Die verantwortliche Aufsichtsperson als Standaufsicht muss volljährig, zuverlässig, persönlich geeignet und sachkundig sein. Sachkunde bezeichnet in diesem Zusammenhang nicht die für den Erwerb von Schusswaffen erforderliche Sachkunde nach 7 WaffG, sondern die auf die Tätigkeit als Standaufsicht erforderliche Sachkunde. Der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt die ersten drei Voraussetzungen ohne weiteres. Die verantwortliche Aufsichtsperson auf Schießstätten für Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt Nr. 2 WaffG) soll die Sachkunde nach 7 WaffG nachweisen.

F - II - 1.1-2 C. Erforderliche Sachkunde für verantworliche Aufsichtspersonen Die verantworliche Aufsichtsperson hat Kenntnisse in den folgenden Themenbereichen nachzuweisen: 1. Schießstätte a) Umfang der Zulassung b) Auflagen und sicherheitstechnische Vorgaben für das Betreiben der Schießstätte c) ordnungsgemäßer Zustand der Schießstätte aa) erforderliche Kennzeichnungen bb) Feuerlöscher cc) Fluchtwege dd) Reinigung bei Raumschießanlagen ee) Erste-Hilfe-Material e) Schießstandrichtlinien des DSB f ) Schießstandordnung g) Versicherung ( 27 Abs. 1 Satz 2 WaffG) 2. Waffenrechtliche Regelungen zur Benutzung von Schießstätten a) Ausgeschlossene Schusswaffen ( 6 AWaffV) b) Unzulässige Schießübungen im Schießsport ( 15 Abs. 6 Satz 2 WaffG und 7 AWaffV) c) Zulässige Schießübungen im Schießsport ( 9 AWaffV) d) Sportliches Schießen ( 15 Abs. 6 Satz 1 WaffG) e) Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zum Erwerb von Waffen ( 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG), zum Führen ( 12 Abs. 3 WaffG) und zum Schießen ( 12 Abs. 4 WaffG) auf einer Schießstätte. 3. Altersgrenzen ( 27 Abs. 3 und 4 WaffG) a) Schießen durch Kinder unter 12 Jahren und ab 12 Jahren b) Schießen durch Jugendliche (14 bis 16 Jahre und ab 16 Jahren) c) Obhut durch zur Kinder- und Jugendarbeit geeignete Aufsichtsperson d) Pflichten nach 27 Abs. 3 Satz 2 ff. WaffG 4. Aufgaben der Aufsicht nach 11 AWaffV a) Registrierung durch den Verein und Nachweis ( 10 Abs. 3 AWaffV) b) Ständige Beaufsichtigung c) Ordnungsgemäßes Verhalten der Sportschützen bzw. der auf der Schießstätte anwesenden Personen d) Transport der Waffen e) Sicherer Umgang mit der Schusswaffe f ) Verwendung von Munition durch Wiederlader (vgl. Sprengstoffgesetz) g) Untersagung der Teilnahme am Schießen h) Teilnahme der verantwortlichen Aufsichtsperson am Schießen

F - II - 1.1-3 5. Aufbewahrung von Waffen oder Munition auf der Schießstätte ( 36 WaffG i. V. m. 13, 14 AWaffV) a) Transportbehälter b) Waffenraum c) Vorübergehende Aufbewahrung, angemessene Aufsicht ( 13 Abs. 11 AWaffV) 6. Erwerb von Waffen und Munition auf der Schießstätte ( 12 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 2 WaffG) 7. Versicherungsfragen a) Haftpflicht- und Unfallversicherung des Betreibers ( 4 Abs. 1 Nr. 5, 27 Abs. 1 WaffG) b) Haftpflicht- und Unfallversicherung des Schützen bzw. für den Schützen 7. Verhalten bei Unfällen a) Unterbrechung bzw. Einstellung des Schießbetriebes, Räumen der Schießstätte b) Besonnenes Handeln c) Information der erforderlichen Stellen D. Verfahren Die Qualifizierung von verantwortlichen Aufsichtspersonen soll einen Zeitrahmen von 4 Unterrichtseinheiten (3/4-Stunde) umfassen. Sie kann in einem mündlichen Prüfungsgespräch und/oder einer praktischen Übung abgeschlossen werden. Über die bestandene Qualifikation ist dem Sportschützen eine Bescheinigung zu erteilen, die die Bestätigung zu enthalten hat, dass die Qualifikation nach den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes durchgeführt worden ist.

F - II - 1.1-4 Qualifizierung von Standaufsichten (Bayerischer Sportschützenbund) Im Waffengesetz (WaffG) 28 nennt der Gesetzgeber die Anforderungen an Aufsichten. Im 10 AWaffV Abs. 6 wird von der Qualifizierung für Standaufsichten gesprochen. Demnach ist der anerkannte Schießsportverband für die Ausbildung und Qualifizierung der Standaufsichten verantwortlich. Dabei wird klargestellt, dass die Sachkunde für den Erwerb von Schusswaffen grundsätzlich etwas anderes ist als die Qualifizierung der Standaufsichten. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, hat der Deutsche Schützenbund (DSB) dazu Richtlinien erlassen. Die Richtlinien wurden am 13.11.2004 vom Gesamtvorstand des DSB genehmigt und dem Bundesverwaltungsamt (BVA) zugeleitet. In diesen Richtlinien sind die Ausbildungsinhalte und die Verantwortlichkeiten der Ausbildung geregelt. Der DSB hat die Verantwortung für die Ausbildung seinen Landesverbänden, in unserem Fall dem Bayerischen Sportschützenbund (BSSB), übertragen. Der BSSB seinerseits hat dazu eine Ausbildung erarbeitet, die wiederum vom DSB genehmigt wurde. Ausbildungsablauf: 1. Ausbildung der Moderatoren: Um landesweit eine einheitliche Ausbildung zu erreichen, wurden im Lauf des Jahres 2005 für jeden Gau, soweit die Gaue Interesse gezeigt haben, ein sog. Moderator ausgebildet. In dieser Ausbildung wurden die Grundlagen der Qualifizierung für Standaufsichten durchgearbeitet. Diese Moderatoren erhielten die Berechtigung innerhalb ihres Gaues die Qualifizierung der Standaufsichten durchzuführen. Des Weiteren sind Lehrgänge für Neueinsteiger und Zweitausbilder bei großen Gauen geplant. 2. Qualifizierung der Standaufsichten: Die o. g. Moderatoren qualifizieren innerhalb ihres Gaubereiches die Standaufsichten auf Grundlage ihrer eigenen Ausbildung und der Vorgaben durch den Landesverband (LV) sowie nach den Richtlinien des DSB. Die Ausbildung erstreckt sich nur auf die Mitgliedsvereine des BSSB. Vereine, die dem BSSB nicht angehören, müssen sich selbst um die Qualifizierung kümmern. Gegenseitige Anerkennung der Ausbildung bestehen zwischen den ebenfalls anerkannten Dachverbänden BDS-Bayern und dem Bayerischen Jagdverband. Am Ende der Ausbildung wird dem Teilnehmer eine Bescheinigung über diesen Qualifizierungslehrgang ausgestellt. Diese Qualifizierung ist Grundlage für die Bestellung der Standaufsichten durch den Schießsport treibenden Verein.

F - II - 1.1-5 3. Bestellung der Aufsichten durch den Schießsport treibenden Verein: Auf Grundlage des WaffG 27 i.v AWaffV kann ein Mitgliedsverein eines anerkannten Schießsportverbandes wählen zwischen der bekannten Meldung der Aufsichten beim zuständigen Ordnungsamt/Landratsamt oder der Bestellung mit der Auflage der Listung beim Verein. Zu beachten ist, dass bei der Variante 1 der Verein verpflichtet ist, die Standaufsichten 14 Tage vor Antritt der Aufsichtsübernahme zu melden und bei Beendigung unverzüglich abzumelden. Einfacher ist deshalb für unsere Mitgliedsvereine die Variante 2. Bei Wahl dieser Variante muss der Verein lediglich nach Vorlage des Qualifizierungsnachweises die Standaufsicht auf die Anlage einweisen und schriftlich bestellen. Der bestellten Person ist darüber eine Bescheinigung auszustellen, ferner sind die bestellten Standaufsichten für die Prüfung durch die Ordnungsämter/LRA zu listen. Um dieses einfach zu ermöglichen, wird den Teilnehmern der Qualifizierungslehrgänge neben dem Nachweis der Qualifizierung ein Vordruck ausgehändigt, den der Verein nur noch ausfüllen und unterschreiben muss. 4. Aufsicht bei Kinder- und Jugendarbeit: Sollte die Standaufsicht zugleich Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, muss dazu noch der Nachweis für die Befähigung zur Kinder- und Jugendarbeit erbracht werden. Dabei ist es nicht zwingend Vorschrift, dass diese Tätigkeit von der gleichen Person geleistet wird. Es könnte also durchaus sein, dass auf einer größeren Schießsportanlage mehrere qualifizierte Standaufsichten tätig sind, während nur eine Person mit der Befugnis für Kinder- und Jugendarbeit auf der Anlage anwesend ist. Diese Lösung dürfte zwar in der Regel nicht sinnvoll sein, wäre aber gesetzlich möglich. Innerhalb des BSSB gelten folgende Aussagen für die Befähigung zur Kinder- und Jugendarbeit: Alle Inhaber von gültigen (nicht abgelaufen) Vereinsübungsleiterausweisen Alle Inhaber einer gültigen Jugendassistentenausbildung Alle Inhaber von gültigen Übungsleiterscheinen F und J Alle B-Trainer, alle A-Trainer mit gültigen Scheinen Alle Personen, die eine jugendpädagogische Ausbildung durchlaufen haben wie z. B. Handwerksmeister mit großem Befähigungsnachweis, Lehrkräfte, Ausbilder mit ADA-Befähigung usw. 5. Wichtige Hinweise: Bei Personen, die Aufsicht im Bereich mit erlaubnispflichtigen Waffen machen, muss der Nachweis einer Sachkunde für den Erwerb von erlaubnispflichtigen Waffen vorhanden sein. Ferner sei noch darauf hingewiesen, dass die Aufsichten volljährig und zuverlässig sein müssen. Bitte beachten Sie auch die Richtlinien des DSB zur Qualifizierung der Standaufsichten.

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