Was sollte man tun, wenn man sich am Arbeitsplatz gemobbt fühlt?



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Transkript:

Faxabruf Mobbing (5.2.2015) Was ist Mobbing? Eine gesetzliche Definition von Mobbing gibt es bislang nicht. Allgemein versteht man darunter ein Verhalten, das darauf gerichtet ist, ein Mitglied einer Gruppe durch dauerhaftes Schikanieren ausgrenzen. Dabei können die Schikanen aus Tätlichkeiten, Ehrverletzungen, Belästigungen oder Demütigungen bestehen. Bekannt geworden ist das Phänomen durch entsprechende Fälle in der Arbeitswelt. Hiernach ist auch die Schule als regelmäßiger Tatort festgestellt geworden. Neuerdings hat Mobbing als so genanntes Cyber- Mobbing leider auch im Internet eine Plattform gefunden. Ist Mobbing strafbar? Eine gesonderte strafrechtliche Vorschrift über Mobbing gibt es nicht. Je nach den Umständen des Falles können einzelne Schikanen, denen das Mobbing-Opfer ausgesetzt ist, jedoch einen allgemeinen Straftatbestand erfüllen, so etwa Körperverletzung, Nötigung oder Beleidigung. Was sollte man tun, wenn man sich am Arbeitsplatz gemobbt fühlt? Unabhängig von der Art der Schikanen, welcher ein Arbeitnehmer ausgesetzt ist, hat er das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung hinzuziehen. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr 1

abzuhelfen. Berechtigt ist die Beschwerde jedenfalls dann, wenn die vom Arbeitnehmer erlittene Schikane eine Straftat darstellt. Auch unterhalb der Schwelle zur Strafbarkeit darf der Arbeitgeber, der von Mobbing im Betrieb erfährt, nicht tatenlos zusehen. Dies gilt insbesondere, wenn die festgestellten Schikanen wie häufig eine Benachteiligung beinhalten. Einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von Mobbing am Arbeitsplatz leistet insoweit das am 18.08.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Sein Ziel ist es, Benachteiligungen wegen folgender Kriterien zu verhindern oder zu beseitigen: - Rasse - Ethnische Herkunft - Geschlecht - Religion - Weltanschauung - Behinderung - Alter - Sexuelle Identität. Das AGG verpflichtet den Arbeitgeber nicht nur, jegliche Benachteiligung wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale selbst zu unterlassen, sondern auch aktiv einzuschreiten, wenn er von der Diskriminierung eines Mitarbeiters durch Vorgesetzte oder Kollegen Kenntnis erlangt, und einer solchen Benachteiligung vorzubeugen. Beschäftigte, die sich diskriminiert fühlen, das Recht, sich bei der im jeweiligen Betrieb zuständigen Stelle zu beschweren. Das kann ein Vorgesetzter, ein Gleichstellungsbeauftragter oder eine eigens dafür eingerichtete Beschwerdestelle sein. Bei Vorliegen einer Belästigung oder sexuellen Belästigung kann der Betroffene, falls der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung derselben ergreift, seine Tätigkeit 2

einstellen, soweit das zu seinem Schutz erforderlich ist. Seinen Entgeltanspruch verliert er hierdurch nicht. Welche arbeitsrechtlichen Sanktionen drohen einem Arbeitnehmer, der als Vorgesetzter oder Kollege andere Arbeitnehmer diskriminiert? Nicht nur der Arbeitgeber sondern auch der Arbeitnehmer, der einen (anderen) Arbeitnehmer aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt, verstößt gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Deshalb muss ein Arbeitnehmer, der als Vorgesetzter oder Kollege andere Arbeitnehmer diskriminiert, damit rechnen, dass er je nach den Umständen abgemahnt, umgesetzt, versetzt oder gar gekündigt wird. Dies gilt umso mehr, als der Arbeitgeber zum Schutz des diskriminierten Arbeitnehmers verpflichtet ist, alle im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung zu ergreifen. Welche Sanktionen drohen dem Arbeitgeber bei einer Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz? Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen das Benachteiligungsverbot, so hat er den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Wegen eines nicht vermögensrechtlichen Schadens hat er eine angemessene Geldentschädigung zu leisten. Bei einer unterbliebenen Beförderung etwa kann der benachteiligte Arbeitnehmer, wenn er bei benachteiligungsfreier Auswahl hätte befördert werden müssen, die Differenz zwischen bisheriger und angestrebter Gehaltsgruppe verlangen. Ist eine Benachteiligung beim Entgelt gegeben, erfolgt eine Anpassung nach oben, der Arbeitnehmer kann also das Entgelt verlangen, was vergleichbaren, nicht 3

diskriminierten Mitarbeitern gezahlt wird. Zu beachten ist, dass der Anspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden muss. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Darf der Arbeitgeber wegen Krankheit des Arbeitnehmers, die auf Mobbing durch Kollegen zurückzuführen ist, kündigen? Eine Kündigung wegen Krankheit wird von der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann als sozial gerechtfertigt angesehen, wenn es sich um eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit, um häufige Kurzerkrankungen oder um eine dauerhafte krankheitsbedingte Minderung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers handelt, wobei diese zu einer unzumutbaren betrieblichen und wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen muss. Auf entsprechende Gründe kann sich der Arbeitgeber freilich dann nicht berufen, wenn die Erkrankung auf einer Diskriminierung durch Kollegen beruht und er selbst es versäumt hat, den Arbeitnehmer hiervor zu schützen. Was können Eltern tun, wenn ihr übergewichtiges Kind in der Schule von Klassenkameraden ständig gehänselt wird? Erster Ansprechpartner der Eltern sollte, wie auch sonst bei schulischen Problemen des Kindes, der Klassenlehrer sein. Dieser ist ausgebildeter Pädagoge und hat anderes als die Eltern des gemobbten Kindes - im Rahmen des täglichen Schulbetriebs die Möglichkeit, zeitnah Kontakt mit allen beteiligten Kindern aufzunehmen. Bleibt der Lehrer untätig oder fruchten seine Erziehungsmaßnahmen nicht, sollte als nächster Schritt erwogen werden, die Schulleitung zu verständigen. Sie ist befugt, weitergehende Ordnungsmaßnahmen wie etwa die Überweisung in eine andere Klasse gleicher Klassenstufe oder den zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht, 4

in gravierenden Fällen gar den Ausschluss von der Schule, zu ergreifen. Schwieriger und aufwändiger als Weg über Klassenlehrer und Schulleitung ist es für Eltern, das gegen ihr Kind gerichtete Mobbing dadurch abzustellen, dass sie sich an die Eltern der Täter wenden. Zum einen müssen sie sich insoweit in der Regel mit mehreren Personen auseinandersetzen. Zum anderen können sie von den Eltern des Mitschülers nicht die unbedingt gleiche Objektivität im Umgang mit den Vorwürfen erwarten, wie vom Lehrer. Eher abzuraten ist den Eltern eines Mobbing-Opfers davon, dessen Mitschüler unmittelbar zur Rede zu stellen. Diesen gegenüber haben sie anders als Lehrer und Schulleitung keine Erziehungsbefugnisse. Wie kann man sich gegen Ehrverletzungen wehren, die über das Internet verbreitet werden (Cyber-Mobbing)? Grundsätzlich gelten für Äußerungen im Internet die gleichen gesetzlichen Grundlagen wie im realen Leben : Beleidigungen oder Bedrohungen sind strafbar, Persönlichkeitsrechte anderer dürfen nicht verletzt werden. Als Betroffener sollte man schnell reagieren und den Vorfall zunächst dokumentieren, etwa durch Screenshots oder Speicherung des ehrverletzenden Eintrags. Anschließend sollte man sich an den Betreiber der Plattform wenden und um Löschung bitten. Ist dies nicht erfolgversprechend, kann man sich unter Umständen an eine Beschwerdehotline wenden, z. B. www.jugendschutz.net. Sind Kinder oder Jugendliche involviert, ist es ratsam, sich an die Eltern und die Schule zu wenden, damit die Vorfälle dort thematisiert werden. Bei schweren Beleidigungen oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen sollte eine Strafanzeige erwogen und anwaltlicher Rat eingeholt werden. 5