Härtefallregelung im Ausländerrecht
Bund Gesetzliche Grundlagen der Härtefallregelung 1. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) 2. Asylgesetz (AsylG) 3. Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) 4. Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) Kanton 1. Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz MigG) 2. Vollzugsverordnung zum Kantonalen Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (MigG-VV) 2
Bundesrechtliche Grundlagen Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG Art. 84 Abs. 5 AuG Art. 14 Abs. 2 AsylG Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG i.v.m. Art. 77 VZAE Aufenthaltsbewilligung B (meist Neueinreise) Umwandlung F in B Umwandlung N in B Auflösung der Familiengemeinschaft Personen aus Drittstaaten. Vorläufig aufgenommene Ausländer oder vorläufig aufgenommene Flüchtlinge. Asylsuchende in einem laufenden Verfahren (N-Ausweis) oder nach Ablehnung des Asylgesuches (kein Ausweis und ohne Aufenthaltsrecht). Ehepartner mit einem abgeleiteten Aufenthaltsrecht nach Auflösung der Familiengemeinschaft wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. 3
Bundesrechtliche Grundlagen Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG / Neuzuziehende Personen aus Drittstaaten Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AuG) kann abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Dabei handelt es sich in der Praxis vorwiegend um Konkubinatspaare mit oder ohne Kinder. Art. 84 Abs. 5 AuG / Umwandlung F in B Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. 4
Art. 14 Abs. 2 AsylG / Umwandlung N in B Der Kanton kann mit Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) einer ihm zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit der Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a); der Aufenthaltsort der betroffenen Person immer bekannt war (Bst. b); wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Bst. d). Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG / Auflösung der Familiengemeinschaft Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten oder der Kinder auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Es handelt sich dabei um Personen, die bereits im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sind, jedoch damit rechnen müssen, dass diese nicht verlängert wird. 5
Kantonalrechtliche Grundlagen MigG 3 Departement Abs. 3: Es entscheidet über die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen in Härtefällen (Art. 30 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG; Art. 14 Abs. 2 AsylG). MigG-VV 4 Volkswirtschaftsdepartement Abs. 2: Es ist zuständig für: a) Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen in Härtefällen (Art. 30 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG; Art. 14 Abs. 2 und 3 AsylG). 6
Was wird bei der Beurteilung berücksichtigt? Art. 31 Abs. 1 VZAE Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: a. die Integration; b. die Respektierung der Rechtsordnung; c. die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; d. die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung; e. die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; f. der Gesundheitszustand; g. die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Zudem muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE die Identität offen legen. 7
Was wird bei der Beurteilung berücksichtigt? Art. 31 Abs. 1 VZAE / a. die Integration In vielen Fällen findet die Integration über die Arbeit statt. Gesellschaftliche Integrationsbemühungen äussern sich durch Tätigkeiten in Vereinen oder durch ein Engagement in sozialen Projekten. Gute Deutschkenntnisse allein genügen nicht, um eine soziale Integration nachzuweisen. Es wird eine breite soziale Vernetzung erwartet, die über die gewöhnlichen beruflichen, nachbarschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen hinausgeht. Gemäss kantonaler Praxis werden mindestens Sprachkenntnisse auf der Stufe A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmes für Sprachen GER verlangt. Die Stufe A1 entspricht der Basisstufe, bei welcher lediglich eine elementare Sprachanwendung besteht. 8
Was wird bei der Beurteilung berücksichtigt? Art. 31 Abs. 1 VZAE / b. die Respektierung der Rechtsordnung Keine aktiven Einträge im Strafregister und keine laufenden Bewährungsfristen von Geldoder Freiheitsstrafen. Nach Ende von Bewährungsfristen von Geld- oder Freiheitsstrafen wird je nach Schwere der Strafe und der Art der verletzten Rechtsgüter eine Frist von einem bis drei Jahren verlangt, in denen die gesuchstellende Person straffrei bleibt. Gewalt-, Sexual- und Drogendelikte werden höher gewichtet als Vermögens- und Strassenverkehrsdelikte. Häufige Bussen führen ebenfalls dazu, dass eine straffreie Frist eingehalten werden muss. Sind laufende Strafverfahren bekannt, ist der Entscheid der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts abzuwarten. 9
Was wird bei der Beurteilung berücksichtigt? Art. 31 Abs. 1 VZAE / c. die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder Der Situation der gesamten Familie muss Rechnung getragen werden. Leben Ehegatten und Kinder zusammen? Zu prüfen sind insbesondere das Alter der Kinder im Zeitpunkt der Einreise sowie Zeitpunkt, Dauer und Erfolg der Einschulung in der Schweiz. Wie stark ist der Bezug der Kinder zum Heimatland? Zur Beurteilung der Situation von Kindern können Schreiben von z.b. Lehrpersonen eingeholt werden. 10
Was wird bei der Beurteilung berücksichtigt? Art. 31 Abs. 1 VZAE / d. die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung Es wird verlangt, dass die gesuchstellende Person keine Fürsorgeleistungen und/oder Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung bezieht. Es wird erwartet, dass die gesuchstellende Person seit mindestens zwei Jahren beim gleichen Arbeitgeber, oder bei Stellenwechsel in lückenloser Anstellung tätig ist. In beruflicher Hinsicht können gewisse Anstrengungen, wie der Erwerb von Fach- oder Spezialkenntnissen, erwartet werden. Dies vor allem bei Personen, die über eine Schulbildung verfügen, die ihnen dies ermöglicht. Der Erwerb von Bildung äussert sich vor allem im Willen zum Erwerb und zum Ausbau der Sprachkenntnisse. 11
Was wird bei der Beurteilung berücksichtigt? Art. 31 Abs. 1 VZAE / e. die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz Bei der Umwandlung des N- oder F-Status in eine Aufenthaltsbewilligung wird eine Anwesenheit in der Schweiz von 5 Jahren verlangt. Nach einem fünfjährigen Aufenthalt ist bereits von einer gewissen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, sodass einzelne Aspekte eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls erfüllt sein dürften. Nach einem Aufenthalt von zehn und mehr Jahren ist in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles auszugehen, sofern die gesuchstellende Person finanziell unabhängig ist, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat. 12
Was wird bei der Beurteilung berücksichtigt? Art. 31 Abs. 1 VZAE / f. der Gesundheitszustand Krankheit oder Invalidität an sich reicht nicht aus, um die Lage der betroffenen Person als Härtefall einzustufen. Die gesundheitlichen Einschränkungen müssen im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht behandelbar sein bzw. die betroffene Person hat keinen Zugang zu einer adäquaten Behandlung, oder die lebensnotwendigen Medikamente (z.b. bei AIDS) sind nicht erhältlich bzw. für die betroffene Person nicht zugänglich. Solche Abklärungen werden in der Regel bei Wegweisungen vorgenommen, wenn gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht werden. Die Prüfung geschieht durch ein Consulting-Verfahren beim Staatssekretariat für Migration (SEM). Wurde die vorläufige Aufnahme aufgrund medizinischer Gründe gewährt, so sind diese auch bei der Härtefallprüfung von Bedeutung. 13
Was wird bei der Beurteilung berücksichtigt? Art. 31 Abs. 1 VZAE / g. die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat Die ausländerrechtliche Zulassung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls verfolgt nicht das Ziel, eine ausländische Person gegen die Folgen des Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Die Prüfung kann aber nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausgesetzt wäre. Nach einem Aufenthalt von zehn und mehr Jahren ist die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr zu prüfen. 14
Was wird bei der Beurteilung berücksichtigt? Art. 31 Abs. 2 VZAE / Offenlegung der Identität Die Identität wird in der Regel durch das Vorliegen eines heimatlichen Ausweispapiers festgestellt. Gemäss Art. 89 AuG müssen Ausländerinnen und Ausländer während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitz eines gültigen Ausweispapiers sein. Dies bedeutet, dass sie einen heimatlichen Pass vorweisen müssen. Personen mit Flüchtlingsstatus (vorläufig aufgenommene Flüchtlinge) haben einen Reiseausweis für Flüchtlinge vorzuweisen. Ist es einer Person nicht möglich, bei der Vertretung ihres Heimatstaates in der Schweiz einen Pass zu beschaffen, entscheidet das SEM sowohl darüber, ob die Person als schriftenlos gilt als auch über die Ausstellung eines Reiseausweises oder eines Passes für ausländische Personen. Bevor eine Aufenthaltsbewilligung als schwerwiegender persönlicher Härtefall erteilt wird, hat die gesuchstellende Person ein gültiges Ausweispapier vorzulegen. 15
Praxis im Kanton Schwyz Bei einer Aufenthaltsdauer zwischen 5 und 10 Jahren müssen bei der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller besondere Integrationsbemühungen ersichtlich sein (z.b. überdurchschnittliche Deutschkenntnisse, besondere soziale oder aussergewöhnliche berufliche Integration). Es muss ersichtlich und nachgewiesen sein, dass sich die Person besser integriert hat als Ausländerinnen und Ausländer in einer vergleichbaren Situation. Nach einer Anwesenheit in der Schweiz von mehr als 10 Jahren genügen die in der Rechtsprechung verlangten Bedingungen, wobei die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat nicht mehr zu berücksichtigen ist. 16
Besondere Konstellationen (1) Für die Dauer der Anwesenheit wird eine lückenlose Anwesenheit in der Schweiz verlangt. Reist eine Person zum Beispiel nach 4 Jahren aus der Schweiz aus und wird im Rahmen des Dublin-Abkommens ein halbes Jahr später wieder zurückgeführt, beginnt die Berechnung der Dauer der Anwesenheit von vorn. Die Anwesenheit vor der Ausreise wird bei der Fünfjahresfrist nicht berücksichtigt. Liegen Strafanzeigen der Polizei vor, wird abgewartet, bis ein Entscheid des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft vorliegt oder bis das Strafverfahren eingestellt wurde. Liegen Strafbefehle mit bedingt ausgesprochenen Geld- oder Freiheitsstrafen vor, wird mindestens bis zum Ablauf der Probezeit gewartet. Je nach schwere des Delikts oder bei mehrfachen Bestrafungen wird zusätzlich ein Zeitraum definiert, in dem die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller straffrei bleiben muss und dies nachzuweisen hat. 17
Besondere Konstellationen (2) Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung gelten aufenthaltsrechtlich als Sozialhilfe, was der finanziellen Unabhängigkeit entgegensteht. Empfehlungsschreiben zur sozialen Integration von Arbeitskollegen oder Kollegen werden zwar berücksichtigt, geniessen jedoch keinen besonderen Stellenwert, da es sich dabei um reine Gefälligkeiten handeln kann. Häufige Besuche im Herkunftsstaat mit allfälliger Heirat (z.b. in den Balkanstaaten) belegen eine zumutbare Rückkehr. Von Personen mit einer höheren Bildung im Heimat- oder Herkunftsstaat werden in Bezug auf den Willen zum Erwerb von Bildung höhere Anforderungen gestellt als an Personen ohne Schulbildung oder gar Analphabetinnen und Analphabeten. 18
Persönliche Situation Es findet in jedem Fall eine detaillierte und ausführliche Beurteilung der persönlichen Situation statt. Dabei wird das gesamte Dossier der betreffenden Person analysiert von der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum an der Grenze über den Asylentscheid des SEM und die dem im Verlaufe der Anwesenheit zugegangen Dokumente bis hin zu den von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller eingereichten Unterlagen. 19
Kantonales Verfahren 1. Die eingehenden Gesuche werden vom auf die Dauer der Anwesenheit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers geprüft. Erfüllt die Person die Bedingungen in Bezug auf die fünfjährige Anwesenheit, wird sie aufgefordert, Unterlagen einzureichen und Vollmachten zu unterzeichnen. 2. Nach Eingang der Unterlagen bereitet das den Entscheid zuhanden des Departementsvorstehers vor. 3. Anlässlich einer Sitzung werden jeweils mehrere Gesuche im Detail besprochen und vom Departementsvorsteher entschieden. 4. Positiv entschiedene Gesuche des Departementsvorstehers werden dem SEM zur Genehmigung unterbreitet. 5. Der negative Entscheid des Departementsvorstehers wird in Briefform per Einschreiben mit der Möglichkeit, eine beschwerdefähige und kostenpflichtige Verfügung zu verlangen, mitgeteilt. 20
Gesuch (schriftlich, per Telefon oder persönlich) Gesuchseingang bestätigen und Unterlagen verlangen Unterlagen innert Frist eingegangen? Nein Zweite Aufforderung per Einschreiben Ja Ja Unterlagen innert Frist eingegangen? Nein Verfügung Nichteintreten Gesuchsprüfung und vorbereiten des Entscheids z.h. des Departemensvorstehers Nein Formlose Ablehnung / rechtliches Gehör Voraussetzungen erfüllt? Stellungnahme? Nein Fall abgeschlossen Ja Ja Ja Überweisung an SEM + Info an Gesuchsteller Ja Gründe, den Entscheid zu ändern? Ja Nein Entscheid des SEM positiv? Nein Verfügung Abweisung Gesuch durch SEM Verfügung Abweisung Gesuch Ja Rechtsmittel ergriffen? Nein Rechtsmittel ergriffen? Nein Rechnung für die Verfügung Fall abgeschlossen Ja Fall abgeschlossen Ja Avis für Gesuchsteller Biometrie erfassen B-Ausweis ausstellen Fall abgeschlossen Verfahren vor dem Bundesvewaltungsgericht Verfahren bis zur Rechtskraft 1. Regierungsrat 2. Verwaltungsgericht 3. Bundesgericht 21
Härtefall nach Auflösung der Familiengemeinschaft nach Art. 50 AuG Positive Fälle werden vom direkt dem SEM unterbreitet. 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn: a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht; oder b. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Härtefall 2 Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Bei Ehefrauen von Schweizern mit einem Kind, welches die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt kann der umgekehrte Familiennachzug zur Anwendung gelangen, wenn die Ehefrau nicht massiv gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen hat. 22
Fragen? 23
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