Zivilrechtliche Zuständigkeit



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Transkript:

TÄTIGKEIT Zivilrechtliche Zuständigkeit Die Friedensgerichte sind zuständig für: BEWEGLICHE SACHEN BIS ZU 2.582,28 Rechtsstreitigkeiten um bewegliche Sachen mit einem Wert von nicht mehr als 2.582,28 (5 Millionen Lire), sofern das Gesetz für sie nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts festlegt; SCHADENERSATZ für durch den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen verursachte Schäden in Höhe von höchstens 15.493,70 Rechtsstreitigkeiten wegen Ersatz von Schäden, die durch den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen verursacht worden sind, sofern der Streitwert höchstens 15.493,70 (30 Millionen Lire) beträgt. EINSPRUCH GEGEN VERWALTUNGSSTRAFEN (G. 689/81) in Höhe von höchstens 15.493,70 Das Friedensgericht ist außerdem zuständig für die Einsprüche gegen Zahlungsanmahnungsbescheide (Art. 22, 22-bis, 23 des Gesetzes Nr. 689 vom 24.

November 1981, abgeändert durch das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 507 vom 30. Dezember 1999), wobei das Friedensgericht die ausschließliche Zuständigkeit hat. Ausnahmen bilden Einsprüche gegen Sanktionen aufgrund von Verstößen in folgenden Bereichen: Arbeitsschutz, Hygiene und Unfallverhütung am Arbeitsplatz; Vorsorge und Pflichtfürsorge; Raumordnung und Wohnbau; Schutz gegen Umweltverschmutzung, Schutz von Flora, Fauna, und Schutzgebieten; Lebensmittel- und Getränkehygiene; Gesellschaften und Finanzmakler; Steuern und Währung. In diesen Fällen ist der Einspruch vor dem Landesgericht einzulegen. Weiters ist das Landesgericht zuständig: wenn für den Verstoß eine Geldstrafe im Höchstmaß von mehr als 15.493,71 (30 Millionen Lire) vorgesehen ist; wenn der Verstoß mit einer proportionalen Geldstrafe ohne vorgesehene Höchstgrenze bestraft wird und eine Geldstrafe von über 15.493,71 (dreißig Millionen Lire) verhängt wurde; wenn eine Strafe verhängt wurde, bei der es sich nicht um eine Geldstrafe handelte, und zwar allein oder zusammen mit einer Geldstrafe, mit Ausnahme der im Königlichen Dekret Nr. 1736 vom 21. Dezember 1933, im Gesetz Nr. 386 vom 15. Dezember 1990 und im Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 285 vom 30. April 1992 vorgesehenen Verstöße. In folgenden Fällen liegt die Zuständigkeit (unabhängig vom Streitwert) ausschließlich beim Friedensgericht: Grenzzeichen und Abstände von Bäumen und Hecken 1. bei Rechtsstreitigkeiten wegen der Anbringung von Grenzzeichen und der Einhaltung der vom Gesetz, von Verordnungen oder von

Gebräuchen bei Anpflanzung von Bäumen und Hecken vorgesehenen Abstände; Inanspruchnahme der Einrichtungen bei Miteigentum an Gebäuden Rauch, Wärme, Lärm und andere Immissionen 2. bei Rechtsstreitigkeiten wegen des Ausmaßes, und der Art und Weise der Inanspruchnahme der Einrichtungen bei Miteigentum an Gebäuden; 3. bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Eigentümern oder Inhabern von Liegenschaften, die Wohnzwecken dienen, wegen Immissionen von Rauch oder Wärme, Gerüchen, Geräuschen, Erschütterungen und ähnlichen Einwirkungen, die das gewöhnliche Maß des Erträglichen überschreiten; Sanktionen im Bereich Rauschgift 4. Einsprüche gegen Verwaltungssanktionen, die aufgrund von Art. 75 des Einheitstextes, genehmigt mit Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 309 vom 9. Oktober 1990, verhängt wurden. Außerhalb der Streitverfahren, also außerhalb der gerichtlichen Verfahren übt der Friedensrichter auch eine Schlichtungsfunktion aus. Dabei ist dem Streitwert und der jeweiligen Materie, sofern sie nicht unter die alleinige Zuständigkeit anderer Gerichte fällt (wie im Arbeits- und Eherecht der Fall), keine Grenze gesetzt. Sollte einem solchen Schlichtungsversuch kein Erfolg beschieden sein, so beeinträchtigt er jedoch keinesfalls die Möglichkeit, anschließend doch noch ein Streitverfahren anzustrengen.

Bei Zivilverfahren im Wert von höchstens 1.100,00 kann der Friedensrichter, wenn dies die betroffenen Parteien beantragen, nach Billigkeit entscheiden (vgl. Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 18 vom 8. Februar 2003, umgewandelt in Gesetz Nr. 63 vom 7. April 2003). Strafrechtliche Zuständigkeit Die neuen Gesetzesbestimmungen sind seit dem 2. Jänner 2002 in Kraft. Zusätzlich zur zivilrechtlichen Zuständigkeit verfügen die Friedensgerichte jetzt auch über strafrechtliche Zuständigkeiten. Mit dem Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 274 vom 28. August 2000 wurden unter anderem einige weit verbreitete Straftaten unter die Zuständigkeit der Friedensgerichte gestellt: Straftaten gegen die Person, wie zum Beispiel Schläge, Körperverletzung, unterlassene Hilfeleistung; Straftaten gegen die Ehre, wie zum Beispiel Beleidigung und üble Nachrede; Straftaten gegen das Vermögen, wie zum Beispiel Sachbeschädigung und unbefugtes Betreten eines fremden Grundstücks; in der Straßenverkehrsordnung vorgesehene Straftaten (Trunkenheit am Steuer). Viele dieser Straftaten fallen nur in den leichteren Fällen in die Zuständigkeit der Friedensgerichte. Liegen erschwerende Umstände vor, so sind die Landesgerichte zuständig. Straftaten, die in die Zuständigkeit der Friedensgerichte fallen Schläge (Art. 581 StGB) Vorsätzliche Körperverletzung (Art. 582 StGB) Fahrlässige Körperverletzung (Art. 590 StGB)

Unterlassene Hilfeleistung (Art. 593 StGB) Beleidigung (Art. 594 StGB) Üble Nachrede (Art. 595 StGB) Bedrohung (Art. 612 StGB) STRAFTATEN GEGEN DIE PERSON Diebstahl, der auf Strafantrag des Verletzten strafbar ist (Art. 626 StGB) Wegnahme gemeinschaftlicher Sachen (Art. 627 StGB) Besitzanmaßung (Art. 631 StGB) Ableitung von Wasser und Änderung von örtlichen Verhältnissen (Art. 632 StGB) Eindringen in Grundstücke oder Gebäude (Art. 633 StGB) Sachbeschädigung (Art. 635 StGB) Verbringen oder Belassen von Tieren auf einem fremden Grundstück und unerlaubtes Weiden (Art. 636 StGB) Unbefugtes Betreten eines fremden Grundstücks (Art. 637 StGB) Tötung oder Beschädigung fremder Tiere (Art. 638 StGB) Verunstaltung und Beschmutzung von fremden Sachen (Art. 639 StGB); Fundunterschlagung, Unterschlagung eines Schatzes oder von Sachen, die durch Irrtum oder Zufall erlangt wurden (Art. 647 StGB) STRAFTATEN GEGEN DAS VERMÖGEN

Abgabe von alkoholischen Getränken an Minderjährige oder Geisteskranke (Art. 689 StGB) Herbeiführung der Trunkenheit bei anderen (Art. 690 StGB) Abgabe von alkoholischen Getränken an eine offensichtlich betrunkene Person (Art. 691 StGB) Handlungen, die gegen das allgemeine Anstandsgefühl verstoßen (Art. 726 StGB) Nichtbefolgung der Grundschulpflicht Minderjähriger (Art. 731 StGB) ÜBERTRETUNGEN - Religiöse Zeremonien außerhalb der Gotteshäuser (Königl. Dekret 773/1931Art. 25) - Eintragung der Portiere (Königl. Dekret 773/1931 Art. 62) ÖFFENTLICHE SICHERHEIT SCHIFFFAHRT SCHUTZHÜTTEN WAHLEN - HANDEL - Nichtbeachtung eines Befehls durch ein Besatzungsmitglied (Art. 1094 Schifffahrtsgesetzbuch ) - Nichteinhaltung eines Haltebefehls (Art. 1096 Schifffahrtsgesetzbuch) - Besatzungsmitglied, das einschläft (Art. 1119 Schifffahrtsgesetzbuch) - Regelung der Schutzhütten (DPR 918/1957 Art. 3) - Wahl der Abgeordnetenkammer (DPR 361/1957: Art. 102 Betreten des Wahlamtes ohne Ermächtigung Art. 106 Unterzeichung mehrerer Kandidaturen) - Gemeinderatswahlen (DPR 570/1960 Art. 92 Betreten des Wahlraums ohne Ermächtigung)

- Erwerb von Werkzeugmaschinen (L. 1329/1965 Art. 15 unberechtigte Veränderung der Kennzeichnung) APOTHEKEN REFERENDEN EISENBAHN LOTTO - TRANSFUSIONEN - Eröffnung einer Apotheke ohne Ermächtigung (Gesetz 362/1991 Art. 3) - Nichteinhaltung der Bestimmungen über Referenden (Gesetz 352/1970 Art. 51) - Bau einer Eisenbahn ohne Ermächtigung (DPR 753/1980 Art. 3) - Abholzung der Wälder seitlich der Eisenbahnlinien (DPR 753/1980 Art. 46) - Handhabung der Eisenbahnvorrichtungen (DPR 753/1980 Art. 65) - Lotto, Regelung der Spiele (Gesetz 528/1982: Art. 18 Öffentliche Lotterien Art. 20 Wetten und Spiele ohne Ermächtigung) Blutabgaben zu Gewinnzwecken (Gesetz 107/1990 Art. 17) VERBRENNUNG SPIELZEUG WERBUNG GESUNDHEITSWESEN Druckbehälter ohne CE-Kennzeichnung (Gesetzesvertretendes Dekret 311/1991 Art. 15) Spielzeug ohne CE-Kennzeichnung (Gesetzesvertretendes Dekret 313/1991 Art. 11) Irreführende Werbung (Gesetzesvertretendes Dekret 74/1992 Art. 7) Handel mit medizinischen Geräten ohne CE-Kennzeichnung (Gesetzesvertretendes Dekret 507/1992)

Kommt es zu einer Verurteilung, so verhängt das Friedensgericht keine Haftstrafen, sondern: Geldstrafen (Geldstrafe oder Geldbuße) verpflichtender Hausaufenthalt STRAFEN gemeinnützige Arbeit

ZUSTÄNDIGKEIT IN SACHEN EINWANDERUNG Mit Gesetzdekret vom 14. September 2004, Nr. 241, umgewandelt in das Gesetz vom 12. November 2004, Nr. 271, wurden den Friedensrichtern Zuständigkeiten in Sachen Einwanderung, zugewiesen, wobei ihnen die Befugnis übertragen wurde, die Verfügungen über die Ausweisung von Ausländern zu bestätigen. ZUSTÄNDIGKEIT IN SACHEN ÖFFENTLICHE SICHERHEIT Mit Gesetzdekret vom 30. Dezember 2005, Nr. 272, umgewandelt in das Gesetz vom 21. Februar 2006, Nr. 49, wurde im vereinheitlichten Text der Gesetze über Rauschgifte und psychotrope Stoffe der Art. 75-bis eingeführt, laut dem den Friedensrichtern Zuständigkeiten im Bereich des Schutzes der öffentlichen Sicherheit zugewiesen werden, indem sie die vom Quästor verfügten vorbeugenden Maßnahmen bestätigen.