Einkommensanrechnung für Versorgungsberechtigte mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen



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Transkript:

Einkommensanrechnung für Versorgungsberechtigte mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen Seite 1. Allgemeines 2 2. Beispiele (zur Vereinfachung wurde nur mit pauschalierten Beträgen gerechnet z.b. ohne Faktor Versorgung) 3 3. Anzeigepflichten 5 Dieses Merkblatt ist zur allgemeinen Information bestimmt. Rechtsansprüche können Sie daraus nicht ableiten. Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns gerne an. Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf Doppelnennungen (z. B. Witwe/Witwer ); die verwendeten Bezeichnungen gelten jeweils für beide Geschlechter. Ebenso gelten alle ehebezogenen Begriffe auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg Hauptsitz Zweigstelle Bankverbindung Sie erreichen uns Internet / E-Mail Daxlander Str. 74 Birkenwaldstr. 145 Landesbank Baden-Württemberg montags bis freitags www.kvbw.de 76185 Karlsruhe 70191 Stuttgart BIC: SOLADEST600 von 8 Uhr bis 16:30 Uhr info@kvbw.de Tel. 0721 5985-0 Tel. 0711 2583-0 IBAN: DE24 6005 0101 0001 0008 58

1. Allgemeines Bezieht der Versorgungsberechtigte neben seinen Versorgungsbezügen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, erhält er daneben Versorgungsbezüge nur bis zur nachfolgend genannten Höchstgrenze ( 68 LBeamtVG). Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft sowie entsprechende Einkünfte, die unabhängig vom Wohnsitz im Ausland erzielt werden, abzüglich der Werbungskostenpauschale nach dem Einkommensteuergesetz. Auf Nachweis können Betriebsausgaben und erhöhte Werbung s- kosten geltend gemacht werden. Das Erwerbseinkommen wird nach dem Zuflussprinzip in monatlichen Beträgen angerechnet, dies gilt auch für Sonderzahlungen und entsprechende Leistungen. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (z.b. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld und vergleichbare Leistungen). Anzurechnen sind die jeweiligen Bruttobeträge. Die Anrechnung beginnt frühestens ab dem Zusammentreffen des Versorgungsbezugs mit dem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen. Einkommen, das nicht aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst stammt, wird bei allen Versorgungsberechtigten bis zum Ablauf des Monats angerechnet, in dem die allgemeine Regelaltersgrenze für Beamte erreicht wird (siehe Tabelle am Ende des Merkblattes). Dies gilt auch für kommunale Wahlbeamte und Feuerwehreinsatzbeamte, unabhängig davon, dass für diese Personenkreise hinsichtlich des Eintritts in den Ruhestand andere Altersgrenzen gelten. Ein Erwerbseinkommen, das aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst erzielt wird (sog. Verwendungseinkommen), wird grundsätzlich immer angerechnet. Dies gilt nicht für Verwendungseinkommen, das aufgrund einer Tätigkeit erzielt wird, für die vor Beginn der Verwendung schriftlich festgestellt worden ist, dass sie auf Betreiben des Arbeitgebers aus dringenden öffentlichen Belangen oder dringenden dienstlichen Interessen erfolgt. Eine Verwendung im öffentlichen Dienst ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im vorgenannten Sinne durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften oder ihren Verbänden. Als Höchstgrenze gelten (erhöht um den jeweils zustehenden kinderbezogenen Familienzuschlag) für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, für Waisen 40 Prozent des o.g. Betrages, für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder Seite 2 von 5

die als Schwerbehinderte in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich eines Betrages von monatlich 325,00. Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges zu belassen. Dies gilt nicht bei Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der s ich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen, und auch nicht bei Bezug eines sonstigen in der Höhe vergleichbaren Verwendungseinkommens. Bezieht ein kommunaler Wahlbeamter auf Zeit oder ein Beamter im einstweiligen Ruhestand ein Erwerbseinkommen, das kein Verwendungseinkommen ist, oder ein Erwerbsersatzeinkommen, ruhen die Versorgungsbezüge lediglich um 50 Prozent des Betrags, um den die Versorgungsbezüge und das Einkommen die Höchstgrenze überschreiten. Bezieht ein kommunaler Wahlbeamter auf Zeit Verwendungseinkommen, gilt weder die Mindestbelassung in Höhe von 20 Prozent der Versorgungsbezüge noch ist die verminderte Höchstgrenze bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung anzuwenden. Für Beamte im aktiven Dienst und für Versorgungsberechtigte gelten einheitliche Bezügetabellen. In diese Tabellen ist die Sonderzahlung für Beamte im aktiven Dienst integriert. Da den Versorgungsberechtigten nur eine geringere Sonderzahlung zusteht, werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um den sog. Faktor Versorgung in Höhe von 0,984 angepasst. 2. Beispiele (zur Vereinfachung wurde nur mit pauschalierten Beträgen gerechnet z.b. ohne Faktor Versorgung) Beispiel 1 Laufbahnbeamter im Ruhestand, Hinzuverdienst 2.000,00 Gesamteinkommen 5.000,00 die Höchstgrenze übersteigender Betrag 1.000,00 zahlbare Versorgung (3.000,00./. 1.000,00 ) 2.000,00 Seite 3 von 5

Beispiel 2 Laufbahnbeamter wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand, 71,75 Prozent hieraus (2.870,00 ) zzgl. 325,00 3.195,00 Hinzuverdienst 2.000,00 Gesamteinkommen 5.000,00 die Höchstgrenze übersteigender Betrag 1.805,00 zahlbare Versorgung (3.000,00./. 1.805,00 ) 1.195,00 Beispiel 3 Kommunaler Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand, Hinzuverdienst 6.000,00 Gesamteinkommen 9.000,00 die Höchstgrenze übersteigender Betrag 5.000,00 Anrechnung (50 Prozent aus 5.000,00 ) 2.500,00 verbleiben (3.000,00./. 2.500,00 ) 500,00 mindestens jedoch zu belassen 600,00 (20 Prozent aus 3.000,00 ) Beispiel 4 Kommunaler Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand, bezieht Verwendungseinkommen Hinzuverdienst 3.500,00 Gesamteinkommen 6.500,00 die Höchstgrenze übersteigender Betrag 2.500,00 zahlbare Versorgung (3.000,00./. 2.500,00 ) 500,00 Seite 4 von 5

3. Anzeigepflichten Versorgungsberechtigte sind nach 9 Abs. 2 LBeamtVG verpflichtet, dem KVBW den Bezug und jede Änderung von Einkünften unverzüglich anzuzeigen. Der Mitteilung sind entsprechende Nachweise über die Art der Beschäftigung oder Tätigkeit sowie über die Höhe der Einkünfte beizufügen. Bitte beachten Sie, dass über die Anwendung der Ruhensvorschriften und den Umfang einer Ruhensregelung ausschließlich der KVBW entscheidet. Bei Zweifeln zur Anzeigepflicht wird zur Vermeidung von möglichen Überzahlungen dringend empfohlen, die Angelegenheit mit dem KVBW abzuklären. Bei Überzahlungen wegen Verletzung der Anzeigepflicht sind Sie zur Rückzahlung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge verpflichtet. Der Einwand des Wegfalls der Bereicherung kann nicht geltend gemacht werden. Tabelle zur Regelaltersgrenze Bei Geburtsjahr vor 1947 wird die allgemeine Regelaltersgrenze mit Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Geburtsjahr ab 1964 mit Ablauf des Monats der Vollendung des 67. Leben s- jahres erreicht. Für die Geburtsjahre dazwischen erfolgt eine stufenweise Anhebung. Geburtsjahr allgemeine Regelaltersgrenze für Beamte 1947 65 + 1 Monat 1948 65 + 2 Monate 1949 65 + 3 Monate 1950 65 + 4 Monate 1951 65 + 5 Monate 1952 65 + 6 Monate 1953 65 + 7 Monate 1954 65 + 8 Monate 1955 65 + 9 Monate 1956 65 + 10 Monate 1957 65 + 11 Monate 1958 66 1959 66 + 2 Monate 1960 66 + 4 Monate 1961 66 + 6 Monate 1962 66 + 8 Monate 1963 66 + 10 Monate 1964 67 Seite 5 von 5